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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1997, Az.: BVerwG 11 B 5.97

Unzureichende Substantiierung der Divergenzrüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1997
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 5.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 25.11.1996 - AZ: 22 B 96.547

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Dr. Rubel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 1996 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes stellt.

2

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermag der Beschwerdevortrag nicht darzutun. Dazu ist erforderlich, daß eine konkrete, verallgemeinerungsfähige Frage des revisiblen Rechts aufgezeigt wird, die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Eine solche Frage läßt die Beschwerde nicht erkennen. Sie wendet sich in der Art einer Berufungsbegründung vielmehr - wie sie selbst am Ende der Beschwerdebegründungsschrift zusammenfassend ausdrücklich betont - gegen die Interpretation des Bescheides aus dem Jahre 1930 durch das Berufungsgericht, insbesondere gegen dessen Argumentation zu der darin enthaltenen Nebenbestimmung Nr. 50. Damit zeigt sie lediglich von den Umständen des Einzelfalles abhängige und nicht verallgemeinerungsfähige Fragen auf, die einer generellen Klärung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich sind.

3

Soweit die Beschwerde mit ihrem Vortrag, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung ohne gutachterliche Stellungnahme und mithin ohne hinreichende tatsächliche und sachliche Kompetenz getroffen und zudem die heutige Situation im fraglichen Flußabschnitt nicht einbezogen, einen Verfahrensmangel als Revisionszulassungsgrund geltend machen will (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), erfüllt auch dieses Vorbringen nicht die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen. Sofern ihr Vorbringen als Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu verstehen sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar, inwiefern sich dem Gericht - nach dessen materiellrechtlicher Ansicht - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, welche Beweismittel dafür in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die unterbliebene Aufklärung im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis für den Kläger zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Sofern das Beschwerdevorbringen als Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufzufassen sein sollte, könnte ein solcher Fehler einen Verfahrensmangel ebenfalls nicht begründen, weil er revisionsrechtlich dem sachlichen, nicht jedoch dem Verfahrensrecht zuzuordnen ist (BVerwG, Beschluß vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108).

4

Das Vorbringen der Beschwerde ist schließlich auch nicht geeignet, eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hinreichend darzutun. Die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO sind insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann erfüllt, wenn die Beschwerde darlegt, daß sich dem angegriffenen Urteil ein abstrakter, die Entscheidung tragender Rechtssatz entnehmen läßt, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts steht. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde benennt zwar zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, von denen das Berufungsgericht abgewichen sein soll (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1973 BVerwG IV C 50.71 - Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 2 = NJW 1974, 813 und vom 13. Juni 1969.- BVerwG IV C 234.65 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 20 = BVerwGE 32, 173 = NJW 1969, 1787). Sie macht jedoch nicht geltend, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung auf einen abstrakten Rechtssatz gestützt, der von einem in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abweiche. Sie beanstandet vielmehr - ausdrücklich - lediglich, das Berufungsgericht habe die vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Eigentumsschutz aufgestellten rechtlichen Grundsätze "unberücksichtigt und außerhalb jedweder Diskussion" gelassen. Die fehlende Anwendung eines rechtlichen Grundsatzes begründet jedoch ebensowenig wie seine unrichtige Anwendung die Zulassung der Divergenzrevision, weil in beiden Fällen kein der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechender Rechtssatz aufgestellt worden ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Diefenbach
Dr. Kugele
Dr. Rubel