Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1998, Az.: 4 StR 12/98
Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 12/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 16179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 19.03.1997
Fundstelle
- NStZ-RR 1998, 285 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 23. April 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. aus Bielefeld als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. März 1997 wird verworfen.
- 2.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fällen und wegen sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 169 GVG, § 338 Ziff. 6 StPO) liegt nicht vor. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht Lichtbilder und Briefe zu einem Zeitpunkt in Augenschein genommen hat, als die Vernehmung der Zeugin Irina H. nach § 171 b Abs. 1 und 2 GVG unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfand. Der Ausschluß umfaßt alle Vorgänge, die - wie hier - mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen (BGH StV 1985, 402; BGHR GVG § 171 b Abs. 1 Augenschein 1; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 172 GVG Rdn. 17 m.w.N.). Daß das Gericht während der gesamten - auch der ergänzenden - Vernehmung der Zeugin Irina H. die Öffentlichkeit nach § 171 b Abs. 1 und 2 GVG ausgeschlossen hat, ist mit der Revision nicht angreifbar (§ 336 Satz 2 StPO, § 171 b Abs. 3 GVG).
2.
Durch die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Gutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Irina H. hat die Strafkammer nicht gegen § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen kann sich das Gericht grundsätzlich eigene Sachkunde zutrauen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 74 m.w.N.). Das Vorliegen derartiger Besonderheiten hat die Strafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.
3.
Das Landgericht hat hinsichtlich der von der Verteidigung überreichten Briefe der Zeugin Irina H. an den Zeugen Victor K. nicht gegen § 261 StPO verstoßen, denn es hat den Inhalt der Briefe eingehend gewürdigt. Die von der Strafkammer aus dem Inhalt der Briefe gezogenen Schlußfolgerungen sind nicht zu beanstanden.
II.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Das gilt auch für den Strafausspruch:
1.
Das Landgericht hat die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten nach § 17 Abs. 2 JGG allein auf die Schwere der Schuld gestützt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.
Auch die Darlegungen, mit denen die Jugendkammer die Höhe der Strafe begründet, begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt weist zwar mit Recht darauf hin, daß in den Erwägungen zur Strafzumessung weithin Umstände angeführt werden, die auch bei einem Erwachsenen hätten Berücksichtigung finden müssen, und daß eine nähere Erörterung erzieherischer Belange fehlt. Die Jugendkammer hat sich aber eingehend mit der Persönlichkeit und dem Werdegang des Angeklagten befaßt und zusammenfassend ausgeführt, daß die verhängte Jugendstrafe (auch) "erziehungsangemessen" sei.
Im übrigen sind zwar bei der Bemessung der Jugendstrafe das Wohl des Jugendlichen und damit erzieherische Gesichtspunkte in erster Linie auch dann maßgebend, wenn eine Jugendstrafe - wie hier - wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2; vgl. auch Eisenberg JGG 7. Aufl. § 18 Rdn. 20 m.w.N.; Schaffstein/Beulke Jugendstrafrecht 12. Aufl. S. 124). Das schließt aber nicht aus, der Schwere der Schuld eigenständige Bedeutung beizumessen (BGH bei Böhm NStZ 1983, 448; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 5; BGH NStZ-RR 1996, 120 [BGH 31.10.1995 - 5 StR 470/94]; vgl. auch Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. § 17 Rdn. 15, 15 a). Welches Gewicht der einzelnen Zumessungserwägung hierbei zukommt, ist Sache des Einzelfalles und hängt sowohl von den Umständen der Tat als auch von der Persönlichkeit des Täters ab. Im übrigen stehen Erziehungsgedanke und Schuldausgleich in der Regel - und so auch hier - miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (BGH StV 1996, 269, 270; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 486/97). Es ist nicht zu besorgen, daß die Jugendkammer dies verkannt hat.
Auch die Höhe der Jugendstrafe als solche begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat hat schon früher erklärt, daß entsprechend der gesetzlichen Wertung in § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG auch die Verhängung einer fünf Jahre übersteigenden Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung geboten sein kann (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 5 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 13. Mai 1997 - 4 StR 216/97). Daran hält er fest.
Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic