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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1993, Az.: III ZR 104/92

Zwischenbescheid nach § 6 Abs. 1 S. 2 GrdstVG; Genehmigungsbehörde; Bewirkung der Fristverlängerung; Genehmigungsfiktion; Antrag nach § 6 Abs. 3 GrdstVG als Rechtsmittel i.S.d. § 839 BGB; Amtshaftung bei verspätetem Zwischenbescheiderlaß; Vertrauenserweckung durch verspäteten Zwischenbescheiderlaß

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1993
Aktenzeichen
III ZR 104/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 123, 1 - 15
  • DVBl 1993, 1352-1354 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1994, 837 (amtl. Leitsatz)
  • JuS 1997, 259-260 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1993, 1183-1184 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 3061-3064 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 90 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1993, 1479-1483 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 1805-1809 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1994, 49 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Zwischenbescheid nach § 6 Abs. 1 S. 2 GrdstVG, durch den die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 S. 1 GrdstVG zur Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung einer Veräußerung nach § 2 Abs. 1 S. 1 GrdstVG hinausgeschoben werden soll, vermag nur dann eine Fristverlängerung zu bewirken und den Eintritt der Genehmigungsfiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG zu verhindern, wenn er dem Antragsteller innerhalb der laufenden Frist zugegangen ist. Entsprechendes gilt für einen weiteren Zwischenbescheid, durch den die bereits einmal verlängerte Frist nochmals verschoben werden soll.

2. Durch den Erlaß eines verspäteten Zwischenbescheids begehen die Bediensteten der Genehmigungsbehörde eine Amtspflichtverletzung, weil sie den unrichtigen Eindruck erwecken, die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrags sei noch in der Schwebe, während die Genehmigung wegen der Fiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG in Wahrheit bereits als erteilt gilt. Damit führen sie die Gefahr herbei, daß die an dem Grundstücksgeschäft Beteiligten im Vertrauen darauf, daß der Zwischenbescheid auch wirklich eine Fristverlängerung bewirkt habe und eine Genehmigungsfiktion noch nicht eingetreten sei, auch die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Kaufvertrag hinausschieben.

3. Ein Antrag nach § 6 Abs. 3 GrdstVG an die Behörde, den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu bescheinigen, stellt, verbunden mit einem Hinweis auf den verspätet ergangenen Zwischenbescheid, ein Rechtsmittel i. S. d. § 839 Abs. 3 BGB dar.

Tatbestand:

1

Mit notarieller Urkunde des Streithelfers, Notar H. O., vom 5. Juli 1990 veräußerte der Kläger landwirtschaftliche Grundstücke an die Firma L.-KG zu einem Preis von 1.446. 974, 50 DM. Der Kaufpreis sollte am 1. Oktober 1990 fällig sein, frühestens jedoch zehn Tage nach Absendung verschiedener Mitteilungen des Streithelfers an die Käufer, unter anderem davon, daß die Genehmigung nach § 2 Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) erteilt worden sei. Nach § 8 des Vertrages beauftragten und ermächtigten die Beteiligten den Streithelfer umfassend, alle zum Vollzug dieses Vertrages erforderlichen Erklärungen einzuholen, abzugeben und entgegenzunehmen und die entsprechenden Anträge zu stellen.

2

Der Streithelfer übersandte den Kaufvertrag am 10. Juli 1990 zum Zwecke der Genehmigung nach § 2 GrdstVG an das zuständige Landratsamt K. Dort ging der Vertrag am 14. Juli 1990 ein. Am 24. Juli 1990 verlängerte das Landratsamt die gesetzliche Monatsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG durch Zwischenbescheid um einen weiteren Monat. Dieser ging dem Streithelfer am 25. Juli 1990 zu. Am 19. September 1990 erließ das Landratsamt einen weiteren Zwischenbescheid, den der Streithelfer am folgenden Tag erhielt. Am 5. Oktober 1990 erklärte die B. L. GmbH die Ausübung des ihr nach § 4 des Reichssiedlungsgesetzes zustehenden Vorkaufsrechtes. Mit Bescheid vom 11. Oktober 1990 teilte das Landratsamt den Beteiligten mit, der Kaufvertrag vom 5. Juli 1990 gelte mit Ausübung des Vorkaufsrechtes zwischen dem Kläger als Veräußerer und der vorkaufsberechtigten B. L. GmbH als genehmigt. Die Käuferin erwirkte am 10. Dezember 1990 bei dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - R. die Feststellung, daß der Kaufvertrag vom 5. Juli 1990 zu ihren Gunsten als genehmigt gelte. Ferner hob das Amtsgericht den Mitteilungsbescheid des Landratsamts K. vom 11. Oktober 1990 auf. Noch am Tage des Zugangs der Rechtskraftbescheinigung für diese Entscheidung, dem 10. Januar 1991, teilte der Streithelfer den Beteiligten die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz mit, so daß der Kaufpreis weitere zehn Tage später fällig wurde. Die sonstigen Fälligkeitsvoraussetzungen hatten bereits am 6. August 1990 vorgelegen.

3

In der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zum 22. Januar 1991 mußte der Kläger aus einem Betrag von 1.446. 974, 50 DM Bankzinsen in Höhe von 45.722, 53 DM zahlen. Dieser Zinsschaden ist Gegenstand der Klage. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Der Kläger und der Streithelfer beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.

5

I. Die Revision nimmt das Berufungsurteil hin, soweit das Berufungsgericht in der weiteren Verlängerung der Genehmigungsfrist durch den Zwischenbescheid vom 19. September 1990 eine grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) gesehen hat. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Fristverlängerung vom 19. September 1990 durch das Landratsamt K. beruhe auf einer fehlerhaften Sachbehandlung, ist auch aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Mit dieser weiteren Fristverlängerung haben die Beamten des Landratsamts schuldhaft gegen ihre dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflichten verstoßen.

6

1. Mit dem am 14. Juli 1990 erfolgten Eingang des Antrags des Streithelfers an das Landratsamt, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG zu dem Kaufvertrag vom 5. Juli 1990 erforderliche Genehmigung zu erteilen, hat die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG zur Entscheidung über den Antrag zu laufen begonnen (Pikalo/Bendel, Grundstücksverkehrsgesetz 1963 § 6 Anm. E I 3). Der Streithelfer, der die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages vorgenommen hat, galt aufgrund der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG als ermächtigt, die Genehmigung zu beantragen (Lange, Grundstücksverkehrsgesetz, 1962, § 3 Nr. 4). Zudem haben ihn die Kaufvertragsparteien in § 8 des Vertrages unter anderem damit beauftragt, die zum Vollzug des Vertrages erforderlichen Anträge zu stellen.

7

a) Die Monatsfrist ist durch den Zwischenbescheid vom 24. Juli 1990 um einen weiteren Monat verlängert worden. Kann die Prüfung des Antrags in der vorgesehenen Ein-Monats-Frist nicht abgeschlossen werden oder hat die Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 GrdstVG herbeizuführen, ist dem Veräußerer nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG ein Zwischenbescheid zu erteilen, wonach sich die gesetzlich vorgeschriebene Ein-Monats-Frist auf zwei Monate und, falls die bezeichnete Erklärung herbeizuführen ist, auf drei Monate verlängert. In dem Zwischenbescheid vom 24. Juli 1990 wird ausdrücklich eine Frist von einem Monat genannt. Das Landratsamt hat als Grund für die Verlängerung angegeben, daß die Prüfung des Antrags in der gesetzlichen Monatsfrist nicht abgeschlossen werden konnte. Für die Dauer der Fristverlängerung ist, wenn die Verlängerung lediglich einen Monat betragen soll, der eindeutige Inhalt der Erklärung der Behörde maßgeblich (Pikalo/Bendel aaO § 6 Anm. E IV 1). Die Angabe des Enddatums der verlängerten Entscheidungsfrist war für die Wirksamkeit des Zwischenbescheides nicht erforderlich (BGH, Beschluß vom 23. April 1968 - V BLw 6/68 - WM 1968, 753; OLG Celle RdL 1967, 128; a.A.: OLG München RdL 1967, 126).

8

Die Verfügung vom 24. Juli 1990 ist dem Streithelfer wirksam erteilt worden, da sich die Vollmacht des § 3 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG auch auf die Empfangnahme des Zwischenbescheides erstreckt (BGH, Beschluß vom 12. Februar 1963 - V BLw 29/62 - RdL 1963, 90; vgl. BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1969 - V BLw 19/69 - LM § 6 GrundstücksverkehrsG Nr. 12; OLG Karlsruhe RdL 1966, 37; Pikalo/Bendel aaO § 6 Anm. E IV 5 c). Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend darlegt, bedurfte es keiner förmlichen Zustellung (OLG Karlsruhe RdL 1976, 50; OLG Stuttgart AgrarR 1979, 260; Pikalo/Bendel aaO § 6 Anm. IV 5 e; offen gelassen: BGH, Beschluß vom 23. April 1968 aaO). Jedenfalls wäre ein etwaiger Zustellungsmangel nach Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) vom 11. November 1970 (BayRS 2010-2-I) geheilt, da der Streithelfer den Zwischenbescheid am 25. Juli 1990 erhalten hat (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Februar 1963 - V BLw 29/62 - RdL 1963, 90, 92; vgl. BGH, Beschluß vom 23. April 1968 aaO).

9

b) Die am 19. September 1990 ausgesprochene weitere Fristverlängerung war hingegen amtspflichtwidrig. Zwar ist es der Genehmigungsbehörde, wenn sie einen Zwischenbescheid wegen Schwierigkeit der Sache erlassen hat, unbenommen, einen weiteren Zwischenbescheid zum Zwecke der Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 GrdstVG zu erteilen (Pikalo/Bendel aaO § 6 Anm. E IV 1 und 4). Wie beim ersten fristverlängernden Zwischenbescheid ist es jedoch erforderlich, daß auch der zweite Bescheid innerhalb der laufenden Frist, hier also innerhalb einer Zwei-Monats-Frist, und zwar spätestens am letzten Tag der Frist, zugegangen ist (OLG Stuttgart AgrarR 1978, 111; Daimer/Reithmann, Die Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars 4. Aufl. Rn. 363; Pikalo/Bendel aaO § 6 Anm. E IV 4 c und 5 e). Ein nicht fristgerecht zugegangener Zwischenbescheid vermag weder eine Fristverlängerung zu bewirken noch den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern (Pikalo/Bendel aaO § 6 Anm. E IV 5 e; vgl. BGH, Beschluß vom 14. Februar 1974 - V BLw 1/73 - RdL 1974, 135, 136). Ein nach dem Eintritt der Genehmigungsfiktion zugehender Bescheid oder eine Mitteilung der Genehmigungsbehörde ist daher rechtlich unbeachtlich (Pikalo/Bendel aaO § 6 Anm. E V 3).

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Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, liegt der den Bediensteten des Landratsamts anzulastende Fehler in der Verkennung des Ablaufs der Genehmigungsfrist am 14. September 1990. Durch den Erlaß des unzulässigen Zwischenbescheides haben sie dann eine Lage geschaffen, die das Vermögen der an dem Kaufvertrag Beteiligten gefährdete. Zwar konnte der unrichtige Zwischenbescheid vom 19. September 1990 eine Rechtswirkung nicht mehr entfalten. Doch haben die Beamten dadurch, daß sie ihn überhaupt erlassen haben, den unrichtigen Eindruck erweckt, die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages sei noch in der Schwebe, während die Genehmigung wegen der Fiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG in Wahrheit bereits mit Ablauf des 14. September 1990 als erteilt galt. Damit haben sie die Gefahr herbeigeführt, daß die an dem Grundstücksgeschäft Beteiligten im Vertrauen darauf, daß der Zwischenbescheid auch wirklich eine Fristverlängerung bewirkt habe und eine Genehmigungsfiktion noch nicht eingetreten sei, auch die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Kaufvertrag hinausschieben.

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Die Amtspflicht bestand (auch) dem Kläger als Grundstückseigentümer und Verkäufer gegenüber. Daß die Abwicklung des Vertrages und damit die Kaufpreiszahlung verzögert werden würde, wenn die Kaufvertragsparteien davon ausgingen, daß die zur Wirksamkeit des Vertrages nach § 2 Abs. 1 GrdstVG noch notwendige Genehmigung ausstand, liegt auf der Hand. Die Bediensteten des Landratsamts hätten im öffentlichen Interesse und im Interesse der Beteiligten den Beginn der Frist genau und nachweisbar festhalten (Pikalo/Bendel aaO § 6 Anm. E II 1 und 2; Lange aaO § 6 Anm. 5) und vor der Abfassung des zweiten Zwischenbescheides prüfen müssen, ob eine Fristverlängerung rechtlich noch möglich war.

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2. Die Pflichtverletzung gereicht den Beamten zum Verschulden. Für ihr Verschulden kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht auf die Fähigkeiten, über die sie tatsächlich verfügen (Senatsurteil vom 21. Dezember 1989 - III ZR 118/88 - NJW 1990, 1038, insoweit in BGHZ 109, 380 nicht abgedruckt). Von den Bediensteten des Landratsamts mußte erwartet werden, daß sie über die mit einer grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung verbundenen Rechtsfragen Bescheid wußten und sorgfältig die Voraussetzungen für den Erlaß eines Zwischenbescheides prüfen würden.

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II. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Frage außer acht gelassen, ob für den Kläger wegen eines Fehlverhaltens des Streithelfers eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gegeben wäre. Im Verhältnis zwischen der Staatshaftung und der konkurrierenden Notarhaftung greift das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ein (BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 205/82 - DNotZ 1984, 511, 513; Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 - III ZR 260/88 - WM 1991, 653; Arndt, Bundesnotarordnung 2. Aufl. S. 249). Dies gilt auch dann, wenn der Notar eine nach § 24 BNotOübernommene Amtspflicht verletzt hat (BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 aaO).

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III. Das Berufungsurteil hält jedoch, soweit es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 839 Abs. 3 BGB verneint hat, den Rügen der Revision nicht stand. Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dies ist hier der Fall, weil es der Streithelfer, dem Kläger zurechenbar, versäumt hat, sich vom Landratsamt den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 3 GrdstVG bescheinigen zu lassen und in diesem Zusammenhang die Unwirksamkeit des Zwischenbescheides vom 19. September 1990 geltend zu machen.

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1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß der Begriff des Rechtsmittels weit zu fassen ist und daß alle Rechtsbehelfe darunter zu begreifen sind, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (RGR-Kommentar/Kreft, 12. Aufl. § 839 Rn. 529). Gegenvorstellungen, Erinnerungen an die Erledigung eines Antrags, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, beispielsweise in Grundbuchsachen, sind daher im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB als "Rechtsmittel" anzusehen (BGHZ 28, 104; Senatsurteil vom 31. März 1960 - III ZR 41/59 - WM 1960, 982, 984; BGH, Urteil vom 5. Februar 1974 - VI ZR 71/72 - NJW 1974, 639, 640; Senatsurteil vom 19. September 1985 - III ZR 71/83 - VersR 1986, 180, insoweit in BGHZ 96, 1 [BGH 19.09.1985 - III ZR 71/83] nicht abgedruckt).

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Als Rechtsmittel in diesem weit verstandenen Sinne kam hier ein Antrag nach § 6 Abs. 3 GrdstVG in Betracht, verbunden mit einer Gegenvorstellung, durch die die Bediensteten des Landratsamts auf die Unwirksamkeit des Zwischenbescheides vom 19. September 1990 aufmerksam gemacht worden wären. Der zweite Zwischenbescheid hat, wie dargelegt, die Genehmigungsfrist nicht verlängern können. Er brauchte daher, rechtlich gesehen, nicht beseitigt zu werden. Die Behörde wäre demnach bei gesetzmäßigem Vorgehen verpflichtet gewesen, auf einen von dem Streithelfer - der auch hierzu nach § 3 Abs. 2 GrdstVG und § 8 des Vertrages neben den Beteiligten ermächtigt war - zu stellenden Antrag hin nach § 6 Abs. 3 GrdstVG ein Zeugnis über das Vorliegen der durch die Fiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG als unanfechtbar abgegeben geltenden Genehmigung zu erteilen (vgl. Pikalo/Bendel aaO § 6 Anm. E VI 1 b). Dieser Antrag wäre nach der Lebenserfahrung nicht abschlägig beschieden worden, wenn die Beamten zugleich darauf hingewiesen worden wären, daß der zweite Zwischenbescheid unwirksam war und deshalb eine Fristverlängerung nicht bewirkt hatte. Wegen der tatsächlichen Wirkung, die der Zwischenbescheid entfaltet hat, wäre es nötig gewesen, mit dem Antrag Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Bescheides zu erheben, um das in dem Bescheid liegende Hindernis für den Erhalt eines Zeugnisses nach § 6 Abs. 3 GrdstVG aus der Welt zu schaffen. Mit der Einreichung des Zeugnisses nach § 6 Abs. 3 GrdstVG wäre der für eine Umschreibung im Grundbuch nach § 7 Abs. 1 GrdstVG erforderliche Nachweis der Unanfechtbarkeit der "Genehmigung" - hier: der Genehmigungsfiktion - geführt gewesen (Pikalo/Bendel aaO § 7 Anm. E III 2; Daimer/Reithmann aaO Rn. 369).

17

2. Dem Kläger gereicht allerdings nicht zum Verschulden, daß er den vorgenannten Antrag nicht selbst gestellt hat.

18

Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, trafen den Kläger eigene Überwachungs- und Nachforschungspflichten in bezug auf die Erteilung der verkehrsrechtlichen Genehmigung oder eines Zwischenbescheides, etwa durch eine Nachfrage bei dem Landratsamt, schon deshalb nicht, weil er den Streithelfer als beurkundenden Notar nach § 8 des Vertrages mit dem Vollzug des Vertrages und seiner Überwachung beauftragt hatte. Wenn ein Beteiligter den rechtskundigen Notar mit der grundbuchmäßigen Abwicklung eines Rechtsgeschäftes betraut, darf er sich darauf verlassen, daß dieser alles Erforderliche tun werde (Senatsurteile vom 20. Oktober 1958 - III ZR 26/57 - S. 12 f und vom 31. März 1960 aaO S. 985; BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 aaO S. 512).

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3. Hingegen greift die Revision das Berufungsurteil mit Erfolg an, soweit das Berufungsgericht das Verhalten des Streithelfers nicht als eine schuldhafte, dem Kläger zurechenbare Pflichtverletzung ansieht. Wie die Revision zutreffend rügt, hat das Berufungsgericht die Pflichten des Streithelfers im gegebenen Fall zu sehr eingeengt.

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a) Das Berufungsgericht hat allerdings nicht verkannt, daß die Frage, ob und in welchem Umfang eine Überwachungspflicht in bezug auf die Tätigkeit der Genehmigungsbehörde besteht, zunächst davon abhängt, ob der Notar nur einen von dem Beteiligten gestellten Antrag weitergeleitet oder ob er ihn selbst an die Behörde gerichtet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 28, 104; ebenso: Haug, Die Amtshaftung des Notars 1989 Rn. 632) hat ein Notar, der dem Grundbuchamt lediglich den Eintragungsantrag eines Antragsberechtigten übermittelt und nicht von der Ermächtigung des § 15 GBO Gebrauch gemacht hat, grundsätzlich nicht die Verpflichtung, den Vollzug der Eintragungsanträge zu überwachen. Eine Überwachungspflicht ist in diesen Fällen nur dann gegeben, wenn sie durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht zu Recht auch auf mögliche Überwachungspflichten des Notars bei der Einholung der verkehrsrechtlichen Genehmigung übertragen. Es ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Streithelfer aufgrund der Vorschrift des § 3 Abs. 2 GrdstVG und der ihm vertraglich eingeräumten Ermächtigung tätig geworden ist und nicht lediglich einen von den Beteiligten bereits gestellten Antrag weitergereicht hat. An seiner in diesem Zusammenhang zunächst erhobenen Verfahrensrüge hält der Streithelfer, wie er in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, nicht fest.

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b) Der Streithelfer hatte Überwachungspflichten im Rahmen der Einholung der verkehrsrechtlichen Genehmigung zu dem Grundstückskaufvertrag, die er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im gegebenen Fall schuldhaft verletzt hat.

22

Der Annahme des Berufungsgericht, die Pflichten des Streithelfers erschöpften sich in der Beobachtung des Ablaufs der Genehmigungsfrist und des Eingreifens der Genehmigungsfiktion und ihm obliege eine Überwachung der Tätigkeit des Landratsamts selbst auf Gesetzesverstöße und Amtspflichtverletzungen grundsätzlich nicht, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich die Pflichtenkreise hier überschneiden. Da das Landratsamt die Genehmigungsfrist durch Zwischenbescheide verlängert hat, mußte der Streithelfer, wie die Revision zutreffend darlegt, im Rahmen der Prüfung, ob die Genehmigungsfiktion eingetreten war und er einen Antrag auf ein entsprechendes Zeugnis nach § 6 Abs. 3 GrdstVG zu stellen hatte, auch im einzelnen den Fristen nachgehen und untersuchen, ob und inwieweit diese durch die Zwischenbescheide hinausgeschoben worden waren. Er hatte die Vollziehung des Vertrages zu überwachen, insbesondere die Fälligkeit des Kaufpreises herbeizuführen. Er war demnach nicht nur gehalten, den Lauf des Genehmigungsverfahrens zu überwachen (OLG Koblenz DNotZ 1955, 612), sondern mußte auch das Verfahren der Genehmigungsbehörde auf seine Richtigkeit überprüfen. Da das Datum des Eingangs des Genehmigungsantrags auf den Bescheiden nicht festgehalten war, wäre ihm, um die Voraussetzungen einer eventuellen Genehmigungsfiktion sicher feststellen zu können, zu empfehlen gewesen, daß er sich den Eingang des Antrags hätte bestätigen lassen (Daimer/Reithmann aaO Rn. 362).

23

Aber auch wenn der Streithelfer, wie das Berufungsgericht meint, die Tätigkeit des Landratsamts in bezug auf die Einhaltung der Fristen nur hätte überprüfen müssen, wenn sich ihm ein Fehler der Behörde aufgedrängt oder besondere Umstände auf eine Amtspflichtverletzung hingedeutet hätten, hätte im gegebenen Falle eine dahingehende Pflicht bestanden. Die Möglichkeit, daß der Behörde ein Versehen unterlaufen und daß die in dem zweiten Zwischenbescheid ausgesprochene Fristverlängerung unwirksam war, lag nämlich auf der Hand. Das Berufungsgericht meint, der Streithelfer hätte nicht damit rechnen müssen, daß die verlängerte Frist bei Erlaß des zweiten Zwischenbescheides bereits abgelaufen war. Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern (§ 286 ZPO). Selbst wenn der Streithelfer bei der Unterzeichnung des Antrags am Dienstag, dem 10. Juli 1990, hätte voraussetzen können, daß die Post erst am 11. Juli hinausgehen und daß der Antrag erst nach dem Wochenende des 14. /15. Juli 1990 zu dem Landratsamt gelangen würde, hätte er bei Erhalt des Zwischenbescheides vom 19. September 1990 am 20. September 1990 allen Anlaß gehabt, die Möglichkeit einer Fristversäumnis ins Auge zu fassen. Da die zweite Verlängerung erst im Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides wirksam werden konnte, mußte sich der Streithelfer darüber im klaren sein, daß sich der Eingang des von ihm am 10. Juli 1990 unterzeichneten Antrags bis zum 20. Juli 1990, dem Freitag der darauffolgenden Woche, hätte hinziehen müssen, damit der Bescheid noch eine Wirkung hätte entfalten können. Daher ergab sich für ihn jedenfalls jetzt die Verpflichtung, sich über den Zeitpunkt des Eingangs seines Antrages zu vergewissern. Die Annahme, daß die Behörde einen Fehler begangen hatte und daß die Beteiligten hierdurch einen finanziellen Nachteil erleiden könnten, lag für ihn als rechtskundigen Notar dringlich nahe.

24

Da von dem Streithelfer die erforderlichen Rechtskenntnisse zu erwarten waren (§ 276 BGB), hätte er angesichts der Zeitspanne von zehn Tagen, die zwischen der Unterzeichnung des Antrags durch ihn und dem Zugang bei dem Landratsamt hätte liegen müssen, damit der Zwischenbescheid vom 19. September 1990 wirksam gewesen wäre, nicht auf ein rechtmäßiges Verhalten der Bediensteten des Landratsamts vertrauen dürfen. Eine Aufklärung des Sachverhalts durch eine kurze Rückfrage wäre ihm unschwer möglich gewesen.

25

c) Ein Verschulden des Streithelfers ist nicht deshalb zu verneinen, weil das Berufungsgericht sein Verhalten als pflichtgemäß angesehen hat.

26

Der Grundsatz, daß die Billigung des Verhaltens eines Beamten oder Notars durch ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht den Vorwurf des Verschuldens bei einer Pflichtverletzung ausschließt (Senat BGHZ 97, 97, 107;  117, 240, 250 [BGH 20.02.1992 - III ZR 188/90];  BGH, Urteil vom 29. Oktober 1987 - IX ZR 181/86 - BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Verschulden 1 = NJW 1988, 1143 [BGH 29.10.1987 - IX ZR 181/86]; RGRK-Kreft aaO § 839 Rn. 296 m.w.Nachw.), greift unter anderem dann nicht ein, wenn das Gericht bei Bildung seiner Rechtsmeinung den Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (RGRK-Kreft aaO § 839 Rn. 298 m.w.Nachw.). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier gegeben. Bei sorgfältiger Würdigung des Sachverhalts hätte das Berufungsgericht nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, daß eine angenommene Zeitspanne von zehn Tagen zwischen Unterzeichnung des Antrags durch den Streithelfer und dessen Eingang bei dem Landratsamt eine so "normale" Beförderungsdauer darstellen würde, daß nicht einmal ein Anlaß zur Rückfrage bestanden hätte.

27

4. Die Untätigkeit des Streithelfers war auch ursächlich dafür, daß der Schaden nicht abgewendet werden konnte.

28

Im Regelfall ist die Kausalität zwischen Nichteinlegung des Rechtsmittels und dem Schadenseintritt zu bejahen, wenn über den "Rechtsbehelf" richtigerweise zugunsten des Geschädigten hätte entschieden werden müssen (Senatsurteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 - NJW 1986, 1924, 1925). Da der Zwischenbescheid vom 19. September 1990 unwirksam war und der Kläger die Erteilung eines Zeugnisses über die Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 3 GrdstVG beanspruchen konnte, ist daher davon auszugehen, daß die Behörde bei einem entsprechenden Hinweis des Streithelfers den Fehler erkannt und die Bescheinigung alsbald ausgestellt hätte (RGRK-Kreft § 839 Rn. 534; Palandt/Thomas, BGB 52. Aufl. § 839 Rn. 77). Hierfür spricht im übrigen auch das Verhalten des Landratsamtes in dem gerichtlichen Verfahren, als die Unwirksamkeit des Zwischenbescheides aufgedeckt war.

29

5. Der Kläger muß sich das Fehlverhalten des Streithelfers zurechnen lassen.

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a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß Notare als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) angesehen werden können, wenn sie außerhalb ihrer Urkundstätigkeit aufgrund eines besonderen Auftrags - nach § 146 Abs. 1 KostO mit zusätzlicher Kostenfolge - im Rahmen sonstiger Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege tätig werden (BGHZ 62, 119, 121 f; BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 205/82 - DNotZ 1984, 511, mit Anm. Zimmermann; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 652) [BGH 15.10.1992 - IX ZR 43/92]. Unter diesen Voraussetzungen muß sich der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte das Verschulden des Notars im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB entgegenhalten lassen, wenn er ihn beim Verkehr mit dem Grundbuchamt eingeschaltet hat (BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 aaO). An seiner früheren gegenteiligen Auffassung (Urteil vom 20. Oktober 1958 - III ZR 26/57 - S. 14; nicht veröffentlicht) hält der Senat für den vorliegenden Fall nicht fest.

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b) Der Streithelfer hätte nach Erhalt des Zwischenbescheides am 20. September 1990 als Erfüllungsgehilfe des Klägers dessen Verpflichtung wahrnehmen müssen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

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Nach § 8 des notariellen Vertrages vom 5. Juli 1990 hat es der Streithelfer übernommen, weitgehend beim Vollzug des Grundstückskaufs, auch durch Vertretung der Beteiligten bei Verwaltungsbehörden und bei der finanziellen Abwicklung des Vertrages, mitzuwirken. Die Beteiligten, auch der Kläger, haben ihn daher mit Vollzugs- und Treuhandaufgaben dem Landratsamt gegenüber betraut und ihm eine betreuende Tätigkeit nach § 24 BNotO zugewiesen (Seybold-Hornig, Bundesnotarordnung 5. Aufl. § 19 Rn. 73, § 24 Rn. 22, 23, 28). Soweit den Kläger im Rahmen der dem Landratsamt gegenüber bestehenden Sonderverbindung aus § 839 Abs. 3 BGB Schadensminderungspflichten trafen, hatte er demnach den Streithelfer als seinen Erfüllungsgehilfen eingeschaltet.

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Aus dem Gesagten ergibt sich, daß eine Haftung des Klägers für das Verschulden des Streithelfers nach § 278 BGB nur dann in Betracht kommt, wenn der Streithelfer durch sein Versäumnis Pflichten verletzt hätte, die sonst dem Kläger den Behörden gegenüber nach § 839 Abs. 3 BGB obgelegen hätten. Die Handlung, die der Gehilfe vorgenommen hat, muß nämlich objektiv zum Pflichtenkreis des Schuldners gehört haben (BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 aaO S. 514; vgl. BGHZ 31, 358, 366; MünchKomm/Hanau, BGB 2. Aufl. § 278 Rn. 14; Palandt/Heinrichs § 278 Rn. 12, 13; Zimmermann, Anm. zu BGH, Urteil vom 13. Januar 1984, DNotZ 1984, 515, 516; vgl. BGHZ 114, 263, 272). Diese Voraussetzung ist gegeben. Die sich aus § 839 Abs. 3 BGB ergebende, zu einer Anwendung des § 278 BGB erforderliche schuldrechtliche Sonderverbindung entstand in dem Zeitpunkt, als sich der Verletzungstatbestand verwirklicht hatte (BGHZ 103, 338, 343 [BGH 01.03.1988 - VI ZR 190/87];  116, 60, 74), hier mit der in dem Erlaß des unrichtigen Zwischenbescheides am 19. September 1990 liegenden Amtspflichtverletzung. Von nun an hatte der von dem Kläger eingeschaltete Streithelfer dem Landratsamt gegenüber die Pflichten zu erfüllen, die sich für diesen aus § 839 Abs. 3 BGB ergaben.

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c) Der Kläger muß sich das Verschulden des Streithelfers wie eigenes zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 aaO S. 513). Entscheidend ist, daß der von ihm eingeschaltete Notar das Maß an Umsicht und Sorgfalt vermissen ließ, das von diesem als Rechtskundigem verlangt werden mußte (§ 276 BGB). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, wenn er den Streithelfer nicht mit dem Vollzug des Kaufvertrages beauftragt hätte, nach dem bei ihm selbst vorauszusetzenden Sorgfaltsmaßstab den Zwischenbescheid vom 19. September 1990, der eine Fristverlängerung aussprach, als ihn belastende Maßnahme und als mögliche Amtspflichtverletzung hätte erkennen können und ob er gehalten gewesen wäre, dagegen vorzugehen oder einen Rechtskundigen zu seiner Beratung hinzuzuziehen (RGRK-Kreft aaO § 839 Rn. 535). Da sich der Kläger des Beistands eines Notars, auch zur Wahrung seiner möglichen Verpflichtung aus § 839 Abs. 3 BGB, versichert hatte, kam es, selbst wenn er zu einer Übertragung seiner Obliegenheiten auf einen Rechtskundigen nicht verpflichtet gewesen wäre, für den einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstab allein auf die Person des Streithelfers an (a.A. Zimmermann Anm. zu BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 aaO, S. 515, 518; vgl. auch BGHZ 114, 263, 272; MünchKomm/Hanau § 278 Rn. 35).