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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1955, Az.: III ZR 275/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1955
Aktenzeichen
III ZR 275/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Arnsberg
OLG Hamm (Westf.) - 19.10.1953

Prozessführer

des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in A.,

Prozessgegner

den Regierungsamtsgehilfen Fritz W. in A., Im W.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein erst nach dem 30. September 1949 in die Kategorie V eingestufter Beamter hat keinen Anspruch auf Gehalt, wohl aber auf Ruhegehalt.

  2. 2.

    Durch eine Entscheidung, dass eine Beamtenernennung unberücksichtigt bleibe, werden vor dem 1. April 1951 entstandene Ansprüche nicht berührt.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i. Westfalen vom 19. Oktober 1953 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist als Regierungsamtsgehilfe am 30. Dezember 1944 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden. Durch Verfügung vom 22. Mai 1945 wurde er vom Regierungspräsidenten aus politischen Gründen entlassen. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er durch Entscheidung vom 29. November 1949 in die Kategorie V eingestuft. Er ist der Ansicht, dass ihm ab 29. November 1949 ein Anspruch auf Gehalt zustehe. Einen Antrag auf Wiedereinstellung hatte er bereits am 26. September 1949 gestellt. Mit der vorliegenden Klage hat er beantragt, das beklagte Land zur Zahlung eines Teilbetrages von 2.000 DM zu verurteilen; hilfsweise verlangt er diesen Betrag als Ruhegehalt.

2

Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es ist der Ansicht, dass der Kläger nach den Vorschriften der Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen nichts verlangen könne, weil er im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht entnazifiziert gewesen sei. Ausserdem verweist es darauf, dass der Innenminister durch Erlaß vom 26. November 1951 festgestellt habe, dass die Ernennung des Klägers wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus gemäss §7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben habe, und durch Erlass vom 14. Oktober 1953 entschieden habe, dass die Ernennung auch gemäss §2 Abs. 2 Satz 3 des Anpassungs- und Änderungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen unberücksichtigt bleibe.

3

Das Landgericht hat der Klage entsprochen, das Oberlandesgericht die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

4

Der Kläger geht mit Recht selbst davon aus, dass er zu den unter Art. 131 GrundG fallenden Personen zu zählen ist und deshalb gemäss §77 G 131 Zahlungsansprüche nicht auf sein früher begründetes Beamtenverhältnis als solches stützen, sondern nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn hierfür eine besondere gesetzliche Grundlage vorhanden ist.

5

1.

Den in erster Linie erhobenen Anspruch auf Gehalt hat das Berufungsgericht dem Kläger zu Unrecht zuerkannt; denn §3 der Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, der hier allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommen könnte, gewährt dem Kläger einen solchen Anspruch nicht.

6

a)

Das Berufungsgericht kommt zu seiner gegenteiligen Annahme in erster Linie mit der Begründung, dass der Kläger mit seiner rechtskräftigen Einstufung in die Kategorie V einen Anspruch, auf Wiedereinstellung erworben habe. Es ist im Gegensatz zu der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster der Meinung, dass zur Wahrung der Ausschlussfrist des §3 Abs. 6 der 1. SparVO auch eine Antragstellung vor erfolgter Entnazifizierung gefügt habe. Dem kann aber nicht zugestimmt werden.

7

aa)

Der Berufungsrichter wird dem Wortlaut der Vorschrift nicht gerecht, wenn er es darauf abstellt, dass es an einer "ausdrücklichen" Bestimmung des Inhalts, es müsste bei der Antragstellung bereits eine Kategorisierung vorliegen, fehle. Der Wortlaut ergibt die Notwendigkeit des eben genannten Erfordernisses auch ohne eine "ausdrückliche" Hervorhebung dieser Voraussetzung; denn §3 Abs. 6 der 1. SparVO lässt nicht einen "Antrag auf Wiedereinstellung" genügen, sondern fordert die Geltendmachung des "Anspruchs auf Wiedereinstellung"; einen solchen Anspruch gibt aber das Gesetz, wie §3 Abs. 1 mit voller Klarheit zeigt, nur den Beamten, "die im Entnazifizierungsverfahren in die Kategorie V eingestuft sind". Vor Erfüllung dieser Voraussetzung konnte "ein Anspruch" auf Wiedereinstellung nicht gegeben sein; dass im Sinne des §3 Abs. 6, der verlangt, dass "der Anspruch auf Wiedereinstellung" bis zum 30. September 1949 "gestellt" worden ist, unter dem "Anspruch" nur der in Absatz 1 genannte verstanden werden kann, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Vorschriften.

8

bb)

Über diesen sich aus dem Wortlaut ergebenden Inhalt des Gesetzes kann man nicht dadurch hinwegkommen, daß man auf den "Sinn und Zweck" der Ausschlussfristbestimmung zurückgreift; denn auch der Zweck der Vorschrift erheischt die dem Wortlaut entsprechende Auslegung. Durch die Geltendmachung der Wiedereinstellungsansprüche bis zum 30. September 1949 sollten die Dienstherren einen abschliessenden Überblick über die Beamten erhalten, die von dem ihnen verliehenen Recht auf Wiedereinstellung Gebrauch machen wollten, und so in den Stand gesetzt werden, ihre Befugnisse zur Umgestaltung der bisherigen Beamtenverhältnisse gemäss §§1 Abs. 1, 3 Abs. 2, 6 der 1. SpVO binnen der hierfür gesetzten Frist - bis zum 30. November 1949 - in einer den dienstlichen Erfordernissen am meisten entsprechenden Weise zu gebrauchen. Das Berufungsgericht trägt den damaligen Verhältnissen nicht Rechnung, wenn es meint, Entlassungen, Herabstufungen, Zurruhesetzungen usw. hätten die Dienstherren auch schon vor der Entnazifizierung der betreffenden Beamten aussprechen können; die Beamten waren bereits aus politischen Gründen "entlassen"; ihre Entnazifizierung oblag besonderen Stellen, nicht den Dienstherrn; für diese konnte es erst nach erfolgter Kategorisierung sinnvoll werden, zu prüfen, wie sie die entlassenen Beamten nunmehr zu behandeln hätten. Erst die Beseitigung des bisherigen Beschäftigungshindernisses durch eine günstige Einstufung des Beamten im Entnazifizierungsverfahren bot einen Anlass für die Prüfung, ob der Beamte nunmehr wieder eingestellt oder aber anders behandelt werden sollte.

9

Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Behandlung der aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehrenden Beamten geht fehl. Diese Sonderregelung hat ihre Grundlage in der besonderen Lage dieser Beamten und kann nicht bei der Auslegung der allgemeinen Ausschlussfristbestimmung zu einer dem Wortlaut und Zweck des Gesetzes widersprechenden Einengung führen.

10

cc)

Dass nach der getroffenen Regelung die erst nach Ablauf der Ausschlussfrist entnazifizierten Beamten anders als die rechtzeitig entnazifizierten behandelt werden, lässt sich nicht leugnen. Dem Berufungsgericht kann zugestanden werden, dass dies - jedenfalls in manchen Fällen - als unbillig erscheinen kann. Aber das Gericht ist nicht dazu berufen, eine unbillige gesetzliche Regelung nicht anzuwenden und von sich aus nach Billigkeit zu entscheiden.

11

Dass die Vorschrift des §3 Abs. 6 Satz 1 der 1. SparVO und die durch sie bedingte verschiedene Behandlung der vor Ablauf der Ausschlussfrist und der erst danach entnazifizierten Beamten schlechthin als "willkürlich" und deshalb als mit "rechtsstaatlichen" Grundnormen unvereinbar und somit als nichtig anzusehen wäre, ist nicht anzuerkennen. Auszugehen ist von der Gesamtrechtsstellung der beiden Gruppen der betreffenden Beamten. Die rechtzeitig entnazifizierten Beamten erhielten zwar einen Anspruch auf Wiedereinstellung, aber der Dienstherr behielt auch ihnen gegenüber die Befugnis, sie - u.a. - zur Ruhe zu setzen, wenn es die dienstlichen Belange erforderten (vgl. DurchfBest zu §4). Die anderen Beamten erhielten auf jeden Fell kraft Gesetzes einen Anspruch auf Versorgung (§4 Abs. 1 der 1. SparVO), darüber hinaus blieb die Möglichkeit einer Wiedereinstellung nach den "allgemeinen Vorschriften" auch für sie gewahrt, wie es der gemeinsame Runderlass des Innenministers und des Finanzministers vom 24. Januar 1950 (MinBl NRhWf 65) klarstellte, und hierbei hatten sie auch einen Schutz gegen willkürliche Behandlung durch §36 DBG. Insgesamt gesehen ergibt die gesetzliche Regelung, vor allem wenn man auch ihre praktische Durchführung mitberücksichtigt, nicht solche grundlegenden Unterschiede zwischen der Rechtslage der beiden Gruppen von Beamten, dass man an ihrer Gültigkeit von vornherein zweifeln müsste. Es ist nicht so, dass den rechtzeitig entnazifizierten Beamten wieder "alles", und den anderen "nichts" gegeben worden wäre. Die relative Besserstellung der ersten Gruppe kann aber nicht als mit einem sachgerechten Denken überhaupt unvereinbar bezeichnet werden, wenn man die Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der 1. Sparverordnung berücksichtigt. Es ist zu berücksichtigen, dass die gewährten Rechte auch mit der allgemeinen finanziellen Lage in Verbindung gebracht werden mussten. Deshalb ist dem Dienstherrn auch die Befugnis zu den Beamten nachteiligen Umgestaltungen der Verhältnisse verliehen worden. Da aber die diesbezüglichen Massnahmen im Interesse der Beamten bis zum 30. November 1949 getroffen werden mussten, war es mit sachlichen Erwägungen vereinbar, einen Anspruch auf Wiedereinstellung nur denjenigen Beamten zu gewähren, bei denen notfalls auch noch eine solche Umgestaltung des bisherigen Verhältnisses vorgenommen werden konnte, d.h. nur denjenigen, bei denen die Voraussetzungen für eine Wiedereinstellung bereits bis zum 30. September 1949 erfüllt waren.

12

Nach alledem muss von der Gültigkeit der Ausschlussfristbestimmung ausgegangen und im Falle des Klägers ein Anspruch auf Wiedereinstellung verneint werden.

13

b)

Der Berufungsrichter meint allerdings, dass selbst dann, wenn dem Kläger ein Anspruch auf Wiedereinstellung nicht erwachsen wäre, er dennoch einen Anspruch auf Gehalt erworben hätte. Auch das ist aber nicht zutreffend.

14

Ein Gehaltsanspruch setzt grundsätzlich ein aktives. Dienstverhältnis voraus. Wo nicht einmal ein Anspruch auf Einstellung gegeben ist, kann es erst recht nicht einen Anspruch auf Zahlung von Gehalt geben.

15

Das Berufungsgericht beruft sich zur Stützung seiner gegenteiligen Ansicht zu Unrecht auf Ziffer 3 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen zu §3 der 1. Sparverordnung. Dort heisst es: "Bei Wiedereinstellungsanträgen, die vom 1. April 1949 ab innerhalb der Frist des §3 Abs. 6 gestellt werden, besteht ein Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge erst vom Ersten des Monates ab, in dem der Beamte den Antrag auf Wiedereinstellung stellt". Die Vorschrift regelt offensichtlich nur den Beginn der Gehaltszahlung ("erst vom ..."), nicht aber will sie die sachlichen Voraussetzungen hierfür festlegen und einen Anspruch auch dann gewähren, wenn ein Wiedereinstellungsanspruch nach §3 der 1. SparVO überhaupt nicht gegeben war. Berücksichtigt man, dass es sich nur um "Durchführungsbestimmungen" handelt, bei denen es fraglich ist, ob sie überhaupt als eine "Rechtsverordnung" angesehen werden können, dann kann man unter den "Wiedereinstellungsanträgen" nur die in §3 Abs. 6 der 1. SparVO erwähnten Fälle der Erhebung des "Anspruchs auf Wiedereinstellung" verstehen, nicht aber alle Bitten um Wiedereinstellung, die von den entlassenen Beamten vor ihrer Entnazifizierung gestellt worden sind.

16

Der Revision muss nach alledem darin zugestimmt werden, dass das Berufungsgericht dem Kläger den Gehaltsanspruch zu Unrecht zugesprochen hat. Mit dem Gehaltsanspruch, den der Kläger in erster Linie geltend macht, muss er vielmehr abgewiesen werden.

17

2.

Im Ergebnis muss aber die Revision dennoch gemäss §563 ZPO ohne Erfolg bleiben, weil dem Kläger, der ihm in dem angefochtenen Urteil zugesprochene Betrag als Ruhegehalt gebührt, das er hilfsweise mit seiner Klage verlangt.

18

a)

Der Anspruch auf Ruhegehalt ergibt sich aus §4 der 1. SparVO, wie das Berufungsgericht bei seiner vorsorglichen zweiten Begründung seiner Entscheidung mit Recht angenommen hat. Bei §4, der allein die Erfüllung der Voraussetzungen des §3 Abs. 1 verlangt, spielt der Zeitpunkt der Entnazifizierung keine Rolle, so dass auch die Beamten, die erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des §3 Abs. 6 entnazifiziert worden sind, einen Anspruch auf Ruhegehalt erworben haben. Die Meinung des beklagten Landes, dass die 1. Sparverordnung überhaupt nur denjenigen Beamten, die schon im Zeitpunkt ihres Erlasses entnazifiziert waren, Ansprüche zubillige, widerspricht dem Wortlaut der einzelnen Bestimmungen, der tatsächlichen behördlichen Übung, und der einhelligen Rechtsprechung der zuständigen Gerichte. Von der Revision wird die Meinung des beklagten Landes auch nicht mehr weiter verteidigt, sondern im Gegenteil ausdrücklich erklärt, dass nach ihrer Meinung dem Kläger Versorgungsbezüge nach §4 der 1. SparVO zustünden.

19

b)

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger ein Ruhegehalt von monatlich 118 DM zuzüglich 80 DM Kinderzuschlag zuzubilligen wäre. Diese Berechnung macht sich auch die Revision zu eigen. Der eingeklagte Betrag ist deshalb dem Kläger als Ruhegehalt für die Zeit vom 29. November 1949 bis zum 1. Oktober 1950 zuzusprechen.

20

c)

Dass die Ansprüche des Klägers, die ihm nach der 1. Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zustehen, durch die Nichtberücksichtigung seiner Ernennung zum Beamten gemäss §7 G 131 nicht berührt werden, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 8. Juli 1954 - III ZR 13/53 -) mit Recht angenommen. Insoweit werden auch von der Revision keine Angriffe gegen die Entscheidung des Vorgerichts erhoben.

21

Auch durch die im Erlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 1953 ausgesprochene Entscheidung, dass die Ernennung des Klägers zum Beamten auch gemäss §2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 - Änderungs- und Anpassungsgesetz - vom 15. Dezember 1952 (GVBl NRhWf 423) gleichfalls unberücksichtigt bleibe, wird der Anspruch auf die im vorliegenden Rechtsstreit allein zur Entscheidung stehenden Bezüge für die Zeit vom 29. November 1949 bis zum 1. Oktober 1950 nicht berührt. Da das Anpassungs- und Änderungsgesetz erst ab 1. April 1951 in Kraft getreten ist, könnten Beschneidungen von bisher gegebenen Rechten auf Grund seiner Vorschriften frühestens auch erst vom 1. April 1951 ab in Betracht kommen, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 13. Juli 1954 - III ZR 54/53 - entschieden hat. Auch insoweit werden von der Revision keine Ausführungen gemacht, die sich gegen die Richtigkeit der eben erwähnten Entscheidung wenden. Deshalb muss es bei dem angefochtenen Urteil bleiben und die Revision zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.

Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Kreft Wolany Dr. Hußla