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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1970, Az.: BVerwG II C 111.67

Beamtenrecht - Vermögensbildung der Arbeitnehmer -; Vertragsabschluss über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohnes kann nur mit Wirkung für künftig fällig werdende Bezüge verlangt werden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.03.1970
Aktenzeichen
BVerwG II C 111.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 30.11.1966 - AZ: 2 K 618/66

Fundstellen

  • DÖD 1971, 16
  • DÖV 1971, 69 (Kurzinformation)
  • ZBR 1970, 364

Amtlicher Leitsatz

Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, auf den Antrag eines Beamten einen Vertrag über die Vermögenswirksame Anlage solcher Dienstbezüge abzuschließen, die bei Antragstellung bereits fällig und ausgezahlt waren.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 1970
durch die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. November 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist als Referendar Beamter des beklagten Landes. Durch Schreiben vom 24. November 1965, das am 17. Dezember 1965 bei dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf einging, beantragte er den Abschluß eines Vertrages über die Vermögenswirksame Anlage von 512 DM des ihm gewährten Unterhalts Zuschusses nach dem Zweiten Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom 1. Juli 1965 (BGBl. I S. 585) - 2. VermBG -. Der Antrag gelangte am 20. Dezember 1965 an die Oberjustizkasse. Der Unterhaltszuschuß für Dezember 1965 war dem Kläger bereits zum Monatsbeginn ausgezahlt worden. Die Oberjustizkasse teilte dem Kläger durch Schreiben vom 21. Dezember 1965 mit, eine Vermögenswirksame Anlage von Teilen des Unterhaltszuschusses für das Jahr 1965 sei nicht mehr möglich, weil der Unterhaltszuschuß für Dezember 1965 bereits in voller Höhe ausgezahlt sei. Den Widerspruch des Klägers wies der Oberlandesgerichtspräsident durch Bescheid vom 1. März 1966 zurück.

2

Hiergegen hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Oberjustizkasse Düsseldorf vom 21. Dezember 1965 und den Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf vom 1. März 1966 aufzuheben,

3

hilfsweise,

  1. 1.

    festzustellen, daß der Bescheid der Oberjustizkasse vom 21. Dezember 1965 rechtswidrig war,

  2. 2.

    das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 32,76 DM zu zahlen.

4

Er hat geltend gemacht, der Oberlandesgerichtspräsident hätte mit ihm noch in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 1965 einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen seines Unterhaltszuschusses abschließen müssen, obwohl damals seine Bezüge für das Jahr 1965 schon ausgezahlt gewesen seien. Nach der von ihm gewählten Anlageart - Tilgung eines zur Finanzierung seines. Eigenheims aufgenommenen Baudarlehens - hätte der Betrag ohnehin an ihn persönlich ausgezahlt werden müssen.

5

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 30. November 1966 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

6

Der nach § 4 Abs. 1 und § 15 des 2. VermBG abzuschließende Vertrag könne sich nur auf künftig fällig werdende Bezüge richten. Es sei nicht möglich, ausgezahlte Bezüge rückwirkend Vermögenswirksam anzulegen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut einzelner Vorschriften des Gesetzes:

7

§ 1 Abs. 1 des 2. VermBG bestimme, daß die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte Vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber gefördert wird. Das Gesetz gehe somit davon aus, daß die Vermögenswirksam anzulegenden Leistungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor vereinbart werden. Die Beträge, die der Arbeitnehmer nach dem Sparprämien oder nach dem Wohnungsbauprämiengesetz anlege, müsse der Arbeitgeber unmittelbar an das Unternehmen oder Institut aus- zahlen, bei dem die Anlage erfolgt (§ 2 Abs. 1 Buchst. a und b in Verbindung mit Abs. 2 des 2. VermBG). Dies sei nur möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Vertrag gemäß § 4 des 2. VermBG vor Fälligkeit der anzulegenden Beträge abgeschlossen haben. Bei den vorgesehenen übrigen Anlagearten habe der Gesetzgeber auf die vorherige Vereinbarung ebenfalls nicht verzichten wollen. Diese Auslegung entspreche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Der Verzicht auf die Verfügungsmöglichkeit über Teile des laufenden Einkommens, zu dem das Gesetz durch die Gewährung von Steuervorteilen einen Anreiz gebe, könne nur in der Weise erfolgen, daß der Arbeitnehmer sich entschließe, Teile des ihm zukünftig zufließenden Einkommens sofort bei Fälligkeit Vermögensbildend anzulegen. Dies sei aber nur gewährleistet, wenn der Arbeitgeber die anzulegenden Einkommensteile unmittelbar an das Anlageinstitut abführe, selbst einbehalte oder - bei der Anlageart nach § 2 Abs, 1 Buchst. c des 2. VermBG - unter Nachweis der Vermögens - wirksamen Anlage an den Arbeitnehmer auszahle. Deshalb müsse der Arbeitgeber schon bei Fälligkeit seiner Leistung wissen, ob und an wen er Vermögens wirksam leisten solle. Dazu sei es erforderlich, den Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor der Leistung abzuschließen. Dem entspreche auch die Regelung des § 4 Abs. 2 des 2. VermBG, nach der ein Arbeitgeber nur einen Vertrag abzuschließen brauche, durch den der Arbeitnehmer sich verpflichte, gleichbleibend monatlich mindestens 10 DM oder jährlich mindestens 60 DM Vermögens wirksam anzulegen.

8

Die Ansicht, der Arbeitgeber müsse einen Vertrag mit dem Arbeitnehmer auch noch abschließen, nachdem an diesen die anzulegenden Leistungen erbracht worden seien, führe zu dem mit dem Gesetzeszweck unvereinbaren Ergebnis, daß ein Arbeitnehmer auch rückwirkend für mehrere Monate einzelne Beträge anlegen und die Entscheidung hierüber bis zum Jahresende aufschieben dürfe. Das Gebot, Verträge über Vermögenswirksame Leistungen im voraus abzuschließen, verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die "im voraus entlohnten Arbeitnehmer" seien nicht benachteiligt. Es treffe zwar zu, daß für sie nach dem-Inkrafttreten des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes die Überlegungszeit kürzer als für die übrigen Arbeitnehmer gewesen sei; dieser unterschiedlichen Auswirkung lägen aber unterschiedliche Sachverhalt e zugrunde.

9

Die Oberjustizkasse habe den Antrag überdies aus Gründen von Treu und Glauben als verspätet zurückweisen dürfen. Der, Antrag des Klägers sei in einem-Zeitpunkt eingegangen, als die Stattgabe verwaltungsmäßig nicht mehr zumutbar gewesen sei. Sie hätte, da die Berechnung des Steuervorteils sofort bei Fälligkeit der Bezüge vorgenommen werden müsse, die neue Berechnung der Dienstbezüge erforderlich gemacht. Das sei der Oberjustizkasse bis zum Jahresende angesichts der Belastung mit der Gehaltszahlung für Januar 1966 nicht zuzumuten gewesen.

10

Angesichts dieser Umstände habe die Anstellungsbehörde auch ihre Fürsorgepflicht nicht verletzt. Sie habe das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschluß eines Vertrages über Vermögenswirksame Leistungen in eigener Zuständigkeit prüfen müssen und nicht ohne weiteres den Vertrag schließen und seine Anerkennung dem Finanzamt überlassen können. Ein Ermessens fehl er hafte der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht an;, denn § 4 a.a.O. verpflichte für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen den Dienstherrn zum Abschluß des Vertrages. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten könne daher nicht in Betracht kommen. -

11

Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt angeführte Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung des Beklagten eingelegte (Sprung-)Revision des Klägers mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts.

12

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

13

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

14

II.

Die Entscheidung über die Revision des Klägers darf im Einverstandnis mit den Prozeßbeteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§. 141, § 125-Abs. 1 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

15

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

16

Das Begehren dos Klägers geht letztlich dahin, daß der Beklagte, der dem Kläger den für den Monat Dezember 1965 geschuldeten Unterhaltszuschuß schon bei Beginn des Monats gezahlt hatte, diese Leistung teilweise zurücknimmt und sie insoweit in anderer Form, nämlich in Form der vom Kläger erst am 17. Dezember 1965 beantragten Vermögens wirksamen, Anlage, nochmals erbringt. Für dieses Begehren fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage.

17

Bei der Entscheidung über dieses Begehren ist von dem auch im Rahmen öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse geltenden allgemeinen Grundsatz des Schuldrechts auszugehen, daß ein Schuldverhältnis erlisch, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird (vgl. hierzu § 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Das Bewirken der geschuldeten. Leistung hat also auch im offentlichen Recht grundsätzlich zur Folge, daß der Schuldner im Zeitpunkt der Leistung von der Verbindlichkeit frei wird und daß der Gläubiger insoweit von diesem Zeitpunkt an keine Forderungen - auch kcino den Leistungsmodus betreffende Forderungen - mehr stellen kann.

18

Von dieser allgemeinen Rechtslage geht auch das Zweite Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer aus. Es enthält keine Vorschrift, welche die soeben dargelegte allgemeine Rechtslage bezüglich der "Vermögenswirksamen Leistungen" einschränkt und den Dienstherrn verpflichtet, einen Vertrag über die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in bezug auf schon bewirkte Leistungen abzuschließen. Das Gesetz geht vielmehr - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - davon aus, daß die vermögenswirksam anzulegenden Leistungen gemäß § 4 Abs. 1 des 2. VermBG zwischen dem Arbeitgeber (hier: dem Dienstherrn) und dem Arbeitnehmer (hier: dem Beamten) vereinbart wird, bevor die auf Grund des Arbeitsvertrages (hier: des Dienstverhältnisses) geschuldete Leistung bewirkt wird.

19

Nach seiner in § 1 Abs. 1 des 2. VermBG beschriebenen Zielsetzung bezweckt das Gesetz die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch "vereinbarte" vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber. Hiernach beruht das Gesetz auf der Grundvorstellung, daß der Arbeitgeber Vermögens wirksam anzulegende Leistungen für den Arbeitnehmer nur auf Grund einer Vereinbarung (Anlagevertrag) erbringen darf, die der Zahlung der Bezüge, von denen der vertraglich bestimmte Teil Vermögens wirksam angelegt werden soll, zeitlich vorgelagert ist. Denn erst auf Grund eines solchen Anlagevertrages wird der Arbeitgeber ermächtigt und verpflichtet, für den Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen der in § 2 Abs. 1 des 2. VermBG angeführten Art zu erbringen. Allein durch einen bei Auszahlurg der Bezüge bereits abgeschlossenen Anlagevertrag wird dem Arbeitgeber zudem dia für den Vollzug des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes erforderliche Kenntnis vermittelt, in welcher Höhe ein Teil der Bezüge Vermögenswirksam angelegt werden soll und an wen die Vermögenswirksam anzulegenden Einkommensteile auszuzahlen sind.

20

Das der nach § 4 Abs. 1 des 2, VermBG abzuschließende Anlagevertrag nicht rückwirkend für bereits ausgezahlte Bezüge abgeschlossen worden, sondern sich nur auf noch nicht ausgezahlte Bezüge beziehen kann, folgt auch aus den dem Anlagevertrag durch das Zeite Vermögensbildungsgesetz beigelegten einkommensteucrrechtlichen Wirkungen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des 2. VermBG gelten "vermögenswirksame" Leistungen nach diesem Gesetz bis zu 312 DM im Kalenderjahr nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Diese Vorschrift ermächtigt den Arbeitgeber, bei der ihm nach den: Einkommensteuergesetz obliegenden Berechnung und Abführung der Lohnsteuer den Betrag der von Ihm nach 15 2 des 2. VermBG erbrachten "vermögenswirksamen" Leistungen vom Bruttobetrag des Arbeitseinkommens abzusetzen. Da aber der Arbeitgeber - wie ausgeführt - für den Arbeitnehmer "vermögenswirksame" Leistungen nur und erst auf Grund der ihm durch den Arbeitnehmer in einem Anlagevertrag hierzu gegebenen Ermächtigung erbringen darf, kann die in der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 des 2. VermBG vorgesehene - als Anreiz für einen (begrenzten) Konsumverzicht des Arbeitnehmers gedachte - steuerliche Vergünstigung nur dann wirksam werden, wenn der Anlagevertrag bereits in dem Zeitpunkt abgeschlossen ist, in dem der Arbeitgeber die Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen hat. War der Anlagevertrag, in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen und konnte der Arbeitgeber infolgedessen mangels Ermächtigung für den Arbeitnehmer noch keine Vermögens wirksamen Leistungen erbringen, so fehlt die entscheidende gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung des in § 1.2. Abs. 1 Satz 1 des 2. VermBG vorgesehenen Steuervorteils. Die Regelung des § 6 dor Verordnung zur Durchführung der lohnsteuerrechtlichen Vorschriften des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes vom 24. März 1966 (BGBl. I S. 189) - VermBDV 1966 -, daß auch eine effektiv Vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers der Lohnsteuer nach den allgemeinen Vorschriften unterliegt, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 12 Abs. 1 des 2. VermBG im Zeitpunkt der Leistung nicht vorgelegen haben, ist deshalb nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes auf den Fall zu erstrecken, daß die Leistung mangels eines zuvor abgeschlossenen Anlagevertrages rechtlich nicht "vermögenswirksam" war.

21

Für die Auffassung des Klägers, daß der Anlagevertrag rückwirkend in bezug auf Bezüge abgeschlossen werden könne., die unter Abzug der Lohnsteuer nach den allgemeinen Vorschriften bereits ausgezahlt worden sind, ist demgegenüber aus der Regelung des § 3 VermBDV 1966 nichts zu gewinnen. Diese Vorschrift macht dem Arbeitgeber und dem Finanzamt in den Anlagefällen des § 2 Abs. 1 Buchst. a, b, d und e des Gesetzes lediglich näher bestimmte Mitteilungen zur Pflicht für den Fall, daß sie im Lohnsteuerjahresausgleich oder bei einer Veranlagung zur - Einkommens teuer die einem-Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres zugeflossenen Vermögens wirksamen Leistungen nachträglich, als steuerfrei nach § 12 Abs. 1 des 2. VermBG berücksichtigen. Sie besagt nicht, daß der. Arbeitgeber verpflichtet sei, im Lohnsteuerjahresausgleich die einem Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres zugeflossenen vermögenswirksamen Leistungen nachträglich nach § 12 Abs. 1 des 2. VermBG als steuerfrei zu berücksichtigen. Zudem war der Veßordnungsgeber schon durch § 12 Abs. 1 Satz 1 des 2. VermBG gehalten, davon auszugehen, daß auch im Lohnsteuerjahr es aus gleich als steuerfrei im Sinne dieser Vorschrift nur solche Leistungen des Arbeitgebers behandelt werden dürfen, die in dem Zeitpunkt, in dem sie für den Arbeitnehmer erbracht wurden, eine - auf Grund eines bereits abgeschlossenen Anlagevertrages erbrachte - Vermögenswirksame Anlage im Sinne des § 2 des 2. VermBG darstellten. Der in § 3 VermETW 1966 vorausgesetzte Lohnsteuerjahresausgleich kann sich daher nur auf den Fall beziehen, daß ein Arbeitgeber im Laufe eines Kalenderjahres nach dem Abschluß eines Anlagevertrages für den Arbeitnehmer Vermögenswirksame Leistungen erbracht, diese jedoch im Leistungszeitpunkt lohnsteuerrechtlich noch nicht entsprechend § 12 Abs. 1 des 2. VermBG behandelt hat.

22

Die - von dem Kläger geltend gemachte - Pflicht des Arbeitgebers, rückwirkend unter Erstreckung auf bereits ausgezahlte Bezüge einem Anlagevertrag abzuschließen, wäre überdies - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - mit Sinn und Zweck des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes unvereinbar, die darauf gerichtet sind, einen Konsumverzicht sofort - bei Fälligkeit der Bezüge - herbeizuführen.

23

Die hiernach gerechtfertigte Ansicht, daß der Arbeitgeber nach dem Zweiten Vermögensbildungsgesetz nicht verpflichtet ist, einen Anlagevertrag rückwirkend abzuschließen, entspricht der Rechtsprechung der Finanzgerichte, daß sich der Anlagevertrag nur auf noch nicht ausgezahlten Arbeitslohn beziehen kann (Finanzgericht München , Urteil vom 22. Oktober 1968 - II 17/67 - [Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1969 S. 161]) und daß Bausparbeiträge, die ein Steuerpflichtiger vor einer Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 des 2. VermBG geleistet hat, nicht in steuerbegünstigte Vermögenswirksame Leistungen umgedeutet werden können (Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil vom 19. April 1967 - IV 26/67 - [EFG 1967 S. 382]). Sie wird auch im einschlägigen Schrifttum geteilt (vgl. Schelp-Schmitt-Haase, Kommentar zum Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer, 2. Aufl. 1965, S. 181, RdNr. 10 zu § 4 Nissen in "Der Betrieb"1965 S. 1374 [1375] Nr. 3 b). Ihr wird ferner auch in der Verwaltungspraxis des Landes Nordrhein-Westfalen durch die Regelung des Abschnitts II des Runderlasses des Finanzministers vom 21. September 1965 (MBl. NW 1966 S. 136) Rechnung getragen.

24

Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann die Rechtslage nicht ändern. Sie beschränkt sich nach Art und Umfang auf die jeweilige Rechtsstellung des Beamten; aus ihr können deshalb keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die jeweilige Rechtsstellung des Beamten und die insoweit gesetzlich speziell und abschließend festgelegten Pflichten des Dienstherrn hinausgehen (so z.B. BVerwGE 24, 92 [96] mit Hinweis auf - BVerwGE 15, 3 [7] 19, 279 [283]; 19, 332 [338]). Da der Beklagte aus den dargelegten Gründen weder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch nach dem Zweiten Vermögensbildungsgesetz verpflichtet war, dem erst nach Zahlung des Unterhalts Zuschusses für den Monat Dezember 1965 eingegangenen Antrag des Klägers auf Abschluß eines Anlagevertrages für diesen Monat zu entsprechen, verletzt deshalb die Ablehung dieses Antrages nicht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

25

Übrigens wären die angefochtenen Bescheide auch dann nicht rechtswidrig, wenn der Beklagte nicht aus Rechtsgründen gehindert gewesen wäre, die beantragte vermögenswirksäme Anlage eines Teils dos für den Monat Dezember 1965 gezahlten Unterhaltszuschusses noch nachträglich vorzunehmen, sondern es in seinem an der Fürsorgepflicht auszurichtenden Ermessen gestanden hätte, ob er dem Antrag des Klägers entsprach. In diesem Falle wäre die Ablehnung des Antrages deshalb nicht fürsorgepflichtwidrig gewesen, weil, der rückwirkende Abschluß eines Anlagevertrages dem Dienstherrn nicht zuzumuten ist. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht geht nämlich nicht so weit, daß der Dienstherr gehalten wäre, die dienstlichen Interessen den persönlichen Interessen des Beamten nachzuordnen (ebenso BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1964 - BVerwG II C 13.62 - mit Hinweis auf Urteil vom 27. September 1962 - BVerwG II C 164.61 -). Die Durchführung des Zweiten-Vermogensbildungsgesetzes belastet die Arbeitgeber, vor allem ihre Lohnbuchhaltungen, ohnehin mit zusätzlicher Verwaltungsarbeit, wie sich insbesondere aus den Regelungen der §§ 2 Abs. 2, 4, 12 und 13 des 2. VermBG und der §§ 4 und 5 VermEDV 1966 ergibt. Die Verwaltungsmehrarbeit, die dem Arbeitgeber darüber hinaus durch den Abschluß eines auf bereits ausgezahlte Bezüge zurückwirkenden Anlagevertrages erwüchse, würde sich - entgegen der Auffassung der Revision - nicht darauf beschränken, daß der Arbeitgeber einen Teil der ausgezahlten Bezüge zurücknimmt und vermögenswirksam anlegt. Der Arbeitgeber hätte vielmehr in diesem Falle die Lohnsteuer neu zu berechnen, das Lohnkonto des Arbeitnehmers und das Lohnsteuerkonto entsprechend zu ändern und möglicherweise die Lohnbescheinigungen und die Erklärungen über die Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt neu auszuschreiben. Angesichts dieses zusätzlichen Verwaltungsaufwandes, würde der Dienstherr sein schützwürdiges Interesse an einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung vernachlässigen, gäbe er auf Grund lediglich fürsorgerischer Erwägungen dem Verlangen des Beamten nach Abschluß eines rückwirkenden Anlagevertrages statt.

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Ein (schuldhaft) fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Beklagten erblickt die Revision zu Unrecht bereits darin, daß der Beklagte den Kläger weder auf das Zweite Vermögensbildungsgesetz hinwies noch vor der Auszahlung der Dezemberbezüge bei ihm anfragte, ob er die Rechtsvorteile des Gesetzes nützen wolle.

27

Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebietet eine Belehrung des Beamten über die für ihn einschlägigen gesetzlichen Vorschriften allenfalls dann, wenn der Beamte um eine solche Rechtsbelehrung bittet oder wenn er sich - für den Dienstherrn erkennbar - über den Inhalt und die Tragweite gesetzlicher Regelungen im Irrtum befindet (BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 - BVerwG II C 23.64 -). Ein solcher Sachverhalt ist hier weder behauptet noch festgestellt worden. Zudem durfte der Beklagte bei einem im Justizdienst als Referendar beschäftigten Beamten voraussetzen, daß dieser sich selbst durch Einsichtnahme in das Gesetz und in einschlägiges Schrifttum über den Inhalt des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes unterrichten werde.

28

Entsprachen hiernach die angefochtenen Bescheide dem geltenden Recht, so erweist sich außer dem Hauptantrag auch der Hilfsantrag auf Zahlung von 32,67 DM, also auf Ersatz für den dem Kläger infolge Ablehnung seines Antrages auf rückwirkenden Abschluß des Anlage Vertrages entgangenen Steuervorteil, als unbegründet.

29

Die nach alledem unbegründete Revision ist nach § 144 Abs. 2 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 40 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer