Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1961, Az.: BVerwG IV C 290.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 290.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14877
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Oldenburg - 21.07.1959 - AZ: A 186/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- RLA 1962, 203
- WM 1961, 1385
- ZLA 1962, 44
Amtlicher Leitsatz
Bürgschaften für Obligationen juristischer Personen aus dem Vertreibungsgebiet, die als rechtliche Forderungen untergegangen sind, haben in der Regel ebenfalls ihren rechtlichen Bestand verloren.
Obligationen aus dem Vertreibungsgebiet, für die auf Grund eines Umtauschangebotes neue Wertpapiere im Umstellungsverhältnis von 10: 1 ausgegeben worden sind, können Grundlage einer Schadensfeststellung nur noch insoweit sein, als ihr Steuerkurswert über 100 % des Nennwertes lag.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg vom 21. Juli 1959 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt als Erbe seiner aus Pommern vertriebenen Mutter die Feststellung eines Vertreibungsschadens, den er in der Entwertung zweier Schuldverschreibungen der Hydrierwerke P. AG aus dem Jahre 1940 über je 1.000 RM sieht. Die Schuldnerin hat nach Kriegsende den Sitz ihres Unternehmens nach Frankfurt a.M. verlegt. Für die Schuldverschreibungen hatten sich die S. AG, die E. AG, die IG-F.-I. und die Deutsche Industriebank verbürgt. Diese Bürgen haben den Gläubigern der Schuldverschreibungen für Kapitalbetrag und Zinsen eine Abfindung von einem Zehntel des Nennbetrages der Schuldverschreibungen angeboten. Der Kläger hat das Angebot angenommen.
Während die Ausgleichsbehörden eine Schadensfeststellung ablehnten, weil die Ansprüche im Verhältnis 10: 1 umgestellt worden seien, hält das Landesverwaltungsgericht Oldenburg das Begehren des Klägers für berechtigt. Mit Urteil vom 21. Juli 1959 wurden die entgegenstehenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufgehoben, weil in Wirklichkeit die Schuldverschreibungen nur in einem geringeren Verhältnis umgestellt worden seien. Wäre eine Umstellung im Verhältnis 10: 1 erfolgt, dann könnten die Gläubiger einen Vertreibungsschaden allerdings nicht geltend, machen, weil sie dann durch die Abfindung nicht schlechtergestellt würden als Wertrapiergläubiger von Unternehmen im Bundesgebiet. Das Abfindungsangebot, das nur wegen Erhaltung von Vermögensteilen der Schuldnerin im Bundesgebiet gemacht worden sei, stelle die Gläubiger aber schlechter. Es gewähre im Vergleichswege lediglich 100 DM Barzahlung für 100 DM des nominellen, im Verhältnis 10: 1 umgestellten Reichsmarknennbetrages. Damit aber würden sowohl der Wert des Kapitals als auch die aufgelaufenen Zinsen abgegolten, während sonst nach dem Recht der Wertpapierbereinigung die seit dem 29. April 1945 aufgelaufenen Zinsen im Verhältnis 10: 1 zu zahlen seien. Nun könnte allerdings ein Zinsverlust lastenausgleichsrechtlich nicht als Schaden festgestellt werden. Einen solchen Anspruch mache der Kläger aber auch gar nicht geltend, der nur die am Kapitalwert der Schuldverschreibungen eingetretenen Schäden festgestellt wissen möchte. Am Kapitalwert seien aber Schäden eingetreten, weil das Abfindungsangebot die Verzinsung umfasse, mithin den Kapitalwert in Wirklichkeit niedriger als 10: 1. vergüte. Wäre eine Abfindung nicht erfolgt, so hätte der Verlust der Schuldverschreibungen mit deren Steuerkurswert für den 1. Januar 1945, das seien 110 % des Reichsmarknennwertes, festgestellt werden müssen. Im vorliegenden Fall sei dieser Betrag um den Teil zu kürzen, der dem Verhältnis des erhalten gebliebenen Teilwertes zum Wert des gesamten Wirtschaftsgutes entspreche. Erhalte der Gläubiger z.B. durch die Barzahlung von 100 DM für eine Schuldverschreibung über 1.000 RM eine Quote von 65 % für seine gesamte Forderung, nämlich das umgestellte Kapital und die aufgelaufenen Zinsen, so sei der Steuerkurswert je Schadensfeststellung um 65 % zu kürzen. Auf diesem Weg gelange man zu dem Vertreibungsschaden, der im einzelnen nunmehr von den Ausgleichsbehörden genau zu berechnen sei. Demgegenüber könne man auch nicht einwenden, die Gläubiger könnten nach Altsparerrecht eine Ausfüllung ihrer Entschädigung bis zu 20 % des Reichsmarknennbetraees erreichen. Auch die Errechnung dieses Auffüllungsbetrages hänge nämlich davon ab, ob die Schuldverschreibungen durch das Abfindungsangebot im Verhältnis von 10: 1 oder ungünstiger umgestellt worden seien. Wenngleich diese grundsätzliche Frage im wesentlichen durch Auslegung des Abfindungsangebotes der Bürgen beantwortet werde, so bestehe doch ein Bedürfnis zu ihrer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Insbesondere sei dabei auch von Bedeutung, ob die Schadensfeststellung von Parteivereinbarung abhängig gemacht werden könne, die offensichtlich auch so hätte getroffen werden können, daß die Gläubiger lastenausgleichsrechtliche Ansprüche nicht hätten geltend machen können.
Gegen das Urteil wendet sich der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds mit der zugelassenen Revision. Er hält eine Schadensfeststellung schon deswegen nicht für möglich, weil die Schuldnerin nach Kriegsende ihren Sitz in das Bundesgebiet verlegt habe, Teile ihres Vermögens in diesem Gebiet erhalten geblieben seien und den Gläubigern ein der gesetzlichen Währungsumstellung entsprechendes Umtauschangebot gemacht werden sei. Überdies hätten die Gläubiger nicht auf die Erstattung von Zinsen zu verzichten brauchen, weil zahlungskräftige Bürgen vorhanden seien. Wenn das Abfindungsangebot dennoch angenommen worden sei, so könne durch eine solche private Vereinbarung nicht ein lastenausgleichsrechtlicher Anspruch begründet werden.
Der Revision sind der Beklagte wie auch der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht bei Betreten. Letzterer geht davon aus, daß die Bürgschaftsverpflichtung im vorliegenden Falle zu erfüllen war, auch wenn der Schuldner als Vertriebener nicht hätte in Anspruch genommen werden können oder jedenfalls eine Herabsetzung seiner Schuld im Wege der Vertragshilfe möglich gewesen, wäre. Zwar sei eine Bürgschaft von der Hauptforderung abhängig. Die Abhängigkeit stehe jedoch nicht als gleichberechtigtes Merkmal neben dem Sicherungszweck der Bürgschaft, sondern trete in zahlreichen Fällen hinter dem Sicherungszweck zurück. Sie habe daher in der Sicherungsfunktion der Bürgschaft ihren rechtspolitischen Grund. Hieraus ergäbe sich dann die Grenze der Abhängigkeit, die nur insoweit bestehe, als es der Sicherungszweck der Bürgschaft erfordere. Alle diejenigen rechtlichen Minderungen der Hauptschuld, gegen deren Eintritt die Bürgschaft den Gläubiger nach Inhalt. Sinn und Zweck des Bürgschaftsvertrages sichern solle, könnten daher den Bürgen nicht entlasten. Ob eine solche Minderung der Hauptschuld im Einzelfall jedoch vorliege, könne nicht allgemein festgestellt, vielmehr nur aus den jeweiligen Tatumständen geklärt werden. Eine solche Klärung im Einzelfalle sei auch für Vertriebene erforderlich, die wegen der Vertreibung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten, weil ihre Verbindlichkeit zu einer unvollkommenen oder sogenannten natürlichen Verbindlichkeit geworden sei. In einem Einzelfalle habe das Kammergericht die Haftung des Bürgen für Pensionsansprüche verneint, weil die Parteien bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages in den Jahren 1937 und 1939 nicht mit einem gesetzlichen Eingriff hätten rechnen können, der die Verbindlichkeit eines Vertriebenen in ihrem, rechtlichen Bestand beseitige. Anders liege der Sachverhalt aber im Falle der Hydrierwerke P.. Die Werke seien im Januar 1938 mit dem Sitz in St. errichtet worden, und zwar auf Veranlassung der damaligen Reichsregierung, die das Unternehmen in den Vier-Jahres-Plan eingegliedert habe. Das umfassende Programm der Gesellschaft habe ungewöhnlich große Investitionen erforderlich gemacht, zu deren Finanzierung die Gesellschaft die hier im Streit befangenen Anleihen aufgelegt habe. Sinn und Zweck der Bürgschaften, die für diese Anleihen eingegangen worden seien, müsse offensichtlich gewesen sein, die Gläubiger der Anleihen vor den Risiken zu schützen, die sie unter Berücksichtigung der besonderen mit der Gründung verbundenen Umstände eingegangen seien. Ein solches Risiko sei im Hinblick auf die Tatsache, daß das Werk mittelbar auch Rüstungszwecken gedient habe, die Gefahr seiner Zahlungsunfähigkeit infolge von Kriegseinwirkungen gewesen. Die Bürgen hätten das Risiko einer gewaltsamen Zerstörung der Hydrierwerke bei Übernahme ihrer Bürgschaft berücksichtigt, wegen ihres erheblichen wirtschaftlichen Interesses an der Gründung der Hydrierwerke P. hätten sie dies auch ohne weiteres in Kauf genommen. Wenn die Bürgen nur den Nennwert der verbrieften Schuld, nicht aber ihren Kurswert abgegolten hätten, so könne daraus ein Vertreibungsschaden nicht entstanden sein. Die Feststellungsfähigkeit eines Verlustes als Schaden im Sinne des Feststellungsgesetzes lasse sich nicht daraus herleiten, daß für den Fall, daß dieser Verlust ein Vertreibungsschaden sei, dieser Schaden mit einem höheren Betrage festzustellen wäre. Wären die Hydrierwerke ohne Vertreibungseinwirkung zahlungsunfähig geworden, so hätten die Bürgen auch nur für den Nennwert der Schuldverschreibung einstehen müssen. Schließlich seien die Erwägungen des Verwaltungsgerichts über mangelhafte Entschädigung der Zinsansprüche verfehlt, weil es sich im vorliegenden Falle um einen Vertreibungsschaden, nicht aber um einen Währungsschaden handele. Für diesen sei es aber unbeachtlich, ob er tatsächlich oder gesetzlich abweichend von der für die Wertpapierbereinigung getroffenen Regelung abgegolten werde.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für richtig, weil den Bürgen gegenüber Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Der Grundsatz, wonach die Bürgschaft das Schicksal der Hauptforderung teile, dürfe im rechtspolitischen Interesse nicht durchbrochen werden. Dem habe auch der Bundesgerichtshof Rechnung getragen. Daß im vorliegenden Falle auch nicht etwa abweichend von diesem Grundsatz durch vertragliche Regelung die Bürgen ein Risiko für Kriegsschäden übernommen hätten, ergebe sich schon daraus, daß die Bürgschaft zeitlich begrenzt gewesen sei. Sie wäre nämlich in Wegfall gekommen, wenn die Hydrierwerke P. fünf Jahresabschlüsse vorgelegt hätten, die eine Dividende von 5 % ermöglicht hätten. Ein Vertreibungsschaden sei mithin in jedem Falle eingetreten. Selbst wenn man nicht mit dem Verwaltungsgericht eine Schädigung des Klägers darin erblicken wollte, daß dieser hinsichtlich der Verzinsung schlechtergestellt sei als Gläubiger von Obligationen nichtvertriebener Industrieunternehmen, so hätte der Schadensfeststellung doch jedenfalls der Steuerkurswert der Schuldverschreibung zugrunde gelegt werden müssen.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil die angefochtenen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden sind.
Die Ansprüche der Gläubiger von Industrieobligationen stellen privatrechtliche geldwerte Ansprüche im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 d des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - dar, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 LAG dann zur Feststellung eines Vertreibungsschadens führen können, wenn Schuldner und Gläubiger ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in demselben Vertreibungsgebiet hatten, was hier der Fall war. Weitere Voraussetzung für die Feststellung des Schadens ist nach anerkannter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der Gläubiger ein echtes Vertreibungsschicksal erlitten hat, daß er mithin wegen der Vertreibung nicht zu einer Befriedigung seiner Ansprüche gelangen kann.
Danach würde einmal der Schaden dann nicht feststellbar sein, wenn die Forderung nunmehr den Bürgen gegenüber geltend gemacht werden könnte. Während in §§ 82, 85 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - bestimmt worden ist, daß die gegenüber einem Vertriebenen oder auch einer juristischen Person mit Sitz im Vertreibungsgebiet bestehenden Forderungen mit der Vertreibung untergegangen sind und nur noch als sogenannte natürliche Verbindlichkeiten Bestand haben, hat der Gesetzgeber die Frage der weiteren Geltung einer Bürgschaft nicht geregelt. So ist diese Frage denn auch in Rechtsprechung und Schrifttum verschieden beantwortet worden. Der erkennende Senat hatte sich bereits in der Sache BVerwG IV C 327.59 (ZLA 61, 74 [BVerwG 17.11.1960 - BVerwG III C 338.58]) der vom Kammergericht Berlin West vertretenen Rechtsansicht angeschlossen, wonach die Bürgschaft auch in diesem Falle in der Regel das Schicksal der Hauptforderung teilt (NJW 1956, 1481 [KG Berlin 19.03.1956 - 4 U 2415/55]). Mit diesem Urteil folgt das Kammergericht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach Herabsetzung oder Stundung im Vertragshilfeverfahren auch zugunsten des Bürgen wirken (BGHZ Bd. 6, 385). Gegen diese Entscheidung hatten sich freilich die Oberlandesgerichte Stuttgart und Schleswig gewendet (HEZ 1, 96 und DRspr. II - 253 - 5 Gb) Auch im Schrifttum ist das Urteil angegriffen worden (Bettermann in NJW 1953, 1817; Reinicke in MDR 1952 S. 708; Jauernig in NJW 1953 S. 1207; Palandt in Kommentar zum BGB, Aufl. 1960 zu § 768 und Saage in Schuldenregelung für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge S. 30, 73). Der erkennende Senat hält jedoch im Sinne des kammergerichtlichen Urteils an seiner Auffassung fest, die auch im Schrifttum vertreten wird (Straßmann-Rösler-Krüzner in Kommentar zum BVFG. 2, Aufl. 1958, Anm. 9 zu § 82; Ehrenforth in Kommentar zum BVFG, 2. Aufl. 1959, Anm. 4 zu §.82). Es soll hier davon abgesehen werden, diese bürgerlich-rechtliche Vortrage des vorliegenden Rechtsstreites im einzelnen abzuhandeln, nachdem sich das Kammergericht bereits mit wesentlichen Angriffen des Schrifttums, insbesondere mit Bettermann und Saage, auseinandergesetzt hat. Immerhin erscheint es auch dem erkennenden Senat möglich, daß der Bürgschaftsvertrag ein kriegsbedingtes Risiko eingeschlossen haben kann. Denn muß dies aber zum Ausdruck gekommen sein. Im vorliegenden Falle kann nach Überzeugung des Senates allein durch die Tatsache, daß die Hydrierwerke Pölitz auch in die Kriegswirtschaft eingegliedert waren, nicht darauf geschlossen werden, daß die Bürgen ein durch die seinerzeit nicht erwarteten Nachkriegsereignisse entstandenes Unvermögen des Schuldners als Vertragsrisiko übernehmen wollten oder sollten.
Der Feststellbarkeit des Vertreibungsschadens würde es zum anderen, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, auch entgegenstehen, wenn der Schaden bereits ausgeglichen wäre. Zu Unrecht hat sich das Gericht jedoch zur Prüfung eines etwaigen Ausgleiches zu einem Vergleiche des dem Kläger entstandenen Vertreibungsschadens mit einem Schaden entschlossen, den ein Wertpapiergläubiger gegenüber einem Industrieunternehmen erlitten hat, das seinen Sitz nicht im Vertreibungsgebiet hatte. Einem solchen Gläubiger würde allerdings nach dem Recht der Wertpapierbereinigung nicht nur ein Anspruch auf 1/10 des Kapitals zustehen, vielmehr würden ihm auch die seit April 1945 aufgelaufenen Zinsen für den herabgesetzten Kapitalwert zu zahlen sein. Der Wertpapierbereinigung unterliegende Ansprüche werden jedoch vom Gesetzgeber hinsichtlich des Zinsanspruches anders behandelt als Obligationen, die durch Vertreibung verlorengegangen sind. Bei letzteren wird nach § 17 des Feststellungsgesetzes - FG - ein Zinsanspruch nicht entschädigt. Für die Frage, ob der Kläger hinsichtlich seines Anspruches aus Vertreibungsschaden bereits entschädigt ist, konnte daher nur der nach Lastenausgleichsrecht feststellbare Schaden zugrunde gelegt werden. Das Gericht hätte mithin nur prüfen dürfen, in welcher Höhe der sich aus § 17 FG ergebende Schaden des Klägers bereits abgegolten war. Zinsansprüche, die dem Kläger nach Lastenausgleichsrecht nicht zustehen, durfte das Verwaltungsgericht auch nicht mittelbar berücksichtigen, indem es einen Teil der dem Kläger zuteil gewordenen Abfindung auf diese Zinsansprüche verrechnete. Damit verquickte es die nach Wertpapierbereinigung sich ergebenden Ansprüche mit den Ansprüchen aus Lastenausgleichsrecht in einer nicht gerechtfertigten Weise. Nach Überzeugung des Senates war vielmehr dem aus § 17 FG zu errechnenden Schadensbetrag nur gegenüberzustellen, in welcher Höhe der Kläger bereits hinsichtlich seines in der Entwertung der Obligationen liegenden Verlustes abgegolten war. Bei dieser Betrachtungsweise verbleibt zugunsten des Klägers allein die Tatsache, daß seine Wertpapiere nach Feststellungsrecht mit dem Steuerkurswert, das waren rd. 110 % des Nennwertes, anzusetzen gewesen wären. Demgegenüber ist im Abfindungsangebot lediglich der Nennwert berücksichtigt worden. Hinsichtlich dieser Spitze von 10 % ist der Schaden des Klägers somit feststellungsfähig.
Soweit das Bundesausgleichsamt offenbar eine andere Ansicht vertritt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Bei Zusammenstellung der Steuerkurswerte aus dem Reichsanzeiger, die als Beilage zu Nr. 4 des Mitteilungsblattes des Bundesausgleichsamtes 1958 veröffentlicht worden ist, vertritt das Bundesausgleichsamt in einer Vorbemerkung unter Nr. 2 die Ansicht, daß ein Schaden dann nicht feststellbar sei, wenn für Obligationen nach Durchführung eines Wertpapierbereinigungsverfahrens oder auch durch ein Umtauschangebot neue Wertpapiere im Umstellungsverhältnis von 10 RM zu 1 DM ausgegeben worden seien. Für ein freiwilliges Umtauschangebot kann dies nach Überzeugung des Senates jedenfalls dann nicht richtig sein, wenn der Steuerkurswert über 100 % des Nennwertes der Papiere lag. Dann ist jedenfalls nicht im Sinne von § 17 FG voll entschädigt worden, so daß ein Restschaden als feststellbarer Vertreibungsschaden verbleibt.
Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht somit die angefochtenen Entscheidungen der Ausgleichsbehörden zu Recht aufgehoben, wenn auch unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze nur ein wesentlich geringerer Schaden zugunsten des Klägers feststellbar ist, als dies nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts der Fall gewesen wäre. Rechtlich erschien es jedoch gerechtfertigt, das angefochtene Urteil aufrechtzuerhalten, da der Urteilsspruch jedenfalls zu bestätigen ist. Im erneut aufzunehmenden Feststellungsverfahren haben die Ausgleichsbehörden freilich die hier entwickelte Rechtsansicht zugrunde zu legen.
Die Revision der Beteiligten war nach alledem mit der sich hieraus für die Beteiligte ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Der Streitwert konnte nur schätzungsweise den Vorteil erfassen, den sich der Kläger aus dem angefochtenen Urteil erhoffen durfte.
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Clauß