Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1996, Az.: IV ZR 220/95
Beweiserleichterungen für Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Kfz-Diebstahl; Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen; Erbringung des Vollbeweises für die Tatsachen, die den Schluss auf das äußere Bild eines Diebstahls ermöglichen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1996
- Aktenzeichen
- IV ZR 220/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 16042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 24.04.1995
Rechtsgrundlagen
- § 49 VVG
- § 12 Abs. 1 I bAKB
Fundstellen
- NJW-RR 1997, 341 (Volltext mit red. LS)
- NZV 1997, 119-120 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1997, 181 (Volltext mit red. LS)
- zfs 1997, 221-222 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Allein daraus, daß von einem der Originalschlüssel eines Kfz irgendwann und unbekannt von wem Kopien angefertigt wurden, läßt sich nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit schließen, der Kläger habe den Diebstahl nur vorgetäuscht. Auch wenn das Fahrzeug erst drei Monate alt ist und das Kopieren eines Originalschlüssels vor Auslieferung des Fahrzeugs ausgeschlossen werden kann, ist die Anfertigung eines Nachschlüssels für die Annahme eines vorgetäuschten Diebstahls erst dann von Bedeutung, wenn weitere Indiztatsachen von einigem Gewicht hinzutreten.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz,
die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Römer, Dr. Schlichting und Seiffert
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1996
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. April 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Kaskoversicherer für einen behaupteten Diebstahl seines geleasten, drei Monate alten Pkw in Anspruch. Die Leasinggeberin, die den Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte, hat etwaige Ersatzansprüche an den Kläger abgetreten.
Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug sei am 8. April 1993 gestohlen worden. Seine Ehefrau habe das Fahrzeug an diesem Tage um 13.30 Uhr auf einem Parkplatz in M. abgestellt. Dort habe sie es nach ihrer Rückkehr gegen 16.30 Uhr nicht mehr vorgefunden. Er habe von den Fahrzeugschlüsseln keine Nachschlüssel anfertigen lassen. Er hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 69.230,00 DM nebst 11,75% Zinsen zu zahlen.
Hilfsweise hat er Zahlung an das Leasingunternehmen und weiter hilfsweise die Feststellung beantragt, daß die Beklagte zur Zahlung aus diesem Schadensfall verpflichtet sei.
Der Kläger blieb mit seiner Klage beim Landgericht wie auch beim Berufungsgericht erfolglos. Mit seiner Revision verfolgt er sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
a)
Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Kfz-Diebstahl Beweiserleichterungen zugute kommen. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen feststeht, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen. Der Versicherungsfall ist schon dann als nachgewiesen anzusehen, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme des Fahrzeugs gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen (vgl. BGHZ 130, 1[BGH 17.05.1995 - IV ZR 279/94] m.w.N.).
Das Berufungsgericht legt dar, der Kläger habe den erleichterten Diebstahlsbeweis geführt. Dabei stützt es sich auf die Bekundungen der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers. Diese habe das Fahrzeug am 8. April 1993 auf einem öffentlichen Parkplatz versperrt und mit eingerasteter Lenkradsperre abgestellt und es etwa drei Stunden später nach ihrer Rückkehr dort nicht mehr vorgefunden. Das Berufungsgericht hatte, wie es ausführt, keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Danach habe der Kläger den Vollbeweis für die Tatsachen erbracht, die den Schluß auf das äußere Bild eines Diebstahls ermöglichten. Auch diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler.
b)
Die Revision wendet sich aber zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten bewiesenen Tatsachen erschütterten das äußere Bild eines Diebstahls.
Als solche Tatsachen führt das Berufungsgericht an, nach den Gutachten der Sachverständigen sei von einem der Originalschlüssel ein Nachschlüssel mechanisch gezogen worden. Die Kopierspuren wiesen keine Überlagerungen auf, die von Schließungen nach dem Entstehen der Kopierspur herrühren könnten. Der Kläger habe eingeräumt, daß er diesen Schlüssel kaum benutzt habe. Demzufolge sei davon auszugehen, daß die Schlüsselkopie in die Zeit falle, in der der Kläger diesen Schlüssel besessen habe. Eine Kopie vor dieser Zeit scheide danach aus. Weitere Umstände, zu denen die Parteien vorgetragen hatten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern dahinstehen lassen.
2.
a)
Mit Urteil vom 23. Oktober 1996 (IV ZR 93/95 - zur Veröffentlichung bestimmt), also nach Verkündung des Berufungsurteils, hat der Senat entschieden, das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls sei nicht in Frage gestellt, wenn feststehe, daß das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel weggefahren worden ist. Erst recht ist das äußere Bild nicht widerlegt, wenn - wie hier - nicht einmal feststeht, daß das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel weggefahren wurde. Es ist nicht wieder aufgefunden worden und konnte deshalb auch nicht auf die Unversehrtheit seiner Schlösser untersucht werden. Da das Berufungsgericht den Bekundungen der Ehefrau des Klägers gefolgt ist, sie habe das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt, an dem sie es später nicht wieder vorgefunden habe, ist zunächst von dem äußeren Bild eines Diebstahls auszugehen, auch wenn die Feststellung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt wird, daß während der Besitzzeit des Klägers von einem der Originalschlüssel ein Nachschlüssel gefertigt worden sei. Der Kläger hatte bestritten, daß er das Kopieren eines Schlüssels veranlaßt habe.
b)
Dies schließt nicht aus, daß der Versicherer in angemessener Weise vor Mißbrauch geschützt ist. Stehen die Tatsachen fest, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, kann der Versicherer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 130, 1, 5[BGH 17.05.1995 - IV ZR 279/94] m.w.N.) dem Anspruch des Versicherungsnehmers solche Tatsachen mit Erfolg entgegenhalten, die dafür sprechen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist. Allerdings bedarf es für den Schluß auf ein Vortäuschen des Diebstahls einer nicht nur hinreichenden Wahrscheinlichkeit, wie beim äußeren Bild, sondern einer höheren, nämlich der erheblichen Wahrscheinlichkeit (BGH a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 14.06.1995 - IV ZR 116/94 - VersR 1995, 956 unter 2). Daraus allein, daß von einem der Originalschlüssel irgendwann und unbekannt von wem Kopien angefertigt wurden, läßt sich nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit schließen, der Kläger habe den Diebstahl nur vorgetäuscht (vgl. Senatsurteile vom 13.12.1995 - IV ZR 54/95 - VersR 1996, 319; vom 24.05.1995 - IV ZR 167/94 - VersR 1995, 1043 unter 2 a m.w.N.). Auch wenn das Fahrzeug erst drei Monate alt war und das Kopieren eines Originalschlüssels vor Auslieferung des Fahrzeugs ausgeschlossen werden könnte, ist die Anfertigung eines Nachschlüssels für die Annahme eines vorgetäuschten Diebstahls erst dann von Bedeutung, wenn weitere Indiztatsachen von einigem Gewicht hinzutreten.
3.
Der Senat kann die Sache nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht hat sich, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, mit bestrittenem Tatsachenstoff zur Höhe des Anspruchs nicht befaßt. Die Sache muß deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der erneuten Verhandlung haben die Parteien auch Gelegenheit, zu etwa weiteren Umständen Stellung zu nehmen, die für den Grund des Anspruchs von Bedeutung sein können.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Anfertigung eines Nachschlüssels in die Zeit fällt, in der der Kläger den kopierten Schlüssel in Besitz hatte. Sollte es auf diesen Umstand bei der Frage nach dem Vortäuschen eines Diebstahls ankommen, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß es sich bei dem kopierten Originalschlüssel um einen sogenannten Wendeschlüssel handelt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen K. in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 1995 entsteht bei einmaligem Gebrauch eines solchen Schlüssels nur auf einer Seite eine Gebrauchsspur. Wie häufig dieser Schlüssel benutzt wurde, steht nicht fest. Der Kläger hat den Schlüssel nach seinen Angaben "kaum benutzt". Er ist bei seinen Überlegungen zu den Gebrauchsspuren von einem dreimaligen Gebrauch ausgegangen. Das hat die für eine etwaige Vortäuschung beweisbelastete Beklagte nicht widerlegt. Bei einer so geringen Gebrauchszahl ist es aber nicht nur theoretisch, wie das Berufungsgericht meint, daß sich Gebrauchsspuren nur auf einer Seite des Schlüssels befinden. Dann aber kann daraus, daß die Kopierspuren auf der anderen Seite des Schlüssels nicht von Gebrauchsspuren überlagert sind, nicht geschlossen werden, der Nachschlüssel müsse während der Besitzzeit des Klägers angefertigt worden sein. Darauf weist die Revision zu Recht hin.
Dr. Ritter
Römer
Dr. Schlichting
Seiffert