Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.08.2025, Az.: B 2 U 40/24 B

Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.08.2025
Aktenzeichen
B 2 U 40/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 21539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:180825BB2U4024B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Freiburg - 07.05.2021 - AZ: S 17 U 4523/18
LSG Baden-Württemberg - 01.03.2024 - AZ: L 10 U 3362/21

Redaktioneller Leitsatz

Bei Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 7.5.2021) zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG richtet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Daran fehlt es hier.

4

Die Beschwerdebegründung stellt bereits den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) und die maßgebliche Verfahrensgeschichte nicht dar. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 6.8.2025 - B 2 U 37/24 B - BeckRS 2025, 20651 RdNr 3, vom 4.5.2022 - B 9 V 30/21 B - juris RdNr 7 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, die nur einzelne Aspekte erwähnt, insbesondere ein Gutachten von T.

5

Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass sich das LSG auf das Gutachten von T gestützt habe, die eine Asbestose nur dann bestätige, wenn sie im Lungengewebe eine exorbitante Asbestbelastung feststellen könne, rügt sie im Kern die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) durch das LSG und die inhaltliche Richtigkeit seiner Entscheidung. Die Beweiswürdigung ist indes einer Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vollständig entzogen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Und die Rüge der inhaltlichen Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG geht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers im Einzelfall nicht hinaus (vgl BSG Beschlüsse vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13, vom 28.11.2022 - B 2 U 84/22 B - juris RdNr 19 und vom 10.12.2019 - B 9 V 18/19 B - juris RdNr 13).

6

Soweit die Beschwerde sinngemäß bei der Berufskrankheit (BK) nach Nr 4104 nach Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK 4104) die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält,

ob mit der Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit oder mit dem Strengbeweis des Vollbeweises zu prüfen ist, ob eine Veränderung von Lunge oder Pleura einer Asbestbelastung mit Weißasbest geschuldet ist,

wird sie den Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrüge nicht gerecht. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Mit der Beschwer - debegründung ist daher nicht nur eine Rechtsfrage zu formulieren, sondern auch anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit aufzuzeigen und deren (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darzulegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 5, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN). Dem genügt die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht, weil sie die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht aufzeigt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12, vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5 und vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keinen Vortrag. Sie setzt sich weder mit der BK 4104 noch der dazu ergangenen Rechtsprechung (zB BSG Urteil vom 30.1.2007 - B 2 U 15/05 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4104 Nr 2) oder mit irgendeiner anderen höchstrichterlichen Entscheidung - auch nicht zur Erforderlichkeit des Vollbeweises und zum Genügen hinreichender Wahrscheinlichkeit bei Berufskrankheiten (zB BSG Urteile vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 77 RdNr 13, vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4115 Nr 1, RdNr 27 und vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 13) - auseinander.

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

8

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.