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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.05.1962, Az.: BVerwG IV C 267/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.05.1962
Aktenzeichen
BVerwG IV C 267/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14185
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 06.07.1961 - AZ: Nr. 7637 - IV/61

Fundstellen

  • IFLA 1963, 94
  • MDR 1962, 850 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1962, 347
  • Wertpapier Mtlg. 1962, 729

Amtlicher Leitsatz

Steht fest, daß ein Vertreibungsschaden an Spareinlagen entstanden ist, kann jedoch die genaue Höhe des Kontostandes nicht glaubhaft gemacht werden, so muß es grundsätzlich nach dem Ergebnis einer entsprechenden Beweisaufnahme möglich sein, einen Mindestbetrag zu ermitteln. Der Schaden ist mit dem ermittelten Mindestbetrage festzustellen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. Juli 1961 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens, den er im Verlust eines Sparkontos in Höhe von "um 11.150 RM" sieht. Seinen Antrag lehnten die Ausgleichsbehörden ab, weil der Kläger ein Guthaben in Höhe von 11.150 RM nicht habe glaubhaft machen können.

2

Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 6. Juli 1961 abgewiesen, weil auf Grund der vom Kläger angebotenen Beweise ein bestimmter Kontostand des Guthabens, insbesondere nicht der Betrag von 11.150 RM habe glaubhaft gemacht werden können. Schon im vorangegangenen Währungsausgleichsverfahren, das mangels urkundlicher Belege erfolglos verlaufen sei, habe der Kläger angegeben, sein Guthaben habe "um 11.150 RM" betragen. In dieser Höhe habe der Kontostand jedoch nicht nachgewiesen werden können. Aus der Tatsache allein, daß er angeblich immer den Wehrsold auf das Konto eingezahlt habe, könne nicht auf einen bestimmten Stand dieses Guthabens zur Zeit der Vertreibung geschlossen werden. Auch die Tatsache, daß der Kläger im Laufe des Verfahrens mit Bestimmtheit vorgetragen habe, daß bei seiner Einberufung zur Wehrmacht bereits 3.500 RM auf dem Konto gewesen seien, während er von diesem Betrag früher aus Vorsicht, wie er in der mündlichen Verhandlung gesagt habe, nie gesprochen habe, trage dazu bei, daß das Gericht einen hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Kontostand von 11.150 RM oder für einen anderen bestimmten Betrag im Zeitpunkt der Schädigung nicht bejahen könne. Insbesondere verbliebe noch die Ungewißheit, ob und welche Abhebungen vom Konto gemacht worden seien. Der Kläger hat selbst eingeräumt, einige kleinere Beträge abgehoben zu haben. Für diese Abhebungen habe er einfach 2.490 RM eingesetzt, um den Betrag von 13.640 RM zu rechtfertigen, den er auf Grund seiner angeblichen Dienstbezüge als Soldat (Wehrsold und Fliegerzulage) errechnet habe. Darin könne jedoch keine Glaubhaftmachung gesehen werden, gegenüber der vernünftige Zweifel nicht laut werden könnten. Eine Zeugin habe sich zwar an einen größeren Betrag erinnert, einen genauen Kontostand habe sie aber auch nicht angeben können. Auch weitere Zeugen könnten nur von der Existenz des Guthabens überhaupt oder von einem "beachtlichen Konto" sprechen. Eine weitere Zeugin habe nur bekunden können, daß die Besoldung des Klägers auf das Konto überwiesen worden sei.

3

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich nicht auf die Glaubhaftmachung des letzten Kontostandes versteifen dürfen. Es hätte vielmehr auf Grund der ihm zugänglich gemachten Beweise und der Angaben des Klägers einen Mindestbetrag des Guthabens als glaubhaft gemacht ansehen müssen.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls der Ansicht, daß nicht die Feststellung des genauen Kontostandes im Zeitpunkt der Schädigung erforderlich sei, daß es vielmehr genügen müsse, wenn ein Betrag glaubhaft gemacht werde, in dessen Höhe das Konto im Zeitpunkt der Schädigung mindestens vorhanden gewesen sei.

5

Sämtliche Prozeßbeteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6

II.

Die Revision muß zur Rückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht führen.

7

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - kann der Kläger als Vertriebener Vertreibungsschaden an Reichsmarkspareinlagen geltend machen, wenn die Voraussetzungen von § 12 Abs. 2 LAG gegeben sind. Die Höhe des Schadens ist zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist (§ 331 LAG).

8

Wenn der entstandene Schaden in seiner genauen Höhe nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, so muß es nach Überzeugung des erkennenden Senats genügen, wenn der Schaden nur in einer Mindesthöhe zu ermitteln ist. Diesen Grundsatz hat der Senat bereits bei Ermittlung des zuletzt festgestellten Einheitswertes ausgesprochen, der auch auf Grund anderer Beweise als Urkunden des zuständigen Finanzamtes als "bekannt" im Sinne von § 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes angesehen werden kann (BVerwG IV B 280.60 in RLA 61, 204 [BVerwG 17.03.1961 - BVerwG IV B 280.60]). Auch bei Ermittlung des Ersatzeinheitswertes hat sich der Senat auf den gleichen Standpunkt gestellt. Danach genügt bei Ermittlung von Betriebsmerkmalen, die tabellarisch den Ersatzeinheitswert ergeben, die Glaubhaftmachung eines Mindestbetrages (BVerwG IV C 30.60 in ZLA 62, 44 [BVerwG 13.10.1961 - BVerwG IV C 290.59]). Auch im vorliegenden Fall hätte der erkennende Senat keine Bedenken dagegen, daß der Schaden gegebenenfalls in einer niedrigeren Höhe als 11.150 RM festgestellt würde. Voraussetzung ist allein, daß ein Betrag glaubhaft gemacht werden kann, der nach den gegebenen Umständen mindestens im Zeitpunkt der Schädigung auf dem Konto vorhanden gewesen ist. Daß ein Sparkonto zugunsten des Klägers bestanden hat, scheint auch das Verwaltungsgericht nicht zu bezweifeln. Dann dürfte es aber bei den vorhandenen Zeugen und gegebenenfalls auf Grund einer Vernehmung des Klägers durchaus möglich sein, einen Mindestbetrag dieses Kontos zu ermitteln, gegen den ernstliche Zweifel nicht erhoben werden können. Ein Vertreibungsschaden könnte dem Kläger nur dann nicht entschädigt werden, wenn etwa auf Grund widersprechender Zeugenaussagen erhebliche Zweifel daran beständen, daß überhaupt ein ausgleichsfähiger Schaden entstanden ist.

9

Zur Nachholung der ergänzenden Ermittlungen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr.Müller
Clauß