Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1966, Az.: V ZR 129/63
Löschung einer Grundschuld; Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück; Verletzung eines Anwartschaftsrechts; Anwartschaftsrecht als sonstiges Recht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1966
- Aktenzeichen
- V ZR 129/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 45, 186 - 193
- DB 1966, 576-577 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1966, 673-677
- JZ 1966, 796-797 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1966, 489 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1019-1021 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Erhard K. in H., T.straße ...,
Prozessgegner
Bürovorsteher Hellmut F. in H., G.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtsposition des Auflassungsempfängers ist jedenfalls dann kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, wenn sein Eintragungsantrag vom Grundbuchamt zurückgewiesen worden ist.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Auf dem im Grundbuch von N. Band 3 Blatt 77 verzeichneten Grundstück des Beklagten ist für den Kläger, der Bürovorsteher bei den Rechtsanwälten Dr. F. und St. in Hannover ist, eine Grundschuld in Höhe von 6.000 DM eingetragen. Der Eintragung und dem daraus entstandenen Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das belastete Grundstück gehörte ursprünglich dem Schriftleiter Albert K.. Zur Vermeidung der drohenden Zwangsversteigerung verkaufte K. das Grundstück in notarieller Urkunde vom 12. November 1958 für 25.000 DM an den Beklagten und ließ es gleichzeitig an diesen auf. Nachdem der Beklagte bei dem Grundbuchamt seine Eintragung als Eigentümer beantragt und den Kaufpreis teils durch Hinterlegung, teils durch Bankgutschrift und teils in bar entrichtet hatte, kam es zwischen den Vertragspartnern zum Streit über die Wirksamkeit des Kaufvertrags und der Auflassung. Der Beklagte nahm daraufhin, und zwar im August 1959, das hinterlegte und bar bezahlte Geld sowie die Bankgutschrift wieder zurück, während K. wegen der dinglichen Lasten, die ihn zu dem Verkauf des Grundstücks bewogen hatten, bei dem Bankhaus W. in Hannover Kredit aufnahm und diesen durch Eintragung von Grundpfandrechten in Höhe von 20.000 DM sichern ließ.
Am 28. August 1959 wies das Grundbuchamt den Antrag des Beklagten auf Eigentumsumschreibung mit der Begründung zurück, der den Veräußerer K. vertretende Rechtsanwalt Dr. F. habe ein Schreiben seines Mandanten vorgelegt, aus dem sich ergebe, daß er von dem Kaufvertrag zurückgetreten sei. Der Beklagte legte dagegen Erinnerung ein, bat jedoch, hierüber einstweilen nicht zu entscheiden.
Im April 1960 trat Rechtsanwalt Dr., F. an K. mit dem Wunsch nach Sicherstellung seiner noch offenen Gebührenforderungen und derjenigen verschiedener anderer Rechtsanwälte heran. K. erklärte sich bereit, das hier in Frage stehende Grundstück zugunsten des Klägers als Treuhänder der Anwälte mit einem Grundpfandrecht in Höhe von 6.000 DM zu belasten. Daraufhin wurde am 6. Mai 1960 die streitige Grundschuld eingetragen.
Am 29. Oktober 1960 wies das Grundbuchamt den Umschreibungsantrag des Beklagten erneut zurück. Auf dem Beschwerdeweg erreichte der Beklagte jedoch am 11. November 1960 seine Eintragung als Eigentümer des Grundstücks.
Zwischen dem Verkäufer K. und dem Beklagten ist noch ein Rechtsstreit anhängig (8 U 94/62), in dem K. als Widerkläger 1 dem Beklagten die Bewilligung der Löschung seiner Eintragung als Eigentümer des Grundstücks begehrt. In der ersten Instanz hatte die Widerklage keinen Erfolg.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, wegen der Grundschuld in Höhe von 6.000 DM die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht dem Kläger ein vorsätzliches gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten zum Vorwurf, weil dieser sich von K. die streitige Sicherheit trotz der Rechte habe geben lassen, die für den Beklagten aus dem Kaufvertrag und der Auflassung nach der Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung entstanden seien.
Der Kläger hat dem entgegengehalten: Als die Grundschuld bestellt und eingetragen worden sei, habe er angenommen und annehmen dürfen, daß die vertraglichen Vereinbarungen zwischen K. und dem Beklagten unwirksam seien. In dieser Annahme sei er noch dadurch bestärkt worden, daß der Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückgewiesen worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr stattgegeben.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Hilfsweise beantragt er Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Rechtsstreits zwischen dem Beklagten und K. (8 U 94/62). Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat den von dem Beklagten der Klage entgegengehaltenen Einwand dahin, daß der Kläger zur Löschung der streitigen Grundschuld verpflichtet sei und deshalb wegen dieser nicht die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verlangen könne, weder nach § 823 Abs. 1 BGB noch nach § 826 BGB als begründet erachtet.
Was den ersten Haftungsgrund anbetrifft, so hat das Berufungsgericht mit Recht die Präge geprüft, ob die Rechtsstellung, die der Beklagte durch die in der notariellen Urkunde vom 12. November 1958 erklärte Auflassung erhalten hat, nicht auf dem Weg über die Annahme eines Anwartschaftsrechts (wenn auch dieser Begriff nicht ausdrücklich gebraucht wird) als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen ist mit der Folge, daß dieses dadurch verletzt wurde, daß sich der Kläger die streitige Grundschuld hat eintragen lassen. Das Berufungsgericht hat die Frage ohne Rechtsirrtum verneint.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff des Anwartschaftsrechts, wenn er nicht eine unbegrenzte und damit seine praktische Verwendbarkeit in Frage stellende Ausweitung erfahren soll, auf Sachverhalte zu beschränken, bei denen von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere, an der Entstehung des Rechts Beteiligte, nicht mehr durch eine einseitige Erklärung zu zerstören vermag (Urteile vom 30. Mai 1958, V ZR 295/56, BGHZ 27, 360, 368 und vom 4. Juli 1962, V ZR 14/61, BGHZ 37, 319, 321; vgl. ferner LM § 15 KO Nr. 1 = NJW 1955, 544 [BGH 05.01.1955 - IV ZR 154/54]).
Eine gesicherte Rechtsposition in diesem Sinne hat das Reichsgericht bei dem Vorbehaltskäufer einer beweglichen Sache angenommen, der von dem Eigentümer den Besitz, das Recht zum Gebrauch und zur Nutzung und die Anwartschaft auf das Eigentum (§ 455 BGB) erhalten hat, und mit Rücksicht hierauf die Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt (RGZ 170, 1, 6). Auf diese Rechtsprechung des Reichsgerichts hat zwar der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 25. Januar 1957, VI ZR 319/55 (LM § 823 - Ad - BGB Nr. 1 = BB 1957, 346) Bezug genommen. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall war aber, anders als bei dem in RGZ 170, 1 gegebenen Sachverhalt, der Vorbehaltskäufer nicht im Besitz der Sache. Ob auch in diesem Fall trotz des möglichen Erwerbs eines gutgläubigen Dritten der Auffassung zu folgen ist, daß die Rechtsposition des Vorbehaltskäufers als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen ist, kann indessen dahingestellt bleiben, da hier nur die Rechtsposition des Auflassungsempfängers zur Entscheidung steht. Es bedarf deshalb auch keines Eingehens auf die Revisionsrügen, die auf die aufgeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes abstellen.
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Rechtsposition des Auflassungsempfängers weniger gesichert ist, als die des die Sache besitzenden Vorbehaltskäufers einer beweglichen Sache, daß sie, wie sich das Berufungsgericht ausdruckt, dieser gegenüber empfindliche Schwächen aufweist (vgl. Palandt, BGB 25. Aufl. § 823 Anm. 6 b; Hoche, NJW 1955, 652; Röwer 1961, 539). Der Übergang des Anwartschaftsrechts des besitzenden Vorbehaltskäufers einer beweglichen Sache in das Eigentum hängt ausschließlich von dem Eintritt der Bedingung, der Zahlung des Kaufpreises oder des Restkaufpreises ab. Er kann von dem Veräußerer nicht einseitig verhindert werden und tritt auch dann ein, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung ein Übereignungswille des Veräußerers nicht mehr vorhanden ist. Es ist deshalb auch kein einseitiger Widerruf des Veräußerers möglich und der trotzdem erklärte Widerruf somit wirkungslos. Gegen Verfügungen des Veräußerers ist der besitzende Vorbehaltskäufer durch die Vorschrift des § 161 BGB und gegen einen gutgläubigen Erwerb eines Dritten, dem nach § 931 BGB der Herausgabeanspruch abgetreten wurde, durch die Vorschrift des § 936 Abs. 3 BGB geschützt, die hier entsprechend anwendbar ist (vgl. im einzelnen BGH NJW 1954, 1325; Hoche a.a.O.; Röwer a.a.O.; Erman, BGB 3. Aufl. § 823 Anm. 7 d).
Demgegenüber ist die Rechtsstellung des Auflassungsempfängers, wenn er sich nicht zur Sicherung seines Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks nach § 883 BGB eine Vormerkung hat eintragen lassen, weit weniger gesichert. Der Veräußerer ist zwar nach § 873 Abs. 2 BGB an die Auflassung gebunden und kann sie deshalb nicht einseitig widerrufen. Diese Bindung besteht aber nur zwischen den Beteiligten und hat deshalb keine Verfügungsbeschränkung des Veräußerers zur Folge, so daß dem Erwerb eines Dritten die Vorschrift des § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegensteht (RGZ 55, 340, 342; 81, 64, 68) und somit die Rechtsstellung des ersten Auflassungsempfängers auch dann verlorengeht, wenn der endgültige Erwerber die erste Auflassung kennt. Der Veräußerer kann deshalb die Rechtsstellung des Auflassungsempfängers dadurch vernichten oder beeinträchtigen, daß er das Grundstück anderweit aufläßt oder mit dinglichen Rechten belastet und insoweit die Eintragung im Grundbuch beantragt. Er kann weiter einen zugunsten des Auflassungsempfängers gestellten Eintragungsantrag jederzeit wieder zurücknehmen (Erman a.a.O. § 925 Anm. 6 e).
Eine andere Rechtslage tritt allerdings dann ein, wenn der Auflassungsempfänger selbst den Eintragungsantrag stellt. In diesem Fall ist die Rechtsstellung des Auflassungsempfängers deshalb erheblich stärker, weil er es durch Aufrechterhaltung seines Eintragungsantrags in der Hand hat, weitere das an ihn aufgelassene Grundstück betreffende Eintragungsanträge, die sich auf spätere, der Auflassung widersprechende Verfügungen des Veräußerers beziehen, gegenstandslos zu machen; diese später beantragten Eintragungen dürfen nämlich nach § 17 GBO nicht vor der Erledigung der früher gestellten Anträge erfolgen. Mit Rücksicht hierauf wird im Schrifttum auch die Meinung vertreten, daß ein Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers dann entsteht, wenn er selbst den Eintragungsantrag gestellt hat (Erman a.a.O. § 925 Anm. 6 e). Demgegenüber kann allerdings eingewendet werden, daß es sich bei § 17 GBO nur um eine Ordnungsvorschrift handelt (Horber, GBO 8. Aufl. § 17 Anm. 5) mit der Folge, daß bei einem Verstoß gegen die Vorschrift ein Dritter nicht gehindert wird, auf Grund einer späteren Verfügung des Veräußerers ein das Recht des Ersterwerbers beeinträchtigendes Recht zu erwerben. Die Frage, ob dadurch die Rechtsstellung des Auflassungsempfängers nicht mehr als ausreichend gesichert angesehen werden kann (vgl. hierzu Forkel, Grundfragen der Lehre vom privatrechtlichen Anwartschaftsrecht 1961 So 157 ff), hat das Berufungsgericht offen gelassen. Sie kann auch unentschieden bleiben, weil der Eintragungsantrag des Beklagten von dem Grundbuchamt bereits zurückgewiesen worden war, bevor K. die Eintragung der streitigen Grundschuld beantragt hatte. Durch diese Zurückweisung war der Eintragungsantrag im Sinne des § 17 GBO erledigt worden, so daß eine später beantragte Eintragung ohne weiteres vollzogen werden konnte. Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte gegen die Zurückweisung seines Eintragungsantrags Erinnerung eingelegt hatte. Diese beseitigte nicht schon als solche die Tatsache der Erledigung. Erst wenn der zurückweisende Beschluß vom Grundbuchamt oder vom Beschwerdegericht aufgehoben wird, ist der frühere Eintragungsantrag wieder als unerledigt im Sinne des § 17 GBO anzusehen. (Horber a.a.O. § 17 Anm. 3 A c und § 18 Anm. 3 c b). Auf den Bestand der in der Zwischenzeit erfolgten Eintragung ist dies jedoch ohne Einfluß (vgl. RGZ 135, 378, 385).
Hieraus ergibt sich, daß die Rechtsstellung des Auflassungsempfängers jedenfalls dann nicht als ein Anwartschaftsrecht im Sinne der Rechtsprechung des Senats angesehen werden kann, wenn kein wirksamer Eintragungsantrag des Auflassungsempfängers mehr besteht, er also entweder wieder zurückgenommen, oder wie hier zurückgewiesen wurde. Ist dies aber der Fall, dann kann, da es auf selten des Auflassungsempfängers an einem dem Volleigentum wesensähnlichen Recht fehlt, die Rechtsstellung des Auflassungsempfängers schon aus diesem Grund nicht als ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gewertet werden.
Auch die übrigen, vom Berufungsgericht aufgeführten Gründe halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Wollte man dem Auflassungsempfänger den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB zubilligen, so wäre er besser gestellt, als der nicht eingetragene Eigentümer im Falle einer Verfügung des nicht berechtigten Bucheigentümers. Der wirkliche Eigentümer würde nämlich in diesem Fall, außer wenn der Erwerber die Unrichtigkeit des Grundbuchs kennt, sein Eigentum nach § 892 BGB verlieren und könnte diesen Verlust nicht einmal bei einer grob fahrlässigen Verletzung seines Eigentums über §§ 823 Abs. 1, 249 BGB rückgängig machen. Es kann daher, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, nicht rechtens sein, daß dem Auflassungsempfänger schon bei fahrlässiger Entziehung oder Beeinträchtigung seines Eigentums ein Schadensersatzanspruch nach diesen Vorschriften zustehen soll. Dieser Widerspruch wird zwar im Schrifttum nicht verkannt. Es wird aber daraus nicht die Folgerung gezogen, daß dem Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers die Anerkennung als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu versagen ist, sondern der Schadensersatzanspruch nach dieser Vorschrift dem Auflassungsempfänger nur dann zugebilligt, wenn der dritte Erwerber (entsprechend der Vorschrift des § 892 BGB) positiv weiß, daß das Grundstück zuvor bereits an einen anderen aufgelassen worden war (Röwer a.a.O.). Das ist jedoch eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB auf vorsätzliches Handeln des Schädigers.
Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizutreten, daß auch kein sachliches Bedürfnis besteht, das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers über § 823 Abs. 1 BGB zu schützen, weil er die Möglichkeit hat, seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums nach § 883 BGB durch Eintragung einer Vormerkung gegen widersprechende Verfügungen des Grundstückseigentümers sichern zu lassen. Der Gesichtspunkt des Bedürfnisses ist hier mitzuberücksichtigen, da der im Gesetz nicht geregelte Begriff des Anwartschaftsrechts gerade mit Rücksicht auf ein hierfür vorhandenes Bedürfnis entwickelt worden ist.
Damit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum der Rechtsstellung des Beklagten als Auflassungsempfänger die Anerkennung als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB versagt.
Soweit die Revision noch meint, der eingetragene Eigentümer mißbrauche seine Rechtsstellung, wenn er trotz dinglicher Verfügung, die mangels Eintragung noch nicht zur vollständigen Vollendung gekommen sei, eine weitere Verfügung zugunsten eines Dritten treffe, und hieraus unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB einen schuldrechtlichen Schadensersatzanspruch herleitet, ist ihr entgegenzuhalten, daß hierfür die Voraussetzungen schon deshalb nicht gegeben sind, weil in dem Zeitpunkt, in dem die streitige Grundschuld bestellt und eingetragen wurde, nur rechtliche Beziehungen des Beklagten zu K., nicht aber auch zu dem Kläger bestanden.
Die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs des Auflassungsempfängers nach § 823 Abs. 1 BGB schließt nicht einen solchen nach § 826 BGB aus. Das Berufungsgericht hat jedoch auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift verneint. Es führt insoweit aus:
Möge der Kläger auch mit der Möglichkeit gerechnet haben, der Beklagte könne doch noch als Eigentümer eingetragen werden, und möge er die Eintragung der Grundschuld auch für diesen Fall gewollt haben, so lasse sich doch nicht sagen, daß der Kläger mit seiner Handlungsweise gegen die guten Sitten verstoßen habe. Zwar könne ein Eingriff in fremde Rechte eine sittenwidrige Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB selbst dann sein, wenn der Täter den Eingriff zur Wahrung seiner Interessen vorgenommen habe (RG WarnRspr 1928 Nr. 128). Aber dazu sei ein planmäßiges Zusammenwirken des Dritten mit dem einen Vertragsteil erforderlich, um die fremden Rechte zu vereiteln. Es genüge daher nicht, daß der Dritte nur die Gelegenheit benutze, Vorteile daraus zu ziehen, daß der andere sowieso entschlossen gewesen sei, seinen etwaigen Vertragspflichten zuwiderzuhandeln (RGZ 78, 14, 18). So aber sei es hier gewesen. Unstreitig habe der Verkäufer K. längst vor dar Bestellung der Grundschuld das Ziel verfolgt, von dem Vertrag mit dem Beklagten loszukommen. Er sei überzeugt gewesen, aus Rechtsgründen dem Beklagten nicht mehr verpflichtet zu sein. Diese Überzeugung verfechte er noch heute in Rechtsstreitigkeiten mit dem Beklagten. K. habe daher damals keine Bedenken getragen, das Grundstück zugunsten eines Bankhauses (mit 20.000 DM) zu belasten. Da sei vor der Bestellung der streitigen Grundschuld gewesen. Es sei daher nicht zu bezweifeln, daß der Kläger nur das Verfügungsrecht des von sich aus zur Nichterfüllung des Vertrags entschlossenen Verkäufers K. für seine Treugeber ausgenutzt habe, um deren berechtigte Forderungen sicherzustellen. Das sei nicht sittenwidrig.
Die Revision macht dem Berufungsgericht demgegenüber zum Vorwurf, es habe unter Verletzung des § 286 ZPO folgendes nicht beachtet: Rechtsanwalt und Notar Dr. F. habe sich als Prozeßbevollmächtigter des Verkäufers K. in dem Vorprozeß darauf berufen, daß bei dem Kaufvertrag zwischen K. und dem Beklagten ein Schwarzpreis von 10.000 DM vereinbart worden sei. Kols habe aber einem Dritten gegenüber erklärt, daß diese Behauptung eine Erfindung seines Prozeßbevollmächtigten gewesen sei. Sie sei dann auch in der Berufungsinstanz des Vorprozeßes zurückgenommen, worden. Da durch die streitige Grundschuld die Honoraransprüche des Rechtsanwalts und Notars Dr. F., dessen Bürovorsteher der Kläger sei, hätten gesichert werden sollen, sei Dr. F. nach § 17 RNotO von der Mitwirkung bei der Bewilligung der Grundschuld ausgeschlossen gewesen. Die Eintragung der Grundschuld sei schließlich bewußt beschleunigt worden, nachdem Rechtsanwalt Dr. F. erfahren gehabt habe, daß der Eintragungsantrag vom Grundbuchamt zurückgewiesen worden sei.
Auch hieraus ergeben sich entgegen der Meinung der Revision keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt sind. Durch den als nicht beachtet gerügten Sachverhalt ist insbesondere nicht dargetan, daß der Kläger auf K. eingewirkt hat, um diesen zur Verletzung seiner Vertragspflichten zu veranlassen. Hinzu kommt, daß nach dem unstreitigen Sachverhalt die (erste) Zurückweisung des Eintragungsantrags des Beklagten bereits im August 1959 erfolgte, Rechtsanwalt Dr. F. aber erst im April 1960 wegen der Sicherung der Honorarforderung an K. herangetreten ist und daß der Beklagte alle Maßnahmen, die von ihm zur Entrichtung des Kaufpreises an K. ergriffen worden waren (Hinterlegung, Bankgutschrift und Barzahlung), wieder zurückgenommen hatte. Außerdem sind vor der streitigen Grundschuld die Grundpfandrechte für das Bankhaus W. in Höhe von 20.000 DM eingetragen worden.
Zu der von der Revision beantragten Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Erledigung des Rechtsstreits zwischen dem Beklagten und K. (8 U 94/62) bestand kein Anlaß.
Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beklagten enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Piepenbrock
Dr. Freitag
Mattern
Offterdinger