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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1954, Az.: III ZR 54/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1954
Aktenzeichen
III ZR 54/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13148
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 18.12.1952

Prozessführer

der Stadtgemeinde D., vertreten durch den Rat der Stadt,

Prozessgegner

den Handelsvertreter Hellmuth Bl., D., De.bunker,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Wolany, Dr. Beyer, Dr. Hussla

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Revision in diesem Umfang wird der Anspruch des Klägers insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als er sich auf die Zeit vom 1. Dezember 1950 bis zum 31. März 1951 bezieht und die Bezüge nicht übersteigt, die nach §4 der ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen an entlastete Beamte zu zahlen waren.

Im übrigen wird auf die Revision der Beklagten das. Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18. Dezember 1952 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, vordem Bäcker von Beruf und seit 1925 Angehöriger der NSDAP, ist nach dem 31. Januar 1933 als Gelderheber bei den Stadtwerken in die Dienste der Beklagten aufgenommen worden. Im Jahre 1936 wurde er, weil er erhobene Geldbeträge nicht abgeführt hatte, fristlos entlassen. Im Januar 1938 wurde er aber wiederum bei der Beklagten angestellt. Er wurde im Ermittlungsdienst am 1. April 1938 zum Widerrufbeamten, am 1. April 1943 zum Beamten auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe A 8 a ernannt.

2

Gegen Kriegsende geriet er in Kriegsgefangenschaft. Aus ihr kehrte er im April 1950 zurück.

3

Auf Anordnung der Militärregierung wurde er vom Oberbürgermeister der Beklagten durch eine damals nicht bekanntgemachte Verfügung vom 17. August 1945 aus den städtischen Diensten entlassen. Als er sich am 24. April 1950 bei der Beklagten meldete, wurde ihm bedeutet, daß zunächst seine Entnazifizierung erfolgen müßte. Ende 1950 wurde er in die Gruppe V eingestuft. Mit Schreiben vom 10. Januar 1951 begehrte er daraufhin seine Wiedereinstellung oder wenigstens die Zahlung der ihm zustehenden Bezüge. Durch Bescheid vom 6. März 1951 wurde sein Antrag abgelehnt, durch Verfügung vom 9. März 1951 wurde er von der Beklagten entlassen. Letztere Verfügung ist im Verwaltungsgerichtsverfahren rechtskräftig aufgehoben worden. Der Hat der Beklagten hat daraufhin durch Beschluß vom 30. Mai 1952 - dem Kläger zugestellt am 24. Juni 1952 - gemäß §7 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GrundG die Feststellung getroffen, daß die Ernennung des Klägers zum Ermittlungsbeamten der Beklagten wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus unberücksichtigt zu bleiben habe, und die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet. Der Kläger hat hiergegen Klage vor dem Landesverwaltungsgericht erhoben.

4

Mit der vorliegenden Klage verlangt er für die Zeit vom 19. März 1949 bis zum 28. Februar 1950 die Bezüge, die nach seiner Meinung an seine Ehefrau und seine beiden Kinder von der Beklagten zu zahlen gewesen seien, und für die Zeit vom 1. März 1950 bis zum 31. März 1951 sein Gehalt. Unter Berücksichtigung seines Verdienstes aus anderweitiger Tätigkeit hat er beantragt,

5

die Beklagte zur Zahlung von 4.814,35 DM zu verurteilen.

6

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet, daß dem Kläger ein Anspruch gegen sie zustehe.

7

Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Das Berufungsgericht hat durch Zwischenurteil den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

Das Berufungsgericht sieht den Rechtsweg jedenfalls deshalb für eröffnet an, weil der Regierungspräsident im Laufe des Rechtsstreits erklärt hat, daß er eine Entscheidung über die vom Kläger erhobenen Ansprüche nicht treffen wolle. Das ist richtig.

9

In der Sache selbst ist der Berufungsrichter der Ansicht, daß dem Kläger ein Anspruch auf Bezüge für die Zeit ab Inkrafttreten der 3. Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, d.h. ab 1. April 1949 zustehe, und zwar für die Zeit bis einschließlich Februar 1950 gemäß §39 Abs. 1, für die Zeit ab 1. März 1950 gemäß §39 Abs. 2 der genannten Verordnung. Ob der Kläger auch für die Zeit vor dem 1. April 1949 etwas zu bekommen habe, ist in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich noch offengelassen worden, wie sich aus den Gründen ergibt; es handelt sich somit trotz des uneingeschränkten Tenors in Wirklichkeit nur um ein "Teil-Zwischenurteil", das allein den sich auf die Zeit vom 1. April 1949 ab beziehenden Anspruch für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt.

10

I.

Die gesetzliche Grundlage für diesen dem Kläger dem Grunde nach zugesprochenen Anspruch erblickt das Berufungsgericht, wie schon erwähnt, in den Bestimmungen des §39 Abs. 1 und 2 der 3. Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Feststellung des Rates der Beklagten, daß die Ernennung des Klägers zum Beamten gemäß §7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GrundG fallenden Personen wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus unberücksichtigt zu bleiben habe, legt es aus folgenden Erwägungen keine Bedeutung bei: Der hier strittige Anspruch des Klägers sei nicht auf das Bundes-, sondern auf das Landesrecht gestützt; dieses habe eine nach §63 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GrundG zu beachtende, dem Kläger günstigere Regelung in §§6 Abs. 2, 1 Abs. 1 der 1. SpVO des Landes Nordrhein-Westfalen getroffen; nach diesen Vorschriften wäre wegen einer etwaigen engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus bei seiner Ernennung zum Beamten nur eine bis zum 30. November 1949 befristete Entlassung in Frage gekommen.

11

II.

Ob den Ausführungen des Berufungsgerichts zuzustimmen wäre, wenn es allein auf das beim Erlaß des angefochtenen Urteils bestehende Recht ankäme, kann unerörtert bleiben. Bei Beachtung der nunmehr zu berücksichtigenden Vorschriften des Gesetzes über die Bezüge der kriegsgefangenen Beamten vom 15. Dezember 1952 (GVBl NdrhWf 1952 S. 427) und des Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GrundG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Änderungs- und Anpassungsgesetz) vom 15. Dezember 1952 (GVBl Ndrh-Wf 1952, S. 423) kann die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung mit der angegebenen Begründung überhaupt nicht, im Ergebnis nur zu einem Teil gehalten werden.

12

1.

Daß es sich bei den genannten Gesetzen um solche handelt, die erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils erlassen worden sind, ist nicht von Bedeutung; denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist "grundsätzlich auch jedes nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangene neue Gesetz, sofern es nach, seinem zeitlichen Geltungswillen das strittige Rechtsverhältnis erfaßt, zu berücksichtigen" (BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]).

13

Soweit das - auch auf Beamte der Gemeinden anwendbare (§9 des Gesetzes) - Gesetz über die Bezüge der kriegsgefangenen Beamten vom 15. Dezember 1952 in Betracht kommt, ergibt sich aus seinen §§1 und 2 (Leistungen ab 1. Juli 1948, Anrechnung der auf Grund des §39 der 3. SpVO erfolgten Zahlungen), daß es eine abschließende Regelung hinsichtlich der an die kriegsgefangenen und aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehrenden Beamten zu zahlenden Bezüge für die ganze Zeit ab 1. Juli 1948 treffen will; deshalb ist es auch in der Revisionsinstanz zu beachten. Die Notwendigkeit zur Beachtung des Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 ergibt sich aus ihm selbst, weil es bereits mit dem 1. April 1951 in Kraft getreten ist (§18 des Gesetzes), und somit auch schon für die Berufungsinstanz als maßgebendes Recht zu gelten hat.

14

2.

Die an die in Betracht kommenden Beamten und ihre Angehörigen nach dem Gesetz über die Bezüge der kriegsgefangenen Beamten zu zahlenden Bezüge werden ohne Rücksicht darauf, ob ein Entnazifizierungsverfahren vorausgegangen ist, gewährt. Nach §6 des Gesetzes bleiben aber "bei der Berechnung der Bezüge ... Ernennungen ..., die ... wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind, unberücksichtigt". Soweit diese Voraussetzung zutrifft, erwachsen somit den betreffenden Beamten überhaupt keine Ansprüche aus dem zugunsten der kriegsgefangenen Beamten erlassenen Sonderrecht.

15

Die Beklagte hat sich hierauf in erster Linie bei ihrem Antrag auf Klageabweisung berufen. Sie hat auch bereits die nach §6 Abs. 2 des genannten Gesetzes erforderliche Entscheidung der obersten Dienstbehörde erlassen. Ober die Berechtigung der Entscheidung haben die Verwaltungsgerichte zu befinden (§6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).

16

Bleibt die Entscheidung bei Bestand, so entfällt der Anspruch auf die Kriegsgefangenenbezüge. Das Berufungsgericht wird unter den angegebenen Gesichtspunkten zu prüfen haben, ob der erhobene Anspruch auch unter dem neuen Recht als gerechtfertigt angesehen werden kann. Mit der bisherigen Begründung läßt sich das angefochtene Urteil nicht halten.

17

3.

Es ist ihm aber zu einem Teil im Ergebnis beizutreten (§563 ZPO).

18

a)

Wenn auch der Kläger zur Begründung seines Anspruches auf Zahlung eines bestimmten Betrages sich nur auf die Vorschriften über die Kriegsgefangenenbezüge berufen hat, so hindert dies nicht eine Prüfung dahin, ob dem Kläger nicht auch auf Grund anderer Vorschriften ein Geldanspruch gegen die Beklagte zustehen könnte.

19

Das ist in der Tat der Fall. Mit seiner - im Dezember 1950 erfolgten - Einstufung in die Kategorie V erwarb der Kläger unabhängig davon, wie er nach dem Sonderrecht für die Kriegsgefangenen zu behandeln ist, auf alle Fälle die Ansprüche, die das Landesrecht für die entnazifizierten Beamten allgemein vorsah. Damit entstand ihm ein Anspruch auf Versorgungsbezüge und §§4, 3, 11 der 1. SpVO des Landes Nordrhein-Westfalen.

20

b)

Dieser Anspruch ist ihm für die hier in Betracht kommende Zeit vom 1. Dezember 1950 bis zum 31. März 1951 und nicht durch die neue Gesetzgebung geschmälert worden.

21

Es läßt sich zwar nicht mehr mit dem angefochtenen Urteil sagen, daß dem Umstand, ob jemand zum Beamten infolge enger Verbindung zum Nationalsozialismus ernannt worden ist, wegen einer "günstigeren landesrechtlichen Regelung" keine Bedeutung zukommen könnte, wenn nicht bis zum 30. November 1949 eine Entlassung ausgesprochen worden ist. Denn die vom Berufungsgericht angeführten Vorschriften der 1. SpVO sind nach §§17, 18 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes mit dem 1. April 1951 außer Kraft getreten und §2 Abs. 2 Satz 3 des genannten Gesetzes bringt auch für das Landesrecht eine dem dem §7 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GrundG entsprechende Regelung. Aber das ist ohne Einfluß auf den vorliegenden Anspruch.

22

Grundsätzlich kann eine gesetzliche Vorschrift ihre Wirkungen erst von ihrem Inkrafttreten an und in die Zukunft hinein äußern. Ob §2 Abs. 2 Satz 3 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes "bei Personen, deren Bezüge nach Inkrafttreten des Gesetzes festgesetzt werden", auch eine Wirkung hinsichtlich der Vergangenheit im Auge hat (vgl. auch die entsprechende Bestimmung in den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes ... vom 15. Juni 1953 - MBl S. 883 - in Ziff 6 a zu §2: "Soweit am 1. April 1951 ... höhere Bezüge ... zugestanden haben, die aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgesetzt waren, sind Entscheidungen nach §7 des Bundesgesetzes möglich") und ob eine solche Regelung möglicherweise für die Fälle, in denen am 1. April 1951 nach eine Entlassungsmöglichkeit nach Landesrecht bestanden hat, als statthaft angesehen werden könnte, braucht nicht geklärt zu werden. Auf keinen Fall wäre es zulässig, in eine nach dem Landesrecht derart gefestigte Rechtsstellung eines Beamten, daß er schon vor dem 1. April 1951 fällig gewordene Ansprüche auf Zahlung von Bezügen erworben hatte, einzugreifen. Denn insoweit sind die Ansprüche von der allgemeinen Eigentumsgarantie miterfaßt und auch gegen gesetzliche Eingriffe geschützt (vgl. BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52]).

23

So liegen aber die Verhältnisse im vorliegenden Falle. Wegen der von der Beklagten behaupteten engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus hätte nach dem bis zum 1. April 1951 geltenden Recht nur eine Maßnahme nach §6 Abs. 2 der 1. SpVO ergriffen werden können. Nachdem aber die hierauf gestützte Entlassungsverfügung aufgehoben worden ist, hat der Kläger im Rahmen des bis zum 1. April 1951 geltenden Rechts eine nicht mehr angreifbare Position erlangt und die Folge hiervon ist, daß er auf die Versorgungsbezüge für die Monate Dezember 1950 bis März 1951 einen Anspruch erworben hat, der ihm nicht nur bei einer gerichtlichen Entscheidung vor dem 1. April 1951 ohne weiteres zuzusprechen gewesen wäre, sondern auch jetzt nach Maßgabe der näheren bis zu dem genannten Zeitpunkt anzuwendenden Regelung zuerkannt werden muß.

24

Nach alledem war gemäß §§563, 564, 565 ZPO, wie geschehen, zu erkennen. Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht zu überlassen.

Dr. Geiger Dr. Kreft Wolany Dr. Beyer BR Dr. Hußla ist beurlaubt und deshalb an der Unterschrift verhindert Dr. Geiger