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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1965, Az.: 5 StR 121/65

Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs in Form von Tritten mit dem beschuhten Fuß; Bestehen einer Notwehrlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1965
Aktenzeichen
5 StR 121/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 01.12.1964

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. April 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1. Dezember 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten M. hat keinen Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe den § 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, daß es "kein weiteres Gutachten hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers eingeholt" habe, ist offensichtlich unbegründet.

3

II.

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Sie werden auch durch das Vorbringen der Revision nicht aufgezeigt.

4

1.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 a StGB. Wenn die Revision bestreitet, daß der Beschwerdeführer und der frühere Mitangeklagte E. "in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken" auf H. eingeschlagen und ihn mit Füßen getreten haben, so entfernt sie sich unzulässigerweise von den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts. Wenn nach den Ausführungen der Strafkammer auf UA S. 11 die Zeugin B. nur gesehen hat, daß der Beschwerdeführer den am Boden liegenden H. getreten hat, so steht das der auf Grund der Bekundungen des Zeugen K. getroffenen Feststellungen nicht entgegen, daß beide Angeklagte H. mit Füßen getreten haben.

5

2.

Im übrigen kommt es - was die Fußtritte angeht - auch nicht darauf an, ob sich auch E. an ihnen beteiligt hat. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer H. durch Fußtritte mißhandelt. Daß diese Tritte mit den beschuhten Füßen eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs sind, hat das Landgericht zutreffend angenommen. Tritte in den Leib und ins Gesicht mit Straßenschuhen sind nach deren Beschaffenheit und Art der Benutzung geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen, also gefährlich.

6

3.

Zu Unrecht wiederholt die Revision auch die Behauptung des Beschwerdeführers vor dem Landgericht, er habe sich in Notwehr befunden. Allerdings war der Angriff ursprünglich von H. ausgegangen, war aber schon abgeschlossen, als die Angeklagten ihm die Körperverletzungen beibrachten, wegen deren sie verurteilt worden sind. H. war bereits zu Boden gefallen (UA S. 7); er lag "kampfunfähig" auf der Erde (UA S. 11).

7

4.

§ 53 Abs. 3 StGB war entgegen dem Vortrag der Revision nicht anwendbar. Hierzu müßte eine wirkliche Notwehrlage bestanden haben (vgl. BGH LM StGB § 53 Nr. 6; OGHSt 3, 121, 124). Eine nur vermeintliche Notwehrlage, für die der Sachverhalt jedoch keinerlei Anhaltspunkte gibt, wäre nicht ausreichend.

8

5.

Daß die Strafkammer bei dem für den Beschwerdeführer festgestellten Blutalkoholwert von 1,7-2 Promille ohne weitere Begründung die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, ist nicht zu beanstanden. Die allerdings nur knappen Ausführungen, nach denen die Voraussetzungen auch des § 51 Abs. 2 StGB "noch nicht zu bejahen waren", lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Wie der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt, war die Strafkammer überzeugt, daß das Hemmungsvermögen des Beschwerdeführers in gewissem Maße beeinträchtigt war, daß diese Verminderung aber nicht erheblich war.

9

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker