Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1958, Az.: III ZR 26/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 26/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Bamberg - 19.10.1956
Prozessführer
der Stadt Bad K. vertreten durch den Oberbürgermeister,
Prozessgegner
den Oberkellner Heinrich R., B., G.str. ...,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger erwarb am 20. Februar 1953 in einem notariellen Vertrag von dem Zeugen J. einen in der Markung der beklagten Gemeinde gelegenen Bauplatz zum Preis von 1.036 DM.. Er übernahm dabei die Kosten der Beurkundung und der erforderlichen Genehmigungen. Am 24. Februar 1953 bat der von den Vertragsteilen hierzu ermächtigte Notar unter Vorlage der Vertragsurkunde die Beklagte um die Erteilung, der Genehmigungen. Diese erließ unter dem 8. August 1953 den erbetenen Beschluß. Sie erteilte in ihm die Genehmigung nach dem Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten und erklärte zugleich, eine Genehmigung nach Kontrollratsgesetz Nr. 45 in Verbindung mit der Bayerischen Durchführungsverordnung Nr. 127 sei nicht erforderlich, die Nachprüfung des vereinbarten Preises habe eine Beanstandung nach den Preisstopbestimmungen nicht ergeben. Ferner enthielt der Beschluß, der am 10. August 1953 dem Kläger und dem Zeugen J. zugestellt wurde, die Festsetzung einer an die Beklagte zu entrichtenden Gebühr von 3,80 DM, als deren Schuldner der Verkäufer bezeichnet wurde. Der Zeuge J. zahlte die Gebühr nicht, und die Beklagte leitete mit Rücksicht hierauf den genehmigten Vertrag vorerst nicht an den Notar zurück.
Inzwischen wurden auf Grund der Anträge vom 15. September und 30. Oktober 1953 im Wege der Zwangsvollstreckung am 23. Oktober und 5. November 1953 auf dem noch auf den Namen des Verkäufers im Grundbuch eingetragenen Grundstück Sicherungshypotheken über 668,13 und 2.469,66 DM je mit Zinsen und Kosten eingetragen. Die Hypotheken erwarb die Städtische Sparkasse T.; sie erwirkte gegen den Kläger ein Versäumnisurteil auf Duldung der Zwangsvollstreckung und betrieb die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Daraufhin befriedigte der Kläger die Sparkasse wegen ihrer Forderungen und erreichte am 9. Dezember 1954 die Aufhebung des Vollstreckungsverfahrens. Er war mittlerweile am 30. Dezember 1953 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Am 4. November 1953 hatte er von der Eintragung der ersten Hypothek Kenntnis erlangt, daraufhin die Zahlung der Gebühr durch den Verkäufer J. sowie die Rückleitung des genehmigten Vertrages an den Notar veranlaßt, der im Anschluß hieran am 6. November 1953 die Eintragung des Klägers als Eigentümer beim Grundbuchamt beantragte.
Nunmehr macht der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung, insbesondere wegen einer verspäteten Verbescheidung des Genehmigungsantrages die Beklagte für die ihm durch die Eintragung der Hypotheken, den Rechtsstreit mit der Sparkasse T. und die Abwendung der Versteigerung entstandenen Schäden verantwortlich, und zwar in der Form, daß er vor dem Landgericht zuletzt beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von 4.024,05 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage zu drei Vierteln entsprochen, sie dagegen in Höhe von einem Viertel wegen eines dem Kläger zur Last zu legenden Mitverschuldens abgewiesen. Die Beklagte hat mit der Berufung die gänzliche Abweisung der Klage, der Kläger mit einer Anschlußberufung die volle Verurteilung der Beklagten angestrebt. Das Oberlandesgericht hat zu Gunsten des Klägers erkannt; nur hat es die Verurteilung der Beklagten von einer Zug um Zug vorzunehmenden Abtretung etwaiger dem Kläger gegen seinen Verkäufer zustehenden Schadensersatzansprüche abhängig gemacht.
Demgegenüber verfolgt die Beklagte mit der Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage im vollen Umfang weiter. Der Kläger bittet um die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht sieht eine von der Beklagten gegenüber dem Kläger zu vertretende Amtspflichtverletzung auf seiten der zuständigen Sachbearbeiter darin, daß diese sich zur Erledigung der hier beantragten, höchstens durchschnittliche Schwierigkeiten bietenden Genehmigungen rund fünfeinhalb Monate Zeit genommen und damit, ohne dies entschuldigen zu können, die nach den Verhältnissen der Beklagten für den Regelfall angemessene Bearbeitungsdauer von nicht über zwei Monaten um mehr als das Doppelte überschritten hätten. Diese Amtspflichtverletzung sieht das Berufungsgericht als die Ursache für die vom Klagen geltend gemachten Schäden an. Hierzu sagt es des näherens Wenn der Genehmigungsbeschluß bei der regelmäßigen angemessenen Bearbeitungsdauer etwa Ende April 1953 erlassen und Anfang Mai 1953 mit der Bezeichnung des Verkaufers als Gebührenpflichtigen den Vertragsteilen zugestellt worden wäre, so wäre aller Voraussicht nach der Antrag, den Kläger als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen, mit der Wirkung aus § 17 GBO schon beim Grundbuchamt eingegangen gewesen, als am 15. September 1953 dort die Eintragung der ersten Zwangshypothek beantragt worden sei. Zwar würde der Zeuge J. auch im Mai 1953 die Gebühr mit Rücksicht darauf nicht erlegt haben, daß der Kläger im Kaufvertrag die Kosten der Genehmigungen übernommen gehabt habe. Die Beklagte wurde aber beim Ausbleiben der Zahlung den Zeugen Anfang Juli 1953 gemahnt haben, dieser würde dann nach seiner Aussage mit Unregelmäßigkeiten gerechnet und den Kläger darauf aufmerksam gemacht haben. Die dahingehende Bekundung des Zeugen sei glaubhaft, auch wenn der Zeuge ein Mahnschreiben der Beklagten vom 1. Oktober 1953 sowie eine vorhergegangene fernmündliche Mahnung unbeantwortet gelassen habe. Hätte aber der Zeuge in der beschriebenen Weise den Kläger aufmerksam gemacht, so wäre mit einer alsbaldigen Zahlung der Gebühr, der Rückleitung des genehmigten Vertrages an den Notar und der Weiterleitung der Vertragsurkunde noch vor dem 15. September 1953 an das Grundbuchamt zu rechnen gewesen; letzteres sei übrigens auch dann anzunehmen, wenn der Zeuge J. sich auf eine schriftliche Mahnung untätig verhalten haben sollte; denn der Kläger wäre, so legt, das Berufungsgericht im einzelnen dar, bei einer Zustellung des Beschlusses zu Anfang Mai 1953 schon von sich aus der Sache nachgegangen und würde die dem Vollzug des Vertrages entgegenstehenden Hindernisse bis zum 15. September 1953 ausgeräumt haben.
Gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und den vom Kläger zum Ersatz gestellten Schäden bejaht hat, richten sich in erster Linie die Ausführungen, die die Revision schriftlich, namentlich aber in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Sie meint, die vom Berufungsgericht beanstandete Verzögerung sei mit der am 10. August 1953 erfolgten Zustellung des Genehmigungsbeschlusses behoben worden; erst Wochen und Monate später habe der Kläger, und dies im Zuge eines seitens der Beklagten vorher nicht zu überblickenden Geschehensablaufs, die von ihm behaupteten Vermögensnachteile erlitten, letztere müßten allein auf die völlige Passivität des Klägers und des Verkäufers Jobst nach der Erteilung der Genehmigung, vor allem aber auf Pflichtverletzungen des von ihnen hinzugezogenen Notars zurückgeführt werden. Letzterer habe nicht nur die Aufnahme einer Auflassungsvormerkung in den Vertrag verabsäumt, den Vollzug des Vertrages nicht überwacht, auch nicht, was zu einer dem Kläger den Rang wahrenden Zwischenverfügung seitens des Grundbuchamtes geführt haben würde, den Antrag, den Kläger als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen, vor der Erteilung des Genehmigungsbeschlusses, aber in dessen Erwartung gestellt, sondern habe im besonderen einen folgenschweren Fehler nach der Richtung begangen:
Auf dem von J. an den Kläger veräußerten Grundstück war an erster Rangstelle eine Bankgrundschuld in Höhe von 3.000 DM eingetragen. Der Notar hatte am Tage der Beurkundung des Kaufvertrages, in dem der Verkäufer die Haftung für Freiheit des Grundstücks von Grundpfandrechten übernommen hatte, den Antrag des Verkäufers J. auf Löschung der Grundschuld gefertigt und die Unterschrift des Verkäufers unter dem Antrag beglaubigt. Den Antrag reichte er, wie den Antrag des Klägers auf Eintragung als Eigentümer, am 6. November 1953 beim Grundbuchamt zum - am 30. Dezember 1953 vorgenommenen - Vollzug ein. Hierzu meint die Revision, wenn die Grundschuld nicht gelöscht worden wäre, vielmehr der Notar sich etwa um die Eintragung des Klägers als Grundschuldgläubiger bemüht hätte, wäre die Städtische Sparkasse T. bei dem geringen Wert des Grundstücks (beurkundeter Kaufpreis: 1.036 DM) mit ihren Zwangshypotheken ausgefallen und hätte der Kläger diese nicht abzulösen brauchen. Erst das Verhalten des Notars habe den "nur vorläufig eingetretenen Schaden des Klägers zu einem endgültigen gemacht".
Indessen läßt bereits diese Wendung erkennen, daß die saumselige Behandlung des Genehmigungsverfahrens im vorliegenden Fall nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der schädigende Erfolg entfiele. Zwar hatte die Beklagte im August 1953 den erbetenen Beschluß erlassen. Aber die Wirkungsmöglichkeit der Verspätung hat darüber hinaus angedauert. Man muß zwischen der Handlung oder Unterlassung, die sich im weiteren Verlauf der Dinge als schadenstiftend (schadensursächlich) erweist, und dem möglicherweise Jahre später liegenden Eintritt des Schadens als Auswirkung der früher gesetzten Ursache unterscheiden. Als Folge der verspäteten Genehmigungserteilung hat sich die Erledigung des Veräußerungsgeschäftes in die Länge gezogen. Hierzu hat das Berufungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen, von der Revision, wie sogleich zu zeigen sein wird, nicht zu erschütternden Freiheit festgestellt, daß bei Wahrung der angemessenen Bearbeitungsdauer von nicht über zwei Monaten die Eintragung des Klägers als Eigentümer noch vor dem 15. September 1953, das ist vor dem Tag, an dem die Eintragung der ersten Zwangshypothek beantragt wurde, beim Grundbuchamt beantragt worden wäre.
Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet sich allerdings die Revision, jedoch vergeblich. Sie rügt, der Berufungsrichter habe zu Unrecht die Tatsache, daß der Zeuge J. die Kostenmahnung vom 1. Oktober 1953 unbeachtet gelassen habe, mit dessen damaliger starken seelischen Belastung erklärt; hierbei habe das Berufungsgericht einem nach der Bedingungslehre nicht zu berücksichtigenden Umstand Beachtung geschenkt und verkannt, daß im Juli 1953 die Situation für den Zeugen nicht günstiger gewesen sei. Dieser Rüge kann, auch wenn man sie, soweit sie auf verfahrensrechtlichem Gebiet liegt, als noch der Formvorschrift des § 554 Abs. 3 Ziff. 2 a ZPO genügend ansieht, ein Erfolg nicht zuteil werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt: Die schriftliche Mahnung vom 1. Oktober 1953 habe den Zeugen in einer Zeit erreicht, als sein Geschäft zusammengebrochen war und er sich darum bemühte, eine neue Existenz zu gründen. Damals sei er derart seelisch belastet und mit Arbeit überhäuft gewesen, daß er die Mahnung sehr wohl unberücksichtigt gelassen haben könne. Es hat andererseits dargelegt, im Juli 1953 seien zwar die Vermögensverhältnisse des Zeugen bereits schlecht gewesen, der Zusammenbruch des Geschäfts jedoch mit der sich daraus ergebenden Ungewißheit über die Zukunft und der seelischen Belastung noch nicht eingetreten gewesen, der Zeuge würde daher im Juli die Mahnung nicht unbeachtet gelassen, sondern in der Annahme von Unregelmäßigkeiten den Kläger auf die noch nicht erfolgte Bezahlung der Gebühr hingewiesen haben. Damit hat das Berufungsgericht nichts anderes getan, als die Begleitumstände ermittelt und einander gegenübergestellt, die für das Verhalten des Zeugen bestimmend waren oder gewesen wären, und nach ihnen das Verhalten des Zeugen beurteilt. Von einem sachlichrechtlichen Verstoß gegen die Bedingungslehre kann daher nicht die Rede sein.
Wenn die Revision im selben Zusammenhang dem Berufungsgericht vorwirft, es habe übersehen, daß der Zeuge J. auch die Kostenanforderung vom 10. August 1953 nicht beachtet habe, so wird sie dem Berufungsurteil nicht gerecht. Dieses sagt auf Seite 25/26 ausdrücklich, der Zeuge würde zwar bei einer Zustellung des Genehmigungsbescheides Anfang Mai 1953 ebenso wie er dies bei der Zustellung am 10. August 1953 nicht getan habe, nicht gezahlt haben, und stellt bei der Frage nach der Verursachung darauf ab, bei der gedachten früheren Zustellung würde die Beklagte aber den Zeugen Anfang Juli an die Entrichtung der Gebühr gemahnt haben, dieser würde in einem solchen Fall (zwar nicht die Gebühr gezahlt, jedoch) den Kläger benachrichtigt und auf diese Weise den Anstoß zu der noch rechtzeitigen Herbeiführung des grundbuchlichen Vollzugs des Grundstückserwerbs gegeben haben. Zu Unrecht rügt die Revision noch, die Annahme des Berufungsgerichts, wie der Zeuge J. im Juli 1953 reagiert hätte, käme einer Unterstellung gleich, da die Annahme auf der Aussage des Zeugen beruhe, die jedoch nur bekunde, wie sich der Zeuge wahrscheinlich verhalten hätte. Im Rahmen des § 286 ZPO und erst recht bei Anwendung des hier einschlägigen § 287 ZPO ist dem Gericht nicht verwehrt, sich seine Überzeugung davon, daß ein bestimmter Geschehensablauf mit einer an Gewißheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, unter Würdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände auf Grund von Zeugenaussagen zu bilden, die einen solchen Ablauf nur als wahrscheinlich bezeichnen.
Halten aber die vorstehend behandelten tatrichterlichen Erwägungen den Rügen der Revision stand, so kommt es auf die im angefochtenen Urteil angestellte Hilfserwägung, der Kläger wäre von selbst auf die Verzögerung aufmerksam geworden und hätte noch rechtzeitig das Erforderliche veranlaßt, nicht mehr an, ebensowenig auf die sich gegen diese Hilfserwägung richtende Rüge der Revision.
Entgegen dem Gedankengang der Revision ist die Verzögerung der Genehmigung nicht nur eine Bedingung, sondern auch die - adäquate - Ursache für die eingeklagten Schäden.
Durch die von der Beklagten zu vertretende verzögerliche Sachbehandlung wurde gleichzeitig der Zeitraum verlängert, in dem, was sich zum Nachteil des Erwerbers auswirken konnte, auf dem im Grundbuch noch auf den Namen des Veräußerers vorgetragenen Grundbesitz Belastungen eingetragen werden konnten. Die Eintragung einer solchen Belastung ist an sich keine außergewöhnliche Folge. Freilich hätten hier unter Umständen die vom Kläger als Folge der Belastung zum Ersatz gestellten Vermögensnachteile vermieden werden können. Aber die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem schädigenden Verhalten und dem Eintritt eines Schadens wird nicht schlechthin durch das Mitverschulden des Geschädigten oder das Verschulden eines Dritten ausgeschlossen. Das ist anerkannt Rechtens. In den Fällen, in denen bestimmte Berufsausübungen oder Maßnahmen bei gewissen Arbeiten erfahrungsgemäß mit Fehlern in der Erkenntnis und den darauf ausgeübten Handlungen verbunden sind, ist, wie das Reichsgericht wiederholt betont hat, notwendig auch mit Fehlern gröberer Art zu rechnen und sind daher auch die mit solchen Fehlern verbundenen Folgen noch demjenigen, der diese Handlungen verursacht hat, zuzurechnen, es sei denn, daß diese schon die geringsten Anforderungen an ein vernünftiges Handeln außer acht lassen (vgl.u.a. Reichsgericht Gruch Beitr. 70, 551; RGZ 102, 230; 140, 1, 9).
Man mag nun die Adäquanz negativ bestimmen etwa dahin, daß als Ursachen solche Bedingungen ausscheiden, die nach allgemeiner Lebenserfahrung für den eingetretenen Erfolg ganz gleichgültig sind, oder anders gesagt, bezüglich deren die Eintrittsmöglichkeit eines solchen Erfolges außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt, oder positiv formulieren etwa dahin, daß eine Begebenheit dann adäquate Bedingung eines Erfolges ist, wenn sie die objektive Möglichkeit von der Art des eingetretenen Erfolges generell in nicht unerheblicher Weise erhöht, anders umschrieben, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges geeignet ist. Im vorliegenden Fall sind auf seiten des Klägers, des Veräußerers und des Notars keinesfalls solche Umstände verwirklicht worden, daß nicht auf die Verzögerung der Genehmigung als schadenstiftenden Hergang zurückgegangen werden dürfte, sondern die Verzögerung als gleichgültige und rechtlich bedeutungslose Vorbedingung angesprochen werden müßte. Dabei bleibt es, auch wenn man die Frage der Adäquanz zwischen Bedingung und Erfolg nicht rein logisch abstrakt nach dem Zahlenverhältnis der Häufigkeit des Eintritts eines derartigen Erfolges beantwortet, sondern mit einer wertenden Beurteilung aus der Vielzahl der Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne diejenigen ausscheidet, die bei vernünftiger Beurteilung der Dinge nicht mehr als haftungsbegründende Umstände betrachtet werden können, mit anderen Worten, wenn man im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einer wertenden Beurteilung die Grenze sucht, bis zu der dem Urheber einer Bedingung, eine Haftung für ihren Erfolg billigerweise zugemutet werden, kann (BGHZ 3, 261, 267 [BGH 23.10.1951 - I ZR 31/51]; 18, 286, 288) [BGH 17.10.1955 - III ZR 84/54].
Was nun in diesem Zusammenhang die von der Revision in den Vordergrund gerückte und als eine ganz verfehlte und außerhalb jeder Erwartung liegende Maßnahme bezeichnete Einreichung des Löschungsantrages hinsichtlich der Bankgrundschuld durch den Notar anlangt, so wäre es Sache der Beklagten gewesen, eindeutig einen Sachverhalt darzutun, der die Stellung des Antrages als so abwegig erscheinen ließe, daß im Sinne des Gesagten die Adäquanz zwischen der Eintragung der Zwangshypotheken und ihrem durch die Löschung der Bankgrundschuld bewirkten Aufrücken im Rang einerseits und der Amtspflichtverletzung der Beklagten andererseits nicht mehr bejaht werden könnte. Das hat die Beklagte, die sich insoweit zunächst vor dem Berufungsgericht nur auf ein den Kläger wegen unterlassener Schadensminderung treffendes Mitverschulden berufen hatte (vgl. Berufungsbegründung vom 14. November 1955 II 5 d), nicht getan. Es muß zunächst davon ausgegangen werden, daß der Notar, wenn er den Löschungsantrag einreichte, das getan hat, was er jedenfalls nach dem ursprünglichen Willen der Beteiligten tun sollte. Zu seinen Gunsten ist weiterhin zu unterstellen, daß der Kläger an dem Erwerb des Grundstücks ein höheres wirtschaftliches Interesse hatte, als in dem Kaufpreis von 1.036 DM zum Ausdruck gelangt. Wie das Berufungsurteil auf Seite 36 sagt, hat die Beklagte schließlich die Behauptung des Klägers, er habe insgesamt 5.000 DM für Grundstück, Anlage des Gartens und Überlassung eines bereits genehmigten Bauplanes als angemessenen Preis gezahlt, nicht mehr bestritten, sondern selbst aufgegriffen. Auf Seite 51 führt das Urteil aus, die Beklagte habe darüber, daß das Grundstück erheblich weniger als 4.024 DM (das ist die abgerundete Klagesumme) wert und daß mit Rücksicht darauf die Ablösung der Hypotheken die Aufwendung eines Liebhaberpreises gewesen sei, keine schlüssigen Behauptungen aufgestellt. Das Berufungsgericht gelangt zu den Ergebnis, es sei völlig ungewiß, welchen Betrag der Kläger im Fall der Versteigerung des Grundstücks zur Erlangung des Zuschlages hätte aufbringen müssen. Dann aber mochte sich der Notar möglicherweise gesagt haben, der Kläger werde es nicht auf eine Zwangsversteigerung ankommen lassen wollen, sondern wolle sich das Grundstück erhalten und es von Grundpfandrechten, wie im Kaufvertrag mit dem Verkäufer Jobst vereinbart, frei haben, vielleicht um es dann selbst an erster Rangstelle zu belasten. Ungeklärt ist zudem, ob und inwieweit der Notar in dem entscheidenden Zeitraum in der Lage war. Erklärungen des Verkäufers Jobst nach der Richtung herbeizuführen, daß die Bankgrundschuld nicht zum Erlöschen gebracht werde, sondern auf Jobst und den Kläger übergehen solle.
Ebensowenig kann der Revision gefolgt werden, wenn sie die Adäquanz mit der Erwägung ausschließen will, angesichts der nach dem ersten Weltkrieg von den Notaren entwickelten Übung, in Veräußerungsverträge eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Grundstückserwerbers aufzunehmen, sei es nicht der gewöhnliche Lauf der Dinge und von der Beklagten nicht in Rechnung zu stellen gewesen, daß eine Verzögerung der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch solche Schadensfolgen wie im vorliegenden Fall zeitige. Abgesehen davon, daß eine Auflassungsvormerkung nicht in dem von der Revision beschriebenen Umfang in Veräußerungsverträge aufgenommen wird, bildet die Vormerkung nicht einen notwendigen Bestandteil des Veräußerungsvertrages, sondern lediglich eine Sicherungsmaßnahme, die zu treffen den Beteiligten und ihrer sachgerechten Wertung der Verhältnisse überlassen ist. Im vorliegenden Fall erweckte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Verkäufer Jobst zur Zeit des Vertragsschlusses als persönlich haftender Gesellschafter einer eine Reihe Angestellter beschäftigenden Kommanditgesellschaft den Eindruck eines in geordneten Verhältnissen lebenden Geschäftsmannes. Auch war nicht von vornherein zu erwarten, daß die Erledigung des Veräußerungsgeschäftes einen so langen Zeitraum, wie dann tatsächlich geschehen, beanspruchen werde. Bei dieser Sachlage stellt das Fehlen einer Auflassungsvormerkung nicht einen Umstand dar, der so fehlsam wäre, daß die Schäden des Klägers nicht mehr der Beklagten zugerechnet werden könnten.
Was die Revision dem Notar im übrigen als Pflichtverletzung vorwirft, fehlende Überwachung der Erledigung des Geschäftes, Unterlassung einer früheren Stellung des Antrages auf Eintragung des Klägers als Eigentümer, stellt, wenn überhaupt, jedenfalls nicht ein solches Versehen bei der erfahrungsgemäß nicht von Fehlern freien Ausübung der Notartätigkeit dar, daß die schließlich eingetretene Vermögenseinbuße des Klägers nicht mehr als Folge der der Beklagten unterlaufenen Pflichtwidrigkeit anzusehen wäre. Dabei kommt es, wie der Revision entgegenzuhalten ist, nicht darauf an, daß gerade die Beklagte den Verlauf des Geschehens voraussehen konnte. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der schädliche Erfolg als mögliche Folge einer verspäteten Genehmigung nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar war.
Was das Verhalten des Klägers selbst betrifft, so meint die Revision, seine fehlende Rechtsgewandtheit hätte ihn nicht dazu befugt, sich um nichts mehr zu kümmern, sondern hätte ihm Anlaß geben sollen, sich alsbald an einen Rechtsanwalt zu wenden. Demgegenüber hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, der Kläger habe im Juli 1953 mehrfach beim Stadtbauamt wegen der noch ausstehenden Genehmigung vorgesprochen, er habe nach der Zustellung des Genehmigungsbeschlusses mit der weiteren Erledigung der Angelegenheit binnen vier Wochen gerechnet, auch rechnen dürfen, und sei dann im September 1953 schwer erkrankt. Überdies durfte sich der Kläger, wie ebenfalls das Berufungsgericht schon herausgestellt hat, in weitem Umfang darauf verlassen, daß der Notar, der von den Parteien des Kaufvertrages ermächtigt war, die zu diesem erforderlichen Genehmigungen zu erwirken, und der überdies befugt war, die entsprechenden Eintragungsanträge beim Grundbuchamt zu stellen, das Erforderliche tun werde. Nachdem sich der Kläger bei Vertragsschluß an einen Notar gewandt hatte, der kraft seines Amtes als Betreuer der Beteiligten in den Fragen der vorsorgenden Rechtspflege tätig wird und hierbei die Interessen der Beteiligten wahrzunehmen hat, brauchte er sich nicht daneben im Hinblick auf seine eigene rechtliche Unerfahrenheit anwaltschaftlicher Hilfe zu versichern. Im übrigen ist den eingehenden Ausführungen beizutreten, mit denen das Berufungsgericht ein Verschulden auf seiten des Klägers verneint und denen die Revision nichts weiteres von Belang entgegenzusetzen hat.
Das von der Revision noch hervorgehobene passive Verhalten des Verkäufers J., gemeint die Tatsache, daß dieser nach Zustellung des Genehmigungsbeschlusses die in diesem festgesetzte Gebühr trotz seiner Bezeichnung als Kostenschuldner nicht zahlte, hat von vornherein kein besonderes Gewicht und schließt eine Adäquanz zwischen der verzögerten Genehmigung und dem Eintritt von Schäden auf seiten des Klägers keineswegs aus, wenn man die einschlägigen Feststellungen des Berufungsgerichts heranzieht. Sie besagen, daß der Verkäufer J. anfänglich nicht etwa aus Gleichgültigkeit gegenüber einer Zahlungsverpflichtung oder gegenüber den Interessen seines Vertragspartners, sondern nur deswegen nicht zahlte, weil im Kaufvertrag der Kläger die Kosten der Genehmigung übernommen hatte, daß er aber später, als der Kläger an ihn deswegen herantrat, die Gebühr erlegte. Die anfängliche Weigerung des Verkäufers J. erscheint nach allem verständlich und nicht als ein so ungewöhnliches Ereignis, daß es der Beklagten nicht zuzurechnen wäre.
Ebensowenig wie die bisher behandelten Rügen der Revision durchgreifen, ist auch ihrer weiteren Rüge ein Erfolg beschieden. Die Revision vertritt die Auffassung, außerhalb der eigentlichen Urkundstätigkeit sei hier der Notar als Erfüllungsgehilfe des Klägers tätig geworden; letzterer müsse sich daher, anders als das Berufungsgericht angenommen habe, gemäß § § 254, 278 BGB entgegenhalten lassen, daß der Notar bei der Abwicklung des Kaufvertrages schuldhaft seine Pflichten verletzt habe. Nach der Reichsnotarordnung ist indessen jede Tätigkeit, die der Notar als solcher vornimmt, nicht nur die eigentliche Beurkundungstätigkeit, eine Amtstätigkeit. Ein Auftrag der Beteiligten an den Notar dahin, er möge zu einem von ihm beurkundeten Vertrag die erforderliche Genehmigung einholen, ist nichts anderes als der Anlaß für die Ausübung des Notaramtes. Bei seiner Amtsführung, ohne Unterschied, ob es sich um eine reine Urkundstätigkeit oder eine andere Tätigkeit handelt, treffen den Notar nach Maßgabe des Gesetzes Amtspflichten gegenüber den Beteiligten. Verletzt er sie, so hat er dafür in seiner Eigenschaft als Amtsperson nach Maßgabe der Vorschrift des § 21 Reichsnotarordnung (oder einer ihr entsprechenden Bestimmung) den betroffenen Beteiligten einzustehen. Er wird aber in seiner Eigenschaft als Notar, wie bei der Beurkundungstätigkeit so auch bei der Abwicklung eines von ihm beurkundeten Rechtsgeschäftes, nicht als Gehilfe einer Partei tätig - im vorliegenden Falle haben übrigens beide Vertragsteile den Notar zur Einholung der Genehmigungen beauftragt -, dessen sich die Partei derart bedient, daß sie sich die Tätigkeit des Notars - haftungsrechtlich - als ihre eigene Tätigkeit zurechnen lassen müßte. Vielmehr kommt eine Vertragspartei ihrer Verpflichtung, zur Abwicklung des Vertrages mitzuwirken, insoweit bereits nach, als sie sich zulässigerweise an einen Notar mit dem Ersuchen wendet, die notwendigen Schritte zu unternehmen. Für die ihm bei diesen unterlaufenden Fehler hat sodann der Notar allein einzustehen.
Die bisher nicht berührten weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht angegriffen, lassen auch einen vom Revisionsgericht zu beachtenden entscheidungserheblichen Rechtsirrtum nicht ersehen. Die Revision erweist sich daher als unbegründet und ist mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.