Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.1981, Az.: 1 StR 676/81
Anforderungen an die Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit eines Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1981
- Aktenzeichen
- 1 StR 676/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Memmingen - 24.06.1981
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Kindestötung u.a.
Prozessführer
Angestellte Michaela A. aus D. geboren am ... 1961 in A. Krs. I.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 29. Oktober 1981
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. Juni 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das landgerichtliche Urteil weist insoweit einen Mangel auf, als es sich mit der Möglichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten bei der Begehung der Kindestötung nicht auseinandersetzt. Dazu hätte jedoch nach dem festgestellten Geschehensablauf Anlaß bestanden. Der Geburtsvorgang dauerte insgesamt 15 Stunden und war für die Angeklagte sehr schmerzhaft (UA S. 14). Sie hatte das Kind ohne jeden Beistand zur Welt gebracht. Als sie nicht lange nach der Tötung des Kindes in das Krankenhaus eingeliefert worden war, verfiel sie in den Zustand reaktiver Depression und war zunächst nicht ansprechbar (UA S. 9). Der Senat kann nicht ausschließen, daß eine Prüfung dieser Umstände unter dem Gesichtspunkt des § 21 StGB zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit geführt hätte.
Bei Anwendung von Jugendstrafrecht kommt allerdings eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht in Frage, weil insoweit die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Doch hätte das - mögliche - Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB bei der Zumessung der Jugendstrafe strafmindernd berücksichtigt werden können (vgl. BGH NJW 1972, 693).
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