Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1982, Az.: 4 StR 689/81
Erfüllung des Tatbestandes des § 250 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) bei spontanem Entschluss zum Einsatz eines mitgeführten Werkzeugs; Schuh am Fuß eines Täters als mitgeführtes Werkzeug; Umfassende Würdigung der Gesamtumstände vor Ablehnung eines minder schweren Falles eines verwirklichten Delikts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.1982
- Aktenzeichen
- 4 StR 689/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kaiserslautern - 20.08.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 30, 375 - 377
- JZ 1982, 299-300 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1982, 420-421 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1164-1165 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
1. Wolfgang Z. aus K., dort geboren am ... 1962
2. Rudi Emil M. aus K., dort geboren am ... 1954
Amtlicher Leitsatz
Der Schuh am Fuß des Täters kann ein Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
aufgrund der Hauptverhandlung vom 26. Januar 1982,
in der Sitzung vom 11. Februar 1982,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. August 1981 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten M. auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, gegen den Angeklagten Z. auf eine Jugendstrafe von drei Jahren erkannt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, von denen die des Angeklagten Z. in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt ist, mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1.
Der Schuldspruch laßt Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Näherer Erörterung bedarf insoweit nur die Verurteilung wegen schweren Raubes. Die Angeklagten haben ihr Opfer, den 29-jährigen Gerhard S., zu Boden geschlagen, ihm mit ihren beschuhten Füßen mehrere Tritte gegen den Kopf und ins Gesicht versetzt und ihm seine Armbanduhr abgenommen. Darin hat das Landgericht zu Recht einen schweren Raub gesehen.
a)
Der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist auch erfüllt, wenn der Täter sich erst während des Tathergangs entschließt, einen mitgeführten Gegenstand als Werkzeug einzusetzen, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (BGHSt 13, 259; BGH MDR 1975, 590, 591; Urteil vom 23. Juni 1977 - 4 StR 194/77).
Ob ein Schuh am Fuß des Täters in diesem Sinne als mitgeführtes Werkzeug anzusehen ist, läßt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles entscheiden. Bei Tritten mit beschuhten Füßen, wenn sie geeignet sind, nicht unerhebliche Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit - jedenfalls nach der Vorstellung des Opfers - herbeizuführen (vgl. BGHSt 24, 339, 341; BGH NJW 1976, 248), wird dies in der Regel der Fall sein. Für diese Beurteilung kommt es auf die Beschaffenheit der Schuhe, die Heftigkeit der Tritte und darauf an, gegen welche Körperteile diese sich richten oder richten sollen. Desweiteren muß sich der Täter der Umstände bewußt sein, die im Einzelfall diese Gefährlichkeit seines Handelns vermitteln, und gerade durch den Einsatz oder die Drohung mit dem Einsatz der Schuhe die Wegnahme einer Sache ermöglichen wollen. Denn erst dann kann von einem gesteigerten verbrecherischen Willen oder auch einer besonderen Intensität des Einschüchterungseffekts gesprochen werden, die die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 1981, 436 und kritisch hierzu Küper in NStZ 1982, 28).
b)
Den Urteilsausführungen ist eindeutig zu entnehmen, daß die Angeklagten die Schuhe bewußt als gefährliche Werkzeuge eingesetzt haben, um die Wegnahme zu ermöglichen (UA 28). Sie haben ihr Opfer mit den Schuhen "ins Gesicht" getreten. Diese Tritte waren damit gegen einen Körperteil gerichtet, bei dem unabhängig davon, ob das Schuhwerk besonders fest war und die Tritte heftig erfolgten, die Gefahr erheblicher Verletzungen gegeben war (vgl. BGH, Urteile vom 27. April 1965 - 5 StR 121/65 - und vom 26. November 1975 - 2 StR 604/75). Dies war den Angeklagten auch bewußt; sie wollten, als sie S. niederschlugen und auf den am Boden Liegenden mit ihren Schuhen eintraten, sein nochmaliges Weglaufen verhindern und damit seine Durchsuchung sowie die Wegnahme der Uhr ermöglichen (UA 13/14). Andere Motive für die Gewalteinwirkung mit den beschuhten Füßen hat die Strafkammer für diesen Abschnitt des Tatgeschehens mit eingehender Begründung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
Ob der Gewalteinsatz in diesem Umfang tatsächlich notwendig war, um das Ziel der Angeklagten zu erreichen, ist unerheblich; allein entscheidend ist, daß die Täter hier die Tritte mit den beschuhten Füßen zu dem von ihnen erstrebten Zweck einsetzen wollten und tatsächlich eingesetzt haben.
2.
Auch die Strafaussprüche halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer nach Abwägung aller Umstände einschließlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB hinsichtlich des Angeklagten M. einen minder schweren Fall verneint und - ersichtlich wegen besonderer schulderhöhender Umstände - auch eine Milderung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat. Diese Erwägungen treffen nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch auf den Angeklagten Z. zu, dessen erheblich ins Gewicht fallende Tatbeiträge und Brutalität die Kammer besonders hervorgehoben hat. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer es übersehen hat, daß das Vorliegen der Voraussetzungen eines minder schweren Falles trotz § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG im Rahmen der gebotenen Strafzumessungserwägungen bei der Verhängung einer Jugendstrafe bedeutsam bleibt (vgl. BGH MDR 1972, 431). Im übrigen hat sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ausdrücklich (UA 30) mildernd bei der Strafzumessung berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1981 - 1 StR 676/81).
Knoblich
Ruß
Engelhardt
Goydke