Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1995, Az.: IV ZR 54/95
Kfz-Diebstahl; Vortäuschungsverdacht; Nachschlüssel; Kfz mit unversehrten Schlössern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1995
- Aktenzeichen
- IV ZR 54/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15396
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 49 VVG
- § 12 Abs. 1 I bAKB
Fundstellen
- BB 1996, 928 (Volltext mit amtl. LS)
- DAR 1996, 146-147 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1996, 794-795 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 993-994 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1996, 109-110 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1996, 319-320 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1996, 139 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei einem behaupteten Kfz-Diebstahl läßt sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung nicht allein darauf stützen, daß ein Nachschlüssel angefertigt worden war, auch wenn das Fahrzeug mit unversehrten Schlössern wiederaufgefunden wurde.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt für die von ihm behauptete Entwendung seines bei der Beklagten gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) kaskoversicherten Pkw Chevrolet Astro eine Entschädigung. Er hatte das Fahrzeug am 6. Juli 1991 zum Preis von netto 35.614, 04 DM gekauft. Es handelte sich um einen aus den USA importierten Pkw-Combi. Der Kläger nutzte als Handwerker das Fahrzeug hauptsächlich beruflich. Er hatte es während einer Reise in die USA vom 2. November 1992 bis zum 25. November 1992 auf dem zu seiner Wohnung gehörenden Abstellplatz in einer Tiefgarage abgestellt. Am 25. November 1992 meldete er das Fahrzeug bei der Polizei und am 2. Dezember 1992 bei der Beklagten als gestohlen. Die Frage der Beklagten, ob er Nachschlüssel habe anfertigen lassen, verneinte der Kläger. Er übergab der Beklagten sämtliche zu dem Fahrzeug gehörenden Originalschlüssel. Die Beklagte holte ein Gutachten ein, nach dem ein Schlüsselpaar dupliziert worden sein soll. Im Sommer 1993 wurde das Fahrzeug in Polen sichergestellt. Nach einem weiteren Gutachten wies das Fahrzeug an den Schließzylindern äußerlich keine Beschädigungen auf. Diese ließen sich mit den Originalschlüsseln einwandfrei betätigen. Der Kläger hat - jedenfalls im ersten Rechtszug - bestritten, daß Nachschlüssel angefertigt worden seien, zumindest habe er davon nichts gewußt. Er hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.600 DM nebst 4% Zinsen zu zahlen. Im zweiten Rechtszug hat er den Zahlungsanspruch um die Mehrwertsteuer auf 35.614, 04 DM vermindert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen in zweiter Instanz gestellten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Senats aus, wonach dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Kfz-Diebstahl Beweiserleichterungen zugute kommen. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt und notfalls beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen (zuletzt Senatsurteil vom 17. Mai 1995 - IV ZR 279/94 - VersR 1995, 909 unter 1 m.w.N.). Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat der Kläger einen solchen Sachverhalt dargelegt. Der Kläger hat das Fahrzeug vor seiner Reise in die USA auf dem Tiefgaragenplatz abgestellt und es bei seiner Rückkehr nicht mehr vorgefunden. Der weitere auf einen Diebstahl hinweisende Sachverhalt, daß das Fahrzeug nach Polen verbracht wurde, ist unstreitig. Damit geht das Berufungsgericht zu Recht von einem äußeren Bild des Diebstahls aus. Es erkennt ebenfalls zutreffend, daß auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute kommen. Beweist dieser konkrete Tatsachen, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist, braucht er nicht zu leisten, wenn nicht der Versicherungsnehmer den vollen Beweis für den Diebstahl erbringt (vgl. BGHZ 123, 217, 222) [BGH 14.07.1993 - IV ZR 179/92]. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegen solche Tatsachen vor. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten ergebe sich, daß von dem einen der beiden Originalschlüsselpaare des Fahrzeugs Nachschlüssel angefertigt worden seien. Das Lenkradschloß weise nach Sicherstellung des Fahrzeugs keine Beschädigungen auf. Dies seien starke Anzeichen dafür, daß das Fahrzeug mit Kenntnis und Billigung des Klägers nach Polen verbracht worden sei. Dazu rügt die Revision mit Recht, daß die Annahme des Berufungsgerichts, aus diesen Umständen ergebe sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein Vortäuschen des Diebstahls, rechtsfehlerhaft ist. Das Berufungsgericht mißt der Anfertigung von Nachschlüsseln eine Indizwirkung zu, die sie in diesem Umfang nicht hat.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts richtig ist, der Kläger habe die Anfertigung von Nachschlüsseln nicht mehr bestritten und ob nicht ein gerichtliches Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen, wie die Revision meint. Denn auch wenn feststünde, daß von einem Schlüsselpaar Nachschlüssel angefertigt worden wären, ließe sich allein darauf nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit stützen, daß der Kläger den Diebstahl vorgetäuscht hat. Der Senat hat schon mit Urteil vom 3. Juli 1991 (IV ZR 220/90 - VersR 1991, 1047 unter 2 c = VVGE § 12 AKB Nr. 20) entschieden, es müßten mehr geeignete Anhaltspunkte festgestellt sein als allein die Tatsache, daß irgendwann und unbekannt von wem und mit wessen Billigung ein Nachschlüssel angefertigt worden sei. Diese Tatsache könne erst dann ausschlaggebendes Gewicht gewinnen, wenn außerdem konkrete Anhaltspunkte zumindest für die Unredlichkeit des Versicherungsnehmers bewiesen worden seien.
Allerdings stand in jenem Fall nicht fest, daß das Fahrzeug unter Verwendung eines Nachschlüssels weggeschafft worden war, während hier diese Annahme jedenfalls naheliegt, nachdem keine Spuren an den Schließzylindern vorhanden waren, als das Fahrzeug in Polen wieder aufgefunden wurde. Dies ist aber kein weiteres Indiz mit eigenständigem Gewicht dafür, daß der Kläger den Diebstahl nur vorgetäuscht haben könnte. Denn wenn ein Dritter unbefugt Nachschlüssel hat anfertigen lassen, um das Fahrzeug zu entwenden, folgt daraus notwendig, daß bei einer mittels des Nachschlüssels erfolgreichen Entwendung am Lenkradschloß keine Spuren hinterlassen werden.
Die Möglichkeit, daß die Nachschlüssel ohne Kenntnis des Klägers angefertigt worden sein könnten, hat das Berufungsgericht in Betracht gezogen. Es hat ausgeführt, ein unredlicher Mitarbeiter der Werkstatt, in der der Kläger die 20.000 km-Inspektion hat durchführen lassen, könne heimlich die Nachschlüssel angefertigt haben. Dies könne auch während eines Ölwechsels geschehen sein, den der Kläger an einer Tankstelle hat durchführen lassen. Die Bedenken des Berufungsgerichts, es bleibe aber unerklärlich, wie mit so angefertigten Nachschlüsseln der Diebstahl hätte ausgeführt werden können, wenn der Kläger den möglichen Tätern nicht auch den Abstellplatz bezeichnet hätte, auf dem er sein Fahrzeug während der USA-Reise geparkt habe, sind unbegründet. Werkstatt und Tankstelle konnte die Anschrift, die sich auch aus dem Fahrzeugschein ergibt, bekannt gewesen sein. Die Tiefgarage, in der der Kläger das Fahrzeug abgestellt hatte, befand sich an dieser Anschrift. Bei einer länger andauernden Reise des Klägers war es auch leicht festzustellen, daß der Kläger das Fahrzeug an dem dafür vorgesehenen Platz abgestellt hatte. Außerdem bleibt auch die Möglichkeit offen, daß ein mit den Verhältnissen des Klägers vertrauter Dritter die Schlüssel hat anfertigen lassen, ohne daß der Kläger dies bemerkt haben müßte. Insgesamt ist die Möglichkeit, daß die Nachschlüssel ohne Kenntnis und Billigung des Klägers angefertigt und mit ihnen das Fahrzeug entwendet wurde, nicht nur theoretisch. Andere Verdachtsmomente hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat im Gegenteil ausgeführt, weitere Indizien, die auf eine Unredlichkeit des Klägers schließen ließen und auf eine Vortäuschung des Diebstahls durch ihn hinweisen könnten, seien nicht gegeben.
3. Danach hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens, § 12 Abs. 1 I b AKB, und zwar in Höhe des Neupreises, § 13 Abs. 2 AKB, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt des Diebstahls noch keine zwei Jahre alt war. Zur Feststellung des Neupreises braucht die Sache nicht an das Berufungsgericht zurückverwiesen zu werden. Der Kläger hat vorgetragen, der Neupreis betrage 40.600 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Dem ist die Beklagte nur insoweit substantiiert entgegengetreten, als sie einwandte, der Kläger sei vorsteuerabzugsberechtigt. Nach dem zuletzt gestellten Antrag hat der Kläger die Mehrwertsteuer nicht mehr geltend gemacht. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.