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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.1984, Az.: 4 StR 762/83

Rechtliche Wirkungen einer unterlassenen Gewährung von Akteneinsicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist; Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Ausbleiben einer Begründung der Revision innerhalb der Revisionsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.1984
Aktenzeichen
4 StR 762/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14658
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Raub

Prozessgegner

Hermann W. aus D., geboren am ... in S., zur Zeit in Haft,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Januar 1984
gemäß §§ 44, 45 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten W., ihm zum Zwecke der weiteren Begründung der Revision gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte hat gegen das in seiner und seines Verteidigers Anwesenheit verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Juli 1983, durch das er wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, rechtzeitig Revision eingelegt. Der Verteidiger des Angeklagten hat das Rechtsmittel, nach Zustellung des Urteils am 15. August 1983, am 15. September 1983 mit der Sachrüge begründet. Am 22. September 1983 hat er auch die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften geltend gemacht und insoweit wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung trägt er vor, ihm sei trotz eines rechtzeitig gestellten Antrags innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt worden, weshalb er die Verfahrensrügen nicht habe ausführen können.

2

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Da die Sachrüge rechtzeitig eingegangen ist, ist die Revision ordnungsgemäß begründet worden. Der Angeklagte hat daher keine Frist versäumt, es wurde lediglich unterlassen, die Verfahrensrüge Innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen. Das berechtigt jedoch grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. BGHSt 1, 44, 45 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51];  14, 330, 332;  BGH, Beschlüsse vom 27. März 1979 - 5 StR 110/79 -; vom 15. November 1979 - 4 StR 598/79 - und vom 4. Dezember 1980 - 4 StR 592/80). Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung Ausnahmen nur in eng umgrenzten Fällen zugelassen (vgl. Pikart in KK, § 345 StPO Rdn. 26), z.B. wenn einem Angeklagten, dessen Verteidiger nicht an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen hatte, das Sitzungsprotokoll nicht rechtzeitig zur Einsichtsnahme zur Verfügung gestellt wurde. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger haben an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht teilgenommen. Der Verteidiger des Angeklagten hat nach Urteilszustellung am 15. August 1983 mit Schriftsatz vom selben Tage beim Landgericht beantragt, ihm "die Akten zur Einsichtnahme in unser Büro zu überlassen" (Bd. II Bl. 19 d.A.). Darauf hatte er keinen Anspruch (§ 147 Abs. 4 Satz 1 StPO); die Akteneinsicht ist grundsätzlich in den Diensträumen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu gewähren (vgl. Nr. 189 Abs. 3 RiStBV). Auch ist es Sache des Verteidigers und nicht des Gerichts, sich zur Anfertigung der schriftlichen Revisionsbegründung um die dazu notwendige Kenntnis des Akteninhalts, insbesondere der Sitzungsniederschrift zu bemühen (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1978 - 4 StR 540/77 - und vom 16. Juni 1978 - 4 StR 269/78). Daß der Verteidiger dies hier nicht getan hat, muß sich der Angeklagte ebenso entgegen halten lassen, wie wenn der Verteidiger eine Verfahrensrüge unvollständig, nicht richtig oder nicht in genügender Form erhoben hätte.

3

Im übrigen hätten die vom Verteidiger des Angeklagten nachgeschobenen Verfahrensrügen auch keinen Erfolg gehabt. Bei ihnen handelt es sich um Rügen, die in ihrem Inhalt im wesentlichen denen entsprechen, die auch vom Verteidiger der Mitangeklagten Verena Hack erhoben worden sind. Der Senat hat die Revision dieser Mitangeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Desweiteren wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Dezember 1983 verwiesen, in der dargetan ist, daß die Verfahrensrügen des Angeklagten W. offensichtlich unbegründet sind.

Salger
Knoblich
Ruß
Goydke
Meyer-Goßner