Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.11.1996, Az.: BVerwG 9 B 653.96
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Notwendige Voraussetzungen für eine Divergenzrüge und eine Verfahrensrüge; Notwendige Nachträge für eine ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs; Beurteilung des notwendigen Umfangs der Sachverhaltsaufklärung nach tatrichterlichem Ermessen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.11.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 653.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21787
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 30.05.1996 - AZ: 11 L 6010/91
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Hund
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Dem Kläger kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).
Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensfehler) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Beschwerde auf den Seiten 7, 10 und 11 aufgeworfenen Fragen sind nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Die erste Frage betrifft die Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative für nichtassimilierte Kurden im Westen der Türkei, die zweite Frage betrifft die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung, insbesondere im Hinblick auf die "Verfolgungsdichte" und ein "Verfolgungsprogramm", die dritte Frage betrifft den Maßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit im Bereich einer inländischen Fluchtalternative, insbesondere die Bestimmung der Gruppe, die für die Beurteilung der Größenordnung der Zahl von Eingriffshandlungen maßgeblich ist. Die insoweit angesprochenen rechtlichen Voraussetzungen der Gruppenverfolgung und der inländischen Fluchtalternative sind durch die Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. insbesondere die Senatsurteile vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - <BVerwGE 96, 200> und vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 170.95 - DVBl 1996, 1257<zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen>; in dem letztgenannten, die Frage einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei und eine inländische Fluchtalternative erörternden Urteil hat der Senat bereits ausgeführt, daß bei der Beurteilung der Zahl der Beispielsfälle von Übergriffen im Gebiet einer in Betracht kommenden inländischen Fluchtalternative die Größe der hiervon betroffenen Bevölkerungsgruppe zu berücksichtigen ist; auch das Berufungsgericht hat die Zahl der asylerheblichen Eingriffe der Zahl der "ca. zwei bis drei Millionen kurdischer Binnenflüchtlinge aus dem Südosten" der Türkei gegenübergestellt <Urteilsabdruck S. 52 f. des Urteils vom 30. Mai 1996 im Verfahren 11 L 6009/91, das den Bruder des Klägers und dessen Familie betrifft und auf das das Berufungsgericht - Urteilsabdruck S. 27 - ausdrücklich verweist>). Ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung und einer inländischen Fluchtalternative vorliegen, ist eine von den Tatsachengerichten zu klärende Tatsachenfrage, die das Revisionsverfahren nicht zu eröffnen vermag. Die auf Seite 11/12 der Beschwerdebegründung ferner gestellte Frage, unter welchen Voraussetzungen "gesteigertes Vorbringen" als widersprüchlich gewertet werden darf, ist eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall, keine allgemeingülig klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts.
Mit der erhobenen Divergenzrüge wird eine Abweichung nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet. Hierfür ist erforderlich, daß ein in der Entscheidung des Berufungsgerichts enthaltener Rechtssatz aufgezeigt wird, der einem vom Bundesverfassungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht in den anzugebenden Entscheidungen aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Ein solcher ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Auch der gerügte Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die Beschwerde beanstandet, daß das Berufungsgericht eine Reihe von in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen abgelehnt hat. Den Antrag des Klägers, seinen Bruder als Zeugen zu vernehmen über sein, des Klägers, Verfolgungsschicksal in der Türkei und zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland (Akten des Berufungsgerichts Bl. 237), hat das Berufungsgericht abgelehnt mit der Begründung, die von dem Kläger geschilderten Aktivitäten für die islamische Bewegung vor seiner Ausreise aus der Türkei und danach in der Bundesrepublik Deutschland würden als wahr unterstellt; nicht substantiiert dargetan sei, daß der Zeuge aufgrund eigener Wahrnehmung etwas zu der angeblichen Schießerei und ihren Folgen für den Kläger sowie zu dessen übrigen politischen Aktivitäten in der Türkei sagen könne (Akten des Berufungsgerichts Bl. 245). Hinsichtlich der Wahrunterstellung erhebt die Beschwerde keine Rügen. Nicht als wahr unterstellt hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers über die Schießerei, die nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Ende 1986 oder Anfang 1987, also mehr als zwei Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden hat und nach der er, wie er bei seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben hat, keine Aktivitäten mehr entfaltet, sondern sich verborgen gehalten hat. Nach seiner vor dem Berufungsgericht gegebenen Schilderung der Schießerei waren hieran zwei oder drei Freunde beteiligt; von seinem Bruder ist nicht die Rede. Auch der Bruder, über dessen Asylbegehren das Berufungsgericht am selben Tage verhandelt und entschieden hat (Akten des Berufungsgerichts 11 L 6009/91), hat die Schießerei weder vor dem Bundesamt noch vor dem Berufungsgericht erwähnt. Die Beschwerde macht ebenfalls nicht geltend, daß dieser an der Schießerei beteiligt war. Sein Zeugnis wäre deshalb allenfalls ein "Zeugnis vom Hörensagen" gewesen. Ihn als bloßen "Zeugen vom Hörensagen" zu vernehmen, bestand für das Berufungsgericht jedoch keine Veranlassung, zumal der Beweisantrag weder erkennbar hierauf gerichtet war noch entsprechende Beweistatsachen substantiiert angeführt hat.
Die Beweisanträge, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 28. März 1996 in dem Rechtsstreit der Ehefrau des Klägers (Akten des Berufungsgerichts 11 L 2617/92 Bl. 141 ff.) gestellt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch auf das Verfahren des Klägers erstreckt hat, hat das Berufungsgericht mit ausführlichen Begründungen abgelehnt (Akten des Berufungsgerichts Bl. 246 bis 255). Die hiergegen erhobenen Rügen genügen nicht den Anforderungen an die Bezeichnung von Verfahrensmängeln (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Danach muß der jeweilige Beweisantrag und die hierzu ergangene Entscheidung bezeichnet und dargelegt werden, aus welchen Gründen die Ablehnung fehlerhaft ist. Mit dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe die im Rahmen der sogenannten Rückkehrerverfolgung als wahr unterstellten Fälle mit keinem Wort erwähnt, wird ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt. Die Beschwerde legt nicht dar, welche Wahrunterstellung aus welchem Grund der ausdrücklichen Erwähnung bedurft hätte. Sie führt auch nicht im einzelnen auf, welche Beweisanträge "in unzulässiger Weise aufgesplittet und damit ihres erkennbaren Sinnes beraubt" worden sind; insbesondere legt sie nicht dar, welche der "unter Beweis gestellten Einzelfälle mit der Begründung abgelehnt" worden sind, "daß es sich ja nur um einen Einzelfall handele, so daß hierüber kein Beweis erhoben zu werden brauche". Soweit sie sich gegen die Einholung von Sachverständigen-Gutachten wendet, läßt sie außer acht, daß das Berufungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich befugt ist, nach § 86 Abs. 1, § 98 VwGO in entsprechender Anwendung der §§ 404, 412 ZPO nach seinem tatrichterlichen Ermessen darüber zu entscheiden, ob es neben den bereits in das Verfahren eingeführten Gutachten und amtlichen Auskünften zusätzliche Sachverständigen-Gutachten einholt (vgl. hierzu zuletzt etwa OVG Berlin, Beschluß vom 26. Juni 1996 - 3 N 4.94 - mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdevortrag ergibt nicht, daß sich dem Berufungsgericht die Einholung der beantragten weiteren Gutachten - insbesondere wegen Widersprüchlichkeit der vorliegenden Erkenntnismittel oder wegen Zweifel an der Sachkunde einzelner Gutachter (vgl. Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 und vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149 <156>[BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67] jeweils mit weiteren Nachweisen) hätte aufdrängen müssen. Auch die Ablehnung einzelner Beweisanträge mangels Substantiierung der Beweistatsachen verletzt das rechtliche Gehör nicht, denn Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz dagegen, daß das Gericht von einer Aufklärungsmaßnahme aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts absieht. Die Beschwerde wendet sich im Gewand der Gehörsrüge in Wahrheit gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, das die Gefahr für Rückkehrer anders beurteilt als der Kläger. Damit läßt sich ein Verfahrensfehler indessen nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Bender
Hund