Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1954, Az.: III ZR 13/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 13/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13143
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) - 17.11.1952
Prozessführer
des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister in D.,
Prozessgegner
den früheren Regierungsamtsgehilfen Reinhold R. in A., B.straße ...,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger, sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 17. November 1952 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1901 geborene, in den Jahren 1927 und 1930 der SA und der NSDAP als Mitglied beigetretene Kläger wurde am 1. Juli 1936 als Regierungsamtsgehilfe auf Probe in das Beamtenverhältnis übernommen, am 1. Januar 1937 in eine Planstelle eingewiesen und am 8. Oktober 1937 wegen seiner Verdienste als sogenannter "alter Kämpfer" zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Nach dem Zusammenbruch wurde er im Mai 1945 aus seinem Dienstverhältnis entfernt und im März 1948 im Entnazifizierungsverfahren in die Kategorie IV ohne Beschränkungen eingestuft. Seine im November 1949 von dem Regierungspräsidenten in Arnsberg auf Grund des §6 Nr. 2 der Ersten Verordnung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl S. 25 = 1. SpVO) erneut ausgesprochene Entlassung wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben, weil die Voraussetzungen der genannten Vorschrift nicht vorlägen. Am 23. November 1951 entschied der Innenminister des beklagten Landes, die Ernennung des Klägers habe gemäß §7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (GVBl I S. 307 = Bundesgesetz) unberücksichtigt zu bleiben. Die hiergegen vom Kläger eingereichte Klage ist vom Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf abgewiesen worden.
Der Kläger hält das beklagte Land für verpflichtet, ihm auf Grund der 1. SpVO beginnend ab 19. März 1949 die Hälfte seiner zuletzt gezahlten Bezüge als Ruhegehalt, sowie ein dreimonatiges Übergangsgehalt zu gewähren, und hat einen Teilbetrag von 2.000 DM eingeklagt. Diesen Betrag hat er vom Landgericht und Oberlandesgericht zugesprochen erhalten. Das Oberlandesgericht hat in seinem am 17. November 1952 verkündeten Urteil ausgeführt, der Kläger könne auf Grund von §5 Nr. 1 a, §8 Nr. 1 der 1. SpVO als halbes Jahresruhegehalt ab 1. April 1949 638,52 DM, ab 1. April 1951 743,58 DM von dem beklagten Land verlangen. Da diese Beträge bereits die Klagesumme ausfüllten, könne die Berechtigung des Klägers auf Erhalt eines Übergangsgehalts offen bleiben.
Das beklagte Land greift seine Verurteilung im Wege der Revision mit dem Antrag an, die Klage insoweit abzuweisen, als dem Kläger Bezüge für die Zeit nach dem 1. April 1951, d.h. mehr als 2 × 638,52 DM = 1.277,04 DM zuerkannt worden sind. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsurteil ist von der Erwägung getragen, die in der 1. SpVO getroffene Regelung sei für den aus seinem Dienstverhältnis entfernten und zu dem Personenkreis des §63 des Bundesgesetzes gehörenden Kläger günstiger als das Bundesgesetz; sie werde von der auf Grund von §7 des Bundesgesetzes ergangenen Entscheidung des Innenministers vom 23. November 1951 nicht berührt; denn jene Entscheidung könne nur Ansprüche des Beamten nach dem Bundesgesetz beeinträchtigen, sich aber nicht auf die dem Beamten nach der 1. SpVO zukommende Rechtstellung auswirken.
Diese Auffassung wird von der Revision nicht angegriffen, läßt auch einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision stützt sich vielmehr ausschließlich auf das nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangene, mit Rückwirkung auf den 1. April 1951 (§18 des Gesetzes) in Kraft getretene Nordrhein-Westfälische Gesetz über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 15. Dezember 1952 (GVBl S. 423 = Änderungs- und Anpassungsgesetz). Sie meint, im Hinblick auf §2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes stünden dem Kläger die verlangten Bezüge für die Zeit nach dem 1. April 1951 nicht zu.
An dem Vorbringen der Revision ist richtig, daß die letztgenannte Bestimmung die in §7 des Bundesgesetzes getroffene Regelung in gewissen Grenzen auf das Landesrecht übernehmen will derart, daß die in §7 des Bundesgesetzes vorbehaltenen statusrechtlichen Einschränkungen die dem Beamten von dem Landesrecht, hier von der 1. SpVO, zugestandene Rechtsstellung berühren sollen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin davon ab, ob die Revision sich mit Recht auf die neue landesgesetzliche Regelung berufen kann. Dies ist zu verneinen.
Wie im Anwendungsbereich des §7 des Bundesgesetzes die in Abs. 1 vorgeschriebene Nichtberücksichtigung von Ernennungen, Beförderungen sowie von Verbesserungen des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit allein nach Maßgabe des Abs. 2 das eintritt, also, nur wenn die oberste Dienstbehörde eine dahingehende, im Verwaltungsrechtsweg anfechtbare Entscheidung getroffen hat tritt auch nach der Vorschrift des §2 Abs. 2 Satz 3 des Landesgesetzes die Nichtberücksichtigung von Ernennungen usw, nicht automatisch ein, sondern erst, wenn die zuständige Dienstbehörde eine solche Entscheidung erläßt. Das ergibt sich aus der in §2 Abs. 2 Satz 3 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes uneingeschränkt enthaltenen Verweisung auf §7 des Bundesgesetzes und aus §12 Abs. 3 des ersteren Gesetzes, wonach gegen Entscheidungen nach §7 des Bundesgesetzes die Klage im Verwaltungsrechtsweg ohne vorheriges Einspruchsverfahren stattfindet.
Allerdings hat der Innenminister des beklagten Landes gegen den Kläger am 23. November 1951 eine Entscheidung 1 nach §7 des Bundesgesetzes getroffen. Zu jenem Zeitpunkt war aber das Änderungs- und Anpassungsgesetz noch nicht erlassen. Es ist erst nachträglich mit Rückwirkung auf einen vor dem Erlaß der Entscheidung liegenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt worden. Die Entscheidung bildet nun einen abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Tatbestand. Ihre Wirkungskraft beurteilt sich, wie die jedes abgeschlossenen Verwaltungsakts danach, welche Wirkungen dem Akt im Zeitpunkt seines Ergehens, zukommen. Zur Zeit ihres Erlasses konnte die Entscheidung, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, auf die dem Kläger durch die 1. SpVO zuerkannte Rechtsstellung keinen Einfluß ausüben und war insoweit ein Schlag ins Leere. Die rückwirkende Inkraftsetzung des Änderungs- und Anpassungsgesetzes hat nicht dazu geführt, daß eine vor der Verkündung des Gesetzes ergangene Entscheidung als eine in Anwendung des §2 Abs. 2 Satz 3 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes getroffene Entscheidung behandelt werden kann (vgl. Robel in Zeitschrift für Beamtenrecht und Beamtenpolitik S. 58 [61]; OLG Hamm Urteil vom 6. Juli 1953 (L) a.a.O. S. 156). Damit würde der Entscheidung nachträglich, bezogen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses, eine Wirkungskraft und eine Bedeutung verliehen werden, die die Entscheidung nicht gehabt hat. Daß der Gesetzgeber dies gewollt hätte, ist in dem Änderungs- und Anpassungsgesetz nicht zum Ausdruck gebracht. Nach §12 Abs. 2 des Gesetzes behalten lediglich Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten nach §7 des Bundesgesetzes ergangen sind, ihre Wirksamkeit. Das bedeutet nicht, daß jenen Entscheidungen weitergehende Wirkungen beigelegt werden und daß eine wie hier in Bezug auf das Landesrecht bisher wirkungslose Entscheidung insoweit zur Wirkung erstarkt. Fehlt es an einer dahingehenden gesetzlichen Anordnung, so kann die Frage offen bleiben, ob und inwieweit der Gesetzgeber, der allgemein von der Möglichkeit der Rückwirkung eines Gesetzes nur mit Zurückhaltung Gebrauch machen soll, eine solche Anordnung erlassen könnte, ohne die ihm hinsichtlich der Rückwirkung eines Gesetzes gezogenen Schranken zu überschreiten.
Das beklagte Land hat nun neuerdings durch den Innenminister unter dem 4. Juni 1954 eine Entscheidung erlassen, daß die Ernennungen des Klägers gemäß §2 Abs. 2 Satz 3 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes unberücksichtigt bleiben sollen. Diese Entscheidung kann jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Wie bereits dargelegt, kann die neue Bestimmung nicht unmittelbar, sondern höchstens vermittels einer auf sie gestützten Entscheidung der Dienstbehörde in die unter den Parteien strittigen Rechtsbeziehungen eingreifen. Würde sie unmittelbar in die Beziehungen eingreifen, so wäre vom Revisionsgericht die gesetzliche Neuregelung, die sich ausdrücklich einen zeitlich rückwirkenden Geltungswillen beigelegt hat, zu berücksichtigen, obwohl das Berufungsurteil vor ihrem Inkrafttreten ergangen ist (BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]). Dagegen kann der Senat die gesetzliche Neuregelung nicht beachten, wenn sie erst über eine nach ihrem Inkrafttreten zu erlassende Entscheidung der Dienstbehörde Wirkungen entfaltet. Denn die von dem Gesetz geforderte neue Entscheidung ist eine neue Tatsache, die erst nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden ist. Eine solche Tatsache kann, wie der Wortlaut des §561 und die Systematik der Zivilprozeßordnung ergeben, nicht mehr in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn die neue Tatsache erst nach der Fällung des Berufungsurteils rechtserheblich geworden ist. Ist sonach die Entscheidung des Innenministers vom 4. Juni 1954 im Revisionsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, so kann das angefochtene Urteil insoweit nicht auf einer Rechtsverletzung beruhen und daher vom Revisionsgericht nicht unter diesem Gesichtspunkt aufgehoben werden (§549 ZPO; vgl. Urteil des I. Zivilsenats vom 14. Januar 1953 in BB 1953, 245 = "Der Lastenausgleich" 1953, 106; Rietschel in ZZP 1953, 299 ff).
Eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage ist es, ob das beklagte Land mit Wirkung ab 1. April 1951 die neue Entscheidung des Innenministers im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§767 ZPO) dem im gegenwärtigen Rechtsstreit dem Kläger zuerkannten Anspruch entgegenhalten kann.
Das angefochtene Urteil hält sonach der im Revisionsverfahren möglichen Nachprüfung stand. Für die von der Revision erbetene Aussetzung der Verhandlung bis zum rechtskräftigen Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Entscheidung des Innenministers vom 23. November 1951 und eines etwa gegen die Entscheidung des Innenministers vom 4. Juni 1954 vom Kläger anhängig zu machenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist kein Raum. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.