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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1985, Az.: VI ZR 192/84

Anspruch auf Schadenersatz gegen Klinik bei Nichterfüllen der Streupflicht, wenn durch den Sturz bleibende Schäden am Knie entstehen; Schadenersatz gegen den Arzt bei unterlassener sofortiger Operation; Umfang eines mit dem Krankenhaus geschlossenen Abfindungsvergleiches

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1985
Aktenzeichen
VI ZR 192/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 14941
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 07.06.1984

Fundstelle

  • VersR 1986, 467-468 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Hausfrau Martha S., F. straße 16, Mayen

Prozessgegner

Chirurg Dr. med. Wolfgang D., S. 1, F.,

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 7. Juni 1984 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin stürzte am 1. Januar 1979 bei Glatteis auf dem Gelände der Klinik E. in H. und verletzte sich das linke Knie. Nach dem Versuch konservativer Behandlung unter vorläufiger Diagnose einer Distorsion wurde sie am 8. Januar 1979 in das Kreiskrankenhaus F. verlegt. Der dort als Chefchirurg tätige Beklagte diagnostizierte einen Riß des medialen Collateralbandes, einen Bluterguß und einen knöchernen Abriß des Kreuzbandhöckers medial. Er behandelte die Klägerin ebenfalls nur konservativ bis zum 23. Januar 1979. Es folgten weitere stationäre und ambulante Behandlungen der Klägerin durch andere Ärzte. Schließlich operierte im November 1979 Prof. H. in S. das linke Knie und entfernte die Menisken und einen gestielten Gelenkkörper. Auch danach hat die Klägerin immer wieder ärztliche Hilfe wegen ihrer Beschwerden am Knie in Anspruch genommen. Sie leidet weiterhin an erheblichen Schmerzen des Knies und kann es nur eingeschränkt belasten und bewegen. Sie nahm zunächst die Klinik E. in H. wegen Verletzung der Streupflicht auf Schadensersatz in Anspruch. Mit deren Haftpflichtversicherung schloß sie unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % am 19. Mai 1980 einen Abfindungsvergleich über 43.135,22 DM. Dabei erklärte sie in dem von ihr unterschriebenen Formular u.a., "wegen aller Ersatzansprüche gegen jeden Dritten abgefunden zu sein."

2

Von dem Beklagten verlangt die Klägerin den Ersatz weiterer materieller Schäden, die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für materielle Zukunftsschäden. Sie wirft ihm vor, eine fehlerhafte Diagnose gestellt und es unterlassen zu haben, das Knie sofort operativ zu behandeln. Andernfalls hätten die Spätschäden am Knie vermieden werden können. Eindeutig falsch sei es gewesen, stattdessen den Bruch konservativ zu behandeln.

3

Der Beklagte hält seine Behandlungsmaßnahmen für richtig und beruft sich vor allem darauf, eine sofortige Operation sei wegen eines damals bei der Klägerin bestehenden Thromboseverdachts zu gefährlich gewesen.

4

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihre Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche im vollen Umfange weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht stellt, sachverständig beraten, im wesentlichen fest: Die Diagnose, nämlich eine Kombination von Innenband- und vorderem Kreuzbandriß, habe der Beklagte richtig gestellt. Die Wahl der konservativen Behandlung sei medizinisch nicht zu beanstanden; dies sei auch heute noch bei Bandverletzungen leichteren Ausmaßes, um die es sich gehandelt habe, eine allgemein anerkannte Methode. Eine sofortige Operation sei darüber hinaus kontraindiziert gewesen, weil bei der Klägerin zunächst der Verdacht auf eine Thrombose bestanden habe. Später seien die Erfolgsaussichten einer Operation nur noch gering gewesen. Schließlich wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch nach einer Operation bei der Klägerin eine Knochendystrophie (sogenanntes Sudeck'sches Syndrom) aufgetreten.

6

In einer Hilfsbegründung meint das Berufungsgericht, der Abfindungsvergleich der Klägerin mit der Haftpflichtversicherung der E.-Klinik habe seinem Wortlaut und Sinn nach auch alle Ansprüche Dritter erfaßt. Mithin seien durch ihn auch etwaige Forderungen gegen den Beklagten abgegolten.

7

II.

Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind begründet und führen zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.

8

1.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes erfaßt der Abfindungsvergleich der Klägerin mit der E.-Klinik in H. nicht etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen der behaupteten fehlerhaften ärztlichen Behandlung des verletzten Knies. Zwar heißt es in dem mit "Vergleichs- und Abfindungserklärung" überschriebenen Formular der Haftpflichtversicherung:

"Ich, Frau M.S., erkläre hiermit gegen Zahlung eines Betrages von noch 28.635,22 DM ... anläßlich des Schadensfalles vom 1.1.1979 wegen aller Schadensersatzansprüche gegen .... (nicht ausgefüllt) .... (vertreten durch die bezeichneten Haftpflichtversicherer) und jeden Dritten für jetzt und alle Zukunft ... abgefunden zu sein."

9

Indes ist diese Klausel, nach der sich der Verzicht des Geschädigten auf weitergehende Ansprüche nicht nur auf den Versicherungsnehmer und den Versicherer, sondern uneingeschränkt auf "jeden Dritten" erstreckt, jedenfalls überraschend und benachteiligt den Geschädigten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie ist damit unwirksam. Der erkennende Senat schließt sich insoweit auch in der Begründung der Rechtsprechung des VII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs an (Urteil vom 25. Oktober 1984 - VII ZR 95/83 - NJW 1985, 970 = VersR 1985, 165), die dem Berufungsgericht bei seiner Urteilsfällung noch nicht bekannt sein konnte.

10

2.

Mit Recht rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht angesichts der im einzelnen begründeten, von dem gerichtlichen Gutachten des Prof. B. abweichenden Meinung in dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten des gerade auf dem Gebiet der Kniegelenksoperationen erfahrenen Prof. H. den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt und dadurch versucht hat, bestehende Widersprüche zwischen den Gutachten aufzuklären. Dazu war das Berufungsgericht, wollte es nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen (§ 286 ZPO), verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - VersR 1981, 752; st.Rspr.).

11

a)

Der Privatgutachter Prof. H. hat angesichts der nach den erhobenen Befunden ersichtlichen Schwere der Knieverletzung eine konservative Behandlung als medizinisch falsch bezeichnet und allein eine möglichst sofortige Operation für richtig gehalten, sofern bei der Klägerin dazu keine Kontraindikation vorlag. Mit dieser Auffassung setzt sich das Berufungsgericht nicht auseinander, sondern folgt ohne nähere Begründung der gegenteiligen Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen Prof. B., ohne ihn auch nur zu einer ausführlicheren Stellungnahme zu den Äußerungen von Prof. H. aufzufordern, die auch im schriftlichen Zusatzgutachten des Prof. B. nicht enthalten ist. Der Widerspruch zwischen den Ansichten der beiden Fachärzte liegt auf der Hand. Dem hätte, wie ausgeführt, vor einer Entscheidung der Sache nachgegangen werden müssen, um nach Möglichkeit eine sichere Grundlage für die Würdigung des Beweisergebnisses zu erhalten. Im übrigen hat der Beklagte selbst zunächst eine Operation des Knies für erforderlich gehalten, wie sich aus den von ihm angeordneten vorbereiteten Untersuchungsmaßnahmen ergibt.

12

b)

Die weitere Feststellung des Berufungsgerichtes, einer alsbaldigen Operation der Klägerin habe der bei ihrer Aufnahme im Krankenhaus F. bestehende Thromboseverdacht entgegengestanden, berücksichtigt nicht den gesamten Vortrag der Parteien und ist deshalb ebenfalls verfahrenswidrig zustandegekommen. Zwar war der linke Unterschenkel der Klägerin bei der Anfangsuntersuchung durch den Arzt Dr. St. geschwollen und in der Wade druckschmerzhaft. Das konnte auf das Bestehen einer Thrombose hindeuten, und der Beklagte verordnete deswegen auch das Medikament Colfarit. Indessen kam es, wie der Beklagte in seinem Arztbrief an Dr. W. von der E.-Klinik in H. selbst berichtet hat, schon nach 48 Stunden zu einer starken Abschwellung des Unterschenkels, so daß der Verdacht auf eine tiefe Thrombose fallengelassen wurde. Schon am 10. Januar 1979 stand mithin auch aus der Sicht des Beklagten einer Operation der Klägerin aus diesem Grunde nichts entgegen. Nach übereinstimmender Ansicht der Sachverständigen war zu diesem Zeitpunkt eine Operation auch noch durchaus erfolgversprechend. Das Medikament Colfarit hätte sofort abgesetzt werden können. Das Berufungsgericht wird mithin weiter aufzuklären haben, wie lange der Beklagte die Symptome der Klägerin dahin deuten durfte, daß weiterhin der Verdacht auf eine tiefe Venenthrombose bestand.

13

c)

Soweit das Berufungsgericht, auch insoweit dem Sachverständigen Prof. B. folgend, annimmt, bei der Klägerin wäre auch nach einer erfolgreichen Operation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich ein Sudeck'sches Syndrom aufgetreten, könnte das Fehlen der Kausalität zwischen einem etwaigen Behandlungsfehler des Beklagten und dem jetzigen Zustand des linken Knies der Klägerin gemeint sein. Aber auch für eine solche Feststellung gilt, daß sie, weil sie im offensichtlichen Widerspruch zu der Ansicht des Privatgutachters Prof. H. steht, erst nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts getroffen werden könnte.

14

3.

Das angefochtene Urteil beruht auf den dargelegten Verfahrensfehlern. Derzeit ist nicht auszuschließen, daß nach der gebotenen weiteren Aufklärung des Sachverhalts Feststellungen getroffen werden können, die den rechtlichen Schluß auf eine schadensursächliche Fehlbehandlung der Klägerin durch den Beklagten rechtfertigen.

Dr. Steffen
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa