Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1997, Az.: 5 StR 486/97
Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Strafrahmens; Bemessung der Jugendstrafe im Hinblick auf die erforderliche erzieherische Einwirkung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1997
- Aktenzeichen
- 5 StR 486/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 15558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt an der Oder - 20.02.1997
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Räuberische Erpressung mit Todesfolge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
aufgrund der Hauptverhandlung vom 21. und 23. Oktober 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richterin Harms, Richter Häger, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt K. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin H. als Verteidigerin des Angeklagten B ,
Rechtsanwältin M. als Verteidigerin des Angeklagten E ,
Rechtsanwalt W. als Verteidiger des Angeklagten L ,
Rechtsanwalt H. als Verteidiger der Angeklagten P ,
Rechtsanwalt B. als Verteidiger der Angeklagten S ,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 23. Oktober 1997
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Februar 1997
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten B., P. und S. jeweils des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge in Tateinheit mit räuberischer Erpressung mit Todesfolge schuldig sind;
- 2.
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten B, E, L, P und S betroffen sind.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten B, L, T, P und S wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge, den Angeklagten E wegen vorsätzlichen Vollrausches - teilweise unter Einbeziehung weiterer Strafen - zu Jugendstrafen zwischen zwei Jahren und fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt weitgehend vertreten werden, wenden sich mit Sachrügen, soweit die Angeklagten B, P und S verurteilt worden sind, gegen den Schuldspruch und, soweit die Angeklagten E und L verurteilt worden sind, - wirksam beschränkt - gegen den Strafausspruch. Die Verurteilung des weiteren Angeklagten T ist rechtskräftig, nachdem die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründungsschrift dadurch das Rechtsmittel gegen diesen Angeklagten zurückgenommen hat, daß sie in der Revisionsbegründung diesen Angeklagten nicht mehr angeführt und auch keine Ausführungen diesen Angeklagten betreffend gemacht hat. Der Senat geht davon aus, insoweit dem Generalbundesanwalt folgend, daß die Staatsanwaltschaft diese Revision nicht durchführen wollte.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.
I.
Die heranwachsenden Angeklagten B, E und T schlugen im bewußten und gewollten Zusammenwirken auf G ein, um ihn zur Herausgabe von Geld zu zwingen. Als Folge dieser Gewaltanwendung überließ G diesen Angeklagten eine Geldbörse, in der sich 100,00 DM und eine EC-Karte befanden. Danach zwangen die Angeklagten B, E und T und die hinzugekommenen Angeklagten, der Jugendliche L und die Heranwachsenden P und S, ihr Opfer über einen längeren Zeitraum durch weitere Gewaltanwendung zur Preisgabe der Geheimnummer, um mit der EC-Karte bei einem Geldautomaten Geld abheben zu können. Nachdem die Angeklagten die Geheimnummer erfahren hatten, begaben sich zwei von ihnen - nämlich L und T - absprachegemäß zu einem Geldautomaten. Die anderen Angeklagten bewachten unterdessen das Opfer. Zur Abhebung des Geldes kam es nicht. Das Opfer verstarb infolge der Gewaltanwendung.
II.
Das Urteil ist, soweit die Angeklagten B, P und S betroffen sind, im Schuldspruch rechtsfehlerhaft. Jedenfalls diese Angeklagten (im übrigen sind die Schuldsprüche nicht angegriffen) hätten nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen außer wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge auch wegen tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239a Abs. 3 StGB) - Tatbeginn von räuberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub gehen nach Herausgabe der Geldbörse ineinander über - verurteilt werden müssen (BGHSt 40, 350). Die daneben weiter verwirklichten Straftatbestände treten zurück: § 226 StGB wird von § 251 StGB, § 239 StGB von § 239a StGB verdrängt.
Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. Die Verteidiger sind in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit der Schuldspruchberichtigung hingewiesen worden. Es ist auszuschließen, daß sich die Angeklagten anders als geschehen hätten verteidigen können, wenn sie bereits in der tatrichterlichen Verhandlung auf die rechtliche Bewertung, wie sie der Senat vorgenommen hat, hingewiesen worden wären.
III.
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Strafzumessung im Hinblick auf die gleichen Strafrahmen in § 239a Abs. 3 und § 251 StGB sowie den im Jugendstrafrecht geltenden Erziehungsgedanken auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Strafzumessung leidet nämlich an einem durchgreifenden Bewertungsfehler.
1.
Nach § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, zu beachten. Das Gewicht des Tatunrechts muß auch gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Verurteilten abgewogen werden. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehten regelmäßig nicht im Widerspruch. Zumeist - und so auch hier - stehen sie miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (BGH NStZ-RR 1996, 120 [BGH 31.10.1995 - 5 StR 470/94]).
2.
Bei dem Heranwachsenden B ist die Jugendstrafe - unter Einbeziehung von anderen Strafen - in Höhe von fünf Jahren und sechs Monaten und bei den Heranwachsenden P und S sind die Jugendstrafen von jeweils zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, in diesem Sinne rechtsfehlerhaft. Bei der Bemesssung dieser Strafen hat das Landgericht Gründe des Schuldausgleichs und der gerechten Sühne nicht angemessen mit dem Erziehungsgedanken abgewogen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 21 [BGH 28.08.1996 - 3 StR 205/96]). Dadurch werden hier zugleich die erzieherischen Zwecke des § 18 Abs. 2 JGG verfehlt.
IV.
Entsprechendes gilt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch für den wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilten Angeklagten E. Die ausgesprochene Einheitsjugendstrafe von vier Jahren ist so gering bemessen, daß die oben angesprochenen Grundsätze verfehlt werden. Denn in diese Einheitsjugendstrafe hat das Landgericht zwei Vorverurteilungen einbezogen, eine wegen Bandendiebstahls, begangen im Forsetzungszusammenhang in 18 Einzelakten, davon vier begangen im Versuch, wegen gemeinschaftlichen Raubes, räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung und die andere wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Sachbeschädigung, begangen in Tateinheit. Diese Vorverurteilungen belegen die Gewaltbereitschaft des Angeklagten E: Er nötigte einen Geschädigten unter Vorhalten einer Pistole zur Herausgabe eines Walkman, trat einem anderen brutal ins Gesicht, um dem Mittäter die Wegnahme der Tasche zu ermöglichen und versetzte einem weiteren einen Faustschlag ins Gesicht, nur weil er diesen nicht leiden konnte. Diese Vorverurteilungen und das nunmehr abgeurteilte Berauschen zeigen erhebliche Erziehungsdefizite auf.
V.
Beim Jugendlichen L ist das Landgericht von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgegangen. Dem Landgericht hätte demgegenüber nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG in Verbindung mit § 251 Abs. 3 StGB ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren zur Verfügung gestanden. Der Senat kann - auch bei Verhängung von Jugendstrafe - nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.
Harms
Häger
Nack
Gerhardt