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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1955, Az.: IV ZR 173/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1955
Aktenzeichen
IV ZR 173/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13622
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 11.05.1955

Prozessführer

der G. S.gesellschaft für die Rheinprovinz "R. H." GmbH, B., M. Allee ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. E., daselbst,

Prozessgegner

1) die Erben des Landwirts Philipp M., früher wohnhaft L., D. Str. ..., nämlich a) Witwe Anna-Maria M., geb. E., L., D. Str. ..., b) Peter M., M., Gasthof zur M., c) Ehefrau Martha P., geb. M., S. K., d) Josef M., wohnhaft in L., D. Str. ... e) Alois M., wohnhaft in L., D. Str. ... f) Heinrich M., wohnhaft in L., D. Str. ... g) Ehefrau Gertrud R., geb. M., wohnhaft in L., D. Str. ...

2) die Witwe Anna-Maria M., geb. E., L., D. Str. ...,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Mai 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger zu 1) a-g sind die Erben des Landwirts Philipp M., die Klägerin zu 2) (personengleich mit 1 a) ist seine Witwe. Die Eheleute M. mußten im Sommer 1939 auf Befehl der deutschen Wehrmacht ihren landwirtschaftlichen Betrieb an der Ahr aufgeben. Die Reichsumsiedlungsgesellschaft (Heeresumsiedlungsgesellschaft) und die örtliche Polizeibehörde wiesen sie am 1. Dezember 1939 in das landwirtschaftliche Anwesen der Witwe Antonie W. in L. ein. Die Witwe W. war Jüdin. Die Reichsumsiedlungsgesellschaft hatte der Beklagten schon am 17. August 1939 mitgeteilt, M. sei für den Erwerb des Grundbesitzes der Witwe W. vorgesehen. Die Beklagte forderte diese am 19. August 1939 auf, ihr, der Beklagten, den Grundbesitz zu verkaufen. Am 28. November 1940 gab der Oberpräsident der Rheinprovinz der Witwe W. auf Grund des §6 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 auf, ihren Grundbesitz in L. an die Beklagte zu veräussern. Dies geschah durch Kaufvertrag vom 30. Juni 1941 zu einem Gesamtpreis von 20.099,- RM. Die Beklagte wurde im Grundbuch als Eigentümerin der Grundstücke eingetragen. Nachdem Philipp M. im Laufe des Jahres 1941 mehrfach bei der Beklagten vorstellig geworden war und darauf gedrängt hatte, ihm den Grundbesitz der Witwe W. zu verkaufen und ihn als Eigentümer eintragen zu lassen, veräußerte die Beklagte durch Vertrag vom 24. November 1941 das landwirtschaftliche Anwesen an die Eheleute M. zum Preise von 24.800,- RM. In dem Vertrage wurde u.a. vereinbart:

"Die Grundstücke ... werden verkauft in dem Zustande, in dem sie sich zur Zeit befinden, ohne irgendwelche Gewährleistung für die Güte dieser und die katastermäßig vermerkten Flächenangaben. Bestehende im Grundbuch nicht vermerkte Grund- und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten werden von den Käufern übernommen. Desgleichen auch die etwa in der II. Abteilung des Grundbuchs eingetragenen Belastungen. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr gehen ab 1. November 1941 auf die Käufer über."

2

Der Kaufpreis wurde zum Teil mit einem Betrag von 20.000,- RM verrechnet, den die Reichsumsiedlungsgesellschaft am 28. September 1940 und 4. Oktober 1940 für Rechnung des Philipp M. an die Beklagte überwiesen hatte. Den Kaufpreisrest zahlten die Eheleute M. in der Folgezeit an die Beklagte. Sie wurden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

3

Wegen aller Grundstücke, die früher im Eigentum der Witwe W. standen, haben deren Erben die Kläger auf Rückerstattung gemäß dem Rückerstattungsgesetz (REG) in Anspruch genommen. Im Rückerstattungsverfahren haben die Kläger der Beklagten den Streit verkündet. Die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Krefeld hat in dem Verfahren (S. ./. Erben M., Az. Rü Sp 31/52) durch Beschluß vom 10. Februar 1955 den Klägern aufgegeben, den gesamten von der Beklagten erworbenen Grundbesitz an die Erben der Witwe W. herauszugeben, da der Tatbestand der Entziehung vorliege.

4

Mit der am 7. Oktober 1952 eingereichten Klage erstreben die Kläger, daß die Ersatzpflicht der Beklagten festgestellt wird, soweit sie im Rückerstattungsverfahren endgültig unterliegen.

5

Die Beklagte hat geltend gemacht:

6

Solange das Rückerstattungsverfahren noch schwebe, bestehe kein Feststellungsinteresse. Sie sei nicht Rechtsvorgängerin der Eheleute M. gewesen; diese hätten die streitigen Grundstücke schon in Besitz gehabt, ehe sie, die Beklagte, deren Eigentümerin geworden sei. Sie habe das Eigentum auch nicht im eigenen Interesse, sondern als Organ des Reiches zur Durchführung der Verordnung vom 3. Dezember 1938 und als Treuhänderin der Eheleute M. erworben; sie sei nur formell Eigentümerin geworden, weil damals Juden landwirtschaftlich genutzten Boden nicht unmittelbar an Privatleute hätten verkaufen können. Die Eheleute M. hätten sie, die Beklagte, mit einer Geschäftsbesorgung beauftragt; mit der Übertragung des Eigentums habe sie ihrer Herausgabepflicht aus dem Auftragsverhältnis genügt. Nach dem Vertrage vom 24. November 1941 sei ferner jede nur denkbare Gewährleistung - auch für "Rechtsmängel jeder Art - ausgeschlossen. Die Eheleute M. hätten außerdem gewußt, daß der streitige Grundbesitz vorher einer Jüdin gehört habe; sie hätten jedoch ständig darauf gedrängt, jener die Grundstücke zu entziehen und sie ihnen zu übertragen. Schließlich habe sich auch die Vertragsgrundlage seit 1941 ganz erheblich verschoben. Der Rückgriff verstoße mindestens gegen Treu und Glauben.

7

Das Landgericht hat mit Urteil vom 2. Juni 1954 festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von den Schäden freizustellen, die diesen dadurch entstehen, daß sie in dem Rückerstattungsverfahren zur Rückgabe des von der Beklagten erworbenen landwirtschaftlichen Anwesens L., D. Straße ..., zur Herausgabe der Nutzungen sowie zur Tragung der Kosten verurteilt werden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten hiergegen zurückgewiesen.

8

Die Beklagte verfolgt ihren Antrag auf Klagabweisung mit der Revision weiter. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

10

I.

Die Kläger machen einen Rückgriffsanspruch nach Art. 39 REG (BrZ) geltend. Hierfür ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben (BGHZ 8, 193).

11

II.

Die Feststellungsklage ist zulässig. Als die Kläger Anfang Oktober 1952 ihre Klage einreichten, schwebte das Rückerstattungsverfahren schon länger als 2 Jahre. Die Beklagte hatte wiederholt vor dem Wiedergutmachungsamt erklären lassen, daß sie keine Regreßpflicht anerkenne, weil sie den Verkauf nicht betrieben habe, sondern sich auf Weisung der damals maßgeblichen behördlichen Stellen habe einschalten müssen (vgl. Niederschriften vom 8. November 1950 und vom 15. Februar 1952 - Bl 45, 72 der Akten Rü Sp 31/52 des Wiedergutmachungsamts bei dem Landgericht Krefeld). Ernste Zweifel daran, daß die Erben der Witwe W. Rückerstattungsansprüche hätten, konnten dem Grunde nach schon damals nicht bestehen und haben auch nicht bestanden. Die Beteiligten haben ausweislich der Rückerstattungsakten zunächst im wesentlichen die Vergleichsmöglichkeiten erörtert, die Rückerstattungspflicht jedoch nicht ernstlich bezweifelt.

12

Die Kläger hatten bei dieser Sachlage von vornherein ein rechtliches Interesse daran, daß durch ein Feststellungsurteil alsbald geklärt wurde, inwieweit die Beklagte im Falle der Rückerstattung ersatzpflichtig ist. Die drohende Rückerstattung berührt ihre Lebensgrundlage so nachhaltig, daß ihnen an einer möglichst frühzeitigen Klärung der Frage liegen mußte, inwieweit sie sich an der Beklagten schadlos halten können. Damit sind die Erfordernisse des §256 ZPO erfüllt.

13

Hierbei steht weder entgegen, daß das Rückgriffsrecht durch die Rückerstattung bedingt ist, noch daß die Kläger der Beklagten im Rückerstattungsverfahren den Streit verkündet haben. Auch ein bedingtes Rechtsverhältnis kann die Erhebung einer Feststellungsklage rechtfertigen, wenn der Kläger ein wirtschaftliches Interesse daran hat, die Verpflichtung des Beklagten schon vor Eintritt der Bedingung feststellen zu lassen (so schon RGZ 49, 370 [372 f]). Die Wirkung der Streitverkündung erschöpft sich nach den §§74, 68 ZPO darin, daß der Dritte (hier die Beklagte) im Verhältnis zur Hauptpartei (hier den Klägern) nicht mit der Behauptung gehört wird, der Rechtsstreit sei, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden worden; er wird ferner mit dem Vorbringen, die Hauptpartei habe den Rechtsstreit mangelhaft geführt, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit, als der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war, oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht worden sind. Das Vorbringen der Beklagten ging von vornherein über solche Einwände hinaus. Sie leugnete, auch dann rückgriffspflichtig zu sein, wenn die Kläger mit vollem Recht zur Rückerstattung verurteilt würden. Das Feststellungsinteresse der Beklagten wird demgegenüber durch die §§74, 68 ZPO nicht gedeckt.

14

Die Revision bemängelt auch zu Unrecht, daß die Kläger mit der Feststellungsklage mehr verlangen, als ihnen in dem Rückerstattungsverfahren nach dem Beschluß der Wiedergutmachungskammer vom 10. Februar 1955 (Bl 179 in Rü Sp 31/52) auferlegt worden ist. Die Revision macht hier geltend, die Kläger seien nicht zur Herausgabe von Nutzungen verurteilt worden; die Kostenentscheidung jenes Beschlusses beziehe sich auch auf Ländereien, wegen welcher die Beklagte keinesfalls rückgriffspflichtig sei.

15

Hinsichtlich der Nutzungen steht dem entgegen, daß der Beschluß der Wiedergutmachungskammer zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung (30. März 1955; §561 Abs. 1 ZPO) noch nicht rechtskräftig war. Das Berufungsgericht konnte also davon ausgehen, daß die Kläger möglicherweise auch noch Nutzungen herausgeben müßten. Es bestand daher kein Anlaß, das - ohnehin bedingte - Feststellungsurteil nicht auf die Nutzungen zu erstrecken.

16

Wegen der Kosten muß der Wortlaut des Feststellungsurteils aus seinem Zusammenhange verstanden werden. Die Beklagte hat hiernach nur die jenigen Kosten des Rückerstattungsverfahrens zu erstatten, die sich auf die Rückgabe der von der Beklagten erworbenen Grundstücke und die etwaige Herausgabe von Nutzungen beziehen.

17

III.

Die Tatsachengerichte haben den Rückgriffsanspruch der Kläger auch mit Recht bejaht.

18

1)

Nach Art. 39 Abs. 1 REG (BrZ) bestimmen sich die Rückerstattungsansprüche des Rückerstattungspflichtigen gegen seinen unmittelbaren Rechtsvorgänger nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Rückerstattungspflicht gilt als Mangel im Recht. §439 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung.

19

2)

Die Beklagte ist unmittelbare Rechtsvorgängerin der Eheleute M. im Sinne jener Vorschrift. Sie hat diesen das Eigentum an den streitigen Grundstücken übertragen, die nunmehr auf Grund der Rückerstattungspflicht an die Erben der Witwe W. herausgegeben werden müssen. Hierbei ist unerheblich, daß die Eheleute M. die Grundstücke schon vorher auf Grund einer behördlichen Einweisung besessen haben. Die Beklagte ist, wie sie selbst vorgetragen hat (Schriftsatz vom 4. Dezember 1953. S. 9), gerade deshalb eingeschaltet worden, um jenen das Eigentum an dem Grundbesitz zu verschaffen. Hierzu hat sie sich auch durch den Abschluß des Kaufvertrages vom 24. November 1941 verpflichtet (§433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hier ist entscheidend, daß sie den Käufern nur ein mit der Rückerstattungspflicht - als einem Rechtsmangel, Art. 39 Abs. 1 Satz 2 REG (BrZ) - belastetes Eigentum verschafft hat. Hierauf stützt sich der Rückgriffsanspruch. Auf die Besitzverhältnisse kommt es nicht an.

20

3)

Soweit die Beklagte sich dagegen wendet, auf Grund des eindeutigen Vertrages vom 24. November 1941 als Verkäuferin behandelt zu werden, ist ihr Vorbringen widerspruchsvoll. Es verträgt sich schon nicht miteinander, daß sie einerseits als Organ des Reiches gewirkt, andererseits jedoch Geschäfte der Eheleute M. besorgt haben will. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils will sie ferner die Grundstücke nur treuhänderisch für die Eheleute M. erworben haben, während sie nach II der Revisionsbegründung vom 15. Juli 1955 "als Treuhänder für die Heeresumsiedlung dienen sollte". Auf alle diese Fragen kommt es jedoch aus Rechtsgründen nicht an. Diese rein rechtlichen Erwägungen mit zum Teil ziemlich unbestimmten Begriffen ("Organ", "treuhänderisch") können nicht daran vorbeiführen, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrage den Eheleuten M. das Eigentum an dem Grundstück verschaffen sollte und sich hierzu auch wirksam verpflichtet hat. Selbst wenn der abgeschlossene Vertrag - entgegen seinem Wortlaut und Inhalt - kein Kaufvertrag, sondern ein Geschäftsbesorgungsvertrag wäre, hätten die Kläger hier einen Rückgriffsanspruch. Denn das Eigentum der Eheleute M., das die Beklagte ihnen in jedem Falle zu verschaffen hatte, war von vornherein mit der Rückerstattungspflicht belastet. Insoweit besteht ein Fall anfänglichen Unvermögens zur Leistung (BGHZ 11, 16 [20]; OLG Celle NJW 1953, 468 [OLG Celle 16.06.1952 - 1 U 50/52]). Ein solches Unvermögen hat die Beklagte zu vertreten, weil sie mit der Verpflichtung zur Leistung auch die Haftung für ihre Leistungsfähigkeit übernommen hat (RGZ 69, 355 [357]; vgl. auch BGH-Urteil vom 23. November 1955 - IV ZR 102/55 zu einem Rückgriff nach Art. 47 REG (AmZ)).

21

4)

Alle Revisionsangriffe, die davon ausgehen, die Beklagte habe "treuhänderisch" gehandelt, sind hiernach unerheblich. Die Beklagte haftet nicht nur den Klägern gegenüber, wenn sie erst für sich gekauft und dann - unabhängig vom Ankauf - an die Eheleute M. verkauft hat, sondern auch dann, wenn sie von vornherein den Grundbesitz mit der Absicht angekauft hat, ihn den Eheleuten M. weiterzuverkaufen. Damit ist insbesondere auch der auf die Heeresakten gestützten Rüge aus §580 Abs. 1 Nr. 7 b ZPO der Boden entzogen.

22

Von einem Treuhandverhältnis kann überdies nach dem festgestellten Sachverhalt nur insofern die Rede sein, als die Beklagte gebunden war, den Grundbesitz keinem anderen als den Eheleuten M. zu verkaufen. Solche staatlichen Lenkungsmaßnahmen, die - zumal in den Kriegsjahren - auch auf anderen Gebieten üblich waren, berühren die Rechtsnatur der durch sie veranlaßten Rechtsgeschäfte grundsätzlich nicht. Wie schon der II. Zivilsenat ausgesprochen hat, muß selbst die öffentliche Hand, wenn sie im Gewande einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auftritt und bürgerlich-rechtliche Verträge abschließt, für die daraus entstehenden Rechtsfolgen nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen eintreten (BGHZ 11, 16 [26]; vgl. auch BGHZ 1, 75 [BGH 19.01.1951 - I ZR 15/50] [76 ff] für die staatlich gelenkte Warenverteilung; ferner das Urteil des IV. Zivilsenats vom 22. Dezember 1953 - IV ZR 81/53 (S. 5, 6) für einen im Jahre 1943 auf Anweisung einer Reichsstelle gewährten Waren-Finanzierungskredit).

23

5)

Die vorstehenden Erwägungen stehen auch dem weiteren Vorbringen der Revision entgegen, sie habe nur auf Weisung der Regierung, jedenfalls nicht freiwillig gehandelt.

24

6)

Das Berufungsgericht hat rechtlich bedenkenfrei verneint, daß die Haftung der Beklagten für die Rückerstattungspflicht im Vertrage vom 24. November 1941 ausgeschlossen worden sei (S. 16/17 BU).

25

7)

Das Berufungsgericht hat es auch mit Recht abgelehnt, gegenüber der Klage Einwände aus den §§242, 254 BGB durchgreifen zu lassen.

26

a)

§254 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon deshalb anwendbar, weil die Erwerber (hier die Eheleute M.) gewußt haben, daß der Grundbesitz einem Juden (hier der Witwe W.) entzogen worden ist (BGHZ 11, 16 [22 f]; Urteile vom 22. Oktober 1955 - IV ZR 133/55 und vom 23. November 1955 - IV ZR 102/55).

27

b)

Die Geltendmachung des Rückgriffsanspruchs verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§242 BGB). Der Senat hat zwar die Zulässigkeit eines solchen Einwandes im Anschluß an die Rechtsprechung des II. Zivilsenats (BGHZ 11, 16 [26 f]) grundsätzlich bejaht (NJW 1954, 17244; Urteil vom 22. Oktober 1955 - IV ZR 133/55). Er hat jedoch in seinem Urteil vom 22. Oktober 1955 näher dargelegt, daß der Einwand nur in besonders gelagerten Einzelfällen durchgreifen könne, in denen in Verhältnis der Parteien zueinander ernstlich von einer. Verstoß gegen Treu und Glauben gesprochen werden könne. So sollte z.B. in dem in NJW 1954, 17244 behandelten Falle das Verhalten der Eltern der Klägerin, die als Erbin ihrer Mutter rückerstattungspflichtig war und Rückgriffsansprüche erhob, für den Ersterwerb, also für die Entziehung, selbst ursächlich gewesen sein.

28

Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Beklagte stellt es zu Unrecht so dar, als hätten die Eheleute M. von sich aus darauf gedrängt, der Witwe W. den Grundbesitz zu entziehen. Das widerspricht ihrer eigenen Darstellung über den "historischen Ablauf der Vorgänge" (Schriftsatz von 4. Dezember 1953 S. 6 f). Hiernach hat die Beklagte am 17. August 1939 die Mitteilung der Reichsumsiedlungsgesellschaft erhalten, M. sei für den Erwerb des Grundbesitzes der Witwe W. vorgesehen, und hat sie, die Beklagte, ferner die Eigentümerin schon am 19. August 1939 aufgefordert, ihr den Grundbesitz zu verkaufen. Das Drängen der Eheleute M. bezog sich nach allem, was von der Beklagten vorgetragen worden ist, nicht auf die Entziehung des Grundbesitzes als solche, sondern allein darauf, daß er ihnen auf Grund der staatlichen Weisungen auch förmlich übertragen wurde, nachdem er - ohne ihr Zutun - der früheren Eigentümerin entzogen worden war. Es fehlt mithin ein Anhaltspunkt dafür, daß das Drängen der Eheleute M. für die Entziehung selbst ursächlich war. Die Beklagte hat auf die Anfrage der Wiedergutmachungskammer, ob auch die Möglichkeit bestanden hat, "die von Inanspruchnahmen für die Wehrmacht Betroffenen auf Grundstücke umzusiedeln, die zu diesem Zwecke von rassisch nicht Verfolgten hätten enteignet werden können", selbst unter dem 28. November 1952 (Bl 88 in Rü Sp 31/52) geantwortet:

"Ein Enteignungsrecht zugunsten der Landwirte, die seiner Zeit einen Ausweisungsbefehl der ehemaligen deutschen Wehrmacht erhielten, wurde uns nicht zugestanden, so daß eine Enteignung durch uns nicht möglich war. Eine Landbeschaffung auf freiwilliger Grundlage war ebenso unmöglich, da zu der fraglichen Zeit irgendwelche freiwilligen Landangebote nicht zu erwarten waren."

29

Die im Grunde vollauf berechtigte Entschädigung der Eheleute M. ist hiernach den damals maßgebenden Stellen nur so möglich erschienen, daß auf den streitigen Grundbesitz zurückgegriffen wurde. Treu und Glauben erfordern es nicht, dieses jetzt - ganz oder auch nur zum Teil - die Kläger entgelten zu lassen.

30

Wenn die Entscheidung zu einer in den Rückgriffsvorschriften selbst begründeten Härte für die Beklagte führt, dann kann der etwa mögliche Ausgleich nicht bei den Klägern, sondern nur bei den für die damaligen Weisungen verantwortlichen Stellen gesucht werden.

31

IV.

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Schmidt Ascher Kregel v. Werner Wüstenberg