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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1995, Az.: VI ZR 245/94

Begrenzung der Verdienstausfallrente; 65. Lebensjahr; Frauen; DDR

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1995
Aktenzeichen
VI ZR 245/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1996, 14-15 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1995, 1218 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 144-145 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 3313 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1995, 480 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1996, 332
  • VersR 1995, 1447-1448 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1995, 451-452 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Vollendung des 65. Lebensjahres als Zeitpunkt für die Begrenzung der Verdienstausfallrente eines nichtselbständig Tätigen ist auch bei Frauen maßgebend. Das gilt auch für Bewohnerinnen der ehemaligen DDR, soweit deren Altersrente erst nach dem 31. 12. 1996 beginnt.

Tatbestand:

1

Die am 12. März 1937 geborene Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls am 8. November 1991, durch den sie verletzt und dauernd arbeitsunfähig geworden ist. Vor dem Unfall war die Klägerin bei der Deutschen Reichsbahn angestellt. Seit dem 1. September 1992 erhält sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

2

Das Landgericht hat der Klägerin neben einem materiellen Schadensbetrag von 8.732,59 DM ein Teilschmerzensgeld von 20.000 DM zuerkannt und die Schmerzensgeldklage im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sowie die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller künftigen materiellen Schäden festgestellt. Die Berufung der Beklagten hatte im wesentlichen keinen Erfolg. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihr neben einem Schmerzensgeld von 40.000 DM und einem Schadensbetrag von 14.024,85 DM eine Verdienstausfallrente von monatlich 716,39 DM ab März 1994 zugesprochen.

3

Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, soweit die Rente über das 60. Lebensjahr der Klägerin, hilfsweise über das 62. und weiter hilfsweise über das 65. Lebensjahr zugesprochen worden ist.

Entscheidungsgründe

4

Das Berufungsgericht hat der Klägerin eine Schadensersatzrente ohne jede zeitliche Begrenzung, das heißt bis zum Ende ihres Lebens zuerkannt. Das rügt die Revision zu Recht als rechtsfehlerhaft.

5

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Verdienstausfallrente auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen (Urteile vom 20. November 1984 - VI ZR 169/83 - VersR 1985, 90, 91 zu III.; vom 10. November 1987 - VI ZR 290/86 - VersR 1988, 464, 465; vom 30. Mai 1989 - VI ZR 193/88 - VersR 1989, 855, 857; vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 56/93 - VersR 1994, 186; und vom 27. Juni 1995 - VI ZR 165/94). Dabei ist grundsätzlich bei einem - wie hier - nicht selbständig Tätigen auf den gesetzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand abzustellen. Dieser Zeitpunkt für die Begrenzung der Verdienstausfallrente, der durch den letzten Tag des Monats markiert wird, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet, ist auch bei Frauen.maßgebend (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1993 aaO.). Dies gilt auch für Frauen in der Situation der Klägerin als Bewohnerin der ehemaligen DDR.

6

a) Frauen haben unter bestimmten Voraussetzungen allerdings schon Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 60. Lebensjahr vollenden (§ 39 SGB VI). Die Herabsetzung der Altersgrenze auf das 60. Lebensjahr bei Frauen geschah 1957 mit der Einführung des § 1248 Abs. 3 RVO durch das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (BGBl 1957 I S. 45, 52). Zur Begründung wurde damals geltend gemacht, daß versicherte Frauen vielfach einen Doppelberuf als Arbeitnehmer und Hausfrauen erfüllen, der eine frühzeitige Abnutzung der Kräfte und damit vorzeitige Berufsunfähigkeit hervorruft (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik, Anlage zu BT-Drucks. 2/3080 S. 10, sowie Stellungnahme des Bundesrats, BR-Drucks. 1956 Nr. 196 S. 12/13). Die Einführung der flexiblen Altersgrenze führte dazu, daß im Laufe der Zeit die Altersgrenze von 65 Jahren zunehmend zur Ausnahme wurde und das durchschnittliche Rentenalter bei Männern wie bei Frauen deutlich herabsank (Begründung zum Entwurf des Rentenreformgesetzes 1992, BT-Drucks. 11/4124 S. 136; Verband Deutscher Rentenversicherungsträger-Statistik Rentenzugang 1994, Bd. 113 S. 115, 215; vgl. auch Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden 5. Aufl. (1990) Rdn. 655).

7

Diese Entwicklung kann aber bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Beurteilung der Schadensentwicklung nicht dazu führen, bei Verdienstausfallrenten das voraussichtliche Ende der Erwerbstätigkeit von Frauen mit der Vollendung des 60. Lebensjahres anzunehmen. Der Gesetzgeber war sich bei der Neuregelung des Rentenrechts im Rentenreformgesetz von 1992 der Entwicklung im Verhalten der Rentenversicherten bewußt. Gleichwohl hat er den Beginn für die Regelaltersrente auf das 65. Lebensjahr festgesetzt (§ 35 SGB VI). Damit hat er zum Ausdruck gebracht, daß es sich um die "üblicherweise zu erbringende Leistung" handelt (Begründung zum Entwurf des RRG 1992 aaO. S. 162). Demgegenüber sind die Altersrenten bei langjährig Versicherten und bei Schwerbehinderten, die schon bei Vollendung des 63. bzw. 60. Lebensjahres gezahlt werden können (§§ 36, 37 SGB VI) , sowie bei Frauen mit der Altersgrenze von 60 Lebensjahren (§ 39 SGB VI) vom gesetzgeberischen Ansatz her als Ausnahmeregelungen geschaffen worden. Dementsprechend ist das 65. Lebensjahr auch für die Bemessung von Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit sowie von Renten für Bergleute maßgebend (§§ 43, 44, 45, 115 Abs. 3 SGB VI). Diese Wertentscheidung des Gesetzgebers ist auch bei der zeitlichen Begrenzung von Verdienstausfallrenten nach § 843 BGB zu beachten. Wer demgegenüber behauptet, daß der Geschädigte schon zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand getreten wäre, hat das darzulegen und ggfs. zu beweisen. Das ist hier nicht geschehen.

8

b) Die Regelaltersgrenze gemäß § 35 SGB VI gilt auch für die Klägerin als frühere Reichsbahnangestellte, da aufgrund des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606) seit 1992 in ganz Deutschland ein einheitliches Rentenrecht gilt. Bewohner der ehemaligen DDR, deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 beginnt, haben übergangsweise zwar noch Anspruch auf Rentenleistungen nach dem Rentenrecht der DDR, das Frauen, für die während des Übergangszeitraumes die Regelaltersgrenze weiterhin bei Vollendung des 60. Lebensjahres liegt (Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 RÜG), Anspruch auf Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres gewährte (§ 3 RentenVO vom 23. November 1979, GBl. der DDR I S. 401). Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Deren Altersrente beginnt erst nach dem 31. Dezember 1996.

9

Das angefochtene Urteil ist daher auf den zweiten Hilfsantrag der Revision insoweit aufzuheben und die mit der Anschlußberufung erweiterte Klage, soweit mit ihr Verdienstausfallrente über den 31. März 2002 hinaus begehrt wird, abzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.