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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1955, Az.: VI ZR 319/54

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1955
Aktenzeichen
VI ZR 319/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 30.09.1954
Landgerichts Stuttgart - 18.12.1953

Prozessführer

des Fritz K., Vertreter, S., G. K.-Strasse ...,

Prozessgegner

1. Frau Anna R. geb. S., E., M. L.-Strasse ...,

2. Frl. Ruth R., vertreten durch ihren Pfleger, den Bäcker Wilhelm R. in E.,

Amtlicher Leitsatz

Ist dem Fussgänger ausnahmsweise gestattet, die Autobahn zu überschreiten, so muss er auf deren Zweckbestimmung, dem Schnellverkehr zu dienen, Rücksicht nehmen und vor sowie beim Überschreiten der Fahrbahn höchste Vorsicht walten lassen.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauss und Erbel für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 1954 teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Dezember 1953 an Verkündungs Statt zugestellte Grundurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart wie folgt geändert:

Der bezifferte Klageanspruch von 566,06 DM und der Rentenanspruch der Klägerin Ruth Ruf werden dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als die Klägerinnen ein Drittel des ihnen aus dem Unfall vom 15. April 1952 entstandenen Schadens begehren und die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 15. April 1952 fuhr der Beklagte gegen 8,15 Uhr mit seinem Personenkraftwagen (Volkswagen), in dem sich ausser ihm noch vier Personen befanden, auf der Autobahn von Stuttgart in Richtung Ulm. Etwa 200 m nach dem Kilometer 197,5 kreuzt ein von Echterdingen kommender Feldweg von rechts her in schräger Richtung die Autobahn. 400 m vor der Einmündung des Feldweges ist das Warnzeichen "Achtung allgemeine Gefahrenstelle" und 200 m vor der Einmündung ein Schild mit der Aufschrift "Kreuzung 200 m" aufgestellt. In Höhe des Kilometers 197,5 überholte der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 bis 65 km einen 14 m langen Lastzug, der mit einer Stundengeschwindigkeit von etwa 40 km fuhr. Während des Überholens überschritt der Strassenbahnschaffner a.D. Wilhelm R. der mit seinem Arbeitsgerät aus dem Echterdinger Feldweg kam, die Autobahn. Er wurde kurz vor Erreichen des Grünstreifens zwischen den beiden Fahrbahnen der Autobahn von dem Personenkraftwagen des Beklagten erfasst, über 30 m mitgeschleift und so schwer verletzt, dass er bald darauf verstarb.

2

Die Klägerin Anna R. ist die Witwe des Getöteten, die Klägerin Ruth R. seine Tochter. Sie haben vorgebracht, der Beklagte habe auf der als allgemeine Gefahrenstelle gekennzeichneten Strecke nicht überholen dürfen. Als er den Fussgänger auf eine Entfernung von 200 m zum ersten Mal gesehen habe, habe er sofort stark bremsen und das Überholen abbrechen müssen. Statt dessen habe er seine Geschwindigkeit durch Wegnahme des Gases nur mässig herabgesetzt und sei mit rechts herausgestelltem Winker auf der linken Fahrbahn weitergefahren. Erst im Augenblick des Zusammenstosses habe er scharf gebremst. Selbst wenn der Beklagte, wie er behauptet, den Fussgänger erst auf 50 m gesehen habe, habe er den Unfall durch Bremsen und Abbrechen des Oberholvorgangs vermeiden können. Da der Fussgänger kurz vor der Grünfläche gewesen sei, habe der Beklagte ohne weiteres rechts an ihm vorbeifahren können, denn die 9 m breite Autobahn biete so viel Platz, dass notfalls drei Fahrzeuge nebeneinander fahren könnten.

3

Die Klägerinnen haben ein Mitverschulden des Verunglückten in Rechnung gestellt und den Beklagten für drei Viertel des ihnen entstandenen Schadens verantwortlich gemacht. Sie haben von ihm Zahlung von 566,06 DM sowie folgende Renten verlangt:

Anna R. für die Zeit vom 1. Mai 1952 bis 31. Dezember 1959 monatlich 13,65 DM,

Ruth R. für die Zeit vom 1. Mai 1952 bis 31. Dezember 1959 monatlich 112,50 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1960 bis 31. Dezember 1964 monatlich 60,75 DM.

4

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, er habe nicht gewusst und nicht wissen können, dass die Autobahn an der Unfallstelle von einem Feldweg gekreuzt werde; die auf die Kreuzung hinweisenden Verkehrszeichen habe er nicht sehen können, weil die Sicht durch den Lastzug behindert gewesen sei. Den Fussgänger habe er erst auf eine Entfernung von etwa 50 m gesehen, als er mit seinem Personenkraftwagen in gleicher Höhe mit dem Fahrerhaus des überholten Lastkraftwagens gewesen sei. Auf diese Entfernung habe er den Wagen nicht zum Halten bringen können. Hierzu seien 65 m nötig gewesen, denn der reine Bremsweg betrage 38 m, ferner müsse ihm eine Schreck- und Reaktionszeit von wenigstens 1,5 Sekunden zugebilligt werden, in welcher das Fahrzeug noch weitere 27 m zurückgelegt hätte. Seine Geschwindigkeit habe er zunächst nur mässig herabsetzen können, weil er den Überholungsvorgang habe abschliessen müssen. Sonst wäre er von dem Lastzug wieder eingeholt worden. Er habe rechts an dem Fussgänger vorbeikommen können und daher richtig gehandelt, wenn er Signal gegeben und den Winker nach rechts gestellt habe. Der Fussgänger sei jedoch entgegen aller Erwartung stehen geblieben, habe sich umgedreht, sei etwas zurückgelaufen, habe sich dann wieder umgedreht und die Strasse in der alten Richtung weiter überquert. Darauf sei ihm, dem Beklagten, nichts anderes übrig geblieben, als den Wagen nach links zu ziehen. R. sei ihm dann vor den Wagen gelaufen. Der Unfall sei daher für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen. Jedenfalls treffe den Fussgänger ein überwiegendes Mitverschulden, denn dieser habe beim Überschreiten der für den Schnellverkehr bestimmten Autobahn ganz besondere Sorgfalt walten lassen, insbesondere damit rechnen müssen, dass ein schnelleres Fahrzeug den Lastzug überholte.

5

Das Landgericht hat in einem Grundurteil entschieden, dass der Beklagte den Klägerinnen den aus dem Unfall entstandenen Schaden zu drei Vierteln zu ersetzen hat. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben; jedoch hat das Berufungsgericht durch Ergänzung des Urteilsspruchs klargestellt, dass die Ersatzpflicht gegenüber der Klägerin Anna R. nur besteht, soweit ihre Ansprüche nicht nach § 1542 RVO auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.

6

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision ist zum Teil begründet.

8

I.

Unbegründet ist die Verfahrensrüge, mit welcher die Revision Verletzung des § 304 ZPO mit der Begründung geltend macht, das Berufungsgericht habe im Verfahren über den Grund des Anspruchs auch die Dauer der Renten prüfen müssen. Allerdings gehört die Festsetzung der Rentendauer grundsätzlich zum Grund des Anspruchs. Da die Zulassung eines Grundurteils in § 304 ZPO vor allem auf prozessualen Zweckmässigkeitserwägungen beruht, kann es aber aus den gleichen Erwägungen der Zweckmässigkeit verantwortet werden, die Festsetzung der Rentendauer (Beginn und Ende einer Rente) dem Betragsverfahren vorzubehalten, jedoch bedarf es dann mindestens in den Urteilsgründen eines entsprechenden Vorbehalts (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1953 - III ZR 26/52 - VersR 1954, 83 und vom 26. März 1953 - VI ZR 109/52 - VersR 1953, 210). Dass der Rentenanspruch entsprechend dem Antrag der Klägerinnen ab 1. Mai 1952 (Unfalltag 15. April 1952) zuzubilligen ist, ergibt sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und wird auch von der Revision nicht angezweifelt. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist aber auch zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die Festsetzung des Endes der Rente dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs vorbehalten wollte. Das ist aus den angeführten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden.

9

II.

In der Sache selbst liegen der Entscheidung des Berufungsgerichts folgende Feststellungen zugrunde:

10

Der Beklagte erreichte mit seinem Volkswagen ungefähr 200 m vor der Kreuzung des Echterdinger Feldweges mit der Autobahn beim Überholen den Motorwagen des Lastzuges. 80 m vor der Kreuzung hatte er sich mit dem hinteren Teil seines Fahrzeuges über die Spitze des Lastzuges hinausgeschoben. In einer Entfernung von 50 m bis zur Kreuzung sah der Beklagte den Fussgänger, als dieser sich etwa einen Meter links des Teerstreifens befand, der die Mitte der nach Ulm führenden Fahrbahn kenntlich macht. Der Beklagte sah auch, dass der Fussgänger langsam die Fahrbahn in senkrechter Richtung auf den Grünstreifen zu überquerte. Er gab sogleich Warnzeichen, zeigte durch den Winker an, dass er nach rechts ausbiegen, also hinter dem Fussgänger vorbeifahren wolle, und bremste leicht. Auf das Signal hielt R. einen Augenblick an, blickte kurz nach links und ging dann langsam auf den Grünstreifen zu weiter, ohne sich nach dem Personenkraftwagen umzusehen. Als er etwa einen Schritt vor dem 40 cm breiten Asphaltstreifen angelangt war, der entlang dem Grünstreifen verläuft, hatte sich der auf der linken Fahrbahnhälfte weiterfahrende Beklagte bis auf 10 m genähert. Der Beklagte gab nun ein zweites Signal. R. sah erschreckt auf und wurde gleich danach von dem Personenkraftwagen des Beklagten, der einen vergeblichen Bremsversuch unternahm, erfasst.

11

III.

Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, beim Ansichtigwerden des Fussgänger so stark zu bremsen, dass er notfalls vor dem Fussgänger habe halten oder der Fussgänger seinen Weg über die Fahrbahn habe beenden können. Wie das Berufungsgericht feststellt, war der Fussgänger unaufmerksam und achtete beim Überqueren der Strasse nicht auf die Fahrbahn. Der Beklagte konnte nicht damit rechnen, dass R. auf das Warnzeichen verharren und den Kraftwagen an sich vorbeilassen würde. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, lag es nicht ausserhalb der Erfahrung, dass R. nach kurzem Verhalten den Versuch unternahm, noch vor dem herannahenden Kraftfahrzeug die Strasse zu überqueren. Mit dieser Möglichkeit war umsomehr zu rechnen, als der Beklagte den Winker seines Wagens nach rechts herausgestellt und damit zu erkennen gegeben hatte, dass er hinter dem Fussgänger vorbeifahren wollte. Setzte R. seinen Weg über die Strasse fort, so bestand die Gefahr, dass er in die Fahrbahn des Kraftwagens kam. Blieb er stehen oder trat er zurück, so war es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit Rücksicht auf den herankommenden Lastzug zweifelhaft, ob der Beklagte, wie er nach seiner Behauptung ursprünglich vorhatte, rechts vorbeifahren und sich wieder vor den Lastzug setzen konnte, ohne sich oder den Fussgänger zu gefährden. Als der Beklagte den Fussgänger auf eine Entfernung von 50 m sehen konnte und sah, fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/st. In dieser Lage konnte der Beklagte eine Gefährdung des Fussgängers, dessen weiteres Verhalten ungewiss war, nur dadurch verhindern, dass er seine Geschwindigkeit wenigstens solange stark herabsetzte, bis er Gewissheit erlangt hatte, wie R. sich beim Bemerken des Kraftfahrzeugs verhalten würde. Das musste bei gehöriger Aufmerksamkeit auch der Beklagte erkennen. Es ist ihm daher mit Recht als eine Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zur Last gelegt worden, dass er beim Bemerken des den Verkehr nicht beachtenden Fussgängers nicht alsbald nachhaltig gebremst hat. Eine so ungeklärte Verkehrslage, wie sie hier gegeben war, verpflichtet den Kraftfahrer zu besonderer Vorsicht, insbesondere zu einer nachhaltigen Verminderung der Fahrgeschwindigkeit.

12

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1952 - 5 StR 954/52 -, auf das die Revision hinweist, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Nach dieser Entscheidung kann einem Kraftfahrer, dem in nur 6 Sekunden die Wahl zwischen mehreren unfallverhütenden Massnahmen bleibt, nur dann ein Vorwurf aus der Wahl des falschen Mittels gemacht werden, wenn sich ihm die Ungeeignetheit nach allgemeinen Erfahrungssätzen oder auf Grund besonderer, aus der Sachlage genommener Erkenntnisse aufdrängen musste. Dieser Grundsatz lässt sich auf den hier gegebenen Fall nicht anwenden, denn bei der Verkehrslage, wie sie sich für den Beklagten ergab, standen nicht mehrere Massnahmen zur Verhütung des Unfalls zur Wahl. Ob der Beklagte auf der linken Fahrbahnhälfte verbleiben konnte oder ob es zweckmässig war, das Fahrzeug nach rechts zu wenden und hinter dem Fussgänger vorbeizufahren, hing offensichtlich von dem völlig ungeklärten Verhalten des Fussgängers ab. Der Beklagte ist, ohne die Geschwindigkeit seines Wagens wesentlich zu vermindern, in diese ungeklärte gefährliche Verkehrslage hineingefahren, weil er annahm, dass sie sich in einem bestimmten Sinne klären und gefahrlos stellen werde. Das war fahrlässig, denn darauf, dass die Verkehrslage sich in einer bestimmten Richtung entwickeln werde, darf der Kraftfahrer nur vertrauen, wenn er dieser Entwicklung sicher sein kann. So lag der Fall aber hier nicht.

13

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, dass dem Beklagten nicht genügend Zeit verblieben wäre, um der plötzlich auftauchenden Gefahr zu begegnen. Freilich brauchte der Beklagte, da er die Warnzeichen am Rande der Autobahn und auch den Feldweg nach Annahme des Berufungsgerichts schuldlos nicht bemerkt hatte, nicht damit zu rechnen, dass ein Fussgänger ohne jede Vorsicht die dem Schnellverkehr dienende Autobahn überschreiten werde. Es muss ihm daher, wie die Revision mit Recht hervorhebt, neben der stets zu berücksichtigenden Reaktionszeit auch die sogenannte Schreckzeit zugebilligt werden. Welcher Bremsweg unter diesen Umständen nötig gewesen wäre, um das Fahrzeug zum Halten zu bringen, kann jedoch dahingestellt bleiben, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wäre der Beklagte auch bei Berücksichtigung der Reaktions- und Schreckzeit jedenfalls in der Lage gewesen, an dem Fussgänger vorbeizufahren, ohne ihn zu gefährden. Das ergibt sich allein aus der Tatsache, dass der Fussgänger im Zeitpunkt des Unfalls den Grünstreifen schon fast erreicht hatte.

14

Wäre aber, wie das Berufungsgericht feststellt, bei nachhaltigem Bremsen so viel Zeit gewonnen worden, dass der Fussgänger ungefährdet den Grünstreifen erreicht hätte, so kann auch nicht zweifelhaft sein, dass das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten ursächlich für den Unfall war. Der Beklagte hat daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach §§ 823 Abs. 1 und 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 StVO sowie nach § 7 StVG für den entstandenen Schaden einzustehen.

15

IV.

Dagegen unterliegen die weiteren Ausführungen, in denen das Berufungsgericht ein weiteres Verschulden des Beklagten bejaht hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Frage, ob den Beklagten ein weiteres Verschulden trifft, spielt zwar für die Beurteilung, ob er überhaupt haftet, keine Rolle. Sie ist aber im Rahmen des § 254 BGB bei der Prüfung des Umfangs seiner Ersatzpflicht von Bedeutung.

16

1.

Das Berufungsgericht hat ein weiteres Verschulden des Beklagten darin gesehen, dass er ohne berechtigenden Grund nach links ausgebogen sei. Dafür, dass Ruf auf das Warnzeichen einige Schritte zurückgegangen sei, sei kein Beweis erbracht. Dem kurzen Stehenbleiben des Fussgängers habe der Beklagte nicht entnehmen können, dass dieser ihn erst vorbeilassen werde. Es sei eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass ein Fussgänger, der unaufmerksam oder in Gedanken versunken über die Strasse gehe, beim Hören eines Warnzeichens zuerst einmal anhalte. Damit habe auch der Beklagte rechnen müssen. Ferner entspreche es allgemeiner Erfahrung, dass ein Fussgänger nach Abschätzen der Situation nach Möglichkeit seinen Weg fortsetze, zumal wenn ihm, wie hier, von hinten durch einen Lastzug Gefahr drohe und er aus der Winkerstellung des Personenkraftwagens entnehmen müsse, dass dieser hinter ihm vorbeifahren werde.

17

Dem Fussgänger hat das Berufungsgericht zur Last gelegt, dass er beim Überschreiten der Autobahn nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Da die Autobahn dem schnellen Kraftfahrzeugverkehr diene, müsse ein Fussgänger, der sie betrete, sich besonders genau und laufend vergewissern, ob das Überschreiten ohne Gefahr möglich sei. Er müsse auch damit rechnen, dass sich hinter einem herankommenden Fahrzeug noch ein schnelleres Fahrzeug befinde, das überholen wolle. Da Ruf das alles unbeachtet gelassen habe, treffe ihn ein erhebliches eigenes Verschulden, das dazu führe, den Klägerinnen 3/4 ihres Schadens dem Grunde nach zuzubilligen.

18

2.

Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dem Beklagten falle auch das Abbiegen nach links als fahrlässige Verkehrswidrigkeit zur Last, halten seine Ausführungen einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Es hat ausgeführt, es sei kein Beweis dafür erbracht, dass der Fussgänger ein paar Schritte zurückgegangen sei. Wie die Revision mit Recht geltend macht, ist damit die Beweislast verkannt. Im Rahmen des § 823 BGB hatten die Klägerinnen zu beweisen, dass der Beklagte sich über das mit Recht bejahte erste Verschulden (ungenügende Herabsetzung der Geschwindigkeit beim Sehen des Fussgängers) hinaus eine weitere Fahrlässigkeit hat zuschulden kommen lassen. Sie hatten daher zu beweisen, dass der Fussgänger durch sein Verhalten keinen Anlass zu dem Fehlschluss des Beklagten gegeben hat. Dass dieser Beweis nicht erbracht ist, hat ersichtlich auch das Berufungsgericht angenommen. Damit entfällt aber die Möglichkeit, dem Beklagten das Ausweichen nach links, das mehr oder weniger eine Folge seines ersten verkehrswidrigen Verhaltens war, als weiteres Verschulden anzurechnen.

19

Dieser Rechtsirrtum des Berufungsgerichts hat auch seine Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit (§ 254 BGB) beeinflusst, denn es hat hierbei rechtsirrig ein doppeltes Verschulden des Beklagten zu dessen Lasten in die Waagschale geworfen. Wegen dieses Rechtsfehlers kann die im Berufungsurteil vorgenommene Verteilung des Schadens keinen Bestand haben.

20

Für die nach § 254 BGB vorzunehmende Abwägung stehen alle massgebenden Tatsachen fest. Da es keiner weiteren Aufklärung bedarf, ist das Revisionsgericht in der Lage, selbst abzuwägen. Dabei ist dem Beklagten anzurechnen, dass der Unfall durch seinen Kraftwagen verursacht worden ist und die Betriebsgefahr des Fahrzeugs durch die fehlerhafte Fahrweise des Beklagten sowie dadurch erhöht war, dass der Wagen mit rechts herausgestrecktem Winker nach links fuhr. Andererseits hat auch R. durch sein Verhalten den Unfall verursacht. Er hat sich in grob leichtfertiger Weise einer eigenen Gefährdung ausgesetzt.

21

Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 StVO sind Fahrbahnen auf dem kürzesten Wege quer zur Fahrtrichtung mit der nötigen Vorsicht und ohne Aufenthalt zu überschreiten. Das gilt in verstärktem Maße für das Überschreiten einer Autobahn. Die Autobahnen sind grundsätzlich nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt. Ist, wie hier, dem Fussgänger ausnahmsweise das Überqueren der Autobahn gestattet, weil ein Feldweg darüber seinen Fortgang nimmt, so muss der Fussgänger der Zweckbestimmung der Autobahn, dem schnellen Kraftfahrzeugverkehr zu dienen, Rechnung tragen. Nur eine solche Rücksicht, die der Grundregel des § 1 StVO entspricht, ist geeignet, die besonderen Gefahren des Schnellverkehrs zu vermeiden. Der Fussgänger muss vor und beim Überschreiten der Autobahn grösste Vorsicht walten lassen. Dazu gehört, dass er sich vor dem Betreten der Fahrbahn sorgfältig danach umsieht, ob sich ein Kraftfahrzeug nähert. Herankommende Fahrzeuge muss er erst vorbeifahren lassen. Vor Kraftfahrzeugen, die in weiter Entfernung sichtbar sind, darf der Fussgänger nur dann noch über die Fahrbahn gehen, wenn ihr Herankommen an den Fussgänger auch bei Berücksichtigung einer etwaigen hohen Geschwindigkeit ganz ausgeschlossen ist und er gewiss sein kann, dass er den bepflanzten Mittelstreifen zwischen den beiden Fahrbahnen erreichen wird, ohne dadurch sich und andere zu gefährden oder den Führer eines Kraftfahrzeugs in seiner freien Fahrt irgendwie zu beeinträchtigen. Nähert sich wie im vorliegenden Falle ein Lastzug oder ein anderes nicht sehr schnell fahrendes Fahrzeug, so muss der Fussgänger, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch damit rechnen, dass hinter oder neben diesem Fahrzeug ein schnellerer Kraftwagen herankommt, der überholen will und dabei die Überholbahn benutzen muss. Auch ein solches Fahrzeug muss der Fussgänger erst vorbeifahren lassen, bevor er sich anschickt, die Fahrbahn zu betreten. R. hat schon gegen diese Pflichten verstossen, wie ersichtlich auch das Berufungsgericht angenommen hat.

22

Er hat aber auch beim Überschreiten der Fahrbahn die ihm obliegenden Verkehrspflichten gröblich vernachlässigt. Auch beim Überschreiten der Fahrbahn muss der Fussgänger die grösste Vorsicht anwenden und ständig auf den Verkehr achten, der hier nur aus einer Richtung kommen kann. Dabei muss er beim Weiterschreiten seine besondere Aufmerksamkeit der Überholbahn widmen und notfalls an der Fahrbahnmitte stehen bleiben und auf der Überholbahn herankommende Fahrzeuge erst vorbeifahren lassen, wenn er nicht sicher damit rechnen darf, vor Ihrem Herannahen die zweite Fahrbahnhälfte ganz überquert und die Fahrbahn wieder verlassen zu haben. Soweit nicht ein durch die Verkehrslage bedingtes Stillstehen auf der Fahrbahn in Betracht kommt, muss der Fussgänger auch bemüht sein, die Fahrbahn möglichst schnell zu überqueren und bald den Grünstreifen zu erreichen. R. hat den auf der Überholbahn herankommenden Kraftwagen des Beklagten erst auf das Warnzeichen hin bemerkt und ist auch dann nach einem kurzen Anhalten langsam und ohne Beachtung des Kraftwagenverkehrs weitergegangen. Auch wenn er sich, besonders angesichts des rechts herausgestellten Winkers, auf die anerkannte Fahrregel eingestellt hat, dass der Kraftfahrer tunlichst hinter einem die Strasse überquerenden Fussgänger vorbeifahren soll (Urteil BGH vom 18. Januar 1955 - II StR 417/54 - NJW 1955, 510 Nr. 15) und daher angenommen hat, der Beklagte werde hinter ihm vorbeifahren, so ist sein Gesamtverhalten gleichwohl grob fahrlässig. Da dieses erhebliche eigene Verschulden des R. in seiner Ursächlichkeit für den Unfall das Verschulden des Beklagten überwiegt, hielt der Senat es für angemessen, die Pflicht zur Schadenstragung nur zu einem Drittel dem Beklagten aufzuerlegen und die Klägerinnen zu zwei Dritteln an der Schadenstragung zu beteiligen. Daher waren die beiden Vorderurteile entsprechend zu ändern und die Rechtsmittel des Beklagten, soweit sie erfolglos waren, zurückzuweisen. Soweit die Klägerin Anna R. eine Rente begehrt, war ihre Klage abzuweisen. Da sie vom Württembergischen Unfallversicherungsverband und von der Landesversicherungsanstalt Württemberg Renten von insgesamt 98,30 DM im Monat erhält, ist ihr Rentenanspruch gegen den Beklagten nach § 1542 RVO voll auf die sozialen Versicherungsträger übergegangen. Das ist bereits im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu berücksichtigen.

23

Im Nachverfahren über die Höhe der verbleibenden Klageansprüche wird das Landgericht auch über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauss Erbel