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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1993, Az.: VI ZR 56/93

Erwerbsunfähigkeit; Rentenversicherungspflichte Tätigkeit; Ersatz der Versicherungsbeiträge durch Schädiger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1993
Aktenzeichen
VI ZR 56/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1994, 67-69 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 673 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 131-133 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1994, 63-64 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 186-187 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1994, 10-12 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Übt ein Verletzter, der infolge eines Schadensereignisses vor dem 1.7.1983 erwerbsunfähig geworden ist, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aus, zu deren Aufnahme er unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verpflichtet war, so hat der Schädiger dem Verletzten die auf die erzielten Einkünfte abgeführten Pflichtversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) als Teile des Verdienstausfallschadens zu ersetzen.

Tatbestand:

1

Die am 1. Oktober 1965 geborene Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen Verdienstausfalls.

2

Die Klägerin wurde als Beifahrerin eines von B. gesteuerten Motorrades am 14. August 1982 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt, den der Beklagte zu 2) mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Personenkraftwagen verursacht hat. Während B. und seine Haftpflichtversicherung, die am Revisionsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 3) und zu 4), ihre Verantwortlichkeit in Abrede stellen, steht die volle Einstandspflicht der Beklagten zu 1) und zu 2) für die der Klägerin entstandenen Unfallfolgen außer Streit.

3

Die Klägerin, die unfallbedingt u.a. querschnittsgelähmt ist und an einer Sprachstörung leidet, ist in vollem Umfang erwerbsunfähig. Sie konnte ihre Absicht, den Beruf der Erzieherin zu ergreifen und als Kindergärtnerin tätig zu werden, nicht verwirklichen. Seit 1. Dezember 1990 übt sie in geringem Umfang eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung in der Kinderbetreuung aus, um der durch die Unfallfolgen erzwungenen Untätigkeit zu entgehen.

4

Die Beklagten zu 1). und zu 2) (im folgenden: die Beklagten) stellen nicht in Abrede, daß der von ihnen zu ersetzende Verdienstausfallschaden auf der Grundlage eines ohne das Unfallereignis von der Klägerin voraussichtlich erzielten Gehalts als Erzieherin nach Vergütungsgruppe VI b des. Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) errechnet werden kann. Streit besteht zwischen diesen Beklagten und der Klägerin lediglich in der Einzelabrechnung, so insbesondere hinsichtlich der Anwendung der "Brutto-" oder "Nettolohnmethode" und in der Frage, ob und in welchem Umfang der Klägerin auch Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten sind.

5

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an die Klägerin Rentenrückstände bis Februar 1991 in Höhe von 44. 398, 81 DM nebst Zinsen sowie ab März 1991 eine auf der Grundlage des Bruttogehalts nach BAT VI b errechnete Rente von im Entscheidungszeitpunkt 2.726, 25 DM monatlich zu bezahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil die für die Zeit bis Februar 1991 zu zahlenden Rentenrückstände auf 20.581, 69 DM nebst Zinsen herabgesetzt und die für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 1991 sowie vom 1. Januar bis 30. November 1992 noch ausstehenden Rentenbeträge auf 3.714 DM und 8.412, 80 DM festgesetzt; es hat die Beklagten weiter verurteilt, an die Klägerin ab 1. Dezember 1992 ohne zeitliche Begrenzung eine monatliche Rente von 2.401, 47 DM zu bezahlen.

6

Der erkennende Senat hat die Revision der Beklagten nur insoweit angenommen, als sie sich gegen die Berücksichtigung einer Beitragsdifferenz zur gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 393, 40 DM ab 1. Januar 1992 sowie dagegen richtet, daß das Berufungsgericht eine zeitliche Begrenzung der Rentenzahlung nicht ausgesprochen hat. In diesem Umfang verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin hat eine von ihr eingelegte Anschlußrevision vor Stellung der Anträge zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hält die Beklagten für verpflichtet, der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1992 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) in der Höhe zu erstatten, die sich aus den Beiträgen von 504, 52 DM monatlich für das der Berechnung des Verdienstausfallschadens zugrundeliegende fiktive Gehalt nach BAT VI b unter Abzug der für die Klägerin aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung tatsächlich abgeführten Beiträge von 111, 12 DM monatlich ergebe.

8

Die Klägerin habe Anspruch auf Ausgleich der Nachteile, die ihr dadurch entstünden, daß sie wegen des Unfalls nicht in einer ihrer Berufsplanung entsprechenden Weise in den Vorteil der gesetzlichen Rentenversicherung gekommen sei. Die Beklagten seien deshalb verpflichtet, der Klägerin die erforderlichen Beträge zur freiwilligen Beitragszahlung in der Rentenversicherung zur Verfügung zu stellen. Dies setze allerdings voraus, daß das Rentenversicherungsrecht der Klägerin einen geeigneten Weg zur Beitragsentrichtung zwecks Vermeidung späterer Rentennachteile eröffne. Das sei für die Zeit ab 1. Januar 1992 der Fall, da insoweit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und der Entscheidung noch eine Nachversicherung möglich sei.

9

Diesem Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Rentenversicherungsbeiträgen stehe nicht entgegen, daß die Klägerin nunmehr selbst einen geringen rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverdienst erziele. Auch wenn grundsätzlich in einem solchen Fall der Ersatz der Beitragsdifferenz weder als Erwerbsschaden noch zum Ausgleich einer drohenden Rentenverkürzung vom Schädiger verlangt werden könne, müsse hier ausnahmsweise etwas anderes gelten. Denn die erwerbsunfähige Klägerin gehe, ohne zur Arbeitsaufnahme verpflichtet zu sein, nur deshalb dieser beruflichen Tätigkeit nach, um sinnvoll beschäftigt zu sein und damit die Unfallfolgen zu lindern. Hieraus dürften die zum Schadensersatz verpflichteten Beklagten keine Vorteile ziehen. Es müsse daher bei ihrer Pflicht zur Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen verbleiben.

10

II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand.

11

1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die der Klägerin zuerkannte laufende Verdienstausfallrente nicht auf die voraussichtliche Dauer ihrer Erwerbstätigkeit, nämlich bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres als dem nach der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der Altersrente (§ 35 SGB VI) begrenzt hat (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1984 - VI ZR 169/83 - VersR 1985, 90, 91, vom 10. November 1987 - VI ZR 290/86 - VersR 1988, 464, 465 und vom 30. Mai 1989 - VI ZR 193/88 - VersR 1989, 855, 857). Diese zeitliche Begrenzung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Zahlungsendzeitpunkt, wie dies hier mit dem 30. September 2030 der Fall ist, noch in weiter Ferne liegt.

12

2. Mit Erfolg greift die Revision auch die Überlegungen an, aufgrund deren das Berufungsgericht der Klägerin Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 393, 40 DM für die Zeit ab 1. Januar 1992 zuerkannt hat. Diese Beitragsdifferenz zwischen den für die Klägerin im Hinblick auf ihre sozialversicherungspflichtige Tätigkeit tatsächlich abgeführten Pflichtbeiträgen und den auf das als Verdienstausfallschaden zu ersetzende fiktive Gehalt zu entrichtenden Beiträgen kann die Klägerin gegenüber den Beklagten nicht als Schadensersatz geltend machen.

13

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Schädiger verpflichtet ist, die Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten durch die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen; die Ersatzpflicht tritt nicht erst im Versicherungsfall ein, sondern es ist schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür Sorge zu tragen, daß eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 97, 330, 331 f. [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85] und BGHZ 101, 207, 211, jeweils m.w.N.). Diese Pflicht des Schädigers, durch Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen dem Verletzten im Versicherungsfall, soweit dies aufgrund der Regelungen des Sozialrechts erreicht werden kann, eine ungeschmälerte Rente aus der Sozialversicherung zu sichern, gilt nicht nur in den Fällen, in denen der Verletzte im Unfallzeitpunkt bereits Mitglied der Sozialversicherung war, sondern auch dann, wenn davon auszugehen ist, daß dieser, wäre es zum Unfall nicht gekommen, eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hätte.

14

Der Verletzte kann, wenn und soweit durch Beitragsentrichtung seine sozialversicherungsrechtliche Altersversorgung noch sichergestellt werden kann, nicht stattdessen auf eine schuldrechtliche Verpflichtung des Schädigers verwiesen werden, bei Eintritt des Rentenalters dem Verletzten selbst eine Altersversorgung zu gewähren. Eine derartige Verpflichtungserklärung des Schädigers wäre einer Rentenanwartschaft in der Sozialversicherung wirtschaftlich nicht gleichwertig.

15

b) Das Berufungsgericht erkennt auch, daß der Ersatzanspruch des Verletzten auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen nur insoweit besteht, als das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Beitragsentrichtung eröffnet, auf dem in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorgebeugt werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 347, 348 ff.;  87, 181, 182 ff. [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81];  97, 330, 332 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85];  101, 207, 211). Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht der Auffassung, der Klägerin sei bis zum 31. März 1993 noch eine Nachversicherung in Höhe der Beitragsdifferenz von monatlich 393,40 DM für die Zeit ab 1. Januar 1992 möglich gewesen. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht.

16

aa) § 7 SGB VI gestattet die freiwillige Versicherung nur Personen, die nicht versicherungspflichtig sind. Hierzu gehört die Klägerin nicht. Denn die Klägerin übt unstreitig - und zwar bereits seit dem 1. Dezember 1990, also auch schon vor dem 1. Januar 1992 - eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit auf, aufgrund deren laufend Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. Dies schließt eine freiwillige Versicherung und die Nachentrichtung von Beiträgen hierauf aus.

17

bb) Die Klägerin kann (und konnte bis zum 31. März 1993) zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge, die ihr von den Beklagten als Schadensersatz zu leisten wären, aber auch nicht im Wege einer Höherversicherung im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung einsetzen. Denn eine solche Möglichkeit zur Höherversicherung stand der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1992 nach der sozialversicherungsrechtlichen Regelung gar nicht mehr offen. Die bis zum 31. Dezember 1991 in § 1234 RVO sowie § 11 AVG vorgesehene Höherversicherung ist mit Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 ersatzlos entfallen. Gemäß § 234 SGB VI können nur Personen, die vor dem 1. Januar 1992 von dem Recht der Höherversicherung Gebrauch gemacht haben, hiermit noch fortfahren; zu diesen Personen gehört die Klägerin, die nach den getroffenen Feststellungen bisher keine freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat, sondern nur die ihr abgezogenen Pflichtbeiträge, gerade nicht.

18

cc) Auch die Überleitungsvorschrift des Art. II § 22 Abs. 2 SGB X greift im Streitfall nicht zugunsten der Klägerin ein. Danach sind in einem Schadensfall vor dem 1. Juli 1983, um den es hier geht, Höherversicherungsbeiträge als Pflichtbeiträge zu werten. Indes setzt die Vorschrift voraus, daß der Verletzte im Zeitpunkt des Schadensereignisses in der Rentenversicherung pflichtversichert war. Das trifft auf die Klägerin nicht zu.

19

dd) Es kommt im vorliegenden Fall daher gar nicht auf die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellte Frage an, ob die Klägerin unter den hier gegebenen besonderen Umständen eine Beitragsdifferenz zum Zwecke der Höherversicherung als Ersatzleistung von den Beklagten hätte verlangen können, obwohl eine solche Höherversicherung ihrem Wesen nach nicht geeignet war, im System der gesetzlichen Pflichtversicherung eine Rentenverkürzung aufzufangen (vgl. dazu BGHZ 87, 181, 187 f. [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81];  97, 330, 334 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; Senatsurteil vom 29. September 1987 - VI ZR 293/86 - VersR 1988, 183 [BGH 29.09.1987 - VI ZR 293/86]).

20

Zwar ist die Überlegung des Berufungsgerichts zutreffend, den Beklagten dürften daraus keine Vorteile erwachsen, daß die erwerbsunfähige Klägerin - gleichsam als therapeutische Maßnahme - mit geringem Verdienst einer versicherungspflichtigen Berufstätigkeit nachgeht, obwohl sie hierzu dem Schädiger gegenüber keinesfalls gehalten wäre. Diese haftungsrechtliche Erwägung vermag jedoch nichts daran zu ändern, daß die Klägerin die ihr vom Berufungsgericht zugesprochene Rentenbeitragsdifferenz im Rahmen der Sozialversicherung in keiner Weise, weder innerhalb noch außerhalb des Systems der Pflichtversicherung, weder als freiwillige Versicherung noch zum Zwecke der Höherversicherung, einsetzen kann. Sie kann diesen Betrag daher von den Beklagten nicht als Schadensersatz verlangen.

21

ee) Ein etwaiger Leistungsverkürzungsschaden in der Rentenversicherung ist der Klägerin daher erst zu erstatten, wenn sich dieser bei Eintritt eines Versicherungsfalls konkret berechnen läßt; einen Anspruch darauf, durch zusätzliche Vorsorgeaufwendungen von diesem Schaden schon früher freigestellt zu werden, hat sie nicht. Sie kann von den Beklagten auch nicht die Mittel zum Abschluß einer privaten Versicherung zwecks Aufstockung ihres Versicherungsschutzes verlangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 87, 181, 189) [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81].

22

c) Indessen folgt hieraus nicht, daß die Beklagten von der Zahlung jeglicher Rentenversicherungsbeiträge an die Klägerin frei wären. Denn tatsächlich erbringt die Klägerin Pflichtversicherungsbeiträge zur Gewährleistung ihrer Altersversorgung und bewirkt damit Leistungen, die angesichts ihrer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit der Sache nach in vollem Umfang dem Schädiger obliegen. An dieser Stelle gewinnt die vom Berufungsgericht angestellte Überlegung ihre rechtliche Bedeutung, daß die Klägerin ihre rentenversicherungspflichtige Tätigkeit "überobligationsmäßig", ohne hierzu im Rahmen einer Schadenminderungspflicht gegenüber dem Schädiger gehalten zu sein, ausübt: Leistungen, die auf dieser Tätigkeit beruhen, dürfen in der Tat den Beklagten nicht zugute kommen. Die Klägerin hätte ihre Einkünfte aus ihrer Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung ihres Verdienstausfallschadens nicht schadenmindernd in Anrechnung bringen müssen (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1973 - VI ZR 97/71 - VersR 1974, 142, 143 und vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886); die aufgrund dieser Einkünfte abgeführten Rentenversicherungsbeiträge dienen der Erfüllung einer grundsätzlich die Beklagten treffenden Verpflichtung, für die erwerbsunfähige Klägerin den gebotenen sozialversicherungsrechtlichen Schutz sicherzustellen.

23

Hieraus folgt die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die auf ihr rentenversicherungspflichtiges Einkommen entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung, die im Berufungsurteil mit monatlich 111, 12 DM festgestellt sind, zu erstatten. Die Schadensersatzpflicht erfaßt dabei nicht nur den Arbeitnehmer-, sondern auch den Arbeitgeberanteil, da auch die Abführung des letzteren darauf beruht, daß die Klägerin unter besonderem Einsatz einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, obwohl sie zu einer Schadenminderung gegenüber dem Schädiger gerade nicht gehalten ist. Auch der Arbeitgeberanteil ist ein durch Arbeit erworbener Vorteil, der dem Arbeitnehmer kraft gesetzlicher Bestimmung aus seiner Arbeitsleistung zufließt (vgl. Senatsurteil BGHZ 43, 378, 383, 384);  auch dieser Anteil stellt insoweit eine von der Klägerin veranlaßte Leistung dar, die den zum Schadensersatz verpflichteten Beklagten nicht zugute kommen darf.

24

d) Für die Zeit ab 1. Januar 1992, die allein zwischen den Parteien noch im Streit ist, haben daher die Beklagten anstelle der vom Berufungsgericht zuerkannten Rentenversicherungsbeitragsdifferenz in Höhe von monatlich 393,40 DM der Klägerin die nach den Feststellungen im Berufungsurteil zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführten Beiträge von monatlich 111, 12 DM zu ersetzen. Im Hinblick darauf ergibt sich für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 1992 (Abs. 2 Ziff. 3 des Tenors des Berufungsurteil) ein Verurteilungsbetrag von insgesamt 5. 307, 72 DM, für die Zeit ab 1. Dezember 1992 (Abs. 2 Ziff. 4 des Tenors des Berufungsurteils) eine monatlich zu leistende Schadensrente von 2.119, 19 DM.

25

III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit die Beklagten in Abs. 2 Ziff. 3 und 4 des Urteilstenors zu höheren Beträgen verurteilt worden sind, als sie der Klägerin als Schadensersatz zustehen, und soweit die Verurteilung zur Rentenzahlung nicht auf den 30. September 2030 begrenzt worden ist. Da es weiterer Sachaufklärung nicht mehr bedarf, war gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die weitergehende Klage abzuweisen. Im übrigen war die Revision, soweit sie angenommen ist, zurückzuweisen.

26

Die Kosten des Revisionsverfahrens waren auf der Grundlage der §§ 92 Abs. 1, 566, 515 Abs. 3 ZPO zu verteilen.

27

Der Senat hat von einer Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im ersten und zweiten Rechtszug abgesehen, diese vielmehr der abschließenden Kostenentscheidung im Schlußurteil des Berufungsgerichts vorbehalten, da es angebracht erscheint, daß über den von der Klägerin zu tragenden Anteil an diesen außergerichtlichen Kosten zugleich mit der Entscheidung über den Anteil erkannt wird, den die Beklagten an den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen haben.