Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1957, Az.: VI ZR 319/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 319/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 24.06.1955
- Landgerichts in Coburg - 12.11.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1957, 452-453 (Volltext)
Prozessführer
des Rechtsanwalts Dr. Paul F. in L., M.,
Prozessgegner
die K. in L., vertreten durch den Leiter des Verwaltungsrates,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Testamentsvollstrecker haftet für eine von ihm bei der Verwaltung des Nachlasses begangene unerlaubte Handlung persönlich.
- 2.
Das dingliche Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Sicherungseigentums ist ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer, Martin und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. Juni 1955 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts in Coburg vom 12. November 1954 wie folgt teilweise geändert:
Der Beklagte hat an die Klägerin 10.883,07 DM - mit Worten: Zehntausendachthundertdreiundachtzig 7/100 Deutsche Mark - nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 15. Januar 1954 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist der Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am 17. März 1953 verstorbenen Sägewerksbesitzers Hans F.. Dieser hatte mit der Klägerin in Geschäftsbeziehungen gestanden. Am Tage seines Ablebens war er ihr mit etwa 200.000 DM verschuldet.
Im Januar 1952 hatte F. von der Firma Emil S. in M. unter Eigentumsvorbehalt eine Putzmesserhobelmaschine zum Preise von 21.440 DM gekauft, die in seinem Dampfsägewerk in R. aufgestellt worden war. Am 10. Februar 1953 übertrug er der Klägerin nach deren Behauptung zur Sicherung von Darlehensforderungen das Eigentumsanwartschaftsrecht an der damals noch nicht völlig bezahlten Maschine. Den letzten der auf den Kaufpreis gegebenen Teilwechsel über 3.600 DM löste am 2. April 1953 die Klägerin aus eigenen Mitteln ein.
Nachdem die Erben des F. die Erbschaft angenommen hatten, schlossen sie, vertreten durch den Beklagten als Testamentsvollstrecker, am 18. April 1953 mit der Klägerin einen Vertrag, in dem sie ihr zur Sicherung ihrer Forderungen die erwähnte Putzmesserhobelmaschine unter Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zu Eigentum übertrugen. In dem Vertrag wurde von den Schuldnern versichert, daß sie Eigentümer der übereigneten Sache seien und daß die Sache nicht dem Eigentumsvorbehalt eines Dritten unterliege. Spätestens in den ersten Tagen des Januar 1954 verkaufte und übereignete der Beklagte die Putzmesserhobelmaschine an die Firma Z. & Co in N., die die Maschine auch übergeben erhielt. Den Erlös von 11.000 DM führte der Beklagte nicht an die Klägerin ab. Am 30. Januar 1954 überwies er an die Firma S. in M. einen noch auf den Kaufpreis der Maschine geschuldeten Spesen- und Zinsenrest, dessentwegen die Firma die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts angedroht hatte.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen unerlaubter Handlung die Herausgabe des durch den Maschinenverkauf erzielten Erlöses. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 11.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren um Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß eine wirksame Sicherungsübereignung der Putzmesserhobelmaschine an die Klägerin zu Lebzeiten des F. - auf Grund Vertrages vom 10. Februar 1953 - nicht erwiesen sei. Es hat, abweichend vom Landgericht auch nicht für erwiesen erachtet, daß der Klägerin damals das dingliche Eigentumsanwartschaftsrecht auf die Maschine übertragen worden ist. Dem vom Landgericht für die gegenteilige Ansicht angeführten Schreiben der Firma F. vom 23. Februar 1953, das vom Beklagten unterzeichnet ist, lasse sich - so führt das Berufungsgericht aus - mit Gewißheit nur entnehmen, daß sich die Firma F. schuldrechtlich verpflichtet habe, der Klägerin das Sicherungseigentum an der Maschine zu übertragen, sobald der Eigentumsvorbehalt der Lieferfirma erloschen sei.
Das Berufungsgericht ist weiter - ebenfalls abweichend vom Landgericht - zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin auch durch den Sicherungsübereignungsvertrag vom 18. April 1933 kein Eigentum an der Maschine erworben hat, weil der Eigentumsvorbehalt der Firma S. wegen eines ihr auf den Kaufpreis noch geschuldeten Spesen- und Zinsenrestes fortbestand, die Erben also noch nicht Eigentümer der Maschine geworden waren (§§ 455, 930, 933 BGB). Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin aber durch diesen Vertrag das Anwartschaftsrecht der Erben auf das Eigentum mit dinglicher Wirkung übertragen erhalten. Dieses Anwartschaftsrecht sei, so erwägt der Tatrichter, ein "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB und genieße als solches den Schutz dieser Vorschrift wie auch - im Hinblick auf § 858 BGB - den des § 823 Abs. 2 BGB.
Durch den Weiterverkauf der Maschine habe der Beklagte das Anwartschaftsrecht der Klägerin widerrechtlich und schuldhaft verletzt. Er habe in dem Vertrag vom 18. April 1953, den er als Testamentsvollstrecker unterzeichnet und dessen Inhalt er zweifellos gekannt habe, für die Erbengemeinschaft Förtsch u.a. die Verpflichtung eingegangen, die Maschine sachgemäß zu verwahren und nicht ohne Einwilligung der Klägerin von ihrem derzeitigen Standort zu entfernen. In der Folgezeit habe er von der Klägerin auch den Auftrag übernommen, die Maschine für Rechnung der Klägerin preisgünstig zu veräussern; auf Grund dieses Auftrags habe er insoweit die Interessen der Klägerin wahrnehmen und ihr den Erlös aus dem Verkauf der Maschine herausgeben müssen. Allen diesen Verpflichtungen habe der Beklagte durch sein eigenmächtiges Vorgehen und die Einbehaltung des Verkaufserlöses mindestens fahrlässig zuwidergehandelt. Hierwegen hafte er der Klägerin in Höhe des Erlöses persönlich auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung. Im Rahmen dieser persönlichen Haftung seien ihm Einwendungen versagt; die er aus dem Gesichtspunkt der Anfechtung des Vertrages vom 18. April 1953, der ungerechtfertigten Bereicherung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für die Erben geltend mache.
II.
Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil zunächst geprüft, ob die Klage gegen den Beklagten persönlich oder in seiner amtlichen Eigenschaft als Testamentsvollstrecker im Nachlaßverfahren des verstorbenen F. erhoben ist. Es hat das erstere angenommen und zur Begründung seiner Ansicht angeführt, daß sich die prozeßbegründenden Erklärungen der Klägerin von Anfang an nicht nur nach der förmlichen Bezeichnung in der Klageschrift, sondern auch inhaltlich gegen den Beklagten persönlich gerichtet hätten. In diesem Sinne habe auch das Landgericht die Klage aufgefaßt. Als der Beklagte in der Berufungsbegründung Zweifel geäussert habe, wie die Klage auszulegen sei, habe die Klägerin ausdrücklich erklärt, daß der Beklagte persönlich verklagt sein solle, da der Klageanspruch nicht auf Rechtsgeschäft, sondern auf unerlaubte Handlung gestützt werde. Bei dieser Sachlage, so folgert das Berufungsgericht, sei das Verfahren durch den am 18. Oktober 1954 eröffneten Nachlaßkonkurs nicht gemäß §§ 240, 243 ZPO unterbrochen worden.
Diese Meinung des Tatrichters läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die Revision geht nicht gegen sie an; sie meint nur, daß der Beklagte für den von der Klägerin behaupteten Schaden nicht persönlich in Anspruch genommen werden könne. Dieser Einwand betrifft indes die Begründetheit der Klage und besagt nichts zu der Frage, wer im Prozeß der Beklagte ist.
Nach § 240 ZPO wird das Verfahren im Falle der Eröffnung des Konkurses nur dann unterbrochen, wenn es die Konkursmasse betrifft, d.h. wenn sich die mit der Klage erhobene Forderung gegen den Nachlaß richtet (vgl. §§ 215, 226 Abs. 1 KO). Als Nachlaßschulden gelten nach § 224 Nr. 5 KO zwar auch Verbindlichkeiten aus den von einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften. Voraussetzung ist aber immer, daß sich der Gläubiger einer Forderung gegen den Nachlaß berühmt. Das wurde hier vom Berufungsgericht aus rechtsbedenkenfreien Erwägungen verneint.
III.
Die Revision verneint vorab die Schlüssigkeit der Klage. Sie meint, daß es sich bei der dem Beklagten vorgeworfenen Handlungsweise um die Verletzung einer der Erbengemeinschaft gegenüber der Klägerin obliegenden vertraglichen Schuldpflicht, ihr das Sicherungseigentum an der Putzmesserhobelmaschine zu verschaffen, handele. Da der Beklagte bei dem Verkauf der Maschine an die Firma Z. & Go im Rahmen seiner Aufgaben als Testamentsvollstrecker, also in Vertretung der Erben tätig geworden sei, könnten nur diese auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden; eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung komme daneben nicht in Betracht. Hieraus ergebe sich, daß die Klage in der erhobenen Form nicht schlüssig sei.
Dem kann nicht beigetreten werden. Allerdings werden aus Rechtsgeschäften, die der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Verwaltung für den Nachlaß abschließt, nur die Erben, nicht auch er selbst berechtigt und verpflichtet (RGZ 144, 401; vgl. auch § 225 Nr. 5 KO). Für ein Verschulden des Testamentsvollstreckers bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten haben nach § 278 BGB ebenfalls nur die Erben - im gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden - einzustehen; denn unter den Begriff des gesetzlichen Vertreters im Sinne dieser Vorschrift fällt nach herrschender, zutreffender Meinung auch der Testamentsvollstrecker (vgl. RG a.a.O.). Das schließt aber nicht aus, daß der Testamentsvollstrecker für eine ein Erfüllungsverschulden enthaltende Handlung auch persönlich einzustehen hat, wenn er mit ihr zugleich den Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklicht, wie es nach dem Vortrag der Klägerin der Fall ist; sie behauptet, daß der Beklagte durch den Verkauf der Patzmesserhobelmaschine an die Firma Z. & Co nicht nur eine von ihm für die Erbengemeinschaft eingegangene vertragliche Pflicht, sondern auch das Sicherungseigentum der Klägerin an der Maschine und damit ein Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt habe. Die Haftung des Vertretenen nach § 278 BGB erstreckt sich nicht auf Schadenshandlungen ausserhalb bestehender Verbindlichkeiten, insbesondere auf solche deliktischer Art (vgl. RGrZ 121, 118; BGHZ 1, 248 [251]). Vorschriften, nach denen Erben für unerlaubte Handlungen des Testamentsvollstreckers an dessen Stelle einzutreten hätten, bestehen nicht. Es verbleibt daher bei der allgemeinen Regel, daß für den durch eine deliktische Handlung verursachten Schaden - allein oder neben anderen (vgl. §§ 31, 89, 831 BGB) - derjenige einstehen muß, der die Handlung begangen hat (vgl. RGZ 158, 361; BGHZ 21; 293). Wegen der grundsätzlichen Selbständigkeit rechtsgeschäftlicher und nichtrechtgeschäftlicher Haftungsgründe entfällt andererseits eine Ersatzpflicht des Beklagten für den von ihm nach dem Klagevortrag verursachten Schaden nicht deshalb, weil er mit der ihm vorgeworfenen unerlaubten Handlung - dem Weiterverkauf der Putzmesserhobelmaschine unter Verletzung eines dinglichen Rechts der Klägerin - zugleich vertraglichen Abmachungen zuwidergehandelt hat, die er als Testamentsvollstrecker für die Erben eingegangen hat und für die unter dem Gesichtspunkt, der positiven Vertragsverletzung diese einzustehen haben.
IV.
Es bedarf daher der sachlichen Prüfung, ob der Beklagte, wie die Klägerin geltend macht, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung begangen hat, indem er vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht der Klägerin an der genannten Maschine widerrechtlich verletzt oder gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstossen hat (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB).
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin durch den Vertrag vom 18. April 1953 zwar entgegen der Meinung des Landgerichts kein volles Sicherungseigentum an der Maschine, wohl aber ein dingliches Anwartschaftsrecht auf den Eigentumsübergang nach Bezahlung des noch offenstehenden Spesen- und Zinsenbetrages erworben hat und daß dieses Anwartschaftsrecht als ein "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen ist, das der Beklagte durch die Veräusserung der Maschine an die Firma Z. & Co verletzt hat.
Diese rechtliche Beurteilung stimmt mit der Auffassung überein, die das Reichsgericht hinsichtlich der rechtlichen Natur der Eigentumsanwartschaft des Vorbehaltskäufers vertreten hat (RGZ 170, 1 [6 f]; vgl. auch RGZ 140, 223 [225]). Der erkennende Senat schließt sich ihr für den hier zur Erörterung stehenden Fall der Eigentumsanwartschaft dessen an, dem der Vorbehaltskäufer sein durch die Zahlung des Kaufpreises bedingtes Eigentum - zur Sicherheit oder endgültig - weiterübertragen hat. Seine Rechtsstellung unterscheidet sich in gleicher Weise wie die des Vorbehaltskäufers von der Rechtsstellung des Inhabers einer schuldrechtlichen Forderung auf spätere Eigentumsübertragung grundlegend dadurch, daß er mit dem Eintritt der Bedingung (dem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts) ohne weiteres Eigentümer der Sache wird (BGHZ 20, 88 [98 ff]; vgl. auch BGHZ 10, 69 [72 unter Ziffer 2]). Sein Recht ist ein dem Volleigentum wesensähnliches Recht, das ebenso wie jenes unmittelbar gegen Dritte wirkt und vor deren Angriffen geschützt wird. Eine schuldhaft rechtswidrige Verletzung verpflichtet den Schädiger nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kommt andrerseits ein Ersatzanspruch der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verb m § 858 BGB nicht in Betracht, weil sie keinen unmittelbaren Besitz an der ihr sicherungshalber übereigneten Maschine erlangt hat. In dem in RGZ 170, 1 entschiedenen Fall, den das Berufungsgericht anführt, war der geschädigte Vorbehaltskäufer im unmittelbaren Besitz der Sache.
2.
Ist demnach mit dem angefochtenen Urteil davon auszugehen, daß der Beklagte durch die eigenmächtige Weiterveräusserung der Putzmesserhobelmaschine an die Firma Z. % Co ein "sonstiges Recht" der Klägerin im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt hat, so ist dieser ein Schadensersatzanspruch gleichwohl nur entstanden, wenn die Rechtsverletzung widerrechtlich und schuldhaft war.
a)
Das Merkmal der Widerrechtlichkeit ist immer dann zu bejahen, wenn dem Schädiger nicht eine besondere Befugnis zu seinem Eingriff in den fremden Rechtskreis zur Seite stand (u.a. RGRK 10. Aufl. 1953 Anm. 10 zu § 823 BGB).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte im ersten Rechtszug geltend gemacht, daß der Klägerin im Zeitpunkt des Weiterverkaufs der Maschine ein Recht aus dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 18. April 1953 nicht mehr zugestanden habe, weil die Erbengemeinschaft nach § 119 BGB zur Anfechtung dieses Vertrages befugt gewesen sei und die Anfechtung durch Schreiben des Beklagten vom 15. Januar 1954 auch erklärt habe. Anfechtungsgrund sei der Bruch eines von den Erben am 7. April 1953 mit der Klägerin vereinbarten Stillhalteabkommens durch diese gewesen; der Sicherungsübereignungsvertrag vom 18. April 1953 sei vom Beklagten nur in Erfüllung der der Klägerin in diesem Stillhalteabkommen zugestandenen weiteren Sicherheiten und in der Erwartung geschlossen worden, daß auch die Klägerin das Stillhaltabkommen einhalten werde. Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte die Rechtmässigkeit des Weiterverkaufs der Maschine auch darauf gestützt, daß die Erbengemeinschaft aus dem erwähnten Grunde das von der Klägerin in Anspruch genommene Sicherungseigentum als ungerechtfertigte Bereicherung und (§ 812 BGB) und infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) habe zurückverlangen können; dieses Verlangen sei dem Schreiben des Beklagten vom 15. Januar 1954 ebenfalls zu entnehmen gewesen. Abgesehen davon - so hat der Beklagte schließlich noch geltend gemacht - entfalle ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auch deshalb, weil der auf den Kaufpreis der Maschine geschuldete letzte Restbetrag von 116,93 DM erst Ende Januar 1954 an die Vorbehaltsverkäuferin bezahlt worden sei und der Beklagte bzw. die Erben in diesem, für den Eigentumserwerb der Klägerin maßgebenden Zeitpunkt nicht mehr den Willen gehabt hätten, das Eigentum an der (inzwischen weiterveräusserten) Maschine der Klägerin zu übertragen.
Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil zu diesen Einwendungen ausgeführt, daß der Beklagte die im ersten Rechtszug behauptete Anfechtung des Vertrags vom 18. April 1953 offenbar selbst nicht mehr ernstlich aufrechterhalte, daß er sich aber auch auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage oder auf ungerechtfertigte Bereicherung nicht berufen könne. Etwaige Einwendungen dieser Art stünden nur den Erben als den Vertragsgegnern der Klägerin, keinesfalls aber dem Beklagten gegenüber seiner Inanspruchnahme aus unerlaubter Handlung zu.
Diese Erwägung beruht auf dem an sich zutreffenden Rechtsgedanken, daß der Schuldner Einwendungen aus den Rechtsbeziehungen Dritter zum Gläubiger im allgemeinen nicht erheben kann. Ob sie auch dem vorliegenden Fall gerecht wird, ist allerdings zweifelhaft; er ist insofern besonders gelagert, als die dem Beklagten zur Last liegende unerlaubte Handlung mit der von den Erben zu vertretenden positiven Vertragsverletzung zusammenfällt; denn beide sind durch eine und dieselbe Handlung des Beklagten - den Weiterverkauf der Maschine - verwirklicht worden. Darauf weist auch die Revision in ihren vorsorglichen Ausführungen zur Begründetheit der Klage mit Recht hin.
Indes bedarf die damit aufgeworfene Frage, ob dieselbe Handlung im Hinblick auf eine Person zugleich rechtmässig und widerrechtlich sein kann, hier keiner Entscheidung. Denn einmal ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Anfechtung "aller seit Eintritt des Erbfalles mit der Klägerin abgeschlossenen und auf eine Ausweitung der Sicherheiten hinausgelaufenen Rechtshandlungen", die der Beklagte auch auf den Sicherungsübereignungsvertrag vom 18. April 1955 bezogen wissen will, erst nach dem Weiterverkauf der Putzmesserhobelmaschine erklärt worden ist, also die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der Weiterveräusserung noch das dingliche Anwartschaftsrecht auf das Sicherungseigentum an der Maschine hatte. Zum anderen aber stand den Erben ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums überhaupt nicht zu. Der Beklagte hat weder behauptet noch Beweis dafür erbracht, daß er beim Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrags vom 18. April 1953 über den Inhalt der von ihm für die Erben abgegebenen Willenserklärung - die Übertragung des Sicherungseigentums an der Maschine bezw. des dinglichen Anwartschaftsrechts hierauf an die Klägerin - im Irrtum war oder daß er eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollte. Sein Vorbringen geht vielmehr dahin, daß er den genannten Vertrag in der Erwartung abgeschlossen habe, auch die Klägerin werde sich an das sogenannte Stillhalteabkommen vom 7. April 1953 halten, daß er bezw. die Erben aber in dieser Erwartung später enttäuscht worden seien, weil die Klägerin in der Folgezeit nicht nur keine neuen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt habe, sondern sogar dazu übergegangen sei, die alten Forderungen zwangsweise beizutreiben. Damit wird kein Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 BGB, sondern der nachträgliche Wegfall der Geschäftsgrundlage behauptet; dieser gab den Erben indes höchstens einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des Anwartschaftsrechts an der Maschine, keinesfalls ein den unmittelbaren Rückfall bewirkendes Anfechtungsrecht. Einschuldrechtlicher Anspruch aber ließ das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte dingliche Anwartschaftsrecht der Klägerin als solches unberührt, zumal diese selbst einer Forderung auf Rückübertragung des Anwartschaftsrechts entgegenhalten konnte, daß die Erben schon auf Grund des noch vom Erblasser F. geschlossenen Vertrags vom 10. Februar 1953 zur Sicherungsübereignung der Maschine an sie verpflichtet waren.
Da es im Übrigen auf den Fortbestand und die dingliche Wirkung des Anwartschaftsrechts der Klägerin auch ohne Einfluß war, ob der Beklagte bezw. die Erben im Zeitpunkt des endgültigen Erlöschens des Eigentumsvorbehalts der Firma S. (Ende Januar/Anfang Februar 1954) noch den Willen hatten, der Klägerin Sicherungseigentum an der genannten Maschine zu verschaffen (vgl. BGHZ 20, 88), hatte der Beklagte kein Recht zur eigenmächtigen Veräusserung der Maschine und zur Einbehaltung des erzielten Erlöses.
b)
Nach Lage der Sache begegnet auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mindestens fahrlässig gehandelt, keinen Bedenken. Er ist daher der Klägerin zum Ersatz des ihr durch seine Handlungsweise entstandenen Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB).
V.
Bei der Ermittlung des Schadens ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß Schadensersatz in Geld zu leisten ist (§ 251 BGB). Es hat die Höhe des Schadens der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Klagevortrag dem vom Beklagten beim Weiterverkauf der Maschine erzielten Erlös als dem vermutlichen Sachwert gleichgesetzt.
Dabei hat es jedoch übersehen, daß der Wert des Anwartschaftsrechts auf das Eigentum einer noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache um den Betrag unter dem vollen Sachwert liegt, der jeweils noch auf den Kaufpreis geschuldet wird. Das waren im Zeitpunkt der unerlaubten Handlung des Beklagten 116,93 DM. Dieser Betrag ist daher von der von den Vordergerichten angenommenen Schadens summe abzusetzen, so daß der Beklagte der Klägerin (11.000 DM - 116,93 DM =) 10.883,07 DM nebst Zinsen zu ersetzen hat.
Die Revision meint, der Klägerin sei möglicherweise überhaupt kein Schaden entstanden. Die am 28. September 1953 erwirkte Beschlagnahme des Sägewerkgrundstücks habe sich nämlich nach §§ 20 ZVG, 1120 BGB auf die Putzmesserhobelmaschine erstreckt. In diesem Falle wäre die Maschine - so folgert die Revision - durch die Veräusserung an die Firma Z. & Co im Sinne des § 935 BGB abhanden gekommen; die Klägerin könne sie daher zurückfordern und ein Schaden sei ihr dann gar nicht entstanden. Die Prüfung dieser Frage, die der Beklagte im Berufungsrechtszug aufgeworfen habe, sei vom Berufungsgericht unter Verstoß gegen die §§ 286, 551 Ziff. 7 ZPO unterlassen worden.
Die Revision läßt dabei ausser acht, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Beklagten angenommen hat, der Eigentumsvorbehalt der Firma S. habe bis zur Zahlung des Spesen- und Zinsrestes Ende Januar 1954 fortbestanden. Das der Erbengemeinschaft zustehende Anwartschaftsrecht auf das vorbehaltsfreie Eigentum aber war der Klägerin am 18. April 1953 übertragen worden. Die Putsmesserhobelmaschine befand sich also weder im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Grundstücks noch später im Eigentum der Grundstückseigentümer und wurde daher von der Beschlagnahme nicht betroffen (vgl. §§ 20 ZVG, 1120 BGB). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgeworfenen Frage, ob als im Eigentum des Grundstückseigentümers befindliche Zubehörstücke im Sinne des § 1120 BGB - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung - auch solche Sachen anzusehen sind, die nur infolge eines auf ihnen ruhenden Eigentumsvorbehalts noch nicht im Volleigentum des Grundstückseigentümers stehen. Abgesehen davon würde ein der Klägerin gegen die Firma Z. & Co zustehender Anspruch auf Rückgabe der Maschine nicht ohne weiteres die Feststellung rechtfertigen, daß der Klägerin kein Schaden entstanden sei.
Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.