Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1995, Az.: 5 StR 470/94
Jugendstrafen; Gering bemessen; Maß der Schuld verniedlicht; Erzieherische Zwecke; Kapitalverbrechen; Gerechter Schuldausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1995
- Aktenzeichen
- 5 StR 470/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 1996, 120-121 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Jugendstrafen dürfen nicht so gering bemessen sein, daß das Maß der Schuld verniedlicht wird; sonst verfehlen sie die erzieherischen Zwecke des § 18 II JGG. Neben dem Erziehungsgedanken sind auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, zu beachten.