Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1965, Az.: VIII ZR 201/63
Mietvertrag über Räume eines nichtrechtsfähigen Vereins durch seinen Vorstand; Schutzwirkungen zugunsten der einzelnen Vereinsmitglieder; Berechtigung eines geschädigten Mitglieds auf Schadensersatzansprüche wegen Körperschadens in eigener Person bei Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten durch den Vermieter; Entstehung des Schadens durch Verschulden des Beauftragten der Verkehrssicherungspflichten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1965
- Aktenzeichen
- VIII ZR 201/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 30.05.1963
- LG Baden-Baden
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1965, 1477 (Kurzinformation)
- JZ 1965, 572-573 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 901-902 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1757-1760 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1965, 854-857 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Mietet ein nichtrechtsfähiger Verein durch seinen Vorstand Räume, so kann der Vertrag Schutzwirkungen zugunsten der einzelnen Vereinsmitglieder mit der Wirkung äußern, daß bei Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten ein geschädigtes Mitglied berechtigt ist, Schadensersatzansprüche wegen Körperschaden in eigener Person gegen den Vermieter geltend zu machen.
- b)
Der Vermieter, der Räume an einen nichtrechtsfähigen Verein vermietet hat, kann dem vertraglichen Schadenersatzanspruch des einzelnen Vereinsmitgliedes, das in den Schutz des Vertrages einbezogen ist, entgegenhalten, daß bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Vorstandes oder derjenigen Personen mitgewirkt hat, die mit der Wahrnehmung der einschlägigen Obliegenheiten des Vereins beauftragt waren.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Vorhandlung vom 23. Juni 1965
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 30. Mai 1963 auf gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines erlittenen Unfalls. Die Beklagte, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist Eigentümerin des Kurhauses Baden - Baden. Der Kochverein Baden - Baden, ein nicht rechtsfähiger Verein, bat die Beklagte, ihm für sein am 7. Oktober 1959 stattfindendes Stiftungsfest den großen Bühnensaal des Kurhauses zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte war einverstanden und berechnete dem Kochverein für die "Überlassung der Räumlichkeiten mit Heizung, Beleuchtung und sonstiger Bedienung der technischen Anlage" eine Gebühr von 431 DM. Die Bewirtung der Teilnehmer der Veranstaltung lag der Kurhaus-Gaststätten GmbH ob, die auch in einem der Nebenräume eine Sektbar einrichtete.
Wie der Beklagten bekannt war, führte der Kochverein am Abend des Stiftungsfestes eine Tombola durch. Die zur Verlosung kommenden Gewinne waren in der vor dem Bühnensaal gelegenen Halle, durch die auch der Weg zur Sektbar führte, auf Tischen aufgestellt; sie wurden dort von den Gewinnern abgeholt. Gegen 3 Uhr morgens nahm eine unbekannt gebliebene Teilnehmerin einen Geschenkkorb als Gewinn in Empfang. Bei der Übergabe des Korbes oder unmittelbar danach fiel eine Flasche mit Salatöl auf den Boden und zerbrach. Das auslaufende Öl bildete eine große Lache. Wie im Berufungsrechtszuge unstreitig geworden ist, bekam der damalige Hauswart des Kurhauses, N., der an diesem Abend Dienst hatte, mindestens alsbald nach diesem Vorfall von ihm Kenntnis. Er entfernte sich, - nach Darstellung der Beklagten - um Reinigungsmittel zu holen. Vor seiner Rückkehr ereignete sich der Unfall des Klägers. Der Kläger, der Mitglied des Kochvereins ist und am Stiftungsfest teilnahm, begab sich in Richtung zur Tombola, um, wie er behauptet, an der Tombola vorbei zur Sektbar zu gehen. Dabei glitt er in der Öllache aus und kam zu Fall. Er hat sich durch den Sturz schwere Verletzungen zugezogen.
Er nimmt die Beklagte, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, aus Vertrag und unerlaubter Handlung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger und die Beklagte haben dem Kochverein, der Kläger auch dessen Vorsitzenden K., den Streit verkündet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sowie der Kochverein und K., die im Berufungsrechtszuge dem Kläger als Streithelfer beigetreten sind, haben Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall entstanden ist und noch entstehen wird. Die weitergehende Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes hat es abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die völlige Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht sieht den Kläger für berechtigt an, in eigener Person Schadensersatzansprüche aus dem zwischen dem Kochverein und der Beklagten geschlossenen Vertrage geltend zu machen. Es führt aus, durch den Vertrag, der sich als gemischter Vertrag mit starken Elementen eines Mietvertrages darstelle, sei eine Pflicht der Beklagten begründet worden, für die Sicherheit der Gäste während der Veranstaltung zu sorgen. Träger der Rechte und Pflichten aus dem Vertrage seien zwar die Mitglieder des Vereins in ihrer Gesamtheit. Ähnlich, wie bei einem Vertrage mit Schutzwirkungen auch einem nicht am Vertrage Beteiligten ein Vertragsanspruch zustehe, sei das einzelne Vereinsmitglied zur Geltendmachung eines Schadens berechtigt, der ihm durch eine schuldhafte Vertragsverletzung des Vertragsgegners des Vereins, hier also der Beklagten, entstanden sei.
Dem ist entgegen der Auffassung der Revision zuzustimmen. Rechtsprechung und Schrifttum nehmen, wenn auch mit zum Teil etwas abweichender Begründung, an, daß in Fällen, in denen dritte Personen in den Schutz eines Vertrages einzubeziehen sind, weil die vertragliche Sorgfalts- und Schutzpflicht nach Treu und Glauben und dem Zweck des Vertrages nicht nur dem Vertragsgegner, sondern auch bestimmten weiteren Personen gegenüber zu beachten ist, ein Dritter aus der Verletzung dieser Vertragspflicht ebenfalls Rechte gegen den Verletzer herleiten kann (BGH Urt. v. 15. Mai 1959 - VI ZR 109/58 - NJW 1959, 1676; Urt. v. 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62 - NJW 1964, 33 m.w.N.) Eine solche Fallgestaltung konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auch hier für gegeben halten. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß ein nicht rechtsfähiger Verein als solcher keine Gläubigerrechte erwerben kann und die einzelnen Mitglieder Gläubiger, allerdings zur gesamten Hand, werden. Das hindert aber nicht, ein Mitglied, das als Einzelperson einen Schaden erlitten hat, für den es Ersatz verlangt, im Verhältnis zum Verein als Dritten anzusehen. Denn Vertragspartei sind die Mitglieder nur in ihrer Gesamtheit. Nur gemeinschaftlich können sie eine Forderung geltend machen. Dagegen ist das einzelne Mitglied im allgemeinen nicht befugt, eine Forderung des "Vereins" im eigenen Namen zu verfolgen. Eine Gesamthandsforderung des Vereins ist seinem rechtlichen Wesen nach also etwas anderes als die persönliche Forderung eines Einzelmitgliedes. Billigt man unter besonderen Umständen einem dritten das Recht zu, einen eigenen Anspruch aus einem zwischen anderen Personen geschlossenen Vertrage herzuleiten, so ist kein Grund ersichtlich, unter gleichen Umständen dem Mitglied eines Vereins, das als Einzelner verletzt ist, einen eigenen Anspruch aus einem zwischen dem Verein und dem Schädiger geschlossenen Vertrage zu versagen.
Es unterliegt keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht den zwischen dem Kochverein und der Beklagten geschlossenen Vertrag dahin ausgelegt hat, der Schutzbereich aus dem Mietvertrage habe sich auf die einzelnen Mitglieder erstrecken sollen. Schließen die Mitglieder durch ihren Vorstand einen Mietvertrag ab, so kann bei verständiger Würdigung ihr Wille nur dahin aufgelegt werden, daß die Mitglieder nicht nur in ihrer Gesamtheit geschützt werden wollen, sondern daß jeder einzelne in seiner Person den vertraglichen Schutz vor körperlichen Beeinträchtigungen genießen soll (so auch OLG Kiel, SchlHA 1949, 163). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob überhaupt, wie die Revision glaubt, der Verein, also die Vereinsmitglieder als Gesamthandsgläubiger, den Schaden geltend machen könnten, der lediglich dem Kläger, nicht aber dem Vereinsvermögen entstanden ist.
Die Revision wendet weiter ein, der Verein habe dem Kläger gegenüber eine unerlaubte Handlung, gemeint ist wohl: eine fahrlässige Körperverletzung, begangen und hafte dem Kläger in erster Linie. Die Schutzwirkungen zugunsten Dritter könnten nicht so weit reichen, daß der Kläger als Vereinsmitglied einen Anspruch gegen die Beklagte geltend machen konnte, für den diese allenfalls in zweiter Linie haften würde. Eine solche Einschränkung der vertraglichen Haftung entbehrt der Grundlage. Daß der Vertragsgegner des Schädigers den Schaden mitverursacht hat, schließt an sich den Anspruch des verletzten Dritten nicht aus. Eine andere noch zu erörternde Frage ist, ob der Dritte sich nach § 254 Abs. 1 BGB das mitwirkende Verschulden der Partei, die den Vertrag mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten geschlossen hat, anrechnen lassen muß. Abgesehen davon, kann der nicht rechtsfähige Verein überhaupt keine unerlaubte Handlung besehen. Die Mitglieder haben nur möglicherweise für eine unerlaubte Handlung des Vorstandes nach § 831 BGB einzustehen.
II.
Ohne Erfolg greift die Revision auch die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Beklagten habe an der Unfallstelle eine Verkehrssicherungspflicht obgelegen.
Das Berufungsgericht führt aus, die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten habe sich nicht nur auf den baulichen Zustand und die Einrichtung im und am Hause beschränkt. Es könne dahingestellt bleiben, in welchem Umfange eine Sicherungspflicht der Beklagten für den großen Bühnensaal bestanden habe, in dem die eigentliche Feier stattfand und in dem die Kurhaus-Gaststätten GmbH die Bewirtung übernommen hatte. Für die Halle vor dem Bühnensaal könne eine Sicherungspflicht der Beklagten nicht zweifelhaft sein. Die einzelnen Gewinner bei der Tombola hätten ihre Gewinne hier abholen müssen. Außerdem habe der Weg zur Sektbar durch die Halle geführt. Ferner hätten auf dem Flur, durch die Halle erreichbar, die Toiletten gelegen. In der Halle sei daher die Sachherrschaft der Beklagten in keiner Weise eingeschränkt gewesen. Ihre Angestellten hätten auch entsprechend ihrer Anweisung Halle und Treppenhaus kontrolliert und auf ihre Verkehrssicherheit überwacht. Es sei eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß bei derartigen Veranstaltungen, die sich bis in die frühen Morgenstunden hinzuziehen pflegten, Flüssigkeiten verschüttet würden oder Gäste infolge übermäßigen Alkoholgenusses Verunreinigungen verursachten. Das seien für einen derartigen Betrieb typische Gefahren. Die Beklagte sei praktisch allein in der Lage gewesen, derartigen Gefahren zu begegnen und entstandene Gefahrenstellen zu beseitigen. Für den Kochverein hätten sich nur geringere und im allgemeinen weniger wirkungsvolle Möglichkeiten der Abwendung geboten. An die Stelle eines Gastwirtes, dem irrt allgemeinen die Abwehr von Gefahren obliegt, sei hier die Beklagte getreten, die die Räume den Kochverein zur Verfügung gestellt habe.
Die Revision, die meint, daß der Kochverein auch die Halle gemietet habe und die Beklagte für Gefährdungen nicht hafte, die in vermieteten Räumen durch die Veranstaltungen des Mieters hervorgerufen seien, übersieht die gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts. Die Halle wurde danach zwar mit Zustimmung der Beklagten von den Teilnehmern des festes benutzt. Sie stand aber - möglicherweise anders als der Bühnensaal - gerade nicht in der ausschließlichen Obhut des Vereins und der Kurhaus-Gaststätten GmbH. Als Zugang zu anderen Räumlichkeiten wurde sie von Angestellten der Beklagten, die genaue Weisungen hatten, überwacht. Schon diese Umstände rechtfertigen die Annahme, daß die Beklagte durch die Vermietung des Saales und die Erlaubnis, die Halle zu benutzen, nicht schlechthin von der Verpflichtung befreit worden ist, mindestens neben dem Kochverein für die Verkehrssicherheit der Halle zu sorgen. Im übrigen liegt der Grund für die Haftung der Beklagten nicht darin, daß sie eine Überwachung unterlassen hat. Sie hat im Gegenteil, so ist das Berufungsurteil zu verstehen, dem Kochverein gegenüber durch Stellung von Aufsichtspersonen die Überwachung des Verkehrs übernommen. Entscheidend für ihre Haftung ist nach der im folgenden zu erörternden Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Angestellte der Beklagten N. weisungsgemäß die Beseitigung des gefährlichen Zustandes übernommen hatte, dabei aber fehlerhaft vorging und säumig war. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob einzelne Erwägungen des Berufungsgerichts, wie die, es habe sich nicht um eine geschlossene Gesellschaft gehandelt, anfechtbar sind.
III.
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Verschulden des Angestellten N. und die Ursächlichkeit seines Verhaltens für den eingetretenen Schaden halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß N. einen der Tische so vorgezogen hat, daß er über der Öllache stand. Es stellt jedoch fest, diese Maßnahme sei mit Rücksicht auf den auch zu dieser Zeit in der Halle noch herrschenden lebhaften Verkehr als vorläufige Sicherung keineswegs zur Abwendung der drohenden Gefahr Ausreichend gewesen. Darüber könne sich N. als erfahrener Kurhausbediensteter nicht im unklaren befunden haben. Es wäre ihm ohne sonderliche Schwierigkeiten und ohne großen Zeitaufwand möglich gewesen, wirkungsvollere Vorkehrungen zu treffen, so etwa mehrere Tische vorzuziehen, wie das nach dem Unfall geschehen sei, oder diesen Teil der Halle vorübergehend abzusperren. Ihm müsse besonders zum Vorwurf gemacht werden, daß er nicht beschleunigt im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten für eine endgültige Beseitigung der Gefahrenquelle durch Aufputzen oder Abdecken mit Sägemehl Sorge getragen habe. Er habe statt dessen kostbare Zeit verstreichen lassen. Der von ihm verschuldete Zeitverlust sei so groß, daß er auch mit Reinigungsgerät zu spät gekommen wäre, um noch vor dem Sturz des Klägers die Gefahr zu beseitigen, Eine genaue Feststellung des Zeitabstandes zwischen dem Zerbrechen der Ölflasche und dem Unfall sei nicht möglich. Er habe nach der Überzeugung des Senats jedoch mehr als nur eine bis zwei Minuten betragen. Jedenfalls sei der Zeitabstand so grob, daß dem Neuner eine Beseitigung der Verschmutzung und damit eine Behebung der Gefahr möglich gewesen wäre, bevor der Kläger stürzte.
Die Revision meint einmal, N. treffe kein Verschulden; er habe darauf vertrauen dürfen, daß bis zu seinem Wiederkommen die für die Tombola Verantwortlichen Sorge für die Sicherung der Gefahrenstelle tragen würden. Damit setzt sich die Revision aber zu den tatrichterlichen Feststellungen in Widerspruch, daß N. als erfahrener Kurhausbediensteter sich darüber nicht im unklaren befunden habe, die von ihm getroffene vorläufige Sicherung sei nicht ausreichend.
Die Revision beanstandet weiter die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Zeitabstand zwischen dem Zerschellen der Flasche und dem Unfall mehr als nur eine bis zwei Minuten betragen habe. Das sei, so meint die Revision, nach der eigenen Auffassung des Berufungsgerichts, der verflossene Zeitraum sei ungeklärt geblieben, eine Schätzung ins blaue, zu der ein Dichter nicht befugt sei. Lücken im Beweis gingen zu Lasten des Klägers. Der Revision ist zuzugeben, daß es an einer Feststellung fehlt, wieviel Zeit N. gebraucht hätte, wenn er sich pflichtgemäß genügend beeilt hatte, um mit Putzmitteln zur Tombola zurückzukehren. Diese Feststellung hätte das Berufungsgericht, dessen Berichterstatter den Augenschein an der Unfallstelle eingenommen hat, ungefähr treffen können. Es handelt sich indessen um die Feststellung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Verhalten des N. und dem eingetretenen Schaden. Für diese Feststellung gilt die Verfahrensvorschrift des § 287 ZPO. Danach konnte das Berufungsgericht nach freier Überzeugung, wenn auch unter Würdigung aller Umstände, über den ursächlichen Zusammenhang entscheiden; die Durchführung einer Beweisaufnahme blieb seinen Ermessen überlassen.
IV.
Die Revision hat aber Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob den Veranstaltern des Stiftungsfestes ein mitwirkendes Verschulden zur Last fällt.
Hierzu führt das Berufungsgericht aus, es sei nicht darüber zu entscheiden, inwieweit auch für den Kochverein eine Verkehrssicherungspflicht bestanden habe und ob diese schuldhaft verletzt worden sei. Wenn das der Fall sei, würden sowohl der Kochverein als auch die Beklagte als Gesamtschuldner haften. Als Gesamtschuldnerin würde die Beklagte zur gesamten Leistung verpflichtet sein und sich auf die Ausgleichspflicht unter den Gesamtschuldnern verweisen lassen müssen. Mindestens im jetzigen Verfahren über den Grund des Anspruches könne es nicht entscheidend darauf ankommen, ob ein Schaden des einzelnen Mitgliedes eines nicht rechtsfähigen Vereins, für den möglicherweise der Verein aufzukommen habe, von allen Mitgliedern, somit auch vom verletzten Mitglied getragen werden müsse. Die Beklagte könne deshalb auch nicht mit einem etwaigen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Kochverein und damit auch gegenüber dem Kläger aufrechnen.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind von Rechtsirrtum beeinflußt. Der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 33, 247 ausgeführt, ein Werkunternehmer könne dem vertraglichen Schadensersatzanspruch eines Dritten, der in den Schutz des Vertrages einbezogen ist, entgegenhalten, daß bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Werkbestellers mitgewirkt habe. Der Ersatzpflichtige dürfe allgemein, auch wenn sein Vertragspartner nicht gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des geschädigten Dritten ist, diesem ein Verschulden des Vertragspartners nach § 254 BGB entgegenhalten. Wie bei jedem Vortrage zugunsten eines Dritten leite auch hier der geschützte Dritte seine Rechte gegen den Schädiger nur aus den Vertragsbeziehungen der unmittelbaren Vertragspartner her. Dann sei es aber auch folgerichtig, daß ihm keine grösseren Rechte zustünden als dem unmittelbaren Vertragspartner des Schädigers. Das sei schon dem der Bestimmung des § 334 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken zu entnehmen. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Auch wenn mit neuerer Anschauung die Haftung aus "Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte" nicht so sehr aus den Grundsätzen des Vertrages zugunsten Dritter, sondern aus dem allgemeinen Gesichtspunkt hergeleitet wird, daß die vertragliche Sorgfaltspflicht nach Treu und Glauben und dem Vertragszweck auch einem bestimmten weiteren Personenkreis gegenüber zu beachten sei, so bleibt es doch dabei, daß die Schutzrechte Dritter sich aus dem zwischen Gläubiger und Schuldner abgeschlossenen Vertrage herleiten und deshalb nicht weiter gehen können als die Rechte des unmittelbaren Vertragspartners des Schädigers. Der Auffassung im Urteil BGHZ 33, 247, die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (Lorenz JZ 1961, 170; Lange, NJW 1965, 657, 664 Fußnote 72 a), ist daher auch für den vorliegenden Fall eines Mietvertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beizutreten. Das bedeutet, daß der Kläger sich ein Verschulden derjenigen, die Mieter des Kurhaussasles waren, entgegenhalten lassen muß.
Als Mieter des Kurhaussaales waren die Mitglieder des Kochvereins in ihrer Gesamtheit Vertragsgegner der Beklagten. Es erhebt sich daher die Frage, wer im Sinne des § 254 BGB schuldhaft bei der Entstehung des vom Kläger erlittenen Schadens mitgewirkt haben muß, wenn die Beklagte sich auf dieses Verschulden soll berufen können. Nach dem oben Gesagten kann der Kläger nicht mehr Rechte geltend machen, als dem Kochverein, aus dessen Vertragsbeziehungen er die Rechte herleitet, zustehen. Machte der Kochverein selbst Schadensersatzansprüche geltend, müßte er sich als nichtrechtsfähiger Verein zweifelsfrei das Verschulden seines Vorstandes oder ein Verschulden der Gesamtheit seiner Mitglieder anrechnen lassen. Die entsprechende Anwendung des § 278 BGB führt im Falle des mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten nach § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB ferner dazu, dem Geschädigten die Vertretung des Verschuldens auch derjenigen Personen aufzuerlegen, die mit der Wahrnehmung des einschlägigen Pflichtenkreises und damit auch der Gebote des eigenen Interesses betraut sind, wenn das Verhalten dieser Hilfspersonen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem ihnen anvertrauten Pflichtenkreis steht (BGHZ 3, 46; 36, 329, 338 f.). Im vorliegenden Fall war es Sache des Vorstandes, für ein reibungsloses Ausgeben der Geschenke an der Tombola zu sorgen. Dazu gehörte auch die Fürsorge, daß die gemieteten und überlassenen Räume verkehrssicher blieben und nicht Gefahrenquellen aufwiesen. Konnte der Vorstand dieser Pflicht nicht selbst nachkommen, mußte er hiermit die mit der Abwicklung der Tombola befaßten Personen betrauen. Haben diese ihre Obliegenheit verletzt, so würde sich der Kochverein, wenn er Schadensersatz verlangte, diese Verletzung anrechnen lassen müssen. Entsprechend könnte die Beklagte auch dem Kläger eine solche schuldhafte Mitverursachung entgegenhalten. In dieser Richtung bewegt sich auch der Vortrag der Beklagten. Sie trägt vor, das Mitverschulden sei darin zu sehen, daß die verantwortlichen Mitglieder des Kochvereins die durch die Öllache entstehende Gefahr nicht beseitigt hätten. Dieser Vorwurf wendet sich ersichtlich gegen die Vereinsmitglieder, die mit der Ausgabe der Tombolageschenke befaßt waren.
Sollte die Beklagte dem Kläger auch ein Mitverschulden von Vereinsmitgliedern entgegenhalten wollen, die, ohne mit der Tombola befaßt zu sein, lediglich zugegen waren, als die Flasche zerbrach, und die drohende Gefahr nicht beseitigten, so wäre dem nicht zu folgen. Mindestens dann, wenn es sich um den Schaden eines einzelnen Mitgliedes, nicht des Gesamthandvermögens, handelt, kann der Schädiger sich nicht auf die mitwirkende Verursachung durch ein beliebiges Vereinsmitglied berufen. Der teilweise oder völlige Wegfall der Schadensersatzpflicht findet seine Rechtfertigung in dem Verbot eigenen widerspruchsvollen Verhaltens. Wer sich durch zurechenbare Handlung selbst schädigt, darf diesen Schaden nicht auf andere abwälzen. Es besteht zwar keine Verbindlichkeit, sich nicht selbst zu schädigen, doch wird aus der an die Selbstschädigung geknüpften Rechtsfolge gefolgert, dem Geschädigten liege im Bereich der Verschuldenshaftung ob, sich nicht zu schädigen (BGH Urt. v. 22. Januar 1959 - VIII ZR 15/58 - LM BGB § 254 (A) Nr. 5 c; Reimer Schmidt bei Soergel/Siebert § 254 Anm. 19 und 20). An der Zurechenbarkeit im Verhältnis zum Verein fehlt es aber, wenn ein Vereinsmitglied verabsäumt, ein anderes vor Schaden zu bewahren. Wer mit einem Verein einen Vertrag abschließt, rechnet grundsätzlich nicht damit, daß jedes einzelne Mitglied die Obliegenheit hat, für den Fall der Schadensersatzhaftung dafür zu sorgen, daß ein anderes Mitglied nicht geschädigt wird. Auch untereinander werden Vereinsmitglieder im allgemeinen nicht erwarten, der eine müsse von dem anderen eine drohende Gefahr mit der Folge abwenden, daß bei Unterlassung der schädigende Vertragsgegner ganz oder teilweise frei werde.
V.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, von sich aus über eine mögliche Verteilung der Schuld zu entscheiden. Wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, der vom Angestellten N. vorsorglich über die Öllache gestellte Tisch von Dritten, entweder den Ausgebern der Gewinne oder von Gästen, die die Gewinne berichtigen oder abholen wollten, wieder zurückgeschoben worden ist und die Vereinsmitglieder, die die Tombola abwickelten, das geduldet und hingenommen haben, so könnte deren Verschulden gegenüber dem des N. sogar überwiegen. Die Feststellung, ob und welche Vereinsmitglieder vom Vorstand oder einem Mitglied des Vorstandes mit der Ausgabe der Tombolageschenke beauftragt worden waren, wie sie sich verhalten haben, und in welchen Verhältnis ihre Verursachung zu der des N. steht, wird das Berufungsgericht zu treffen haben. Den Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Artl
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann