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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.1994, Az.: XII ARZ 8/94

Prozeßkostenhilfe; Antragsschrift; Kenntnis; Formlos; Verweisungsbeschluß; Rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1994
Aktenzeichen
XII ARZ 8/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Norderstedt
AG Hamburg

Fundstellen

  • FuR 1994, 241 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW-RR 1994, 706 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Im Prozeßkostenhilfeverfahren ist die formlose Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner zum Erlaß eines Verweisungsbeschlusses ausreichend.

2. Die Fehlerhaftigkeit eines Verweisungsbeschlusses nach Mitteilung berührt nur dann seine Bindungswirkung, wenn sie erfolgt ist, ohne daß die Parteien rechtliches Gehör erhalten haben oder er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und so als willkürlich anzusehen ist.

Gründe

1

I. Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Aus ihrer Ehe gingen drei in den Jahren 1984, 1985 und 1989 geborene Kinder hervor. Im Mai 1991 verließ die Ehefrau die gemeinsame Ehewohnung in Hamburg. Sie lebt mit den Kindern im Frauenhaus in Norderstedt.

2

Im August 1993 suchte der Ehemann beim Amtsgericht Norderstedt um Prozeßkostenhilfe für einen beabsichtigten Scheidungsantrag nach. Das Amtsgericht leitete das Gesuch der Ehefrau zu. Diese machte geltend, das Amtsgericht Hamburg sei für das Scheidungsverfahren zuständig; sie habe in Norderstedt keinen Wohnsitz begründet. Der Ehemann beantragte daraufhin "hilfsweise", das Prozeßkostenhilfeverfahren an das Amtsgericht Hamburg abzugeben. Das Amtsgericht - Familiengericht - Norderstedt gab auf den Hilfsantrag des Antragstellers das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Hamburg ab, da es örtlich nicht zuständig sei. Zur Begründung führte es aus, die Ehefrau habe durch ihren Aufenthalt im Frauenhaus in Norderstedt dort keinen Wohnsitz begründet. Diesen Beschluß teilte es den Parteien mit. Das Amtsgericht Hamburg lehnte die Übernahme des Verfahrens ab und legte die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Von seinem Beschluß gab es den Parteien ebenfalls Nachricht.

3

II. 1. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen. § 36 Nr. 6 ZPO ermöglicht die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts bereits im Verfahren wegen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe vor Zustellung der Klageschrift und Rechtshängigkeit der Hauptsache (ständige Rechtsprechung; vgl.Senatsbeschluß vom 8. April 1987 - IVb ARZ 14/87 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Prozeßkostenhilfeverfahren 1 m.N.).

4

Mit den Amtsgerichten Norderstedt und Hamburg haben sich zwei Gerichte, von denen eines für die Entscheidung des Verfahrens zuständig ist, im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt. Ihre Beschlüsse sind den Parteien auch bekanntgegeben worden. Zwar hat sich das Amtsgericht Hamburg in seinem Beschluß nicht ausdrücklich für unzuständig erklärt, die Ablehnung der Übernahme jedoch mit fehlender Zuständigkeit begründet. Dies steht einer Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO gleich(Senatsbeschluß vom 8. Juli 1992 - XII ARZ 14/92 - FamRZ 1993, 48, 49).

5

2. Das Amtsgericht Hamburg ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO an den Abgabebeschluß des Amtsgerichts Norderstedt gebunden. Zwar setzt der Erlaß eines Verweisungsbeschlusses im Sinne von § 281 ZPO grundsätzlich den Eintritt der Rechtshängigkeit voraus. In einem Verfahren der vorliegenden Art. genügt jedoch die formlose Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner. Unter dieser Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 281 ZPO auch im Prozeßkostenhilfeverfahren (entsprechend) anzuwenden (BGH, Beschluß vom 18. April 1991 - I ARZ 748/90 - NJW-RR 1992, 59 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 5 Bindungswirkung 1). Eine Übermittlung des Gesuchs des Ehemannes an die Ehefrau ist hier erfolgt. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob das Amtsgericht Norderstedt zuständig war. Selbst wenn die Abgabe des Verfahrens nach Hamburg wegen einer Verletzung des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO rechtsfehlerhaft wäre, rechtfertigt das keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam sind (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschlüssevom 2. März 1988 - IVb ARZ 6/88 - undvom 14. Juli 1989 - IVb ARZ 17/89 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Verweisung, fehlerhafte 1 und 2 m.N.). Etwas anderes gilt nur, wenn eine Verweisung ohne Gewährung rechtlichen Gehörs an die Parteien ausgesprochen wurde, oder wenn sie jeder Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGHZ 71, 69, 72). Beides ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Abgabe erfolgte, nachdem die Ehefrau die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Norderstedt geltend gemacht und der Ehemann die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg hilfsweise beantragt hatte.