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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.01.1991, Az.: BVerwG 7 C 13.90

Wahlwerbung; Zuteilung von Sendezeit; Neutralitätsgebot; Verzicht auf Sendezeit; Ermessen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1991
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 13.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 09.09.1988 - AZ: 2 A 44/88
OVG Bremen - 13.11.1989 - AZ: 1 BA 72/88

Fundstellen

  • BVerwGE 87, 270 - 278
  • BVerwGE 1987, 270-278
  • DokBer A 1991, 91-95
  • JuS 1991, 771-772
  • JuS 1991, 1009-1011
  • NJW 1991, 938-939 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1991, 472 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Wahlwerbesendungen der Parteien

Amtlicher Leitsatz

Aus dem Grundgesetz läßt sich ein originärer Anspruch der politischen Parteien auf Zuteilung von Sendezeiten für Wahlwerbung in Hörfunk und Fernsehen nicht herleiten. Soweit aufgrund des Gleichbehandlungsanspruchs oder einer einfach-gesetzlichen Regelung ein Zuteilungsanspruch nicht besteht, hat die Rundfunkanstalt über einen Zuteilungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Haben die "großen" Parteien in einem Wahlkampfabkommen auf Wahlwerbesendungen verzichtet, so ist die Rundfunkanstalt nicht allein aufgrund des Neutralitätsgebots berechtigt oder gar verpflichtet, kleineren Parteien die Zuteilung von Sendezeit zu versagen. Eine auf das Neutralitätsgebot gestützte Versagungsentscheidung, die das Interesse der kleineren Parteien an Wahlwerbung in Hörfunk und Fernsehen nicht gebührend berücksichtigt, ist ermessensfehlerhaft.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 9. September 1988 und des Oberverwaltungsgerichts der Freien und Hansestadt Bremen vom 7. November 1989 werden aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 1987 ist rechtswidrig gewesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, eine politische Partei, erstrebt die Feststellung, daß die Weigerung der beklagten Rundfunkanstalt, ihr anläßlich der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft im September 1987 Sendezeiten für Wahlwerbung in Hörfunk und Fernsehen zur Verfügung zu stellen, rechtswidrig gewesen ist.

2

Die Beklagte hatte der Klägerin, die mit einer Landesliste zur Bürgerschaftswahl zugelassen war, zunächst mitgeteilt, sie werde den Parteien wie in den Vorjahren Wahlwerbungssendezeiten zuteilen. Nachdem SPD, CDU, FDP und Grüne vereinbart hatten, auf Wahlwerbesendungen in Hörfunk und Fernsehen zu verzichten - die DKP hatte sich ebenfalls dem Verzicht angeschlossen -, beschloß das Direktorium der Beklagten mit Rücksicht auf dieses Wahlkampfabkommen, keiner der zur Wahl zugelassenen Parteien kostenlose Sendezeiten für Wahlwerbung zur Verfügung zu stellen. Den Antrag der Klägerin auf Zuweisung von Sendezeiten lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juli 1987 ab; den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 1987 zurück.

3

Die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die ablehnenden Bescheide der Beklagten rechtswidrig gewesen sind, war in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Zuteilung von Sendezeiten ergebe sich weder aus gesetzlichen Bestimmungen noch aus einer Zusage noch aus der früheren Praxis der Beklagten, den politischen Parteien Sendezeiten für Wahlwerbung zuzugestehen. Die Änderung dieser Verwaltungspraxis sei nicht willkürlich. Ferner hat es ausgeführt, auch aus Verfassungsrecht lasse sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Wahlwerbesendungen, die mit der Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen nicht zu vergleichen seien, unterlägen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit, die den öffentlichen Rundfunkanstalten grundsätzlich ein Ermessen einräume. Dieses Ermessen sei hier nicht zugunsten der Klägerin auf Null reduziert. Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zwinge die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei ihrer Ermessensausübung, sich gegenüber dem Wahlwettbewerb der politischen Parteien absolut neutral zu verhalten. Das Neutralitätsgebot verpflichte zur Beachtung von Wahlkampfabkommen jedenfalls dann, wenn sonst erhebliche Wettbewerbsverzerrungen zu befürchten wären. So liege es hier, weil die Parteien, die bei der letzten Wahl insgesamt fast 95 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt hätten, auf Wahlwerbesendungen verzichtet hätten. In einem solchen Fall entspreche es dem Neutralitätsgebot am ehesten, wenn überhaupt keine Sendezeiten zur Verfügung gestellt würden. Wären der Klägerin als an dem Abkommen nicht beteiligter Splitterpartei Sendezeiten gewährt worden, so wäre ihr in der veröffentlichten Meinung ein Erscheinungsbild zugekommen, das gänzlich außer Verhältnis zu ihrer realen Bedeutung gestanden hätte. Da die anderen Parteien dies vermutlich nicht hingenommen hätten, wäre der Klägerin damit im Ergebnis die Möglichkeit eingeräumt worden, mit faktisch nötigender Wirkung ein auf breiter Basis getroffenes Wahlkampfabkommen zu Fall zu bringen.

4

Mit ihrer - vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, zum Recht auf freie Meinungsäußerung gehöre nicht nur, seine Meinung frei zu sagen, sondern auch, sie verbreiten zu können. Den politischen Parteien, durch die das Recht des einzelnen auf Meinungsfreiheit zumindest teilweise als Gruppengrundrecht wahrgenommen werde, müsse deshalb der Zugang zum Rundfunk ermöglicht werden. Den Parteien komme hiernach ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Sendezeiten zu. Dieser sei nicht durch das Grundrecht der Sendeanstalt auf freie Bestimmung über ihr Programm ausgeschlossen. Denn dabei handele es sich um eine "dienende" Freiheit, deren eigentliche Aufhabe es sei, die Meinungsvielfalt zu gewährleisten. Das Neutralitätsgebot verlange nicht, einen Teil der Parteien deshalb von der Wahlwerbung auszuschließen, weil andere Parteien von dem Recht auf Meinungsäußerung in dieser Form keinen Gebrauch machen wollten. Vielmehr werde gerade durch das Verhalten der Beklagten das Neutralitätsgebot verletzt, denn bestimmte Meinungsrichtungen würden dadurch gänzlich aus den elektronischen Medien verbannt. Es dürfe nicht sein, daß im Ergebnis - wie hier geschehen - die sogenannten etablierten Parteien darüber entschieden, ob gegensätzliche Anschauungen und Richtungen überhaupt zur Sprache kämen. Die Befürchtung, das Erscheinungsbild und die tatsächliche Bedeutung einer kleinen Partei könnten auseinandergehen, wenn nur sie Wahlwerbung im Rundfunk betreibe, sei nicht stichhaltig. Denn die wenigen Minuten Wahlwerbung einer kleinen Partei seien geringfügig im Vergleich zu den Nachrichten- und politischen Sendungen, in denen die großen Parteien ständig die Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten. Eine "Wettbewerbsverzerrung" könne vermieden werden durch einen Hinweis vor der Wahlwerbung, nur die werbenden Parteien hätten von dem Recht Gebrauch gemacht und die übrigen darauf verzichtet.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie verteidigt das Urteil des Berufungsgerichts und macht noch geltend, bei Wahlwerbesendungen gebe es ein Recht auf ein Mindestmaß an Meinungsäußerungsmöglichkeit für politische Parteien nur, soweit politischen Parteien überhaupt Sendezeiten für Wahlwerbung eingeräumt würden. Aus dem Grundrecht, seine eigene Meinung verbreiten zu dürfen, lasse sich kein Anspruch auf die Verbreitung durch Dritte ableiten. Sie, die Beklagte, unterrichte im Rahmen der redaktionellen Programme auch über die Auffassungen der Splitterparteien, so daß keine Rede davon sein könne, bestimmte Meinungen würden gänzlich aus den elektronischen Medien verbannt. Zwar werde im Rahmen der redaktionellen Programme häufiger über die größeren Parteien berichtet. Dies sei aber eine Folge der von der Pflicht zu inhaltlicher Ausgewogenheit getragenen Programmgestaltung der Rundfunkanstalten im Rahmen der von ihnen selbst gestalteten und zu verantwortenden Sendungen und könne nicht in die Beurteilung der Gleichheit von Wettbewerbschancen bei der Ausstrahlung von Wahlwerbungen eingebracht werden.

7

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, ist ebenso wie das Berufungsgericht und die Beklagte der Auffassung, daß von Verfassungs wegen eine unmittelbare Verpflichtung der Rundfunkanstalten, politischen Parteien Sendezeiten für Wahlpropaganda einzuräumen, nicht besteht.

8

II.

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Es ist auf Überlegungen gestützt, die nicht vereinbar sind mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Stellung der politischen Parteien und ihrer Aufgaben (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 des Gesetzes über die politischen Parteien <Parteiengesetz> - ParteiG -) sowie mit dem Neutralitätsgebot, das sich aus der Pflicht zur Beachtung der Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf (Art. 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG) ergibt. Das gilt nicht nur, sofern das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte sei wegen des Neutralitätsgebots verpflichtet gewesen, der Klägerin im Hinblick auf das Wahlkampfabkommen von SPD, CDU, FDP und Grünen die Einräumung von Sendezeit für Wahlwerbung zu versagen. Für einen solchen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte rechtmäßigerweise gar nicht anders als geschehen hätte entscheiden können, sprechen einige der Formulierungen auf den Seiten 10 und 11 des Urteilsabdrucks, insbesondere die, daß die Beklagte "durch das Neutralitätsgebot gehindert" gewesen sei, mit der Gewährung von Sendezeiten an die Klägerin einer Entwicklung Vorschub zu leisten, mit der der Klägerin im Wahlkampf ein Einfluß eingeräumt worden wäre, der außer Verhältnis zu ihrer politischen Bedeutung gestanden hätte. Bundesrecht ist aber auch dann verletzt, wenn das Berufungsgericht der Beklagten im vorliegenden Fall noch einen Ermessensspielraum zugestehen und zum Ausdruck bringen wollte, daß sie ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt habe. Für einen solchen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts spricht der Zusatz am Ende des ersten Absatzes auf Seite 11 des Urteilsabdrucks: "jedenfalls aber durfte sie von der Zuteilung der gewünschten Sendezeiten unter diesen Umständen absehen". Das Berufungsgericht hätte nämlich bei richtiger Anwendung des Bundesrechts zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig gewesen ist, weil die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

9

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die ablehnende Entscheidung der Beklagten allerdings nicht deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin - wie sie meint - einen Rechtsanspruch auf Einräumung von Sendezeit zu Wahlkampfzwecken hätte. Auf eine Zusage der Beklagten kann die Klägerin sich nicht stützen. Die ursprüngliche Mitteilung der Beklagten, sie werde den Parteien wie in den Vorjahren Sendezeiten einräumen, war, wie die Vorinstanzen ohne Verstoß gegen Bundesrecht entschieden haben, eine bloße Absichtserklärung ohne Rechtsbindungswillen. Auch ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Daß das bremische Landesrecht einen solchen Anspruch nicht gewährt, hat das Berufungsgericht für das Revisionsgericht verbindlich (§ 562 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO) entschieden. Bundesrecht räumt der Klägerin einen Anspruch auf Zuteilung von Sendezeiten ebenfalls nicht ein. Das Recht auf Gleichbehandlung nach § 5 ParteiG begründet ihn nicht, da die Beklagte keiner Partei Sendezeit überlassen hat. Zutreffend haben die Vorinstanzen auch entschieden, daß die Klägerin einen Anspruch auf Zuteilung von Sendezeiten nicht aus der Verfassung herleiten kann. Zwar trifft es zu, daß der Anspruch auf Gleichbehandlung, der in § 5 ParteiG seinen einfach-gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, verfassungsrechtlich durch Art. 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgt ist (BVerfGE 7, 99 [BVerfG 03.09.1957 - 2 BvR 7/57] <107>). Um die Durchsetzung des Gleichbehandlungsanspruchs geht es im vorliegenden Fall aber gerade nicht, da die Beklagte die Klägerin nicht anders behandelt hat als alle anderen Parteien. Auf die frühere Praxis der Beklagten, den Parteien vor Wahlen Sendezeiten zur Verfügung zu stellen, kann insoweit nicht zurückgegriffen werden. Einen "originären", nicht durch den Gleichbehandlungsanspruch vermittelten Anspruch auf Einräumung von Sendezeiten haben die Vorinstanzen ebenfalls zutreffend verneint.

10

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14. Februar 1978 (BVerfGE 47, 198 <236 f.>) ausgesprochen, ein unbeschränktes Zugangsrecht der politischen Parteien zu den Rundfunkanstalten gebe es nicht, und ein solches Recht sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Gewährung von Wahlsendezeiten durch die Rundfunkanstalten wird in diesem Zusammenhang, soweit sie nicht auf Vorschriften der Rundfunkgesetze beruht, als freiwillig bezeichnet. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 1986 (BVerwGE 75, 67 <70>) ausgeführt, die Rundfunkfreiheit beziehe sich auf die im Zusammenhang mit Wahlwerbesendungen zu treffenden Entscheidungen der Rundfunkanstalten. Dies gelte, soweit besondere Rechtsvorschriften hierfür nicht bestünden, schon für die Zulassung der Parteien zur Wahlwerbung; denn ein unbeschränktes Zugangsrecht der Parteien zu den Rundfunkanstalten und deren Sendungen gebe es nicht, und ein solches Recht sei auch von Verfassungs wegen nicht geboten. Auch unter Würdigung der in der Literatur vertretenen, teilweise abweichenden Meinungen (vgl. Franke, Wahlwerbung in Hörfunk und Fernsehen, Bochumer Studien zur Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Bd. 22, 1979 S. 40 ff.; wie hier Neumann/Wesener, DVBl. 1984, 914, jeweils mit weiteren Nachweisen) hält der Senat hieran fest. Ausdrücklich gibt das Grundgesetz den politischen Parteien kein Recht auf Zuteilung von Sendezeiten. Auch durch Auslegung der einschlägigen Artikel des Grundgesetzes läßt sich ein solches Recht nicht begründen.

11

In Art. 21 Abs. 1 GG sind die Freiheit der Parteien und ihre Mitwirkungsbefugnis bei der politischen Willensbildung des Volkes verankert. Die politischen Parteien sind die verfassungsrechtlich notwendigen Instrumente, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen. Sie nehmen an der politischen Willensbildung des Volkes vornehmlich durch ihre Beteiligung an den Wahlen teil, die ohne die Parteien nicht durchgeführt werden könnten (BVerfGE 52, 63 [BVerfG 24.07.1979 - 2 BvF 1/78] <82>; 60, 53 <66>). Dabei sind Information, Argument und Überzeugung die wesentlichen Mittel, die die Parteien im Verhältnis zu den Bürgern einsetzen, um ihre Ziele zu erreichen (BVerfGE 47, 130 [BVerfG 17.01.1978 - 2 BvR 487/76] <140 f.>). Die Mitwirkungsbefugnis bei der politischen Willensbildung verschafft den Parteien jedoch noch kein Recht auf Zugriff auf öffentliche Leistungen. Die Entscheidung darüber, ob und welche Leistungen den Parteien zu gewähren sind, hat der Verfassunggeber nicht selbst getroffen. Er hat diese Entscheidung vielmehr dem (einfachen) Gesetzgeber überlassen.

12

Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und -verbreitung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gibt niemandem, auch den Parteien nicht, einen Anspruch auf Verbreitung der eigenen Meinung in Hörfunk und Fernsehen. Gerade darin liegt der rechtlich entscheidende Unterschied zu dem Recht auf Straßenwerbung, auf das sich die Klägerin zu Unrecht beruft. Die Straßenwerbung ("Wahlsichtwerbung") ist eben deshalb ein "gewissermaßen selbstverständliches Wahlkampfmittel" (so BVerwGE 47, 280 <284>), weil sie sich auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stützen kann. Auf die hier in Streit stehende Werbung trifft das nicht zu.

13

Aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), wiewohl sie eine der Freiheit der Meinungsbildung dienende Freiheit ist (BVerfGE 57, 295 <319 f.>; 73, 118 <152>; 74, 297 <323>), läßt sich ein Recht auf Sendezeit ebenfalls nicht herleiten. Für die Freiheit des Rundfunks ist es zwar notwendig, daß über die Freiheit von staatlicher Beherrschung oder Einflußnahme hinaus eine positive Ordnung besteht, welche sicherstellt, daß die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet. Wie der Gesetzgeber diese Aufgabe erfüllen will, ist aber in den von der Rundfunkfreiheitsgarantie gezogenen Grenzen Sache seiner eigenen Entscheidung (BVerfGE 57, 295 [BVerfG 16.06.1981 - 1 BvL 89/78] <320 f.>; 73, 118 <153>; 74, 297 <324>). Der Gesetzgeber kann sich also, wie dies nach den Feststellungen der Vorinstanzen für den hier maßgeblichen Zeitraum in Bremen geschehen ist, ausschließlich für das öffentlich-rechtliche, sog. "binnen-pluralistische" Modell entscheiden. Bei diesem Modell kommen die Meinungen von einzelnen oder Gruppen durch publizistische Vermittlung nach den Regeln eines autonomen Journalismus im Gesamtprogramm zur Darstellung. Träger der Rundfunkfreiheit sind hier nicht die gesellschaftlich relevanten Gruppen, auch nicht die politischen Parteien, sondern die Rundfunkanstalten. Den politischen Parteien gleichwohl ein Recht auf Sendezeit zu geben, sei es auch nur in Wahlkampfzeiten und in einem zeitlich stark eingeschränkten Umfang, verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht.

14

Hiernach hatte die Beklagte über die Zuteilung von Sendezeiten an die politischen Parteien nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ihr Ermessensspielraum schloß grundsätzlich auch die Möglichkeit einer vollständigen Versagung gegenüber allen politischen Parteien ein. Für die Frage der Rechtmäßigkeit kommt es aber - wie stets bei Ermessensentscheidungen - unter anderem darauf an, ob die Entscheidung auf sachgerechten Erwägungen beruht. Das ist nach Auffassung des erkennenden Senats hier nicht der Fall.

15

Wahlpropaganda in Hörfunk und Fernsehen gehört zu den wichtigsten Werbemitteln im Wahlkampf der politischen Parteien. Gerade für die kleinen, dem breiten Publikum kaum oder gar nicht bekannten Parteien ist die Wahlwerbung in Hörfunk und Fernsehen wegen ihrer über andere Werbungsformen weit hinausgehenden Wirkung von großer Bedeutung. Auch wenn ein Rechtsanspruch auf Zuteilung von Sendezeit nicht besteht, muß die Rundfunkanstalt bei der Entscheidung über einen Zuteilungsantrag das Gewicht des Interesses der antragstellenden Partei gebührend berücksichtigen. Das gilt auch und gerade für die kleinen Parteien, selbst die "Splitterparteien", die sich hinsichtlich ihrer verfassungsrechtlichen Stellung und ihrer Aufgaben ebenso auf Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und § 1 ParteiG berufen können wie die großen Parteien. Unterläßt die Rundfunkanstalt eine solche Abwägung oder verkennt sie die Interessengewichtung, so wird sie der Bedeutung, die den politischen Parteien im demokratischen Staat nach Verfassung und Gesetz zukommt, nicht gerecht.

16

Der angefochtene Bescheid beruhte auf dem Beschluß des Direktoriums der Beklagten vom 6. Juli 1987, keiner der zehn in Bremen und neun in Bremerhaven zur Wahl zugelassenen Parteien Sendezeiten für Wahlwerbung zur Verfügung zu stellen. Diesen Beschluß hat das Direktorium der Beklagten nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) mit Rücksicht auf das Wahlkampfabkommen von SPD, CDU, FDP und Grünen getroffen. Das wird nicht nur durch den Ablauf der Vorgänge bestätigt - Mitteilung an die Klägerin vom 27. Mai 1987, daß Sendezeiten eingeräumt werden würden; Wahlkampfabkommen vom 1. Juli 1987; Direktoriumsbeschluß vom 6. Juli 1987; Bescheid vom 16. Juli 1987 -, sondern auch durch die Begründung der Entscheidung gegenüber der Klägerin. Zwar heißt es in dem Bescheid vom 16. Juli 1987, die Beklagte habe ihre Entscheidung "unabhängig vom Verzicht einiger Parteien" getroffen. Im Widerspruchsbescheid vom 6. August 1987 - in seiner Gestalt ist der Bescheid vom 16. Juli 1987 Gegenstand der Klage (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) - wird aber auf den Verzicht der meisten Parteien auf Wahlsendezeit verwiesen und aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien gefolgert, daß eine abweichende Behandlung der Klägerin "zu einer extremen Ungleichgewichtigkeit führen (würde), die uns ausdrücklich untersagt ist". Auch wenn man aus dieser Formulierung nicht folgert, die Beklagte habe sich bei ihrer Entscheidung für rechtlich gebunden erachtet, läßt sie doch erkennen, daß die Beklagte dem Wahlkampfabkommen das entscheidende Gewicht beigemessen hat, ohne das gewichtige Interesse der Klägerin an der Zuweisung von Sendezeit ausreichend zu würdigen. Dies macht die Entscheidung fehlerhaft.

17

Das Berufungsgericht führt auf den S. 10 und 11 des Urteilsabdrucks aus, das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zwinge die Rundfunkanstalt, sich bei der Ermessensentscheidung über die Zulassung von Wahlwerbung gegenüber dem Wahlwettbewerb der politischen Parteien absolut neutral zu verhalten; dieses Neutralitätsgebot verpflichte zur Beachtung von Wahlkampfabkommen jedenfalls dann, wenn deren Nichtbeachtung zu so erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führte, daß Chancengleichheit im Verhältnis der Parteien zueinander nicht mehr gewährleistet wäre. Bei isolierter Vergabe von Sendezeiten allein an die Klägerin, eine Splitterpartei mit einem Stimmenanteil von 0,05 % bei der letzten Wahl, hätte deren Erscheinungsbild in der veröffentlichten Meinung gänzlich außer Verhältnis zu ihrer realen Bedeutung gestanden. Einer Splitterpartei dürfe nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, mit faktisch nötigender Wirkung ein auf breiter Basis getroffenes Wahlkampfabkommen zu Fall zu bringen. Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

18

Das Neutralitätsgebot verbietet es den Rundfunkanstalten, bestimmte Parteien - etwa aufgrund ihrer parteipolitischen Richtung - zu bevorzugen oder zu benachteiligen, denn eine Bevorzugung oder Benachteiligung würde die verfassungsrechtlich gewährleistete Chancengleichheit der Parteien (Art. 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzen. Es berechtigt sie aber nicht, einer Partei die Gewährung von Sendezeit zu versagen, weil andere Parteien von der Möglichkeit, sich in Wahlwerbesendungen darzustellen, keinen Gebrauch machen wollen, und zwar auch dann nicht, wenn die Parteien, die sich hierzu entschlossen haben, eine große Wählermehrheit repräsentieren. Die Entscheidung über die Zuteilung von Sendezeiten maßgebend von dem Verhalten der "großen" Parteien abhängig zu machen, würde eine Abhängigkeit der Werbemöglichkeiten der kleinen Parteien von dem Willen der großen Parteien bewirken, die mit der Selbständigkeit der kleinen Parteien und der Verpflichtung der Rundfunkanstalten, diese Selbständigkeit zu respektieren, nicht vereinbar ist. Anderenfalls ließe sich nicht ausschließen, daß die "großen" und die "etablierten" Parteien Wahlkampfabkommen - gewissermaßen als Verträge zu Lasten Dritter - schlössen, um gerade neue und kleine noch unbekannte Parteien am Bekanntwerden und am Entfalten zu hindern, dies auch unter dem Aspekt, daß sie selbst - weil hinreichend in den redaktionellen Sendungen berücksichtigt - eine zusätzliche Eigenwerbung für überflüssig halten könnten. Wenn durch den Umstand, daß nur einige kleine Parteien, nicht aber die größeren in Hörfunk und Fernsehen mit Wahlwerbung in Erscheinung treten, bei Betrachtung der Wahlwerbung insgesamt ein "Ungleichgewicht" entsteht, so beruht dies auf dem freiwilligen Werbeverzicht der größeren Parteien. Eine "Wettbewerbsverzerrung", der die Sendeanstalten wegen ihrer Neutralitätsverpflichtung entgegenzuwirken hätten, ist dies nicht. Ein etwaiges Unverständnis bei den Rundfunkteilnehmern darüber, daß nur einigen kleinen Parteien Sendezeit eingeräumt worden ist, könnten die Rundfunkanstalten ohne weiteres dadurch beseitigen, daß sie in einem Vor- oder Nachspann bei der jeweiligen Wahlwerbesendung auf den Grund hierfür, nämlich das zwischen den größeren Parteien geschlossene Wahlkampfabkommen, verweisen.

19

Ob dadurch, daß eine kleine Partei Sendezeit in Anspruch nimmt, die größeren Parteien "genötigt" werden, nun ihrerseits von dem Wahlkampfabkommen Abstand zu nehmen und sich doch an der Wahlwerbung in Hörfunk und Fernsehen zu beteiligen, mag offenbleiben. Es erscheint dem Senat nicht ausgeschlossen, daß ein (teilweiser) Verzicht auf Wahlwerbung von den Wählern eher honoriert wird als das Festhalten an den üblichen Werbemethoden, daß also der kundgegebene Verzicht auf bestimmte Werbemethoden für eine Partei mehr Werbewirkung haben kann als die Werbung selbst, auf die sie verzichtet hat. Eine Partei wird dies ins Kalkül ziehen, bevor sie sich von einer nicht verzichtsbereiten Partei zu bestimmten Werbemethoden "nötigen" läßt. Aber auch wenn sie sich durch deren Verhalten zu einer Änderung ihrer Wahlkampfmethoden veranlaßt sehen sollte, wäre dies ihre eigene Entscheidung. Das Neutralitätsgebot gibt der Rundfunkanstalt keine Handhabe, diese Partei von dem Entscheidungsdruck dadurch zu befreien, daß sie der kleinen Partei die gewünschte Zuteilung von Sendezeit versagt. Offenbleiben kann, ob die Klägerin, wenn die Ermessensentscheidung zu ihren Gunsten ausgefallen wäre, die Wahlwerbung kostenlos hätte ermöglicht werden müssen. Auf den Gesichtspunkt, daß die Klägerin eine kostenlose Werbung verlangt hatte, ist die Ablehnung nicht gestützt worden.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

21

B e s c h l u ß

22

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

23

Prof. Dr. Sendler

24

Seebass

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Dr. Gaentzsch

26

Dr. Paetow

27

Dr. Bardenhewer

Prof. Dr. Sendler
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer