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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1964, Az.: VII ZR 2/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.1964
Aktenzeichen
VII ZR 2/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 23.11.1962

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23. November 1962 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Schrottgroßhandlung, stand mit der Schrotthandlung Heinrich W. Nachfolger KG in Du.-Me., über deren Vermögen später das Konkursverfahren eröffnet und als deren Konkursverwalter der Beklagte bestellt wurde, in Geschäftsbeziehungen.

2

Die Klägerin kaufte von der Firma W. (im folgenden Gemeinschuldnerin) laufend Schrott an; sie leistete an sie vielfach Kaufpreisvorauszahlungen, die dann durch Schrottlieferungen abgedeckt wurden.

3

Ende 1959 hatte die Gemeinschuldnerin die Möglichkeit, in J. in Belgien die Zecheneinrichtungen eines stillgelegten Bergwerks abzubrechen und zu verschrotten. Die belgische Bergwerksgesellschaft verlangte eine Vorauszahlung in Höhe von 153.000 DM. Da der Gemeinschuldnerin die Geldmittel hierfür fehlten, wandte sie sich an die Klägerin.

4

Am 19. November 1959 schlossen die Klägerin und die Gemeinschuldnerin einen schriftlichen Vertrag. Die Gemeinschuldnerin verkaufte der Klägerin den beim Abbruch in J. anfallenden Schrott. Sie erhielt von der Klägerin als Vorauszahlung ein Wechselakzept über 150.000 DM. Einzelheiten des Vertragsverhältnisses blieben einem noch abzuschließenden Vertrag vorbehalten. Zur Sicherung der Vorauszahlung übertrug die Gemeinschuldnerin der Klägerin das Eigentum an Maschinen, die in einer Anlage zu der Vereinbarung im einzelnen aufgeführt waren. Unter diesen Maschinen befand sich eine Blechtafelschere. Die Vertragsparteien nahmen als Verkaufswert aller Maschinen nach Abschreibungsgrundsätzen insgesamt 194.500 DM an.

5

Am 9. Dezember 1959 schlossen die Gemeinschuldnerin und die Klägerin in Ergänzung und Erweiterung der Vereinbarung vom 19. November 1959 einen Vertrag, den die Gemeinschuldnerin am 7. Januar 1960 unterschrieb. Der Vertrag enthält neben einem die Eigentumsübertragung ergänzenden Besitzkonstitut u.a. folgende Bestimmungen:

§ 5

... Falls bis zum 19. Februar 1960 der Gesamtwert der bis dahin erfolgten Lieferungen DM 150.000,- nicht erreicht haben sollte, ist die KG (Gemeinschuldnerin) verpflichtet, den nicht belieferten Teilwert des Akzeptes für eigene Rechnung am Fälligkeitstage einzulösen.

Unterläßt sie dies und wird die SVN (Klägerin) aufgrund des Akzeptes in Anspruch genommen, so ist die SVN berechtigt, die freihändige Verwertung der ihr für die Vorauszahlung gewährten Sicherheiten (vergl. Vertrag vom 19.11.1959) zum 30.4.1960 vorzubereiten. Zu diesem Zwecke darf sie das Sicherungsgut am 30.4.1960 in unmittelbaren Besitz nehmen. ...

§ 7

Zur Sicherung aller Rechte, die SVN aus diesem Vertragsverhältnis erhält, überträgt die KG hierdurch ihr künftiges Eigentumsrecht an den abzubauenden Bestandteilen des oben bezeichneten gesamten Abbruchobjektes der SVN mit der Maßgabe, daß das Eigentumsrecht im Augenblick der Trennung der Bestandteile von den Gebäuden bezw. dem Grund und Boden direkt auf die SVN übergeht. ...

6

Das Abbruchunternehmen in J. endete für die Gemeinschuldnerin mit einem erheblichen Verlust. Sie konnte die Vorauszahlung der Klägerin nur zum Teil durch Schrottlieferung abdecken. Am 13. Juli 1960 wurde das Konkursverfahren eröffent.

7

Nach Konkurseröffnung verkaufte der Beklagte an die Firma Schrotthandel vorm. Albert S. GmbH in D. eine Anzahl Maschinen und Gegenstände zum Gesamtpreis von 175.000 DM. Darunter war auch die der Klägerin als Sicherheit übereignete Blechtalfelschere.

8

Die Klägerin hält den Beklagten für verpflichtet, ihr den für die Blechtafelschere erzielten Erlös herauszugeben.

9

Sie hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

10

Der Beklagte macht geltend, der Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin sei wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig, jedenfalls aber nach § 31 Nr. 1 KO anfechtbar.

11

Das Landgericht hat den eingeklagten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

12

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

I.

Ist die Blechtafelschere wirksam an die Klägerin als Sicherheit übereignet worden, so hat diese als Massegläubigerin einen Bereicherungsanspruch (§ 59 Nr. 3 KO).

14

Der Klägerin stand als Sicherungseigentümerin ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Blechtafelschere zu (u.a. BGH NJW 1959, 939).

15

Das Berufungsgericht führt aus, der beklagte Konkursverwalter habe über die Blechtafelschere, als er sie freihändig veräußerte, als Nichtberechtigter verfügt. Es befindet sich hierin im Einklang mit der von ihm angeführten Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 157, 40, 44.

16

Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe durch die Klageerhebung die Verfügung des Konkursverwalters genehmigt. Es halt deshalb einen Bereicherungsanspruch der Klägerin aus § 816 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB für gegeben.

17

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Begründung zutrifft. Das könnte vielleicht angezweifelt werden mit der Erwägung, die Genehmigung der Veräußerung vermöge der Klägerin keine anderen Rechte zu verschaffen, als sie bei einer vom Konkursverwalter rechtmäßig unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 KO vorgenommenen Veräußerung hätte. Im letzteren Falle hätte die Klägerin, solange der vom Beklagten erzielte Erlös noch getrennt von anderen Bestandteilen der Masse vorhanden war, Befriedigung aus dem Erlös beanspruchen können (§§ 48, 127 Abs. 1 Satz 2 KO); der Annahme eines Bereicherungsanspruchs würde es nicht bedürfen (vgl. RG HRR 1932 Nr. 1788; Jaeger KO 8. Aufl. § 48 Randziff. 13; Böhle-Stamschräder KO 7. Aufl. § 47 Anm. 6, § 127 Anm. 3).

18

Zieht aber der Konkursverwalter den Erlös so zur Masse, daß er mit dieser ununterscheidbar vermengt wird, wie es hier geschehen ist, so ist die Masse im Sinne des § 59 Nr. 3 KO rechtlos bereichert (RG a.a.O.; Jaeger § 59 Randziff. 11, Mentzel-Kuhn KO 7. Aufl. § 127 Anm. 11; Böhle-Stamschräder a.a.O.).

19

Dem Berufungsgericht ist demnach jedenfalls im Ergebnis beizutreten.

20

Auch die Revision geht davon aus, daß im Falle einer wirksamen Sicherungsübereignung ein Anspruch gemäß § 59 Nr. 3 KO besteht. Sie leugnet einen solchen Anspruch nur deshalb, weil nach ihrer Meinung die Klägerin wegen Dichtigkeit ihres Sicherungsübereignungsvertrages mit der Gemeinschuldnerin (§ 138 BGB) gar nicht wirksam Eigentum erworben habe; mindestens ist der Eigentumserwerb nach Ansicht der Revision gemäß § 31 Nr. 1 KO anfechtbar und vom Beklagten erfolgreich angefochten worden.

21

Das Berufungsgericht hat indessen sowohl die Nichtigkeit der Sicherungsübereignung als auch die Anfechtbarkeit verneint.

22

II.

Es führt aus, die Sicherungsübereignung sei weder wegen Übersicherung der Klägerin noch wegen Knebelung der Gemeinschuldnerin noch wegen Gefährdung anderer Gläubiger nichtig. Seine Ausführungen und Feststellungen halten den Revisionsangriffen stand.

23

1.

Eine Übersicherung verneint das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei. Bei dem von der Gemeinschuldnerin und der Klägerin angenommenen Wert von 194.500 DM liegt eine Übersicherung der Klägerin, die 150.000 DM auf den Kaufpreis vorausgezahlt hatte und diesen Betrag zurückverlangen konnte, wenn die Gemeinschuldnerin nichts lieferte, nicht vor.

24

Die Bestimmung in § 7 des Vertrages vom 9. Dezember 1959, nach der das Eigentum an dem aus dem Abbruch gewonnenen Material im Augenblick seiner Abtrennung auf die Klägerin übergehen sollte, verschaffte der Klägerin keine zusätzliche Sicherung. Zur Übereignung dieses Materials war die Gemeinschuldnerin schon aus dem Kaufvertrag verpflichtet; § 7 konnte allenfalls den Eigentumsübergang seitlich vorverlegen.

25

Sofern im Laufe der Zeit die Vorauszahlung durch Lieferungen abgedeckt worden und infolgedessen nun die Sicherung durch die Maschinen unangemessen hoch gewesen wäre, hätte die Gemeinschuldnerin Freigabe von Sicherheiten beanspruchen können (vgl. BGH WM 1960, 855 f).

26

2.

Was die Nichtigkeit wegen "Knebelung" angeht, so behauptet die Revision, die Klägerin habe die Gemeinschuldnerin wirtschaftlich völlig von sich abhängig gemacht. Sie führt dafür an, die Klägerin habe sich das ganze noch freie Vermögen der Gemeinschuldnerin zur Sicherung übereignen lassen, ferner habe die Gemeinschuldnerin ab Januar 1960 fast nur noch aus dem Schrottaufkommen in Belgien Schrott liefern können, schließlich habe sie sich in § 13 der Vertrags damit einverstanden erklären müssen, den Vertrag auf weitere Abbruchaufkommen entsprechend anzuwenden.

27

Die Revision kann hiermit nicht durchdringen.

28

a)

Durch die Sicherungsübereignung ist die Gemeinschuldnerin nicht geknebelt worden, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler darlegt. Sie blieb im Besitz der übereigneten Maschinen und konnte sie weiter benutzen Gleichzeitig wurden ihr Geldmittel zugeführt. Mit Recht hebt das Berufungsgericht auch hervor, daß das Vertragsverhältnis zwischen Klägerin und Gemeinschuldnerin in etwas Monaten abgewickelt werden sollte und daß diese kurze Vertragsdauer gegen eine wesentliche Einengung der wirtschaftlichen Freiheit der Gemeinschuldnerin spreche.

29

b)

Für ihre Behauptung, die Gemeinschuldnerin habe nur noch aus dem Abbruch in Belgien Schrott liefern können, verweist die Revision darauf, daß die Klägerin dies selbst am 23. Oktober 1961 an die Firma S. geschrieben habe.

30

In diesem Brief hat die Klägerin den Versuch gemacht, für den ihr aus dem Geschäft mit der Gemeinschuldnerin entstandenen Verlust die Firma S., die sich ihrerseits bereits im April 1959 Sachen der Gemeinschuldnerin zur Sicherung hatte übereignen lassen, verantwortlich zu machen, und ihr dabei u.a. vorgeworfen, sie habe von der Gemeinschuldnerin einen Teil des von dieser in Belgien gewonnenen Schrotts bezogen, der ihr, der Klägerin, gebührt habe. Der Brief zeigt nur, welche Folgerungen die Klägerin nachträglich aus der Entwicklung des Geschäftsbetriebs der Gemeinschuldnerin und des Abbruchunternehmens in Belgien ziehen wollte. Er beweist indessen nichts für die wirkliche Lage der Gemeinschuldnerin bei Vertragsschluß mit der Klägerin und ebenso nichts für die Vorstellungen, die die Klägerin sich damals von dieser läge gemacht hat. Damals war der Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts die schlechte wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin nicht bewußt; sie hatte nach dem Berufungsurteil auch keine Anhaltspunkte für eine ungünstige wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin, weil deren Geschäfte mit der Klägerin bisher immer glatt abgewickelt worden waren.

31

c)

Auch § 13 des Vertrags vom 9. Dezember 1959 gibt keinen genügenden Anhalt dafür, daß die Klägerin die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Gemeinschuldnerin ungebührlich eingeschränkt hat. Diese Vertragsklausel konnte allenfalls Verpflichtungen der Gemeinschuldnerin in Bezug auf weitere Abbruchaufkommen der in § 1 des Vertrags genannten Art begründen. Sie erlegte es ihr keinesfalls auf, allen von ihr angekauften Schrott an die Klägerin weiterzuverkaufen.

32

3.

Das Berufungsgericht verneint weiter die Nichtigkeit des Vertragswerks aus dem Gesichtspunkt der Gefährdung anderer Gläubiger.

33

Aus diesem Grunde kann allerdings eine Sicherungsübereignung nichtig sein, wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (u.a. BGHZ 10, 228;  20, 43) [BGH 08.02.1956 - IV ZR 282/55]. Jedoch ist bei der Annahme einer Nichtigkeit aus solchem Grunde Zurückhaltung geboten. Die Interessen anderer Gläubiger werden durch die Vorschriften über die Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz und die Anfechtung durch den Konkursverwalter (§§ 29 ff KO), gegebenenfalls auch durch § 826 BGB, weitgehend geschützt. Daß die Sicherungsübereignung wegen Gefährdung anderer Gläubiger nichtig sei, wird nur unter besonderen Umständen angenommen werden können; in der Regel besteht kein Bedürfnis, wegen der Gefährdung anderer Gläubiger den Vertrag für den Schuldner, der bei dieser Gefährdung Dritter mitgewirkt hat, als nicht verbindlich anzusehen (vgl. auch BGH WM 1959, 115, 117).

34

a)

Die Revision legt auch in diesem Zusammenhang besonderes Gewicht auf den Brief der Klägerin vom 23. Oktober 1961 an die Firma S.. Die Klägerin hat in diesem Brief den Standpunkt vertreten, die Firma S. hafte ihr aus § 826 BGB, weil sie, als sie wich im April 1959 Vermögen der Gemeinschuldnerin als Sicherheit übertragen ließ, die Vermögenslage der Gemeinschuldnerin nicht überprüft habe. Die Revision meint, derselbe Vorwurf müsse die Klägerin hinsichtlich ihrer Verträge mit der Gemeinschuldnerin treffen.

35

Ob der von der Klägerin gegenüber der Firma Sonnenberg nachträglich - nachdem das Konkursverfahren eröffnet war - eingenommene Standpunkt richtig ist, kann bezweifelt werden. Jedenfalls folgt aus dieser Auffassung der Klägerin nicht, daß ihre Verträge unter dem Gesichtspunkt der Gläubigergefährdung nichtig sein müßten. Die Klägerin hat auf Umstände hingewiesen, durch die sich die Sicherungsübereignung an die Firma S. von derjenigen an sie selbst unterschieden habe (S. 12 f des Schriftsatzes vom 11. Januar 1962). Nach ihren Ausführungen war die Sicherungsübereignung an die Firma Sonnenberg auf längere Zeit gedacht, während ihr eigenes Vertragsverhältnis mit der Gemeinschuldnerin in 6 Monaten abgewickelt sein und daher das Sicherungsgut nur kurze Zeit der Klägerin zur Verfügung stellen sollte. Ferner hat die Klägerin mit Recht darauf hingewiesen, daß sie selbst Sicherheit für eine gleichzeitige, in der Vorauszahlung von 150.000 DM liegende Kreditgewährung genommen und damit der Gemeinschuldnerin im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung Mittel zugeführt hat, während die Firma S. sich Sicherheiten für eine alte Forderung hat gewähren lassen. Im letzteren Falle sind an die Pflicht des Sicherungsnehmers zur Rücksichtnahme auf andere Gläubiger, insbesondere an seine Pflicht zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, strengere Anforderungen zu stellen.

36

Eine Prüfungspflicht der Klägerin hat das Berufungsgericht im vorliegenden Falle ohne Rechtsirrtum verneint, weil sie für eine schlechte wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin keine Anhaltspunkte hatte, die sie zu einer besonderen Prüfung hätten veranlassen müssen.

37

Erst recht ergibt sich nach dem Berufungsurteil nichts dafür, daß die Klägerin die schlechte wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin sogar gekannt hätte. Gegen eine solche Kenntnis spricht nach der nicht zu beanstandenden Erwägung des Berufungsgerichts der Umstand, daß die Klägerin der Gemeinschuldnerin noch einen Monat vor Konkurseröffnung eine Vorauszahlung von 30.000 DM für ein weiteres Schrottgeschäft leistete.

38

b)

Die Revision macht geltend, die Klägerin habe sich das ganze noch verfügbare Vermögen der Gemeinschuldnerin zur Sicherung übereignen lassen. Das macht, auch wenn die Klägerin sich dessen bemißt gewesen sein sollte, die Sicherungsübereignung noch nicht nichtig (vgl. BGHZ 20, 43, 49 f) [BGH 08.02.1956 - IV ZR 287/55], wenn der Vertrag im übrigen auf einwandfreien Beweggründen beruhte und nicht zu beanstandenden Zwecken diente, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Wie sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts ergibt, rechneten die Klägerin und die Gemeinschuldnerin mit einer schnellen und für die Gemeinschuldnerin gewinnbringenden Abwicklung des Geschäfts, gingen also davon aus, daß sich die Vermögenslage der Gemeinschuldnerin durch das Geschäft verbessern werde.

39

Auf den Beweisantritt darüber, daß die Gemeinschuldnerin außer ihrer Betriebseinrichtung kein Vermögen besessen habe, und die Kenntnis der Klägerin hiervon kommt es unter diesen Umständen nicht an.

40

c)

Gleiches gilt für die in der Berufungsbegründung unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten, die Gemeinschuldnerin habe zur Zeit des Vertragsschlusses mangels eigener Mittel Kauf- und Lieferungsgeschäfte nur unter Inanspruchnahme von Kredit ihrer Vertragspartner ausführen können und dies sei der Klägerin bekannt gewesen. Selbst wenn das zuträfe, ergäbe sich daraus keine Wichtigkeit des Vertrags; eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin ließe sich auch dann nicht feststellen, da sie nach dem Berufungsurteil in dem Bestreben gehandelt hat, der Gemeinschuldnerin bei der Durchführung eines gewinnversprechenden Geschäfts zu helfen und damit ihre wirtschaftliche Lage zu bessern.

41

d)

Daß andere Gläubiger objektiv nicht nur gefährdet, sondern tatsächlich geschädigt worden sind, kann als richtig unterstellt werden. Es beweist nicht, daß die Klägerin sich der Möglichkeit einer solchen Schädigung hätte bewußt sein müssen. Das Berufungsgericht brauchte daher die - nicht namentlich bezeichneten - "Geschäftsführer" der Bergwerksgesellschaft Wa. und der H. Bergbau AG nicht zu vernehmen.

42

e)

Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin deshalb, weil die Gemeinschuldnerin das umfangreiche Abbruchunternehmen in Belgien nur bei Vorauszahlung der Klägerin ausführen konnte, "zwangsläufig" habe annehmen müssen, daß die Gemeinschuldnerin "wirtschaftlich absolut schwach" gewesen sei.

43

4.

Dem Berufungsgericht kann nicht vorgeworfen werden, es habe unterlassen, die Verträge der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände zu würdigen. Es hat nicht nur die Tatbestände der Übersicherung, der Knebelung und der Gläubigergefährdung verneint, es ist auch auf alle wesentlichen Umstände, insbesondere auch auf den Zweck des Vertrags und die Beweggründe der Vertragsparteien, eingegangen.

44

III.

1.

Der Beklagte hat die Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO nicht gewahrt. Er kann aber gleichwohl die Leistung nach § 41 Abs. 2 KO verweigern, wenn die Sicherungsübereignung anfechtbar war. Diese Vorschrift erfaßt nicht nur den Fall, daß der Anfechtungsgegner Ansprüche aus einem Geschäft geltend macht, durch das der Gemeinschuldner eine Verpflichtung eingegangen ist. Sie ist vielmehr auch sonst anzuwenden, wenn der gegen den Konkursverwalter geltendgemachte Anspruch letztlich auf einer anfechtbaren Rechtshandlung beruht. Insbesondere gilt § 41 Abs. 2 KO auch dann, wenn der Anfechtungsgegner auf Grund einer anfechtbaren Sicherungsübereignung oder -abtretung den Erlös beansprucht, den der Konkursverwalter durch Verwertung des anfechtbar übertragenen Sicherungsguts erzielt hat (BGHZ 30, 238 f und 248, 253 f).

45

2.

Das Berufungsgericht gibt der auf § 31 Nr. 1 KG gestützten Anfechtungseinrede nicht statt. Es verneint, daß die Gemeinschuldnerin bei der Sicherungsübereignung an die Klägerin in Benachteiligungsabsicht gehandelt habe. Der Beklagte habe keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß die Gemeinschuldnerin den Willen gehabt habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen, oder sich auch nur bewußt gewesen sei, die Gläubiger würden durch den Vertrag notwendig oder aller Wahrscheinlichkeit nach geschädigt werden. Die Gemeinschuldnerin habe nicht damit gerechnet, daß das belgische Schrottgeschäft mit einem Verlust enden könnte.

46

3.

Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen greifen nicht durch.

47

a)

Die Revision macht geltend, es komme nicht auf die Anfechtbarkeit des belgischen Schrottgeschäfts, sondern auf die der Verträge vom 19. November und 9. Dezember 1959 an.

48

Diese Rüge liegt neben der Sache. Selbstverständlich erwägt das Berufungsgericht nicht eine Anfechtbarkeit des belgischen Schrottgeschäfts. Sein Hinweis auf dieses Geschäft will vielmehr sagen: Weil die Gemeinschuldnerin aus diesem Geschäft alsbald Gewinn erwartet habe, habe sie bei Abschluß ihrer Verträge mit der Klägerin nicht mit einer Schädigung anderer Gläubiger, sondern mit einer Besserung ihrer Vermögenslage und mit einem baldigen Rückfall des Sicherungsguts gerechnet.

49

b)

Die Revision beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Benachteiligungsabsicht bei inkongruenter Deckung. Bei dieser ist die Benachteiligungsabsicht in der Regel schon dann zu bejahen, wenn der Gemeinschuldner die Benachteiligung anderer Gläubiger als notwendige Folge der dem einen Gläubiger gewährten Befriedigung oder Sicherung vorausgesehen hat (BGH WM 1959, 1007); und schon die Tatsache, daß die inkongruente Deckung gewährt worden ist, ist ein starkes Beweisanzeichen dafür, daß der Gemeinschuldner sich einer Benachteiligung seiner Gläubiger bewußt war (BGH WM 1961, 387).

50

Auf diese Grundsätze kann sich die Revision nicht berufen. Ein Fall inkongruenter Deckung, d.h. eine Sicherung, auf die die Klägerin keinen Anspruch hatte (vgl. § 30 Nr. 2 KO), ist hier nicht gegeben. Die Sicherung ist in demselben Vertrage, durch den der gesicherte Anspruch auf Rückzahlung des vorausgezahlten Kaufpreises begründet wurde, eingeräumt worden. Nach dem Vertrag ist der Gemeinschuldnerin diese Vorauszahlung und damit ein Kredit von vornherein nur gegen gleichzeitige Stellung der Sicherheit eingeräumt worden; und die Klägerin hatte nach dem Vertrage einen Anspruch auf diese Sicherheit. Bei solcher Vertragsgestaltung liegt eine inkongruente Deckung nicht vor (RGZ 114, 206, 209; Jaeger § 30 Randziff. 54; Mentzel-Kuhn § 30 Anm. 55).

51

c)

Die Revision weist darauf hin, daß die Klägerin in dem schon erwähnten Brief vom 23. Oktober 1961 an die Firma S. geäußert hat, für diese habe Ende Juni 1959 die völlige Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin festgestanden.

52

Diesem durch den Zweck, die angeblichen Ansprüche der Klägerin gegen die Firma S. zu rechtfertigen, bedingten Schreiben kann keine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der wirklichen Lage der Gemeinschuldnerin beigelegt werden. Sein Inhalt beweist nicht, daß die Gemeinschuldnerin damals tatsächlich zahlungsunfähig war.

53

d)

Noch weniger kann der Revision darin gefolgt werden, daß der Brief vom 23. Oktober 1961 die Kenntnis der Klägerin von der Zahlungsunfähigkeit und der Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin beweise. Gegen eine solche Kenntnis von der Lage der Gemeinschuldnerin spricht, wie das Berufungsgericht aufführt, die Tatsache, daß die Klägerin an die Gemeinschuldnerin noch einen Monat vor Konkurseröffnung eine Vorauszahlung von 30.000 DM für ein inländisches Schrottgeschäft geleistet hat.

54

IV.

Die Revisionsrügen sind demnach nicht begründet. Das angefochtene Urteil enthält auch sonst keinen den Beklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Glanzmann
Erbel
Meyer
Vogt
Finke