Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.10.1986, Az.: BVerwG 7 B 89.86
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Die sog. "Divergenzrüge"; Störungen des Prüfungsablaufs in der Klausurenprüfung durch Rauchen und Unruhe im Prüfungssaal; Mitwirkungspflichten des Prüflings bei der Beseitigung von Störungen; Prüfungsrechtlicher Grundsatz der Chancengleichheit; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Voraussetzungen eines das Rechtsstaatsprinzip verletzendes Überraschungsurteil; Darlegungsanforderungen an die so genannte "Grundsatzrüge"; Anspruch auf Korrektur der Aufsichtsarbeiten aller Mitprüflinge durch die selben Korrektoren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.10.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 89.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 17660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 19.10.1984 - AZ: 17 K 1094/83
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.03.1986 - AZ: 15 A 2891/84
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 108 VwGO
- § 184 GVG
- § 23 VwVfG
- § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO/NRW 1979
Fundstelle
- KMK-HSchR 1987, 102-112
Verfahrensgegenstand
Prüfungsrecht
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Prüfungskandidat hat keinen Anspruch auf ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens als Gesetzesvollzugsanspruch unabhängig von seinen Rechten.
- 2..
Der Grundsatz der Chancengleichheit kann sich auch zuungunsten eines Prüfungskandidaten auswirken, wenn ihm in seiner eigenen Person ein prüfungsrechtlich nicht zu billigender Vorteil im Verhältnis zu anderen Prüfungskandidaten zuteil geworden ist, die die Prüfungsentscheidung rechtswidrig machen.
- 3.
Der Prüfungskandidat hat keinen Anspruch darauf, dass die Arbeiten von anderen Prüfungskandidaten, die das gleiche Prüfungsthema betreffen, auch von denselben Prüfern bewertet werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Oktober 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger unterzog sich 1982/83 der zweiten juristischen Staatsprüfung. Durch den vom Kläger angefochtenen Bescheid erklärte das beklagte Landesjustizprüfungsamt die Prüfung für nicht bestanden, weil die Punktwerte für die Prüfungsabschnitte Hausarbeit (7 Punkte) und Aufsichtsarbeiten (6,75 Punkte) jeweils 5,5 Punkte überschritten hatten. Die Anfechtungsklage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht gegeben.
1.
Zu den Beanstandungen wegen Rauchens der Prüflinge.
1.1.
Das Berufungsurteil weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 1984 - BVerwG 2 C 33.82 - (NJW 1985, 876 = DVBl. 1984, 1230 = JZ 1984, 998) ab.
Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das Berufungsgericht in einer bestimmten Rechtsfrage anderer Ansicht als das Bundesverwaltungsgericht ist, wenn also Berufungsgericht und Bundesverwaltungsgericht die gleiche Rechtsfrage gegensätzlich entschieden haben. Die Beschwerde zeigt eine solche den unterschiedlichen Fallgestaltungen des Berufungsurteils und der Entscheidung vom 13. September 1984 gemeinsame Fragestellung nicht auf. Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger geltend, daß er während der Klausuren gesundheitsschädlichem und leistungsbeeinträchtigendem Tabakrauch ausgesetzt gewesen sei; die Prüfung sei rechtswidrig, weil ihm kein rauchfreier Sitzplatz zugewiesen worden sei. Das führt rechtlich auf die Fragen der Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und des Gebots gleicher Prüfungschancen nach Art. 3 Abs. 1 GG. Für die rechtliche Beurteilung der Prüfungsentscheidung kommt es dabei nicht auf mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen als solche, sondern darauf an, ob sie sich auf die Leistungen des Prüflings nachteilig ausgewirkt haben können; die gesundheitliche Verfassung des Prüflings ist für die Prüfungsentscheidung allein in ihren Auswirkungen auf seine - in der Prüfung zu erweisende - Leistungsfähigkeit von rechtlicher Bedeutung. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft demgegenüber den Fall des Beamten, der vorbringt, durch den Tabakqualm rauchender Kollegen in seiner Gesundheit geschädigt zu werden und der deshalb die Zuweisung eines rauchfreien Dauerarbeitsplatzes verlangt. Dementsprechend ist für sie der rechtliche Aspekt bedeutsam, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Maßnahmen der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten ist, möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beamten durch Tabakrauch am Arbeitsplatz zu begegnen. Der auf der Grundlage des Grundsatzes prüfungsrechtlicher Chancengleichheit zu treffenden Entscheidung, ob einem durch Tabakrauch gestörten Prüfling wegen möglicher Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit ein rauchfreier Sitzplatz zuzuweisen ist, und der im Urteil vom 13. September 1984 getroffenen Entscheidung zur Reichweite der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht bei Beeinträchtigungen des Beamten durch Tabakqualm am Dauerarbeitsplatz liegen mithin unterschiedliche rechtliche Fragestellungen zugrunde. Das verkennt die Beschwerde, die sich zum Nachweis einer Divergenz darauf beruft, daß auch der Kläger als Referendar die vom Bundesverwaltungsgericht anerkannte Fürsorgepflicht des Dienstherrn beanspruchen könne, bei der Arbeit nicht durch Tabakqualm gesundheitlich beeinträchtigt zu werden.
1.2.
Das Berufungsurteil weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - (BVerwGE 69, 46) ab.
Die Beschwerde sieht eine Abweichung darin, daß das Oberverwaltungsgericht die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Mitwirkungslast des Prüflings bei Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs außer acht gelassen habe. Sie meint, das Bundesverwaltungsgericht verlange lediglich, daß sich der Prüfling, der eine Störung rügt, mit einem kurzen Hinweis an die Aufsichtsperson wenden müsse, um seiner Mitwirkungslast zu genügen. Mit der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Äußerung, er schließe sich dem Protest des Dr. M. gegen die Rauchbelästigung an, habe der Kläger dieser Anforderung entsprochen. Da das Oberverwaltungsgericht die Erklärung des Klägers nicht genügen lasse, setze es sich in Widerspruch zum Bundesverwaltungsgericht. Eine Abweichung wird mit diesem Vorbringen indes schon darum nicht bezeichnet, weil die Entscheidung vom 17. Februar 1984 nicht darüber befindet, welche Mitwirkungshandlungen dem Prüfling obliegen. Dies ist - wie dort ausgeführt (BVerwGE 69, 46 <49, 50 [BVerwG 17.02.1984 - 7 C 67/82]und 52>) - im Recht der juristischen Staatsprüfungen dem einzelnen Landesrecht in der Auslegung der Instanzgerichte zu entnehmen. Der in jener Streitsache vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Rechtssatz geht dahin, daß der bundesrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit dann verletzt ist, wenn die geforderte Rügehandlung dem Prüfling nach den gesamten Umständen der Prüfungssituation nicht zuzumuten ist. In dieser Richtung macht die Beschwerde eine Abweichung jedoch nicht geltend, weil sie sonst darlegen müßte, das Oberverwaltungsgericht vertrete den der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuwiderlaufenden Rechtssatz, auch unzumutbare Rügeanforderungen verletzten den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit nicht. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde außerdem vorbringt, der Kläger habe auf die "Registrierung" einer Beschwerde selbst dann vertrauen dürfen, wenn von einem "Protest" seiner Person nicht ausgegangen werden könne. Eine Abweichung ist ferner nicht dem von der Beschwerde geltend gemachten Umstand zu entnehmen, daß das Oberverwaltungsgericht eine Rüge durch den Kläger für nicht entbehrlich gehalten hat, obwohl in der Entscheidung vom 17. Februar 1984 auf mögliche Fallgestaltungen hingewiesen werde, in denen das Unterlassen der Rüge die Mitwirkungspflicht nicht verletzt, etwa weil der Kläger bemerkt hat, daß der Aufsichtsführende bereits von anderen Prüflingen auf die Störungen aufmerksam gemacht worden ist oder schon von sich aus Abwehrmaßnahmen eingeleitet hat (BVerwGE 69, 46 <52>[BVerwG 17.02.1984 - 7 C 67/82]). Das Oberverwaltungsgericht hat nicht etwa - wie es eine Zulassung wegen Abweichung verlangt - den vom Bundesverwaltungsgericht - im übrigen nicht entscheidungstragend - aufgestellten Rechtssatz, es seien Fälle einer entbehrlichen Rüge möglich, geleugnet, sondern den Sachverhalt dahin gewürdigt, der Aufsichtsführende habe annehmen dürfen, daß sich die Beschwerde des Klägers erledigt hatte, nachdem ein Rauchverbot verhängt und der Prüfungsraum gelüftet worden war.
1.3.
Für grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hält die Beschwerde die Rechtssache insofern, als sie dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit gebe, "sich zur Zulässigkeit der 'Vermengung' von Rauchern und Nichtrauchern in einem Saal bei Staatsprüfungen zu äußern"; im ungetrennten Sitzen liege wegen der Beeinträchtigung der Nichtraucher durch den Tabakrauch eine deren Chancengleichheit verletzende Benachteiligung. Eine vom Bundesverwaltungsgericht zu klärende Frage wirft die Beschwerde damit nicht auf. Sie würde sich im Revisionsverfahren nicht stellen, da es auf ihre Beantwortung nicht ankommen würde. Denn etwaige Mängel der Prüfungsentscheidung, die aus einer den Kläger benachteiligenden Störung durch Tabakrauch resultieren, wären aufgrund der in Anwendung von Landesrecht gewonnenen, das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 1 VwGO, § 562 ZPO bindenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger sei seiner Rügepflicht nicht nachgekommen, auf das Prüfungsergebnis ohne Einfluß.
1.4.
Ebenso wäre die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob der Aufsichtsführende gehalten war, Unregelmäßigkeiten sofort und nicht erst nach Abschluß der Klausur in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen, in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden; denn auch sie beurteilt sich nach dem in dem Juristenausbildungsgesetz und in der Juristenausbildungsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen geregelten Prüfungsverfahren und damit nicht nach revisiblem Recht.
1.5.
Als Verfahrensmangel macht die Beschwerde zu Unrecht geltend, daß das Oberverwaltungsgericht die verzögerte Protokollierung durch Eintragung der "Unregelmäßigkeiten" erst nach Abschluß der Klausur, unter der die Beweiskraft der Prüfungsprotokolle leide, im Rahmen seiner Beweiswürdigung vernachlässigt habe. Abgesehen davon, daß die Beschwerde schon nicht erkennen läßt, gegen welchen der die Beweiswürdigung beherrschenden Grundsätze verstoßen worden sein soll, sind die gegen die Beweiswürdigung gerichteten Angriffe im Beschwerdeverfahren nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu bezeichnen, weil sie revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. Beschluß vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - <NJW 1983, 62>). Die Beschwerde gibt übrigens in diesem Zusammenhang die Sitzungsniederschrift des Oberverwaltungsgerichts mit den Worten
"Der Zeuge J. mußte selbst am 7.3.1986 einräumen, daß er die i.e. erhobenen Rügen bzw. festgestellten Unregelmäßigkeiten nicht auf einen Zettel schrieb, um sie dann am Ende der Klausur 'nachzutragen' ...".
unzutreffend wieder. Tatsächlich heißt es in dem gerichtlichen Protokoll:
"Ob ich mir die Unregelmäßigkeit zunächst auf einem besonderen Zettel notiert hatte, kann ich ebenfalls nicht mehr sagen."
1.6.
Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsverfahren leide an dem Mangel unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Oberverwaltungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag - Vernehmung des Dr. M. als Zeugen - nicht stattgegeben habe, greift nicht durch.
Soweit die Beschwerde vorbringt, daß die Zeugenvernehmung den "klägerischen Sachvortrag bestätigt" hätte, wird der Verfahrensmangel in förmlicher Hinsicht nicht zureichend bezeichnet (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Denn die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern das Oberverwaltungsgericht aufgrund einer Vernehmung des Dr. M. als Zeugen darüber, daß "der Kläger ... in eigener Person ... Beschwerde geführt hat", zu einer dem Kläger günstigeren Würdigung des Sachverhalts gekommen wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung den Vortrag zugrunde gelegt, "der sich aus den Vorhalten des Klägers im Rahmen der Beweisaufnahme und aus seiner im Anschluß daran abgegebenen Erklärung ergibt" (Berufungsurteil, Urteilsabdruck S. 9). Die Beschwerde zeigt demgegenüber weder auf, wieso das Oberverwaltungsgericht die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung in tatsächlicher Hinsicht zu dessen Nachteil unzutreffend gewürdigt habe, noch legt sie dar, aufgrund welcher von dem Zeugen zu erwartenden Aussage es zu einer dem Kläger günstigeren Tatsachenfeststellung gekommen wäre. Die bloße Wiederholung des Beweisthemas, der Kläger habe "in eigener Person wegen des Rauchens im Saal 344 Beschwerde geführt", reicht hierfür nicht aus; denn auch das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, daß sich der Kläger über Tabakrauch beschwert hat; es hat das Verhalten des Klägers indessen rechtlich nicht als Rüge im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 2 der nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsordnung 1979 gewürdigt.
Entsprechendes gilt für den weiteren Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht hätte dem Hilfsbeweisantrag nachgehen müssen, um einen Verstoß des Aufssichtsführenden gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zum Nachteil des Klägers aufzudecken, der darin bestanden habe, daß der Kläger "noch etwa zwei Stunden in rauchiger Luft (habe) weiterschreiben (müssen), während der Prüfling Dr. M. noch die restliche Arbeitszeit bei geöffnetem Fenster und sommerlichen Temperaturen für seine Bearbeitung nutzen konnte". Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gehen, von der Beschwerde insoweit unwidersprochen, dahin, daß ein Rauchverbot erlassen und, insoweit in Übereinstimmung mit dem Beweisthema zu c ("Seine Aussage wird ergeben, daß ... auf Anweisung der Aufsichtsperson um 12.05 Uhr mehrere Fenster im Saal 344 geöffnet wurden, um den Rauch abziehen zu lassen".), der Raum gelüftet worden war (UA S. 10). Die Beschwerde erklärt demgegenüber nicht, weshalb der Kläger trotz der Belüftung des Saals und trotz des Rauchverbots für die restliche Arbeitszeit durch Tabakrauch noch spürbar beeinträchtigt gewesen sein soll. Sie macht außerdem nicht plausibel, weshalb gerade der Kläger unter diesen Umständen wegen der Lage seines Arbeitsplatzes noch etwa zwei Stunden Rauchbelästigungen ausgesetzt gewesen sei, während der im selben Saal sitzende Mitprüfling Dr. M. dem kurz vor der Lüftung ein anderer Sitzplatz zugewiesen worden war (vgl. Beweisthema b)), in dieser ganzen Zeit unbelästigt von Tabakqualm gearbeitet haben soll.
Was das Beweisthema d) des Hilfsbeweisantrags angeht, daß mehrere Prüflinge gleichzeitig zur Toilette gelassen worden seien, so übersieht die Beschwerde, die auf die Beweiserheblichkeit dieses Antrags nicht eingeht, daß nach dem den Umfang der Sachaufklärung bestimmenden Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts Täuschungshandlungen anderer Prüflinge die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung gegenüber dem Kläger nicht berühren.
1.7.
Das Berufungsurteil stellt kein den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG/§ 108 Abs. 2 VwGO) und den Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzendes Überraschungsurteil dar. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der man nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Frage, welche äußeren Anforderungen eine Rüge nach § 8 Abs. 5 Satz 2 der nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsordnung 1979 erfüllen muß, erging entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht überraschend. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rügepflicht waren Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Der Rechtauffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Prüfling es zum Inhalt der Erklärung machen müsse, wenn er die Prüfungsleistungen nicht als solche gelten lassen will, ist das Oberverwaltungsgericht nicht beigetreten; es hat genügen lassen, daß der Prüfling den Aufsichtsführenden um Protokollierung bittet oder die Rüge jedenfalls in einer Weise vorbringt, daß sich ein Vermerk in der Niederschrift aufdrängen muß (UA S. 8). Von jener erstinstanzlichen Ausgangslage her gesehen hat das Oberverwaltungsgericht keine das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzende unerwartete Änderung des Rechtsstandpunkts zum Nachteil des Klägers eingenommen. Ob das Parteivorbringen und das Ergebnis der Beweisaufnahme den Tatbestand der ordnungsgemäßen Rüge rechtfertigen würden, brauchte das Oberverwaltungsgericht dem Kläger nicht im vorhinein bekanntzugeben. Welche Entscheidung ein Gericht zu treffen beabsichtigt, muß nicht schon in der mündlichen Verhandlung offengelegt werden. Deshalb ist es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn das Oberverwaltungsgericht nicht darauf hingewiesen hat, daß der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht - wie es die Beschwerde formuliert - "mit der notwendigen Deutlichkeit gegenüber den beiden Aufsichtspersonen ... den Protest in eigener Person vorgebracht hat." Die Beschwerde legt ferner nicht - wie es § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt - dar, was der Kläger im Falle des von ihm vermißten Hinweises durch das Oberverwaltungsgericht vorgetragen hätte und inwiefern dies zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können.
1.8.
Mit der unsubstantiierten Rüge der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe "hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast des Klägers ... rechtsstaatswidrige Anforderungen gestellt", wird ein Verfahrensmangel nicht bezeichnet; Beweislasten einer Partei beurteilen sich nach materiellem Recht; eine Darlegungslast ist dem Kläger nicht aufgebürdet worden, denn das Oberverwaltungsgericht hat die Beanstandungen des Klägers wegen Tabakqualms entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen untersucht.
2.
Zur Verwendung amtseigener Kommentare und Gesetzessammlungen.
2.1.
Von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1972 - BVerwG 7 C 17.71 - (BVerwGE 41, 34) weicht das Berufungsurteil nicht ab. Ob das Gebot gleicher Prüfungschancen fordert, daß etwaige - von Prüflingen früherer Klausurentermine vereinzelt angebrachte - Bemerkungen oder Unterstreichungen vor der Ausgabe der amtlich zur Verfügung gestellten Kommentar-Exemplare entfernt werden müssen, wird in dem Urteil sowie in den weiteren von der Beschwerde erwähnten Senatsbeschlüssen vom 19. September 1978 - BVerwG 7 B 19.78 - und vom 16. Januar 1984 - BVerwG 7 B 169.83 - nicht entschieden. Ob der Gleichheitssatz durch das Berufungsurteil verletzt wird, weil es nicht beanstandet, daß in den Amtsexemplaren bei früheren Klausurprüfungen Unterstreichungen oder Bemerkungen angebracht worden sein könnten, wäre im Rahmen einer zugelassenen Revision zu prüfen; die Zulassung der Revision ist durch den bloßen Vorwurf unrichtiger Anwendung des Gleichheitssatzes nicht zu erreichen. Ein Gleichheitsverstoß läge übrigens nicht vor. Der beschließende Senat hat nämlich wiederholt ausgesprochen, daß die verfassungsrechtlich geforderte Pflicht der Prüfungsbehörde zur Wahrung möglichst gleicher Prüfungschancen nicht verletzt wird, wenn eine nicht oder nur unter unvertretbarem Aufwand vermeidbare Ungleichbehandlung in ihren Auswirkungen so geringfügig ist, daß sie im Verhältnis zu sonstigen die Prüfungsleistung beeinflussenden äußeren Umständen nicht weiter ins Gewicht fällt (vgl. Beschluß vom 6. Juli 1979 - BVerwG 7 B 147.79 - in Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 115). Eine solche prüfungsrechtlich mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare Situation dürfte auch hier nach den - von der Beschwerde insoweit nicht angegriffenen - Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts gegeben sein. Das Oberverwaltungsgericht weist nämlich mit: Recht darauf hin, daß ein Prüfungsverfahren, in dem den Kandidaten die zugelassenen Kommentare und Gesetzesunterlagen gestellt werden, andernfalls praktisch wegen des damit verbundenen Aufwands der Durchsicht undurchführbar würde, obwohl es am ehesten geeignet ist, Täuschungen vorzubeugen.
2.2.
Soweit die Beschwerde als Verfahrensfehler rügt, daß das Oberverwaltungsgericht bezüglich der "Darlegungs- und Beweislast" zu hohe Anforderungen gestellt und hierdurch das Rechtsstaatsgebot sowie das Gebot wirksamen Rechtsschutzes verletzt habe, ist auf das zu 1.8. Gesagte zu verweisen.
3.
Zur Eignung der Hausarbeit.
3.1.
Eine Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1976 - BVerwG 7 C 6.76 - (BVerwGE 51, 331) und vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 7 C 99.82 - (NJW 1984, 2650 = DVBl. 1984, 479 = DÖV 1984, 804 = KMK-HSchR 1984, 323) zeigt die Beschwerde nicht auf. Ihren Ausführungen ist nicht zu entnehmen, mit welchem Rechtssatz das Oberverwaltungsgericht im Berufungsurteil von einem Rechtssatz abweicht, den die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten. Der Hinweis der Beschwerde darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht in den bezeichneten Urteilen klare und eindeutige Prüfungsaufgaben verlange, die zuverlässige Prüfungsergebnisse zeitigen müssen, führt zu keiner Divergenz. Denn das Oberverwaltungsgericht bestreitet nicht, daß der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Maßstab für die Geeignetheit von Prüfungsaufgaben auch an die dem Kläger ausgegebene Hausarbeit anzulegen ist. Auch den weiteren Ausführungen der Beschwerde, das Berufungsurteil sei rechtsfehlerhaft, weil es den Eignungsmaßstab verkannt und hierdurch die Gebote der Chancengleichheit und des fairen Prüfungsverfahrens sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletzt habe, ist eine Abweichung nicht zu entnehmen. Denn von einem Rechtssatz würde nicht schon dann abgewichen, wenn seine Anwendung wegen fehlerhafter Subsumtion an einem rechtlichen Mangel leiden würde. Daß der vom Kläger zu bearbeitende Aktenfall aus dem Seefrachtrecht stammt und einige englischsprachige Fachtermini dieses Rechtsgebiets verwendet werden, schließt seine Vergabe als Hausarbeit der zweiten juristischen Staatsprüfung im übrigen aus Gründen des Bundesrechts nicht aus.
3.2.
Unter Berufung auf die Beanstandungen, die der Kläger gegen die Vergabe des ihm als Hausarbeitsaufgabe zugeteilten Aktenfalls erhebt (Spezialgebiet Seehandelsrecht, das in gängigen Lehrbüchern und Kommentaren nicht behandelt werde; Verwendung fachsprachlicher Termini des Seehandelsrechts; Schriftsatzanlagen in englischer Sprache), macht die Beschwerde des weiteren geltend, daß der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen sei. Dabei stellt die Beschwerde wiederum nicht hinreichend in Rechnung, daß es für die Zulassung der Revision nicht entscheidend auf die Fehlerfreiheit des angefochtenen Urteils, sondern darauf ankommt, ob die angestrebte Entscheidung im Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung von bisher höchstrichterlich nicht entschiedenen, im allgemeinen Interesse jedoch klärungsbedürftigen Fragen des irrevisiblen Rechts dienen kann (BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Weder mit ihrem Vorwurf, daß der dem Kläger zugeteilte Aktenfall aus den vom Kläger beanstandeten Gründen untauglich sei, um die juristische Befähigung eines Prüflings zu ermitteln, noch mit ihrem Hinweis auf die Vorschriften in § 23 Abs. 1 VwVfG ("Die Amtssprache ist deutsch") und in § 184 GVG ("Die Gerichtssprache ist deutsch"), noch schließlich mit der Rechtsbehauptung, daß der Kläger gegenüber einem anderen Referendar benachteiligt werde, dessen Aktenfall eine Übersetzung fremdsprachiger Texte enthalte, hat die Beschwerde insoweit eine über den Streitfall des Klägers hinausreichende, nicht geklärte Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen. Die allenfalls denkbare Frage, ob Willkürverbot und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fordern, daß ein juristischer Prüfling, insbesondere im Hinblick darauf, daß Amts- und Gerichtssprache deutsch sind, nicht mit der Übersetzung fremdsprachlicher Schriftsatztexte befaßt werden darf, wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu klären. Denn die Vorinstanzen haben in Würdigung der dem Aktenfall beigegebenen Weisungen des Prüfungsamtes zur Fallbearbeitung - das Revisionsgericht bindend - entschieden, daß eine solche Übersetzung zur Lösung der Hausaufgabe vom Beklagten nicht verlangt wird.
4.
Zur Vorsorge gegen Täuschungshandlungen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache auch nicht insoweit zu, als die Beschwerde dartut, daß das beklagte Landesjustizprüfungsamt von einer Identitätsüberprüfung der klausurenschreibenden Prüflinge durch Vorlage von Ladung und Personalausweis abgesehen habe, und daß die Prüflinge vom Klausurensaal aus über einen unbewachten Flur zur Toilette gelangen konnten. Der Kläger würde durch Mängel in den Kontrollvorkehrungen, falls die von ihm beanstandeten Punkte überhaupt als solche anzusehen wären, in seinen Rechten nicht verletzt. Die Chancengleichheit eines Prüflings erleidet - was die Beschwerde verkennt - durch Täuschungshandlungen von Mitprüflingen keinen Schaden, solange sein eigenes Prüfungsverfahren korrekt verläuft und seine eigenen Prüfungsleistungen ordnungsgemäß bewertet werden. Ein Anspruch auf ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens als Gesetzesvollzugsanspruch unabhängig von eigenen Rechten steht dem Prüfling nicht zu. Das steht außer jedem Streit und braucht deshalb nicht in einem Revisionsverfahren geklärt zu werden. Der Hinweis der Beschwerde auf den Beschluß des beschließenden Senats vom 16. Januar 1984 - BVerwG 7 B 169.83 - geht fehl. In jener Sache hat der Senat entschieden, daß sich der Grundsatz der Chancengleichheit auch zuungunsten eines Prüflings auswirken kann, wenn ihm nämlich in seiner eigenen Person ein prüfungsrechtlich nicht zu billigender Vorteil im Verhältnis zu anderen Prüflingen zuteil geworden ist, die die Prüfungsentscheidung rechtswidrig macht. Mit der - ohne weiteres zu verneinenden - Frage, ob eine Prüfungsorganisation, die das ordnungswidrige Verhalten von Seiten der Mitprüflinge ermöglichen könnte, eine ansonsten ordnungsgemäße Prüfungsbewertung rechtswidrig macht, hat sich der beschließende Senat dort nicht befaßt.
5.
Zur Einbuße an Arbeitszeit wegen Beschwerden über Tabakrauch.
5.1.
Die Rüge der Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - (BVerwGE 69, 46) greift nicht durch.
Die Beschwerde trägt hierzu vor, daß die Aufsichtspersonen mehrfach um Ruhe gebeten hätten, damit eine ordnungsgemäße Klausurenbearbeitung möglich sei. Unter diesen Umständen habe sich eine Rüge durch den Kläger erübrigt. Das Oberverwaltungsgericht stelle sich damit, daß es dennoch die Rüge verlange, in Gegensatz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei verkennt die Beschwerde, daß das Oberverwaltungsgericht die in jenem Urteil aufgestellte Rechtsbehauptung, daß es Fallgestaltungen gibt, in denen der Prüfling einer Rüge enthoben ist, auch in diesem Zusammenhange nicht in Frage stellt. Daß das Oberverwaltungsgericht eine - vom Kläger nicht erhobene - Rüge verlangt, ergibt sich vielmehr daraus, daß es einige bloße Ermahnungen des Aufsichtspersonals, Ruhe zu halten, - naheliegenderweise - nicht ausreichen läßt, um die Rüge eines Prüflings, er habe eine halbe Stunde Zeit verloren, entbehrlich erscheinen zu lassen.
5.2.
Mit dem Ziel der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beanstandet die Beschwerde, daß der Kläger im Rahmen einer fünfstündigen Klausur bei einer halbstündigen Störung wegen Unruhen im Prüfungssaal (Diskussionen um ein Rauchverbot) nicht eine entsprechende Nachschreibezeit erhalten habe. In einem Revisionsverfahren würde diese Frage schon deshalb nicht entschieden werden, weil das Oberverwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 Satz 2 der Juristenausbildungsordnung 1979 zu der das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 1 VwGO/§ 562 ZPO bindenden Folgerung gelangt ist, daß eine etwaige Störung durch die Vorkommnisse im Prüfungssaal in Ermangelung rechtzeitiger Rügen durch den Kläger nicht mehr geltend gemacht werden kann. Abgesehen davon liegt es auf der Hand und ist deshalb nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, daß eine zeitlich nicht unerhebliche Störung die Chancengleichheit beeinträchtigt. Wann im Einzelfall von einer nicht nur unerheblichen Störung gesprochen werden kann, hängt von den konkreten Umständen ab, denen als solchen eine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung abgeht.
6.
Zur Bewertung der Klausuren.
6.1.
Als verfahrensfehlerhaft rügt die Beschwerde zu Unrecht, wie das Oberverwaltungsgericht den aus den Prüfungsakten ersichtlichen Umstand gewürdigt hat, daß an der Korrektur der B-Klausuren drei Prüfer beteiligt gewesen sind. Mit dem Vorwurf unzutreffender Sachverhaltswürdigung wird - wie ausgeführt (vgl. 1.5.) - ein Verfahrensfehler nicht bezeichnet. Falls das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zur Mitwirkung von drei Prüfern im Schriftsatz vom 4. März 1985 mißverstanden haben sollte - es könnte nach der Urteilsbegründung angenommen haben, daß der Kläger die Korrektur seiner B-Klausur durch drei Prüfer rügt, während dieser die Beteiligung von drei Prüfern an einem Satz von B-Klausuren als Durchbrechung der "Kontinuität in bezug auf die Benotung" (S. 5 des Schriftsatzes) beanstandet hatte - so wäre dieser Irrtum übrigens für die Entscheidung bedeutungslos. Es gibt keinen Anspruch des Prüflings darauf, daß die Arbeiten von Mitprüflingen, die das gleiche Prüfungsthema betreffen, auch von denselben Prüfern bewertet werden.
6.2.
Nicht klärungsbedürftig ist die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob es einer gesetzlichen Regelung bedarf, "wie die Klausuren nachzusehen (sind), insbesondere wie viele Prüfer daran mitzuwirken haben." Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den dem Gesetzgeber vorbehaltenen Entscheidungen im Prüfungsrecht (vgl. BVerwGE 57, 130 <137>[BVerwG 01.12.1978 - 7 C 68/77]; BVerwGE 65, 323 <326>[BVerwG 18.05.1982 - 7 C 24/81]; ferner BVerfGE 62, 203 <209>[BVerfG 03.11.1982 - 2 BvL 28/81]) ist es nicht zweifelhaft, daß Einzelheiten der Klausurenbewertung einschließlich der Anzahl der Prüfer, die bewerten, durch den Verordnunggeber geregelt werden können, was auch dem Rechtssatzvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG genügt. Etwas anderes ist der von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 52, 380 [BVerfG 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78]) nicht zu entnehmen.
6.3.
Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, daß das Oberverwaltungsgericht die vom Kläger beanstandete Bewertung der B- und C-Klausur unter Zuhilfenahme eines Bewertungsschemas nicht umfassend gewürdigt habe und auf die einzelnen Beanstandungen der Klausurenbewertung durch den Kläger nicht eingegangen sei, bezieht sie sich wiederum nur auf Fragen der tatsächlichen Würdigung, wodurch ein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet wird.
6.4.
Die Ausführungen der Beschwerde zur Verwendung eines Bewertungsschemas durch die Klausurenprüfer und seines Gebrauchs bei der Benotung genügen nicht den Anforderungen, die § 132 Abs. 3 Satz 3 an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache stellt. Dazu hätte gehört, daß die Beschwerde eine mit der Verwendung des Bewertungsschemas verbundene bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts, die bisher ungeklärt ist, herausgearbeitet hätte. Daran fehlt es.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Seebass