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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.1967, Az.: BVerwG III C 45.66

Vertreibungsschaden an Reichsmarksparguthaben: Höhe des Guthabens; Verfahrensrevision: Sachverständigengutachten statt Zeugenvernehmung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.02.1967
Aktenzeichen
BVerwG III C 45.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 01.11.1965 - AZ: XVI A 191.64

Fundstelle

  • ZLA 1967, 167

Amtlicher Leitsatz

Die Wahrnehmungen eines Zeugen können nicht durch das Gutachten eines Sachverständigen - hier Schriftgutachten - ersetzt werden.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz
und die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. November 1965 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an einem Sparguthaben bei der Stadtsparkasse .... Ursprünglicher Gläubiger dieses Guthabens war ihr am 8. Juni 1945 ... verstorbener Vater Alfred K. dessen alleinige Erbin sie nach dem Tode ihrer Mutter geworden ist. Ihre Klage gegen die von dem Ausgleichsamt abgelehnte Entschädigung nach dem Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener hat das Verwaltungsgericht Berlin durch rechtskräftiges Urteil vom 3. April 1957 - VG XVI A 591.56 - abgewiesen.

2

Mit einem Teilbescheid vom 29. Juni 1964 stellte das Ausgleichsamt einen Vertreibungsschaden an Reichsmarkspareinlagen nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes in Höhe von 37.128,21 RM fest. In diesem Betrag war das vorerwähnte Sparguthaben mit einem Betrag von 17.077 RM enthalten. Die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Bescheid, mit der sie einen Guthabenstand im Zeitpunkt der Vertreibung von 20.077 RM geltend machte, blieb erfolglos.

3

Die Klägerin hat mit ihrer Klage ihr Begehren weiterverfolgt und die Feststellung des Beschwerdeausschusses angegriffen, daß nach der Eintragung einer Einzahlung von 3.000 RM in dem Sparbuch eine Abhebung ersichtlich sei. Sie hat sich für die Behauptung des Gegenteils auf das Zeugnis des früheren Sparkassenrendanten und Kassierers der Sparkasse ... Georg M., berufen. Das Verwaltungsgericht hat statt dessen Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Schriftsachverständigen Horst F. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, daß auf der letzten Zeile des Sparbuchs eine Abhebung von 5.000 RM eingetragen worden sei.

4

Das Verwaltungsgericht hat daraufhin die Klage abgewiesen und unter anderem ausgeführt, daß die Einwände der Klägerin gegen dieses Gutachten nicht überzeugten und aus dem gleichen Grunde davon abgesehen worden sei, den von der Klägerin benannten Zeugen zu vernehmen.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die von dem Verwaltungsgericht unterlassene Vernehmung des Zeugen M. rügt. Seine Vernehmung werde beweisen, daß eine Rückzahlung von 5.000 RM nicht erfolgt sei. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Der Beteiligte stellt diesem Revisionsantrag gegenüber keinen Antrag.

7

II.

Die Revision ist begründet, da das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 339 Abs. 1 LAG, § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beruht.

8

Die Klägerin begehrt als Erbin ihres Vaters die Feststellung eines Vertreibungsschadens an einer Reichsmarkspareinlage im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c LAG. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 2 LAG sind erfüllt. Gemäß § 17 Abs. 1 FG ist für diese Forderung der Nennwert im Zeitpunkt der Schädigung - 8. Juni 1945 - maßgebend.

9

Die Klägerin hat die Höhe des Schadens zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit feststeht (§ 331 LAG: Urteil vom 20. Mai 1962 - BVerwG IV C 267.61 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 12 LAG Nr. 54]). Da die Klägerin die Feststellung eines bestimmten Schadensbetrages - 20.077 RM - begehrt, kommt es darauf an, ob sie diesen Betrag beweisen oder glaubhaft machen kann. Im Gegensatz zu dem Verfahren nach dem Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener, dessen § 8 Abs. 1 Nr. 1 das Sparbuch für die Feststellung des Anspruchs nach Grund und Höhe für maßgebend erklärt, kann sich der Geschädigte im Verfahren nach dem Lastenausgleichsgesetz sämtlicher zulässiger Beweismittel bedienen. Das hat die Klägerin getan, indem sie sich wegen des stark beschädigten Zustandes des Sparbuchs auf das Zeugnis des früheren Sparkassenrendanten und Kassierers der Sparkasse ... Georg M., berief. Selbst wenn der in der Klageschrift enthaltene Beweisantritt die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen nicht genau angegeben hat, läßt sich aus dem Zusammenhang entnehmen, daß der Zeuge die Höhe des Guthabens im Betrage von 20.077 RM bekunden sollte. Der Beweisantritt war demnach zulässig. Das Verwaltungsgericht hat statt dessen über die Frage, ob in dem Sparbuch in der dreizehnten Zeile eine Rückzahlung - gegebenenfalls mit welchem Betrag - eingetragen war oder ob es sich nur um Verwischungen durch Einwirkung von Feuchtigkeit handele, nur das Gutachten eines Schriftsachverständigen eingeholt. Dieses Verfahren rügt die Klägerin zu Recht, da die Wahrnehmungen eines Zeugen nicht durch das Gutachten eines Sachverständigen ersetzt werden können. Es ist die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, alle entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen (Urteil vom 13. Mai 1964 - BVerwG V C 211.62 - [DVBl. 1965, 88]) und die zu diesem Zweck angetretenen Beweise tatsächlich zu erheben. Erst wenn durch andere Beweismittel die Höhe des Sparguthabens nicht geklärt werden konnte, durfte das Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschließen, um auf diesem letzten Weg zu versuchen, sich die erforderliche Gewißheit über die Richtigkeit des Vertrags der Klägerin zu verschaffen.

10

Die Vernehmung des Zeugen M. war in diesem Fall auch im Hinblick auf den § 23 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1955) geboten. Nach dieser Vorschrift bedurfte die Abhebung eines Betrages von mehr als 1.000 RM einer vorherigen dreimonatigen Kündigung. Daß eine derartige Kündigung wahrscheinlich in diesem Fall geschehen ist, hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht festgestellt. Aber selbst wenn die Sparkassen in den Vertreibungsgebieten möglicherweise auf eine Einhaltung der Kündigungsfrist unmittelbar vor dem Einmarsch der Sowjets verzichtet haben, erscheint der Beweisantritt der Klägerin bedeutsam. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich der Zeuge M. als ehemaliger Sparkassenrendant an die Abhebung über 1.000 RM liegender Beträge noch im gegenwärtigen Zeitpunkt erinnert.

11

Aus der Erwähnung des Beweisantritts in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils folgt ferner, daß die Klägerin auf ihn in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht verzichtet hatte. Es läßt sich daher nicht feststellen, daß die Klägerin ihr Recht, diesen Verfahrensmangel zu rügen, in dem Revisionsverfahren nicht mehr geltend machen kann. Nach alledem stellt die Einholung eines Schriftgutachtens ohne die Vernehmung des Zeugen Müller einen Verfahrensmangel dar, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann. Es war daher aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses den Zeugen Müller vernehmen kann. Sollte der Zeuge die Behauptung der Klägerin bestätigen, daß nach einer Einzahlung von 3.000 RM weitere Abhebungen nicht stattgefunden haben, wäre die Klage begründet. Anderenfalls bleibt zu prüfen, ob die Ansicht des Sachverständigen zutrifft, daß die in der dreizehnten Zeile schwach sichtbare Zahl kein Spiegelbild einer zu einer anderen Zeile gehörenden Eintragung ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 150 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher