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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.12.1978, Az.: BVerwG 7 C 34.78

Zulassung zum Studium; Kapazitätsrest; Klageverfahren; Kapazitätsdeckende Wirkung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.12.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 34.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 18.05.1977 - AZ: VII 380/77
VGH Baden-Württemberg - 13.12.1977 - AZ: IX 2186/77

Fundstellen

  • BVerwGE 57, 148 - 150
  • BayVBl 1979, 439
  • DVBl 1980, 387 (Kurzinformation)
  • NJW 1979, 1421 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 30, 658 - 659

Amtlicher Leitsatz

Ein vorläufig zum Studium Zugelassener schöpft einen festgestellten Kapazitätsrest mit der Folge aus, daß später auch im Klageverfahren kein anderer Bewerber mehr auf den vorläufig besetzten Studienplatz zugelassen werden darf.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Klamroth, Willberg und Kreiling
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Dezember 1977 wird aufgehoben, soweit es die Kläger zu 2, 7, 8, 9, 12, 13 und 15 betrifft.

Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt, soweit nicht hierüber in den Einstellungsbeschlüssen infolge Revisionsrücknahme und Erledigung der Hauptsache vom 13. November und 1. Dezember 1978 entschieden ist, der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und erfolgloser Bewerbung um einen Studienplatz der Zahnmedizin bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund bewarben sich die Kläger zum Wintersemester 1976/77 bei der beklagten Universität um Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester. Die Beklagte lehnte diese Anträge durch Formularbescheide ab und wies die fristgerecht erhobenen Widersprüche zurück. Die Kläger haben Klage erhoben und, soweit hier noch von Interesse, beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1976/77 zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester zuzulassen.

2

Sie haben sich darauf berufen, die festgesetzte Zulassungshöchstzahl der Beklagten im Studiengang Zahnmedizin von 21 Studienanfängern erschöpfe nicht ihre Ausbildungsmöglichkeiten.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im wesentlichen auf sein Urteil vom 27. Januar 1977 (Ausgangsurteil der Sache BVerwG 7 C 56.77) bezogen und die auf 21 Studienanfänger festgesetzte Zulassungshöchstzahl für kapazitätserschöpfend gehalten.

4

Von den ursprünglich 36 Klägern haben 20 Berufung eingelegt, von diesen hat einer die Berufung zurückgenommen. Neben anderen haben die Kläger zu 9, 11 und 12 den von ihnen weiterverfolgten Antrag erster Instanz dahingehend erweitert, sie hilfsweise auch nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1977 zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester zuzulassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung durch Urteil vom 13. Dezember 1977 zurückgewiesen. Zur Begründung setzt er sich zunächst mit Bedenken gegen die von ihm in seinen Urteilen vom 24. Mai 1977 - IX 682/77 - und vom 1. Juni 1977 - IX 541/77 - (= BVerwG 7 C 54.77) vertretene Rechtsauffassung auseinander, daß die KapVO III auf Bewerbungssemester im Studiengang Zahnmedizin auch vor ihrem probeweisen Inkrafttreten anzuwenden ist und daß § 19 Abs. 2 KapVO III durch Einfügung der Worte "oder höher" zu ergänzen ist, und hält an seiner Auffassung fest. Eine Abweichung von seinen bisherigen Berechnungsergebnissen ergebe sich nur insoweit, als von demnächst 37 klinischen Behandlungseinheiten als niedrigstem Grenzwert, der über der Personalkapazität liege, auszugehen sei. Daraus errechne sich bei einem Grenzwert von 0,67 eine Jahresquote von 54 Studienanfängern - so das angefochtene Urteil in seiner ursprünglichen Fassung -, von 55 Studienanfängern nach der Fassung, die das Berufungsurteil durch den Berichtigungsbeschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 1978 erhalten hat. Die somit zu Grunde zu legende Zulassungshöchstzahl von 27, in der berichtigten Fassung 28 Studienanfängern der Zahnmedizin sei für das Bewerbungssemester im Wintersemester 1976/77 ebenso ausgeschöpft wie für das folgende Sommersemester 1977. Dies ergäben die von der Beklagten vorgelegten Studentenlisten in Verbindung mit den Entscheidungen des Senats im Hauptsacheverfahren IX 541/77 (BVerwG 7 C 54.77) und den in der Folge ergangenen Beschwerdeentscheidungen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Die danach festzustellende Restquote von sechs, in der berichtigten Fassung des Urteils sieben Studienplätzen sei für das Wintersemester 1976/77 bereits durch die fünf Kläger im Verfahren IX 541/77 und im Wege des Quereinstiegs ins zweite Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1977 durch den Beschwerdeführer W. (Senatsbeschluß vom 13. Juni 1977 - IX 1233/77 -)ausgefüllt. Für das Sommersemester 1977 sei die Restquote durch die Zulassung der Beschwerdeführer G., der beiden Antragsteller C. und der Beschwerdeführer J., A. und R. erschöpft, die durch Beschlüsse des Senats vom 13. Juni 1977 - IX 708, 767, 821, 1202 und 1206/77 - im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zugelassen worden seien. Der Senat sei der Auffassung, daß verwirklichte vorläufige Zulassungen durch einstweilige Anordnungen später zur Entscheidung stehenden Ansprüchen auch dann als kapazitätsdeckend entgegenstünden, wenn es sich um spätere Ansprüche im Hauptsacheverfahren handele. Im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Zulassungsansprüche gingen zwar Anträgen auf Erlaß einstweiliger Anordnungen bei der vom Gericht zu treffenden Auswahl prinzipiell vor, anders verhalte es sich jedoch, wenn ein Antrag im vorläufigen Rechtsschutz verwirklicht worden sei.

5

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben die Kläger zu 1, 2, 7, 8, 9, 11 bis 15 und 20 die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt und damit ihr Klageziel weiter verfolgt. Der Kläger zu 20 hat seine Revision jedoch wieder zurückgenommen; insoweit wurde das Revisionsverfahren durch Beschluß des Senats vom 13. November 1978 eingestellt und entschieden, daß der Kläger zu 20 im Revisionsverfahren seine eigenen außergerichtlichen Kosten und von den übrigen bis zur Einstellung entstandenen Kosten 1/11 trägt. Bezüglich der Kläger zu 1, 11 und 14 haben die Beteiligten die Hauptsache wegen anderweitiger Zulassung zum Studium übereinstimmend für erledigt erklärt.

6

Die Beklagte hat die Revisionsbegründung als nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend gerügt. In der mündlichen Verhandlung waren die Revisionskläger, die ihre Revision weiter verfolgen, nicht vertreten; die Beklagte und die Landesanwaltschaft sind der Revision entgegengetreten. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt.

7

II.

Die Revision der Kläger zu 2, 7, 8, 9, 12, 13 und 15 ist zulässig. Sie ist mit den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 20. März 1978 noch ordnungsgemäß begründet; denn diesen Ausführungen läßt sich entnehmen, daß eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG gerügt werden soll. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache bezüglich der vorgenannten Kläger an das Berufungsgericht.

8

1.

Soweit sich die Beklagte und die Landesanwaltschaft im vorliegenden Verfahren ebenso wie in den beiden Parallelverfahren BVerwG 7 C 54 und 56.77 gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wenden, daß die Höchstzahlfestsetzung im Studiengang Zahnmedizin bereits für die hier maßgeblichen Bewerbungssemester (Wintersemester 1976/77; Sommersemester 1977) an der Kapazitätsverordnung vom 31. Januar 1977 (Ges.Bl. Ba.-Wü. S. 64) - der KapVO III - zu messen sei und daß § 19 Abs. 2 KapVO III auch eine Erhöhung der personalbezogen nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung berechneten Höchstzahl zulasse, vermag der erkennende Senat ihnen nicht zu folgen. Bundesrecht steht einer vorgezogenen Anwendung der KapVO III nicht entgegen. In gewissen Grenzen ist die Ausstattung der Lehreinheit Zahnmedizin mit Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten auch dann bei der Festsetzung der Zulassungshöchstzahl zu berücksichtigen, wenn sie zu einer höheren Zulassungszahl als derjenigen nach der personellen Ausstattung führt. Wegen der Begründung hierfür wird auf das der Beklagten und der Landesanwaltschaft bekannte Urteil des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 54.77 - Bezug genommen.

9

Da sich die Höchstzahl, wie der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall zutreffend entschieden hat, nach der Ausstattung bemißt und auch dann bemessen müßte, wenn ein anderer Richtwert zu einer über der Ausstattungskapazität liegenden Personalkapazität führen würde, kann es auf die in der Revisionsbegründung der Kläger erhobenen Einwände gegen die Höhe des Richtwerts nicht ankommen.

10

2.

Revisionsgerichtlich ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß verwirklichte vorläufige Zulassungen durch einstweilige Anordnungen später zur Entscheidung stehenden Ansprüchen auch dann als kapazitätsdeckend entgegenstehen, wenn es sich um spätere Ansprüche in Hauptsacheverfahren handelt. Auch ein nur vorläufig zum Studium Zugelassener schöpft einen festgestellten Kapazitätsrest mit der Folge aus, daß später auch im Klageverfahren kein anderer Bewerber mehr auf den vorläufig besetzten Studienplatz zugelassen werden darf.

11

Der Verwaltungsgerichtshof hat für seine Auffassung auf das Beharrungsinteresse an der einmal auf gerichtlichen Anstoß geschaffenen Sachlage hingewiesen; dies Interesse spreche gegen die Rückabwicklung der Verhältnisse zugunsten eines Hauptsacheklägers, und zwar auch deshalb, weil durch die effektive Studienzulassung eine Phasenverschiebung gegenüber Bewerbern stattfinde, die sich noch nicht im Ausbildungsgang befänden. Das werde bei einem erheblichen zeitlichen Auseinanderklaffen von einstweiliger Anordnung und Entscheidung über den Zulassungsanspruch in einem Hauptsacheverfahren deutlich, der im übrigen noch nicht die effektive Studienzulassung bedeute. Vorliegend sei bereits eine Phasenverschiebung von etwa einem Semester eingetreten, die nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Eine Verdrängung vorläufig Zugelassener, die inzwischen einen höheren Ausbildungsstand erreicht hätten, zugunsten von Studienanfängern würde - wie der Verwaltungsgerichtshof weiter ausführt - mit anderen Worten nur kapazitätsrechnerisch, nicht aber tatsächlich die benötigten Studienplätze frei machen. Hierdurch entstünden erhebliche organisatorische Schwierigkeiten. Durch einen Austausch vorläufig und endgültig Zugelassener würde zudem eine Fluktuation bewirkt, die im Interesse des Ausbildungsträgers und der im Ausbildungssystem befindlichen Lehrenden und Lernenden vermieden werden müsse.

12

Die Auffassung des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht nicht. Die bundesrechtlichen Prüfungsmaßstäbe, an denen das angefochtene Urteil zu messen ist, ergeben sich in erster Linie aus Bundesverfassungsrecht und hier vor allem aus Art. 12 Abs. 1 GG. Denn Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot gewährleistet ein Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (BVerfGE 33, 303 [332]). Wenn der Verwaltungsgerichtshof den Zulassungsanspruch der Kläger daran scheitern läßt, daß die festgestellten freien Studienplätze bereits mit anderen auf Grund einer einstweiligen Anordnung studierenden Bewerbern besetzt sind, so verfolgt er damit verfassungsrechtlich legitime Zwecke. Die Besetzung freier Studienplätze im Wege der einstweiligen Anordnung entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, dem Studienbewerber möglichst rasch einen Studienplatz zu verschaffen (vgl. dazu in anderem Zusammenhang das Urteil des Senats vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - [NJW 1978, 2609, 2612 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] re.Sp.]), und dient damit der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten. Die auf Grund einer einstweiligen Anordnung Studierenden nicht später zugunsten von Klägern in Hauptsacheverfahren zur Aufgabe des Studienplatzes zu zwingen, rechtfertigt sich in erster Linie daraus, daß nur in dieser Weise ein geordnetes Studium auf dem freien Studienplatz gewährleistet wird und Störungen des Studienbetriebs vermieden werden. Mit dem vom Verwaltungsgerichtshof angeführten "Beharrungsinteresse" weist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht auf das - ebenfalls aus Art. 12 Abs. 1 GG legitimierte - Interesse an der Fortführung einer begonnenen Ausbildung hin. Zudem muß es zu Störungen des Studienbetriebs führen, wenn ein freier Studienplatz infolge der Verdrängung eines bereits einige Zeit Studierenden erneut von einem Studienanfänger besetzt würde, wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Hinweis auf die "Phasenverschiebung" bemerkt. Mit dem "Beharrungsinteresse" spricht der Verwaltungsgerichtshof außerdem zu Recht auch den Aspekt des Vertrauensschutzes an; ein vorläufig Zugelassener muß nicht damit rechnen, daß er von dem freien Platz durch einen anderen Bewerber nur deswegen verdrängt wird, weil dieser im Klageverfahren vorgegangen ist. Für die Abwägung der verfassungsrechtlichen Positionen der vorläufig Zugelassenen und derjenigen Bewerber, über deren Zulassungsanspruch später in einem Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist, kann es keine Rolle spielen, ob gegen die einstweilige Anordnung noch ein Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 123 Abs. 4 VwGO gestellt werden kann. Bei verwirklichten einstweiligen Anordnungen schließt die noch bestehende Möglichkeit eines Rechtfertigungsverfahrens allein nicht die Annahme einer kapazitätsdeckenden Wirkung der vorläufigen Zulassung aus. Denn die durch § 123 Abs. 4 VwGO gegebene Möglichkeit besagt nichts für die im wesentlichen unter dem Gesichtspunkt erschöpfender Nutzung vorhandener Kapazitäten gebotene Beurteilung der Verhältnisse.

13

Das Vorbringen der Kläger in ihrer Revisionsbegründung vom 20. März 1978 gibt dem Senat keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage.

14

3.

Eine Verletzung von Bundesrecht durch das Berufungsgericht ergibt sich jedoch im Zusammenhang mit den Feststellungen des Berufungsgerichts über die jährliche Aufnahmequote, die Zahl der freien und der besetzten Studienplätze.

15

Der Verwaltungsgerichtshof hatte in dem Berufungsurteil in seiner ursprünglichen Fassung eine jährliche Studienanfängerquote von 54, daraus eine Semesterquote von 27, damit - bei einer normierten Höchstzahl von 21 - einen Kapazitätsrest von sechs freien Plätzen errechnet und sodann die Besetzung der sechs freien Plätze in beiden Semestern mit im einzelnen bezeichneten Bewerbern nachgewiesen. Bei der Errechnung der Zahl der Studienanfänger im Jahr unterlief dem Verwaltungsgerichtshof jedoch ein Rechenfehler: 37 [= Zahl der Behandlungseinheiten] geteilt durch 0,67 [= Verhältniszahl gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO III] ergibt nicht 53,73, wie der Verwaltungsgerichtshof ursprünglich rechnete, sondern 55,22. Danach betrug die jährliche Aufnahmequote nicht 54, sondern 55 Studenten und es waren infolgedessen bei Aufrundung der Semesterquote sieben - nicht nur sechs - Studienplätze frei. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Fehler gemerkt und das Urteil gemäß § 118 VwGO von Amts wegen durch Beschluß vom 10. März 1978 berichtigt, indem bei der Jahresquote 55 an die Stelle von 54, bei der Semesterquote 28 an die Stelle von 27 trat und die Zahl der freien Plätze nunmehr mit sieben statt mit sechs angegeben wurde. Damit war das Urteil in sich nicht mehr richtig; denn die Besetzung von sieben freien Plätzen wurde jetzt nur noch mit sechs Bewerbern nachgewiesen.

16

Ob in dieser Situation eine Berichtigung des Urteils nach § 118 VwGO zulässig war (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 6. Aufl. 1978, Anm. 3 zu § 118; Kopp, VwGO, 3. Aufl. 1977, Anm. 2 zu § 118) und ob - wenn dies zu verneinen wäre - dann die alte Fassung des Urteils für das Revisionsgericht maßgeblich ist (so Redeker/von Oertzen a.a.O. Anm. 6 zu § 118 mit weiteren Nachweisen zu der Streitfrage) kann dahinstehen. Denn eine Verletzung von Bundesrecht, des verfassungsrechtlichen Rechts der Kläger auf Zulassung zum Hochschulstudium, läge in jedem Falle vor. Geht man von der berichtigten Fassung des Urteils aus, so wäre die Entscheidung, indem sie alle (sieben) freien Studienplätze als mit sechs vorläufig zugelassenen Studienbewerbern als besetzt ansieht, - objektiv - Willkür und verletzte von da her die Kläger in ihrem Recht auf Zulassung. Die gleiche Verletzung von bundesverfassungsrechtlichen Rechten ergäbe sich, wenn die alte Fassung des Urteils maßgeblich wäre, auf dem Wege über einen Denkfehler in Form einer falschen Berechnung.

17

Gesichtspunkte, nach denen sich die Entscheidung des Berufungsgerichts gleichwohl als richtig erweisen könnte (§ 144 Abs. 4 VwGO), sieht der erkennende Senat nicht.

18

4.

Eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO) ist dem erkennenden Senat nicht möglich. Ob der siebte über der normierten Höchstzahl liegende Studienplatz für das Wintersemester 1976/77 besetzt war, hängt, wie das gleichzeitig mit dem Berichtigungsbeschluß verfaßte Schreiben des Vorsitzenden des Berufungsgerichts an die Beteiligten-Vertreter zeigt, auch von tatsächlichen Verhältnissen ab, die im Revisionsverfahren nicht als festgestellt anzusehen sind. Auch für das Sommersemester 1977 sieht sich der Senat nicht in der Lage, bei einer Entscheidung ohne weiteres von der in dem vorgenannten Schreiben in Bezug genommenen Liste (S. 185 d.A.) auszugehen und damit die Besetzung von acht zusätzlichen Studienplätzen als festgestellt anzusehen. Danach war das angefochtene Urteil bezüglich der die Revision noch weiter betreibenden Kläger aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zur Einstellung des Verfahrens infolge Revisionsrücknahme auf 44.000 DM, im übrigen auf 28.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Klamroth
Willberg
Kreiling