Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.1968, Az.: V BLw 6/68
Genehmigung eines Kaufvertrags nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG); Wirksamkeit der Zustellung eines Zwischenbescheids; Fehlen der Geschäftsnummer und der Bezeichnung der absendenden Dienststelle auf dem Briefverschluss; Notwendigkeit der Angabe von Anfangsdatum und Enddatum der Entscheidungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1968
- Aktenzeichen
- V BLw 6/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 11917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 12.12.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DNotZ 1968, 754-756
- MDR 1968, 652-653 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Zwischenbescheid der Genehmigungsbehörde braucht das Enddatum der verlängerten Entscheidungsfrist nicht anzugeben.
Die unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften vorgenommene Zustellung eines die Ausübung des Vorkaufsrechtes mitteilenden Bescheides setzt die Frist zur Anrufung des Landwirtschaftsgerichts nicht in Gang; sie hindert aber nicht die Wahrung der Entscheidungsfrist durch diesen Bescheid.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen
in der Sitzung vom 23. April 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin,
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie
der landwirtschaftlichen Beisitzer Lindemann und Komp
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluß des 10. Zivilsenate des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Dezember 1967 werden als unbegründet zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 90.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Durch notariellen Vertrag vom 25. Juli 1966 kaufte die Beteiligte zu 3 von den Eheleuten W. (Beteiligten zu 2) ein im Grundbuch von E. Band 22 Blatt 1066 verzeichnetes Grundstück Flur Nr. 62 Parzelle 34 in einer Große von 2,5002 ha zum Preis von 90.000 DM. Der Notar wurde von den Beteiligten beauftragt, die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Sein Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz ging am 17. August 1966 bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Geschäftsführer der Kreisstelle S. der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragten im Kreise, ein. Am 22. August 1966 erteilte daraufhin die Genehmigungsbehörde dem Notar und den Eheleuten W. einen Zwischenbescheid, wonach die Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes herbeizuführen habe; gemäß § 6 Abs. 1 GrdstVG verlängere sich durch diesen Zwischenbescheid die Frist zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag vom 2. August 1966, eingegangen am 17. August 1966, von einem auf drei Monate. Der Zwischenbescheid wurde den Eheleuten W. am 23. August, dem Notar am 27. August 1966 durch die Post zugestellt. Mit Schreiben vom 7. November 1966 teilte die Gemeinnützige Siedlungs-Gesellschaft "R." GmbH (Beteiligte zu 4) der Genehmigungsbehörde mit, daß sie das Vorkaufsrecht ausübe. Durch Bescheid vom 14. November 1966 teilte die Genehmigungsbehörde den Vertragsparteien, dem Notar sowie der Siedlungs-Gesellschaft "R." die Ausübung des Vorkaufsrechtes mit. Dieser Bescheid wurde durch die Post mit Zustellungsurkunde in einem Briefumschlag mit Brieffenster zugestellt, und zwar der Beteiligten zu 3 am 17. November 1966, den übrigen Empfängern am 15. November 1966. Die Umschläge, in denen sich der Bescheid befand, trugen jeweils weder die Bezeichnung der absendenden Stelle noch eine Geschäftsnummer. Die auf dem Bescheid angegebene Geschäftsnummer war auch durch das Brieffenster nicht zu lesen, jedoch trug die Postzustellungsurkunde die Anschrift des Absenders und die Geschäftsnummer.
Am 22. November 1966 beantragte der Notar die gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung trug er u.a. vor, die Genehmigung gelte nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt, weil die Genehmigungsbehörde nicht innerhalb der Frist von drei Monaten eine Entscheidung wirksam zugestellt habe. Die Zustellung des Bescheides vom 14. November 1966 sei unwirksam, da zwingende Zustellungserfordernisse nicht eingehalten seien. Die Zustellungsmängel seien auch nicht heilbar gewesen, da durch die Zustellung die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die einer Klagefrist im Sinne von § 9 Abs. 2 des Bundesverwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (VwZG) gleichkomme, habe in Lauf gesetzt werden sollen. Auch der Zwischenbescheid sei unwirksam, da er unter Verletzung der gleichen Zustellungsförmlichkeiten ergangen sei und den Beginn und das Ende der verlängerten Frist nicht datenmäßig angebe.
Die Vertragsparteien haben beantragt,
- a)
festzustellen, daß die Genehmigung des Kaufvertrags vom 25. Juli 1966 als erteilt gelte,
- b)
ersatzweise: festzustellen, daß ein Vorkaufsrecht für die Siedlungs-Gesellschaft "R." nicht besteht,
- c)
den Kaufvertrag vom 25. Juli 1966 zu genehmigen.
Die Genehmigungsbehörde hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie ist den Rechtsausführungen der Antragsteller entgegengetreten.
Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 21. August 1967 festgestellt, daß die Genehmigung des Kaufvertrages als erteilt gelte, weil über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der im Gesetz genannten Frist wirksam entschieden worden sei. Beide Bescheide der Landwirtschaftsbehörde seien nicht wirksam zugestellt worden.
In einem Ergänzungsbeschluß vom 7. September 1967 hat das Landwirtschaftsgericht die Kosten des Verfahrens der Kreisstelle S. der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe auferlegt, in einem weiteren ergänzenden Beschluß vom 9. Oktober 1967 den Antrag der Eheleute W.,
der Landwirtschaftsbehörde auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
abgelehnt.
Die obere Landwirtschaftsbehörde hat gegen die Beschlüsse des Landwirtschaftsgerichts vom 21. August 1967 und 7. September 1967 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Vertragsparteien haben beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, die Eheleute W. außerdem, der Genehmigungsbehörde die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen aufzuerlegen.
Das Oberlandesgericht hat die Anschlußbeschwerde der Eheleute W. auf deren Kosten zurückgewiesen, auf die sofortige Beschwerde der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe die Beschlüsse des Landwirtschaftsgerichts vom 21. August 1967 und vom 7. September 1967 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Zwischenbescheid mußte nicht förmlich zugestellt worden. § 21 GrdstVG bestimme, daß die Mitteilung der Erklärung des Vorkaufsrechts mit einer Begründung zu versehen und zuzustellen sei. Die Nichterwähnung des Zwischenbescheide gegen den ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gegeben sei, lasse darauf schließen, daß der Gesetzgeber die förmliche Zustellung nicht vorschreiben wolle, vielmehr eine einfache Mitteilung für genügend erachte. Die Frage könne im vorliegenden Falle aber unentschieden bleiben; denn etwaige, einer Zustellung anhaftende Mängel (Fehlen der Geschäftsnummer und der Bezeichnung der absendenden Dienststelle) seien durch den Zugang des Zwischenbescheides bei dem Notar und bei den Eheleuten W. geheilt. Die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 VwZG greife schon deshalb nicht durch, da mit der Zustellung des Zwischenbescheids keine Frist beginne.
Der Zwischenbescheid entspreche auch inhaltlich den Anforderungen des Gesetzes. Er brauche nicht das Datum des Ablaufes der verlängerten Frist anzugeben. Es genüge, wenn, wie hier, der Tag des Eingangs des Antrags und die Anzahl der Monate angegeben werde, so daß der Empfänger den Bescheid ohne Rückfrage bei der Behörde entnehmen könne, bis wann die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ihm zugestellt sein müsse.
Der Briefumschlag, der den Bescheid vom 14. November 1966 enthielt, habe keine Geschäftsnummer enthalten, auch sei die absendende Behörde nicht verzeichnet gewesen. Das Fehlen dieser Angaben auf dem Briefumschlag mache die Zustellung unwirksam. Die Geschäftsnummer auf dem zuzustellenden Brief sei die wichtigste urkundliche Beziehung zwischen der Zustellungsurkunde und dem zuzustellenden Schriftstück, die die Übereinstimmung zwischen der Zustellungsurkunde und dem zuzustellenden Schriftstück gewährleiste. Die Verletzung zwingender Vorschriften gelte aber nach § 9 VwZG als geheilt; der Bescheid sei nämlich am 15. November 1966 dem Notar zugegangen. Die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 VwZG stehe der Heilung nicht entgegen. Sie lasse zugunsten des Zustellungsempfängers die Fiktion des § 9 Abs. 1 VwZG nicht eintreten, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage, eine Berufungs- Revisions- oder Rechtsmittelsbegründungsfrist beginnt. Es könne auf sich beruhen, ob unter die im Gesetz aufgeführten Fristen auch die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 22 GrdstVG) falle. Denn die Vorschrift des § 9 Abs. 2 VwZG stehe der Heilung der Zustellungsmängel nicht entgegen. Eine ordnungsmäßige Zustellung des Bescheiden vom 14. November 1966 hätte eine doppelte Wirkung gehabt. Geschah sie innerhalb der Frist von drei Monaten seit Eingang des Genehmigungsantrags, dann verhinderte sie die Fiktion der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 GrdstVG, zum zweiten setzte sie die Frist von zwei Wochen für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Gang. Soweit die Zustellung die Fiktion nach § 6 Abs. 2 GrdstVG ausschalten sollte, seien ihr anhaftende Mängel nach § 9 Abs. 1 VwZG heilbar gewesen. Die Sondervorschrift des § 9 Abs. 2 solle nur verhindern, daß mit der fehlerhaften Zustellung die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu laufen beginne. Der Einwand, eine Zustellung könne in ihrer Wirksamkeit nur einheitlich beurteilt werden, könne also nur wirksam oder unwirksam sein, greife nicht durch.
Bei § 9 Abs. 1 VwZG handle es sich um den Ausdruck eines allgemeinen, das gesamte Zustellungsrecht beherrschenden Gedankens, demgegenüber Absatz 2 Ausnahmecharakter habe und nur insoweit und in dem Umfang gelte, als mit der Zustellung eine der genannten Fristen in Lauf gesetzt werden solle. Würde die Zustellung lediglich die Wirkung haben, daß die Fiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG nicht eintrete, so wäre der Zustellungsmangel ohne weiteres geheilt und die Fiktion nicht eingetreten. Es sei nicht einzusehen, warum diese Wirkung dann nicht eintreten solle, wenn die Zustellung die weitere Wirkung haben solle, die Frist zur Antragstellung in Gang zu bringen.
Gelte demnach die Genehmigung nicht als erteilt, so müsse über den Genehmigungen trag sachlich entschieden werden. Der Sachverhalt sei aber bisher vom Landwirtschaftsgericht nicht hinreichend aufgeklärt, deshalb müsse die Sache an dieses zurückverwiesen werden.
II.
Diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 2 und 3 rechtzeitig mit der Rechtsbeschwerde angefochten. Bedenken gegen die Zulässigkeit der beiden Rechtsmittel bestehen nicht; das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Die Beteiligten zu 2 beantragen:
- a)
festzustellen, daß die Genehmigung des Kaufvertrages vom 25. Juli 1966 als erteilt gelte,
hilfsweise
- b)
festzustellen, daß ein Vorkaufsrecht für die Siedlungsgesellschaft "R." nicht besteht,
- c)
der Landwirtschaftsbehörde die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Die Rechtsbeschwerdeführer wiederholen ihre rechtlichen Ausführungen darüber, welche Folgen die Zustellungen mängel ausgelöst haben. Sie sind der Meinung, daß weder der Zwischenbescheid noch der Bescheid vom 14. November 1966 wirksam ergangen seien; somit sei auch die Frist des § 6 GrdstVG nicht eingehalten worden. Sie wenden sich insbesondere gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, es sei Heilung der Zustellungsmängel nach § 9 Abs. 1 VwZG eingetreten, § 9 Abs. 2 VwZG stehe dem Wirksamwerden des Bescheides vom 14. November 1966 nicht entgegen.
III.
Die Rechtsbeschwerden sind nicht begründet.
Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Genehmigungsbehörde habe innerhalb eines Monats wirksam einen Zwischenbescheid erteilt und vor Ablauf der Dreimonatsfrist die Ausübung des Vorkaufsrechtes wirksam mitgeteilt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
1.
Ob das Grundstückverkehrsgesetz die förmliche Zustellung des Zwischenbescheides (§ 6 Abs. 1 GrdstVG) vorschreibt, wie die Rechtsbeschwerdeführer meinen, ist zweifelhaft. Das Oberlandesgericht hat mit beachtlichen Gründen die gegenteilige Auffassung vertreten. Die Frage kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Nach § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 4. Dezember 1957 (MBl NW S. 2409) zum Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV.NW. S. 213) findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Behörde, ohne daß eine Zustellung durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, von sich aus bestimmt, daß ein Schriftstück zuzustellen ist. Nach § 1 dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Landesbehörde die Vorschriften der §§ 2 ff des Bundesverwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl I S. 379). Sollte das Grundstückverkehrsgesetz eine Zustellung des Zwischenbescheides nicht vorsehen, so sind demnach im vorliegenden Falle die Vorschriften des Bundesverwaltungszustellungsgesetzes deshalb anzuwenden, weil die Genehmigungsbehörde, wie sich aus deren vorliegenden Akten ergibt, die Zustellung des Zwischenbescheides ausdrücklich angeordnet hat. Das Fehlen der Geschäftsnummer und der Bezeichnung der absendenden Dienststelle auf dem Briefverschluß (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG), ist jedoch durch den Zugang des Zwischenbescheides bei dem Notar und den Eheleuten Wessels gem. § 9 Abs. 1 VwZG geheilt. Danach gilt, wenn ein Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, das Schriftstück als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Absatz 1 ist allerdings nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage, eine Berufungs-Revisions- oder Rechtsmittelbegründungsfrist beginnt. Durch die Zustellung des Zwischenbescheides wird indessen kein Fristenbeginn ausgelöst; daß sich durch eine wirksame Mitteilung des Zwischenbescheides die Entscheidungsfrist der Genehmigungsbehörde um 1 Monat (oder 2 Monate) verlängert, rechtfertigt die Anwendung des § 9 Abs. 2 VwZG auf den Zwischenbescheid nicht. Die Rechtsbeschwerdeführer meinen allerdings, der Zwischenbescheid verlängere mittelbar die Antragsfrist auf gerichtliche Entscheidung (§ 22 GrdstVG). § 9 Abs. 2 VwZG setzt indessen den Fristenbeginn voraus und einen solchen Beginn führt der Zwischenbescheid nicht herbei.
2.
Der Zwischenbescheid entspricht auch den gesetzlichen Anforderungen des § 6 GrdstVG. Der Senat hat bereits in der Entscheidung vom 17. März 1966 V BLw 49/65 (RdL 1966, 122) ausgesprochen, es genüge, wenn in dem Zwischenbescheid der Wortlaut des Gesetzes wiederholt werde. Die Auffassung des Oberlandesgerichts München (RdL 1966, 262, 203; 1967, 126),der Zwischenbescheid müsse Anfangs- und Enddatum der Entscheidungsfrist angeben, findet im Gesetz keine Stütze. Das Gesetz sieht nicht vor, daß dem Antragsteller, wenn ihm das Eingangsdatum seines Antrages mitgeteilt wird, zugleich der Ablaufstag der Monatsfrist bezeichnet wird; es wird von ihm erwartet, daß er diesen Tag selbst errechnen kann. Auch bei der Belehrung anläßlich der Zustellung eines Beschlusses eines Landwirtschaftsgerichts wird von dem Beteiligten erwartet, daß er den Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist selbst ermitteln kann. Daß ein Zwischenbescheid, der nur den Eingangstag des Genehmigungsantrags und die Verlängerung der Frist festhält, unzumutbare Anforderungen an den Adressaten stelle, kann unter solchen Umständen nicht behauptet werden. Die Auffassung des Oberlandesgerichts München hat denn auch im Schrifttum und Rechtsprechung keine Zustimmung gefunden (vgl. OLG Celle RdL 1967, 129; Pfütz RdL 1967, 68).
3.
Die im Grundstückverkehrsgesetz vorgeschriebene förmliche Zustellung des Bescheides vom 14. November 1966 enthielt die bereits erwähnten Mängel. Sie machen die Zustellung, soweit sie die Frist zur Anrufung des Landwirtschaftsgerichtes in Gang setzen sollte, unwirksam (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 211 ZPO; OLG Nürnberg NJW 1963, 1207 [OLG Nürnberg 18.01.1963 - 4 U 154/62]). Diese Frist hat also mit der Zustellung des Bescheides nicht zu laufen begonnen (§ 9 Abs. 2 VwZG). Es fragt sich aber, ob sich § 9 Abs. 2 VwZG auch dahin auswirkt, daß der Bescheid vom 14. November 1966 selbst und nicht nur seine Zustellung wegen der festgestellten Zustellungsmängel unwirksam ist und demnach auch die Fiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG nicht verhindert hat, wenngleich der Bescheid innerhalb der Dreimonatsfrist den Beteiligten zugegangen ist. Der Senat vorneint mit dem Beschwerdegericht und dem Oberlandesgericht Schleswig (RdL 1967, 177) diese Frage. Nach seiner Ansicht hat § 9 Abs. 2 VwZG nur Bedeutung für den Fristenablauf. Eine Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes wird durch ihn nicht angeordnet; der Bescheid selbst wird von der Vorschrift nicht berührt (ebenso Bundesfinanzhof BStBl 1953 III 203; HFR 1964, 31; Information über Steuer und Wirtschaft 1963 S. 390; OVG Koblenz DVBl 1961, 211; OVG Berlin DVBl 1961, 212[OVG Berlin 17.12.1959 - VI B 48/59]; Tietgen DVBl 1956, 417; Kohlrust-Einert, Das Zustellungsverfahren nach dem Verwaltungszustellungsgesetz S. 52 mit vielen Nachweisen; vgl. auch OLG München RdL 1967, 318, 321). Wenn in Ziff. 11 der erwähnten Allgemeinen Ausführungsvorschriften ausgeführt wird, die nicht formgerechte Zustellung eines Verwaltungsaktes könne je nach der Art des Formfehlers den Verwaltungsakt selbst unwirksam machen, so besagt dies, daß jedenfalls nicht stets ein Zustellungsmangel, der den Lauf einer Frist nicht auslöst, auch den Verwaltungsakt selbst unwirksam machen müsse. Nach § 9 Abs. 1 VwZG läßt sich die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften heilen. Aus der Besonderheit der einen bestimmten Verwaltungsakt regelnden Vorschriften kann sich allerdings ergeben, daß Mängel bei der Zustellung den Verwaltungsakt selbst erfassen, den Verwaltungsakt nicht wirksam entstehen lassen (vgl. Forsttoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9. Aufl. S. 213, 231). Den Bestimmungen des Grundstückverkehrsgesetzes ist jedoch nicht zu entnehmen, daß es eine Heilung von Zustellungsmängeln nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 VwZG ausschließen will, im besonderen die Verletzung der hier in Betracht kommenden Zustellungsvorschriften für so bedeutsam angesehen wissen will, daß die Verletzung einen gültigen Verwaltungsakt nicht zur Entstehung gelangen läßt. Wenn die Rechtsbeschwerdeführer noch einwenden, der Bescheid vom 14. November 1966 könne nur einheitlich beurteilt werden, er sei entweder rechtswirksam in jeder Hinsicht oder unwirksam in jeder Hinsicht, etwas anderes sei rechtlich ausgeschlossen, so kann darauf hingewiesen zu werden, daß auch im Bereich des § 187 ZPO eine ähnliche trennende Betrachtungsweise für vertretbar gehalten wird (Stein-Jonas ZPO, 19. Aufl. § 187 Anm. A IV; LG Berlin MDR 1968, 156 [LG Berlin 01.06.1967 - 81 T 314/67]). Handelt es sich demnach um einen Bescheid der Genehmigungsbehörde, dessen Mängel der Zustellung den Verwaltungsakt selbst nicht unwirksam machen, liegt also ein gültiger Verwaltungsakt vor, der nur die Frist zur Anrufung des Landwirtschaftsgerichts nicht in Gang brachte, so besteht kein Bedenken, diesem Verwaltungsakt die Wirkung beizulegen, die Entscheidungsfrist der Genehmigungsbehörde (§ 6 Abs. 1 GrdstVG) wirksam zu wahren.
Die Rechtsbeschwerden erweisen sich sonach hinsichtlich aller vorgetragenen rechtlichen Bedenken als unbegründet. Daraus ergibt sich auch, daß das Oberlandesgericht es mit Recht abgelehnt hat, dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Der Senat hat gemäß § 42 LwVG von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren abgesehen, weil dieses Verfahren durch die Zustellungsmängel im Genehmigungsverfahren veranlaßt worden ist und zur Frage der Gültigkeit eines mit Zustellungsmängeln behafteten Bescheides noch keine Entscheidung des Senats vorliegt.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 90.000 DM festgesetzt.
Dr. Piepenbrock
Dr. Grell