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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1969, Az.: BVerwG II C 37.66

Nichtberücksichtigung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgter Ernennungen; Recht eines verdrängten Beamten; Rechtsausschluss wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1969
Aktenzeichen
BVerwG II C 37.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.07.1966 - AZ: VI A 596/64

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 331 - 343
  • ZBR 70, 141

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Anwendung des § 7 G 131 unterliegt auch die von einer Gemeinde vorgenommene Ernennung zum Beamten, die sich ohne besoldungsrechtliche Verbesserung unmittelbar an die Entlassung dieses Beamten aus dem Reichsdienst anschloß.

  2. 2.

    Gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstieß, wer während der nationalsozialistischen Herrschaft in Österreich durch eine antisemitische Schrift zu Vertreibung und Gewalttaten gegenüber allen Juden aufhetzte.

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 24. Mai 1896 in Wien geborene Kläger erlangte im Jahre 1915 die Realschulmatura, leistete anschließend Kriegswehrdienst, in dem er durch Tapferkeitsmedaillen ausgezeichnet wurde, und befand sich von 1916 bis 1920 in russischer Kriegsgefangenschaft. Im Jahre 1923 bestand er die Diplomprüfung an der Hochschule für Welthandel in Wien. Im Jahre 1927 wurde er zum Dr. rer. pol. promoviert. Im Jahre 1929 wurde er Beamtenanwärter; er wurde in den Jahren 1929 und 1930 "ausgezeichnet" beurteilt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1931 wurde er als planmäßiger Direktionskommissär der österreichischen Tabakregie angestellt. Am 19. November 1934 wurde er auf eigenen Wunsch ohne Bezüge zur ... München beurlaubt. Am 18. Juni 1937 erhielt er die Bezeichnung "Direktionsoberkommissär". Am 31. Januar 1938 nahm er den Dienst bei der österreichischen Tabakregie in Wien wieder auf.

2

Der Kläger war für die NSDAP, der er am 14. Oktober 1931 beitrat, von 1926 bis 1939 als Gauredner, 1931 bis 1933 als Fachberater (Judenfragen), von 1923 bis 1931 als Leiter des "Kampfbundes Deutsche Kultur" und seit November 1938 als Gauhauptstellenleiter tätig. In den Jahren 1937 und 1938 war er Mitarbeiter der Ausstellungen "Der ewige Jude" in München und in Wien. Er gehörte, von 1933 bis 1939 der SA, zuletzt als Obersturmführer, und seit 1940 der SS mit dem Angleichungsdienstgrad SS-Obersturmführer an. Nach eigenen Angaben in einem Personalbogen vom 23. Januar 1939 war er seit 1920 Mitglied des Alldeutschen Verbandes und Obmann im Antisemitenbund, 1920/1921 Führer der deutschen Studentenschaft in Wien sowie 1925 Gründungsmitglied der deutschen Gesellschaft für Rassenpflege. Im Jahre 1935 gab er zusammen mit anderen das Buch "Antisemitismus der Welt in Wort und Bild" heraus; im Jahre 1939 gab er in Wien allein das Buch "Rassesieg in Wien, der Grenzfeste des Reiches" heraus. Im Jahre 1941 hielt er 85 Versammlungen u.a. mit antisemitischen Vortragsthemen ab. Am 1. November 1941 wurde er zum Stoßtruppredner der Reichspropagandaleitung der NSDAP und im Juni 1943 zum Reichsredner ernannt.

3

Der Kläger wurde am 1. Februar 1939 als Regierungsrat in die Abteilung Zoll der Oberfinanzdirektion Wien versetzt. Am 15. August 1939 wurde er zum Wehrdienst eingezogen. Seit Mitte des Jahres 1939 bemühte er sich um die Übernahme in die Verwaltung der Stadt Wien. In seinem "an die Magistratsdirektion der Gemeinde Wien z. Hdn. des Fachschaftsleiters Pg. M." gerichteten Bewerbungsschreiben vom 8. Juli 1939 schrieb er u.a.:

"Der Gemeindedienst im Kontrollamt würde nicht nur meiner bisherigen Dienstverwendung als Kontrollorgan der Auslandsunternehmungen der früheren Tabakregie (Abfassung der Monats- und Jahresberichte, Bilanzkontrolle, Berichterstattung an den Obersten Rechnungshof usw.) entsprechen, sondern vor allem durch mein Verbleiben in Wien meine parteipolitische. Arbeit auf Wiener Boden (Gauhauptstellenleiter im RDB [Schulung], Gaustellenleiter im rassenpolitischen Amte sowie Gauredner) sowohl in der Propaganda (Versammlungsredner) als auch in der Schulung auch weiterhin ermöglichen."

4

Dieses Gesuch leitete die Gauleitung Wien der NSDAP, Amt für Beamte, Gaufachschaftsleiter M. am 10. Juli 1939 an das Personalamt der Stadt Wien befürwortend weiter mit u.a. folgender Bemerkung:

"Da die Tätigkeit Dr. K. als Gauhauptstellenleiter im Amt für Beamte und Gauredner für Wien von großer Wichtigkeit ist, bitte ich um dringlichste Entscheidung und Verständigung des Gesuchstellers."

5

Nach dem Inhalt eines Schreibens der Stadt Wien vom 5. August 1939 und zweier Schreiben des Klägers vom 13. August 1939 und vom 7. Mai 1943 sollte die Weiterführung der politischen Tätigkeit des Klägers für die Gauleitung Wien der NSDAP durch seine Anstellung bei der Stadt Wien gewährleistet werden. Der Kläger wurde deshalb - während des Wehrdienstes - auf seinen Antrag, zum 31. Dezember 1939 aus dem Dienst der Reichsfinanzverwaltung entlassen und am 1. Januar 1940 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Magistratsrat (BesGr. A 2 c 2 RBesO) der Stadt Wien ernannt. Am 4. Januar 1941 wurde er aus dem Wehrdienst entlassen.

6

Die Gauleitung Wien der NSDAP, Amt für Beamte, Gaufachschaftsleiter M. beantragte durch. Schreiben vom 3. März 1941 bei dem Leiter des Personalamts der Stadt Wien die "bevorzugte Beförderung" des Klägers u.a. unter Hinweis auf dessen "Alte-Kämpfer-Qualität". Am 7. April 1941 wurde der Kläger mit der kommissarischen Wahrnehmung der Dienstgeschäfte eines Abteilungsleiters im Haupt- und Organisationsamt beauftragt. Am 12. Mai 1941 berichtete der Leiter, des Rechnungsprüfungsamts auf Anfrage dem Hauptpersonalamt über die Tätigkeit des Klägers als Magistratsrat:

"... Mit Rücksicht auf seine bloß einwöchige tatsächliche Dienstleistung im Rechnungsprüfungsamt kann von h.a. naturgemäß noch kein Urteil über seine dienstliche Führung abgegeben werden, doch kann nach dem Gesamteindruck des Genannten gesagt werden, daß es sich bei Dr. K. um einen sehr verwendbaren und fleißigen Beamten handelt."

7

Auf Antrag der Stadt Wien vom 15. Mai 1941 mit dem Hinweis, daß er "als 'Alter Kämpfer' nach Punkt 'A' anzusehen" sei, wurde der Kläger am 29. Mai 1941 zum Städtischen Oberverwaltungsrat ernannt und mit Wirkung vom 1. April 1941 in eine Planstelle der BesGr. A 2 b RBesO eingewiesen. Am 6. Februar 1942 wurde er mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Amtsdirigenten betraut. Er bat in einem an den Bürgermeister gerichteten Schreiben vom 7. Mai 1943 unter Hinweis auf die ihm zustehende Wiedergutmachung und die ihm im Hinblick auf die bevorzugte Beförderung "Alter Kämpfer" gemachte Zusage um die Beförderung zum Amtsdirigenten und die Hebung dieser Stelle in die Besoldungsgruppe A 1 a RBesO. Im November 1943 wurde er auf die Dauer eines Jahres zur Wahrnehmung der Aufgaben eines K-Kreisleiters der NSDAP beurlaubt; die Dienstbezüge wurden jeweils, von der Gauleitung der NSDAP zurückgefordert. Am 17. Februar 1944 beantragte der Stadtrat Professor Dr. G. bei dem Bürgermeister u.a. mit dem Hinweis auf die bevorzugte Beförderung "Alter Kämpfer", den Kläger endgültig zum Amtsdirigenten der BesGr. Alb RBesO zu befördern. Mit Wirkung vom 1. Mai 1944 wurde der Kläger "in einen freien Dienstposten der Besoldungsgruppe Alb der Besoldungsordnung", eingewiesen.

8

Am 2. Mai 1945 geriet der Kläger in Kriegsgefangenschaft. Aus der anschließenden Internierung wurde er am 13. Juni 1948 entlassen. Die Stadt Wien entließ ihn zum Ende des Monats April 1945 aus ihrem Dienst. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er in die Kategorie IV mit Berufsbeschränkung bis zum 29. September 1951 eingestuft. -

9

Der Beklagte erkannte am 11. Oktober 1957 an, daß der Kläger zu dem Personenkreis gehöre, der in § 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - bezeichnet ist, nachdem § 3 Satz 1 Nr. 5 G 131 neu gefaßt und dem Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit bescheinigt worden war. Der Beklagte traf dann folgende Entscheidung vom 19. Februar 1960:

"1)
Es wird festgestellt, daß Herr Dr. R. K. von den Rechten des G 131 ausgeschlossen ist, da er durch sein Verhalten während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat (§ 3 Nr. 3 a G 131).

2)
Es wird außerdem festgestellt, daß die am 1. Januar 1940 erfolgte Übernahme des Herrn Dr. R. K. in das Beamtenverhältnis bei der Stadt Wien unter Ernennung zum Magistratsrat sowie die Beförderung zum Oberverwaltungsrat nach der Besoldungsgruppe A 2 b mit Wirkung vom 1. April 1941 und die Beförderung zum Oberverwaltungsrat nach der Besoldungsgruppe A 1 b mit Wirkung vom 1. Mai 1944 unberücksichtigt bleiben, da sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sind (§ 7 Abs. 1 G 131). Das gleiche gilt für Verbesserungen des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit."

10

Die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 getroffene Entscheidung begründete er mit eingehenden Hinweisen auf die antisemitischen Schriften des Klägers. Den Widerspruch des Klägers wies er durch Bescheid vom 8. Juni 1960 zurück.

11

Auf die hiergegen erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Minden durch Urteil vom 23. Januar 1964 wie folgt entschieden:

"Der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 1960 sowie der hierauf ergangene Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1960 werden insoweit aufgehoben, als festgestellt ist, daß die Übernahme in das Beamtenverhältnis bei der Stadt töten unter Ernennung zum Magistratsrat am 1. Januar 1940 (Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO) und die Reförderung zum Oberverwaltungsrat (Besoldungsgruppe A 2 b HBO) mit Wirkung vom 1. April 1941 gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt bleiben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen."

12

Gegen dieses Urteil haben der Kläger Berufung und der Beklagte Anschlußberufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 15. Juli 1966 die Berufung des Klägers, zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Beklagten unter Änderung des im ersten Rechtszug ergangenen Urteils die Klage in vollem Umfange abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

13

I.

In Anwendung des § 7 G 131 sei jede Ernennung und Beförderung gesondert darauf zu prüfen, ob sie im Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sei. Dabei sei von der letzten Ernennung oder Beförderung auszugehen, jedoch in der Regel unter Rückschau auf den bisherigen Ablauf der Ernennungen und Beförderungen, weil eine wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommene Ersternennung die tatsächliche, wenn auch widerlegbare Vermutung für die gleiche enge Verbindung bei späteren Ernennungen oder Beförderungen begründe. Die letzte Rechtsstellung des Klägers, nämlich die eines in einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 1 b RBesO eingewiesenen Städtischen Oberverwaltungsrats der Stadt Wien, habe auf seiner Einstellung als Magistratsrat aufgebaut, da er formell aus dem Dienst der Reichsfinanzverwaltung entlassen worden sei. Die Rechtsstellung eines. Magistratsrats habe er, wie sich aus dem wiedergegebenen Schriftwechsel ohne weiteres ergebe, aus der allein maßgeblichen Sicht der Stadt Wien zumindest überwiegend deswegen erhalten, weil er der Gauleitung der NSDAP weiterhin als Gauhauptstellenleiter und Redner zur Verfügung habe stehen sollen, bei weiterem Verbleiben in der Reichsfinanzverwaltung aber mit einer Versetzung hätte rechnen müssen. Da er auch keinerlei Vorbildung besonderer Art für den Dienst in der Stadt Wien aufgewiesen habe, sei er zumindest überwiegend aus politischen Gründen in diese Rechtsstellung übernommen worden. Die Vermutung, daß die gleichen Gründe auch bei seinen späteren Ernennungen überwogen, sei nicht widerlegt. Bezüglich der Ernennung zum Oberverwaltungsrat werde sie vielmehr durch das Schreiben des Gaufachschaftsleiters M. vom 2. März 1941 und die sich aus der Beurteilung des Rechnungsprüfungsamts vom 12. Mai 1941 ergebende. Kürze der Bewährungszeit bestätigt. Bezüglich der Einweisung in einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 1 b RBesO werde das Überwiegen der engen politischen Bindung durch das Schreiben des Klägers vom 7. Mai 1943 sowie durch den Umstand bestätigt, daß diese Einweisung erfolgt sei, obwohl er während jener Zeit zur. Wahrnehmung der Aufgaben eines NSDAP-Kreisleiters abgeordnet gewesen sei. Daß er seine Amtsgeschäfte in jener Zeit zumindest nicht voll wahrgenommen habe, ergebe sich schon daraus, daß die Stadt Wien sein Gehalt von der Gauleitung Wien der NSDAP zurückgefordert habe.

14

Die Anschlußberufung des Beklagten habe hiernach Erfolg haben müssen.

15

II.

Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 sei nicht schon in jedem sittlich oder moralisch nicht zu billigenden Verhalten zu sehen; es müsse sich vielmehr um erhebliche Zuwiderhandlungen gegen die Gemeinschaftsordnung oder gegen rechtsstaatliche Grundsätze handeln. Zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit gehörten seit langem das Recht auf Leben und Freiheit. Gegen diese Grundsätze habe der Kläger schuldhaft verstoßen. Da § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf die Zeit der "Herrschaft des Nationalsozialismus" abstelle, müßten die Aufsätze des Klägers in der österreichischen Zeitschrift "Der Stürmer" aus den Jahren 1933 und 1934 ausscheiden. Zweifelhaft könne auch sein, ob das Buch "Antisemitismus der Welt in Wort und Bild" berücksichtigt werden dürfe, weil es von österreichischen Staatsbürgern im Jahre 1935 herausgegeben worden sei, als Österreich noch selbständig war. Ferner sei nicht schon jede Darstellung von Juden und von Antisemitismus in der Vergangenheit und bei anderen Völkern ein Verstoß gegen die genannten Grundsätze. Es könne auch nicht übersehen werden, daß der Kläger in dem soeben bezeichneten Buch Gewaltanwendung und Grausamkeit gegen Juden, insbesondere Pogrome, schärfstens verurteilt habe.

16

Der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit ergebe sich aber jedenfalls aus dem von dem Kläger im Jahre 1939 herausgegebenen Buch "Rassesieg in Wien, der Grenzfeste des Reiches". In diesem Buch habe der Kläger nicht etwa versucht, objektiv das Judentum darzustellen, d.h. entlastende und belastende Tatsachen zusammenzutragen, sie, auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und sodann Schlüsse zu ziehen. So habe er völlig die großen Leistungen deutscher Juden, z.B. jüdischer Forscher oder der jüdischen Frontkämpfer im ersten Weltkrieg, ignoriert. Er habe lediglich alles Negative, das er in irgendwelchen Schriften oder sonst gefunden habe, zusammengetragen, dies ohne weiteres verallgemeinert und alle Juden ohne Unterschied als Verbrecher, als Pest- und Leprakranke und ähnliches bezeichnet.

17

Im Berufungsurteil werden dann u.a. folgende Auszüge aus dem bezeichneten Buch des Klägers wörtlich wiedergegeben:

S. 299: "Mitleid mit Juden heißt die Erzfeinde das Volkes fordern! Wer pflichtbewußten Einblick in die Dinge der Vergangenheit und der letzten fünf Jahre genommen hat, weiß, daß es sich hier nicht um normale Menschen, sondern um jüdische Verbrecher, um eine verbrecherische Menschengruppe handelt, die seit Jahrhunderten ohne offene Kriegserklärung als heimtückisches Freischärlertum die Vernichtung und den Tod unseres Volkes mit den grausamsten und unmenschlichsten Mitteln als Hauptzweck ihres Daseins anstrebte. Mit Verbrechern hat man kein Mitleid, Verbrecher muß man der gerechten Strafe zuführen. Und diese Strafe lautet: Wiedergutmachung und Ausscheidung."

S. 300/301: "Im Jahre 1421 hat man unter Berufung auf Gott und Christum die jüdischen Verbrecher verbrannt. Im Jahre 1670 hat man sie bis zum letzten Mann des Landes verwiesen und dies als ein gottgefälliges und christliches Werk gepriesen. Im Jahre 1938, in dem das Judentum die Ostmark einem Schicksal Spaniens zuführen und in einem Meer von Blut versinken lassen wollte, würde es durch den Nationalsozialismus ohne Berufung auf Gott und die Religion, wohl aber unter Hinweis auf das sittliche Lebensrecht der deutschen Nation im Sinne der bestehenden Reichsgesetze bloß politisch und kulturell entmachtet, weil es sich nie ein Herrschaftsrecht über Deutsche hätte anmaßen dürfen. Seit 1933 bemühte man sich, auf gesetzlichem Wege die allmähliche Entmachtung des deutschen Judentum und die Befriedung der Judenfrage durch klare, und gesetzliche Trennung und Scheidung zwischen Deutschtum und Judentum zu erreichen. Die Juden wurden nicht 'vollständig entrechtet', wie das Ausland behauptete, sondern bloß in das ihnen gebührende und ihrer Volkszahl entsprechende jüdische Eigenleben hineingestellt. Die jüdischen Geschäfte z.B. wurden nicht zerstört, sondern bloß, wie es zum Teil schon vorher war (Bild 292 b), durch die hebräische Sprachaufschrift als solche gekennzeichnet (Bild 292 a), eine Aufschrift in der eigenen Sprache tragen, die den Deutschen in vielen 'demokratischen' Staaten bis heute verboten ist! Als das Judentum aber trotz der erhaltenen Kultur- und Wirtschaftsautonomie seine Feindseligkeit in der ganzen. Welt fortsetzte, aus Österreich eine jüdische Festung machen wollte, ja den deutschen Menschen im Ausland als Freiwild für jüdische Verbrecher erachtete (wie z.B. den Vertreter der Partei in der Schweiz, Gustloff, und den Vertreter des Reiches in Frankreich, vom Rath), darf es sich nicht wundern, daß es das deutsche Volk als rachsüchtigen und heimtückischen Feind behandelt, auf deutschem Boden ihm keine Freiheiten mehr einräumen kann und infolge des durch gemeine Verbrechen gebrochenen Friedenszustandes mit ihm nicht mehr im deutschen Lande zusammen leben kann und will. Der vom Judentume heraufbeschworene Kriegszustand in der Ostmark hat ebenso wie die jüdische Weltkriegshetze gegen das Deutsche Reich und Volk neuerliche und verschärfte Maßnahmen gegen das Judentum durch dessen eigene Schuld heraufbeschworen (Einführung der Juden-Rassengesetzgebung auch in der Ostmark, solidarische Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit, Verordnung über die Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben, Ausschaltung der Juden aus deutschen Schulen, Anmeldung der jüdischen Vermögen u.a.m.)."

S. 301: "Christliche Systeme haben einst zur Durchsetzung ihrer Ziele den Scheiterhaufen und Galgenhof errichtet. Nur wenn wir uns unsere Lage vor Augen führen, wenn in Österreich der jüdische Bolschewismus gesiegt hätte, erkennen wir so richtig, wie mild und kultiviert dagegen die Maßnahmen des Nationalsozialismus sind, der den Juden, dem die ganze Welt offen steht, höchstens den Wanderstab ergreifen läßt, damit sie wieder in ihre ursprüngliche Heimat zurückwandern können und dort anständig leben sollen. Eine noch größere Milde gegen all die Verbrechen der Juden wäre Verantwortungslosigkeit und Hartherzigkeit gegen unser eigenes Volk. Das österreichische Judentum hat eben den fluchwürdigen tausendjährigen Krieg gegen das Deutschtum verloren, es muß das besetzte Gebiet einfach räumen und für alle Kriegsschäden aufkommen. Wenn es dabei aus tiefstem Schuldgefühl den Lebenswillen verlor und oft den Freitod wählte, ist sein geringer Lebensmut und sein schlechtes Gewissen nicht unsere Schuld. ..."

S. 303: "Selbst wenn das Judentum die vielhundert jährigen Christenmorde und Rassenschändungen die Religionsstörungen und Hostienfrevel, den unmenschlichen Wucher und die Volksausbeutung, die grauenvollen Betrügereien und Verbrechen, all die politischen Schurkereien und Landesverrätereien nicht begangen hätte, müßte allein zur Wahrung unseres Raumes, Rechtes und Blutes gegen sie eingeschritten werden. Denn was nützte es, wenn wir die ruhmreichen Siege der Vergangenheit preisen, in der Gegenwart aber ein landfremder Eroberer unser Haus und unseren Grund besitzt, mit unserem Korn Handel treibt und wir auf dem Schlachtfelde des rassischen Vaterlandes, im Blutchaos und Rassensumpf erstickten, wenn sich im Lande unserer Väter eine fremde Rasse ausbreitet, die sich zwar unserer Sprache bedient, mit dem Geiste und Blute unseres Volkes aber nichts gemein hat und in allem sein Gegensatz ist? Ihr Blut ist für uns Gift, ihr Geist ist für uns Verwesung, ihr Geld ist für uns Sklaverei, ihre Macht ist für uns Lebensgefahr und Tod! Wir konnten es nicht mehr verantworten, daß wir als Land ohne Kolonien unsere Volksbrüder von der Heimat weg als Kulturdünger in alle Welt hinausdrängen lassen und das eigene deutsche Vaterland zum größten Kolonialland des Abschaumes der Menschheit entwürdigen lassen?"

S. 304: "Wir können das Judentum unter uns weder im Frieden noch viel weniger im Kriege dulden oder gebrauchen. Im Frieden gefährdet es dauernd unseren reinen Geist und unser gutes Blut; die begangene Sünde wider das Blut ist die nie wieder gutzumachende Zerstörung ewiger Werte, die auch durch kein Gesetz und keine Strafe wiederhergestellt werden können. Der Besitz von Geld in Judenhänden strahlt immer Sumpf, Knechtschaft, Verseuchung aus. Im Kriege ist das Judentum der Pestherd des Verrates, der gerade in der Grenzstadt die Sicherheit bedrohen würde. Seine ewige Feindseligkeit birgt die Gefahr der Werkspionage im Frieden wie des Verrats militärischer Geheimnisse im Kriege. Wir müssen heute mehr, denn je ohne Verräter sein; solange Juden um uns sind, sind wir nicht sicher. Die deutsche Heimaterde ist uns zu heilig, um auf ihr jemals wieder Juden zu dulden. Alle guten Dinge sind drei (1421-1670-1938) und nun ist es für alle Ewigkeit Schluß mit der Judenplage im deutschen Volksraum. Doch 'gelöst ist die Judenfrage für Deutschland erst dann, wenn der letzte Jude Deutschland verlassen hat'."

18

Die Urteilsbegründung fährt dann fort: Der Kläger habe aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Redner gewußt, welche Wirkung solche Ausführungen auf die breite Masse haben mußten, die er gerade habe ansprechen wollen (zu vgl. S. 14 des Buches). Er habe dies um so mehr gewußt, als sich im Jahre 1938 bereits die Zerstörung der Synagogen und ähnliches mehr ereignet hatten. Auch bei der von ihm angegebenen Auflage von nur 4.000 Exemplaren habe das. Buch eine erhebliche Breitenwirkung erreichen können, zumal der Kläger sich auch in Vorträgen mit der Judenfrage auseinandergesetzt und auch dort die Gedanken seines Buches weitergegeben habe.

19

Wenn der Kläger als "gute Dinge" die Maßnahmen in den Jahren 1421, 1670 und 1938 bezeichnete, also die Verbrennung der "jüdischen Verbrecher" im Jahre 1421, die Landesverweisung im Jahre 1670 und die Maßnahmen im Jahre 1938, und dabei alle Juden ohne Unterschied, nicht einmal die Kinder ausnehmend, immer wieder als Verbrecher bezeichnete, so habe er sich damit den Lesern gegenüber für ähnliche Maßnahmen ausgesprochen und also zu Mord, Vertreibung und Gewalttaten gegenüber allen Juden aufgehetzt. Damit habe er gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen; denn seine maßlose Hetze sei gegen Leben und Freiheit der Juden ohne jede Unterscheidung gerichtet gewesen mit dem eindeutigen, immer wieder hervorgehobenen Ziel der "Ausscheidung" aller Juden, sei es durch Tod, sei es durch Vertreibung, ohne jede Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles. Er habe nicht in kleinem Kreis Gedanken eines sachlichen Versuchs zur Lösung der seit Jahrhunderten immer wieder aufgetauchten Schwierigkeiten im Zusammenleben der Völker mit Juden zur Diskussion gestellt, sondern sei entschieden für die "Ausscheidung" eingetreten mit dem Ziele, die Leser und damit alle Deutschen im damaligen Reich zu überzeugen. Dem gleichen Ziel hätten zwangsläufig auch seine mit der Judenfrage befaßten Vorträge gedient.

20

Wie sich aus S. 305 des früheren Buches "Antisemitismus der Welt" ergebe, sei der Kläger sich auch darüber klar gewesen, daß jede Gewaltanwendung und Grausamkeit aus rassischen Gründen gegen das Menschenrecht verstoße und rechtsstaatswidrig sei. Wenn er nunmehr in seinem letzten Buche im Jahre 1939 in dieser hemmungslosen Art und Weise gegen alle Juden ohne jeden Unterschied mit dem klar herausgestellten Ziele der "Ausscheidung" hetzte, so sei er sich im klaren und bewußt gewesen, daß er schon damit die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verletzte. Dies tue nicht nur, wer selbst Gewalt anwende, sondern auch der, der zu solchen Maßnahmen aufhetze, besonders angesichts der damaligen bedeutsamen Stellung des Klägers im politischen Leben. Auch darüber, habe bei seinem Bildungsstand bei ihm kein Zweifel bestehen können. Wann und in welcher Form die einzelnen staatlichen Maßnahmen zur "Ausscheidung" der Juden später tatsächlich angelaufen und ob und inwieweit sie durch dieses Buch beeinflußt worden seien, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. -

21

Gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Berufungsurteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils sowie des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils, soweit es die Klage abgewiesen hat, die Bescheide des Beklagten vom 19. Februar 1960 und vom 8. Juni 1960 in vollem Umfange aufzuheben.

22

Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

23

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

24

Der Oberbundesanwalt hält die zu § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ergangene Berufungsentscheidung für rechtlich einwandfrei.

25

II.

Die Revision des Klägers bleibt erfolglos.

26

1.

Soweit sich die Revision gegen die Anwendung des § 7 G 131 auf die zum 1. Januar 1940 erfolgte Ernennung des Klägers zum Magistratsrat der Stadt Wien wendet, macht sie in erster Linie geltend, dieser mit einem Wechsel des Dienstherrn verbundene Vorgang, durch den der beamtenrechtliche Rechtsstand des Klägers nicht verbessert worden sei, sei nicht als "Ernennung" im Sinne des § 7 G 131 anzusehen, sondern nur als eine Versetzung, auf die § 7 G 131 nicht anzuwenden sei. Diese Rechtsauffassung der Revision ist jedoch irrig:

27

Nach seiner rechtlichen Ausgestaltung handelte es sich bei diesem Vorgang - der Anstellung im Dienst der Stadt Wien und der Entlassung aus dem Dienst der Reichsfinanzverwaltung - nicht um eine Versetzung nach § 35 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG -, sondern um die Entlassung aus dem bisherigen Beamtenverhältnis und die Anstellung in einem neuen Beamtenverhältnis zu einem neuen Dienstherrn.

28

Daß die mit einer solchen Neuanstellung verbundene Ernennung der Anwendung des § 7 G 131 nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift unterliegt, hat bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in zwei Fällen entschieden, in denen der Beamte aus dem Dienst einer Gemeinde ausschied und unmittelbar anschließend in den Dienst einer anderen Gemeinde trat (Urteil vom 20. Mai 1959 - BVerwG VI C 215.56 - [BVerwGE 8, 305 ff.]; Urteil vom 8. Februar 1960 - BVerwG VI C 64.57 - [ZBR 1960 S. 133 f.]). Das ersterwähnte Urteil betrifft einen Fall, in dem der Kläger vor und nach seinem im Jahre 1940 durchgeführten Dienstherrnwechsel mittelbarer Reichsbeamter im Sinne des § 2 Abs. 3 DBG war und in dem er durch diesen Wechsel seinen beamtenrechtlichen Rechtsstand nicht verbesserte, einen Sachverhalt also, der in diesen beiden von der Revision hervorgehobenen Punkten mit dem Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits vergleichbar ist. In den Gründen dieses Urteils (BVerwGE 8, 308 f. [BVerwG 20.05.1959 - BVerwG VI C 215.56][BVerwG 20.05.1959 - VI C 215/56]) wurde hierzu ausgeführt: Die Gemeinden hätten - trotz des mittelbaren Reichsbeamtenverhältnisses ihrer Beamten - auch im nationalsozialistischen Staat als Dienstherren noch so selbständig nebeneinandergestanden, daß es nicht nur eine rein rechtstechnische, dem Wesen der Sache nicht mehr entsprechende Handhabung war, wenn sich der übertritt eines Beamten aus dem Dienst einer Gemeinde in den einer anderen nicht gemäß § 35 Abs. 2 DBG, sondern in den Formen der Entlassung und der neuen Ernennung abspielte. Dabei habe der Beamte sich darüber klar sein müssen, daß er sich mit der Entlassung grundsätzlich aller Ansprüche aus seine früheren Dienstverhältnis begab und daß die Begründung eines Dienstverhältnisses bei einer anderen Gemeinde grundsätzlich ein neuer Anfang war. Der Beamte werde auch dann seine Gründe für den Dienstherrnwechsel gehabt haben, wenn dieser nicht mit einer besoldungsmäßigen Verbesserung verbunden war, sei es, daß dieser Wechsel bessere Aussichten für die Zukunft bot oder daß er mit ideellen Verteilen verbunden war.

29

Dem ist für den vorliegenden Fall beizutreten. Die Erwägungen, die für den Übertritt aus dem Dienst einer Gemeinde in den einer anderen gelten, treffen auch auf den Übertritt aus dem Dienst einer Reichsverwaltung in den einer Gemeinde zu. Die Vorschrift des § 7 G 131 erfaßt deshalb nach ihrem Sinn und Zweck auch die mit einem Dienstherrnwechsel verbundene Ernennung des Klägers zum Magistratsrat der Stadt Wien. Auch ohne (unmittelbare) Verbesserung des besoldungsrechtlichen Rechtsstandes diente sie dem Vorteil, des. Klägers, weil sie die von ihm befürchtete Versetzung verhinderte; und auch bei dieser Ernennung konnten unsachliche Einflüsse im Sinne des § 7 G 131 wirksam werden.

30

Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob und wie - im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG - bei Nichtberücksichtigung aller im Dienstverhältnis zur Stadt Wien vorgenommenen Ernennungen und Beförderungen die Rechtsstellung zu berücksichtigen ist, die der Kläger vor seiner Anstellung bei der Stadt Wien im Dienste der Reichsfinanzverwaltung hatte:

31

Widtmann (ZBR 1958 S. 198 ff.) und Anders-Jungkunz-Käppner (Gesetz zu Art. 131 GG, 4. Aufl. S. 67, Anm. 5 zu § 7) meinen, in einem solchen Falle sei innerhalb des neuen Beamtenverhältnisses die Rechtsstellung zu berücksichtigen, die der Beamte bei dem früheren Dienstherrn bekleidete. Dies läßt sich jedoch aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht herleiten. Die Richtigkeit dieser Ansicht würde die rechtliche Fiktion voraussetzen, der Beamte habe den Rechtsstand, den er bei dem früheren Dienstherrn innehatte und dort aufgab, bei dem neuen Dienstherrn vor seiner Anstellung bei diesem besessen, also auch die Fiktion, die von dem früheren Dienstherrn vorgenommene Ernennung oder Beförderung, die dem Beamten diesen Rechtsstand vermittelt hatte, sei von dem neuen Dienstherrn vorgenommen worden. Aber weder § 7 G 131 noch andere Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG gestatten eine solche Fiktion. Dem Bundesgesetzgeber können die aus dem nicht seltenen Dienstherrnwechsel im Anwendungsbereich des § 7 G 131 sich ergebenden Rechtsfragen nicht unbekannt geblieben sein. In anderen Regelungen hat er vergleichbare Fiktionen bestimmt (vgl. z.B. § 54 Abs. 1, § 54 b und § 67 G 131). Daß er im Zusammenhang mit § 7 G 131 bis zur jüngsten Novellierung des Gesetzes bezüglich des Dienstherrnwechsels keine solche Fiktion vorgesehen hat, rechtfertigt die Folgerung, daß er eine solche Fiktion hier nicht gelten lassen will. Mit Recht ist deshalb die von Widtmann und Anders-Jungkunz-Käppner (a.a.O.) vertretene Ansicht durch das bereits erwähnte Urteil des VI. Senats vom 8. Februar 1960 - BVerwG VI C 64.57 - (ZBR 1960 S. 133 f.) sowie auch durch den erkennenden Senat (Urteil vom 7. Juli 1960 - BVerwG II C 335.57 -) abgelehnt worden.

32

Beide Entscheidungen haben allerdings offengelassen, ob der Beamte, dessen Rechtsstellung bei dem neuen Dienstherrn gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt bleibt, aus dem vorhergehenden Dienstverhältnis Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG gegenüber dem früheren Dienstherrn oder dessen Rechtsnachfolger geltend machen kann. Diese Frage steht aber im vorliegenden Fall so wenig zur Entscheidung wie in den erwähnten früheren Fällen. Denn der Beklagte hat mit seinen angefochtenen Bescheiden vom 19. Februar 1960 und 8. Juni 1960 die Vorschrift des § 7 G 131 nur auf Vorgänge im Dienstverhältnis des Klägers zur Stadt Wien angewendet, aber keine Entscheidung getroffen, die das vorherige Dienstverhältnis zur Reichsfinanzverwaltung angeht. - Wäre hierüber zu entscheiden, so wäre wohl zu berücksichtigen, daß das Gesetz zu Art. 131 GG seine Rechtsgewährungen grundsätzlich an das Rechtsverhältnis anknüpft, das am 8. Mai 1945 bestand, daß in diesem Gesetz jeweils ausdrücklich bestimmt ist, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise ausnahmsweise an ein früheres Dienstverhältnis angeknüpft wird, das am 8. Mai 1945 nicht mehr bestand (vgl. § 54 Abs. 1, § 54 b und § 67 G 131), und daß dem früheren Dienstherrn oder seinem Rechtsnachfolger wohl kaum die Betreuung und Versorgung eines Beamten zuzumuten ist, der vor dem 8. Mai 1945 freiwillig aus seinem Dienst ausschied und in aller Regel durch einen anderen - möglicherweise ebenfalls zu betreuenden - Beamten ersetzt wurde. Für den Kläger würde übrigens diese Frage angesichts der nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ergangenen Entscheidung schwerlich praktische Bedeutung haben.

33

§ 7 G 131 ist auf den "Dienstherrnwechsel" des Klägers nicht - wie die Revision geltend macht - unter Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in anderer Weise angewendet worden als auf sonstige vergleichbare Fälle des Dienstherrnwechsels. Die soeben wiedergegebenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zeigen vielmehr, daß jede mit einem Dienstherrnwechsel verbundene Ernennung oder Beförderung als der Anwendung des § 7 G 131 unterliegend angesehen worden ist. Es ist nicht ersichtlich und auch von der Revision nicht dargetan, daß in einem vergleichbaren Fall die Anwendung des § 7 G 131 - Rechtens - deshalb unterblieben wäre, weil es sich um einen Dienstherrnwechsel handelte.

34

Auch im übrigen ist das Berufungsurteil, soweit es sich mit der Anwendung der zweiten Alternative des § 7 G 131 befaßt, frei von Rechtsfehlern.

35

Daß die in § 7 G 131 getroffene gesetzliche Regelung nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes verstößt, hat das Bundesverfassungsgericht verbindlich entschieden (BVerfGE 3, 50 [BVerfG 11.11.1953 - 1 BvL 67/52] [140, 146/147, 149/150]; BVerfGE 16, 254 [273-275]). Soweit die Revision geltend machen will, die an sich grundgesetzmäßige Vorschrift des § 7 G 131 sei im vorliegenden Falle in einer Weise angewendet worden, die gegen die von ihr angeführten Vorschriften des Grundgesetzes verstoße, geht ihr Vorbringen fehl:

36

Nach den Darlegungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger, der keinerlei Vorbildung besonderer Art für den Dienst in der Stadt Wien aufwies, die Rechtsstellung eines Magistratsrats "von der Sicht der Stadt Wien aus, auf die es allein ankommt" zumindest überwiegend deshalb, weil er der Gauleitung der NSDAP in Wien weiterhin als Gauhauptstellenleiter und Redner zur Verfügung stehen und vor einer Versetzung an einen anderen Ort geschützt sein sollte. Daß die Frage, ob der Kläger "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" zum Magistratsrat ernannt wurde, nach den Beweggründen des Dienstherrn zu beantworden ist, wird von der Revision selbst eingeräumt und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dies hat das Berufungsgericht, indem es auf die "Sicht der Stadt Wien" abgestellt hat, zutreffend berücksichtigt. Ebenso ist rechtlich einwandfrei und steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß § 7 G 131 auf solche Ernennungen und Beförderungen Anwendung findet, für welche die enge Verbindung des Beamten zum Nationalsozialismus der überwiegende Beweggrund des Dienstherrn war. Um einen solchen Beweggrund handelt es sich, wenn die Stadt Wien den Beamten - wie hier nach den Darlegungen des Berufungsgerichts - trotz des Mangels einer "Vorbildung besonderer Art für den Dienst in der Stadt Wien" überwiegend in der Erwägung angestellt hat, daß er nach der Anstellung der NSDAP in Wien für deren Parteizwecke weiter zur Verfügung stehe und nicht durch eine Versetzung entzogen werden könne.

37

Soweit die Revision durch umfangreiches tatsächliches Vorbringen darzutun sucht, daß in Wirklichkeit für die Stadt Wien ebenso wie auch für den Kläger andere, nicht politische Beweggründe maßgebend gewesen seien, verkennt sie, daß das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die tatsächlichen Feststellungen gebunden ist, die das Berufungsgericht über die überwiegenden Beweggründe der Stadt Wien für die Ernennung des Klägers zum Magistratsrat getroffen hat. Verfahrensmängel, auf denen diese tatsächlichen Feststellungen beruhen könnten, hat die Revision nicht geltend gemacht. Eine Verletzung der Denkgesetze, allgemeiner Erfahrungssätze oder sonstiger revisibler Beweiswürdigungsgrundsätze lassen diese Feststellungen nicht erkennen; nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Schriftwechsel erscheint es durchaus möglich, wenn nicht sogar sicher, daß der erwähnte politische Beweggrund bei den zuständigen Organen der Stadt Wien überwog, während sachliche Erwägungen für sie in den Hintergrund traten. Daß der Kläger durch diese Ernennung keinen besoldungsrechtlichen Vorteil erlangte - wohl aber den Vorteil, nicht mehr entgegen seinem Wunsche von Wien wegversetzt werden zu können -, steht der Anwendung des § 7 G 131 nicht entgegen.

38

Die Rechtssicherheit wird nicht - wie die Revision meint - in unzulässiger Weise dadurch zerstört, daß das Berufungsgericht die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus als überwiegenden Beweggrund der Stadt Wien festgestellt hat, während das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges gemeint hat, diese Feststellung nicht treffen zu können. Es liegt in der Natur des gerichtlichen Rechtsmittelzuges, daß das Berufungsgericht - das übrigens regelmäßig eine zeitlich, räumlich und gegenständlich umfangreichere Erfahrung als die erstinstanzlichen Gerichte hat - zuweilen zu einer anderen tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts gelangt als das Gericht des ersten Rechtszuges. Dies steht nicht im Widerspruch zu dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit.

39

Das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Gebot, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen, das ohnehin durch den gleichrangigen Verfassungsauftrag des Art. 131 GG an den Gesetzgeber eingeschränkt ist, wird nicht dadurch verletzt, daß bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG solche Ernennungen unberücksichtigt bleiben, die - wie hier nach den verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - überwiegend wegen enger Verbindung des Beamten zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind (vgl. BVerfGE 3, 140 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]). Ebensowenig verletzt eine solche Nichtberücksichtigung beamtenrechtlicher Ernennungen die Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 GG).

40

Der Begriff der "engen Verbindung zum Nationalsozialismus" ist nicht - wie die Revision meint - so vage, daß seine Anwendung in verfassungswidriger Weise Rechtsunsicherheit schafft. Die Rechtsprechung hat bewiesen, daß dieser Begriff anwendbar und scharf genug umreißbar ist; im vorliegenden Falle besteht nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Unsicherheit darüber, daß der Kläger eng mit dem Nationalsozialismus verbunden war und daß die Stadt Wien sich überwiegend hiervon leiten ließ.

41

Die Anwendung des § 7 G 131 aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen stellt nicht, wie die Revision weiter geltend macht, eine unzulässige erneute Entnazifizierung dar. Die Entscheidung nach § 7 G 131 stellt nicht sühnehalber auf politisches Fehl verhalten des Klägers oder auf das Ziel ab, ihn wegen der Besorgnis künftiger Betätigung im nationalsozialistischen Sinne vom öffentlichen Dienst fernzuhalten, also nicht, auf die für die Entnazifizierung maßgebenden Zwecke. Sie schließt lediglich aus, daß dem Kläger bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG Vorteile aufgrund sachwidriger - überwiegend parteipolitisch motivierter personalpolitischer - Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes zukommen (vgl. BVerfGE 3, 146 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]/147; BVerfGE 16, 274). Wegen dieser Unterschiedlichkeit von Inhalt und Zweck der Entnazifizierungsentscheidungen und der Entscheidungen nach § 7 G 131 verstößt die Anwendung des § 7 G 131 auf einen entnazifizierten Beamten wie den Kläger auch nicht gegen den in Art. 103 Abs. 3 GG niedergelegten Grundsatz "ne bis in idem" (vgl. BVerfGE 3, 149 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]/150).

42

Richtig ist, daß nicht schon der bloße Verdacht einer Bevorzugung wegen enger Verbindung des Beamten zum Nationalsozialismus die Anwendung des § 7 G 131 rechtfertigt. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht einen solchen Verdacht, sondern mit Sicherheit die Tatsache festgestellt, daß maßgebender Beweggrund für die Stadt Wien die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus war.

43

Zur Begründung der Feststellung, daß die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus den überwiegenden Beweggrund auch für seine Beförderung zum Oberverwaltungsrat darstellte, hat das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - dargelegt, nach der Lebenserfahrung bestehe die Vermutung, daß die überwiegenden politischen Beweggründe für die Ersternennung auch bei der Beförderung fortwirkten, und diese Vermutung sei hier nicht widerlegt; das Berufungsgericht hat diese Vermutung bestätigt gesehen durch das Schreiben vom 3. März 1941, in dem der NSDAP-Gaufachschaftsleiter M. unter Hervorhebung der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus dessen Beförderung befürwortete, und weiter durch die Feststellung, daß sich der Kläger ausweislich des Berichtes des Rechnungsprüfungsamtes vom 12. Mai 1941 in der Verwaltungsarbeit nur ganz kurze Zeit bewährt hatte. Diese tatsächlichen Feststellungen, gegen die die Revision keine durchgreifenden Rügen erhoben hat und die deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich sind, tragen die Folgerung des Berufungsgerichts, daß auch die Beförderung des Klägers zum Oberverwaltungsrat wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen wurde und deshalb mit Recht gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt bleibt. Die Bemühungen der Revision, durch umfangreiches tatsächliches Vorbringen eine dem Kläger günstigere Beweiswürdigung nahezulegen, müssen gegenüber der Bindungswirkung des § 137 Abs. 2 VwGO erfolglos bleiben.

44

Bezüglich der - besoldungsmäßig wie eine Beförderung wirkenden - Einweisung des Klägers in einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 1 b hat das Berufungsgericht das Überwiegen des Beweggrundes enger Verbindung zum Nationalsozialismus wiederum aus der Vermutung des Fortwirkens des früheren politischen Beweggrundes hergeleitet und diese Vermutung durch die eigene Darstellung des Klägers in seinem Schreiben vom 7. Mai 1943 sowie durch die Feststellung bestätigt gesehen, daß diese Einweisung zu einer Zeit erfolgte, in der der Kläger zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Kreisleiters der NSDAP abgeordnet war und deshalb seine Amtsgeschäfte zumindest nicht voll wahrnahm. Diese tatsächlichen Darlegungen tragen den rechtlichen Schluß, daß § 7 G 131 zu Recht auch auf die Einweisung in einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 1 b angewendet worden ist. Die tatsächliche Gegendarstellung der Revision muß wiederum angesichts der in § 137 Abs. 2 VwGO angeordneten Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, erfolglos bleiben.

45

Neben der Sache liegt das Vorbringen der Revision, daß der Kläger, obwohl er nur in den Dienstposten der Besoldungsgruppe Alb eingewiesen worden sei und eine Urkunde über seine Ernennung zum Amtsdirigenten nicht erhalten habe, doch wirksam zum Amtsdirigenten befördert worden sei. Im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht darüber zu entscheiden, ob die Einweisung in den Dienstposten der Besoldungsgruppe A 1 b zusammen mit den anderen von der Revision angegebenen Umständen die Bedeutung einer rechtswirksamen Beförderung zum Amtsdirigenten hatte. Zu entscheiden ist hier lediglich darüber, ob diese Einweisung - welche beamtenrechtliche Wirkung auch immer sie neben der Besoldungsverbesserung hatte - für die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG gemäß § 7 G 131 "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" unberücksichtigt bleibt. Diese hier allein erhebliche Frage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zuungunsten des Klägers beantwortet.

46

2.

Auch bezüglich der Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 hält das Berufungsurteil der Prüfung im Revisionsverfahren stand.

47

In diesem Zusammenhang rügt die Revision zunächst die Verletzung der Aufklärungspflicht; sie hat geltend gemacht, das Berufungsgericht hätte nicht die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge mit der Begründung ablehnen dürfen, daß es die Beweisthemen als wahr unterstelle. Diese Verfahrensrüge muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil sie nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entspricht. Zu einer diesen Anforderungen genügenden ordnungsgemäßen Aufklärungsrüge gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. die - bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist dem Revisionsgericht vorzulegende - substantiierte Darlegung der Tatsachen, aus denen schlüssig folgt, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Aufklärungsmangel beruht oder beruhen kann. Die Revision hätte sich deshalb - während der Revisionsbegründungsfrist - nicht auf die Erklärung beschränken dürfen, die Unterstellung der Beweisthemen als wahr reiche für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht aus, weil es auf die "Einzelheiten" des Beweisergebnisses ankomme. Sie hätte vielmehr vortragen müssen, welche entscheidungserheblichen "Einzelheiten" die Durchführung der beantragten Beweisaufnahme zutage gefördert hätte und aus welchen Gründen gerade diese "Einzelheiten" zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Dies war um so mehr erforderlich, als es allgemein durchaus zulässig ist, bei Unterstellung eines Beweisthemas als wahr die Beweisaufnahme abzulehnen.

48

Da sich die von dem Kläger angegebenen Beweisthemen sämtlich auf die sogenannte "Endlösung der Judenfrage" durch Maßnahmen des nationalsozialistischen Staates in den Jahren seit 1941 bezogen, besteht überdies Anlaß zu dem Hinweis, daß bei der Prüfung, ob eine unaufgeklärt gebliebene Tatsache für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich gewesen ist, von der im angefochtenen Urteil vertretenen sachlich-rechtlichen Auffassung auszugeben ist; dies würde auch dann gelten, wenn diese Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre. Das Berufungsgericht hat aber im angefochtenen Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für seine Entscheidung ohne Bedeutung gewesen sei, wann und in welcher Form die einzelnen staatlichen Maßnahmen zur "Ausscheidung" der Juden später anliefen und inwieweit sie durch das im Jahre 1939 herausgegebene Buch des Klägers beeinflußt wurden. Es ist dem Berufungsgericht ersichtlich auch nicht darauf angekommen, ob dem Kläger bei Abfassung seines Buches bekannt war, daß Hitler die Juden "biologisch" vernichten wollte. Denn entscheidungserheblich ist ihm nicht erschienen, was der Kläger sich unter den von ihm verwendeten Begriffen "Dissimilation" und "Ausscheidung" vorstellte, sondern allein, wie diese Ausdrücke auf die Leser wirken konnten - zumal im Zusammenhang mit den "hemmungslosen" Beschimpfungen der Juden in diesem Buch und mit dem darin enthaltenen Hinweis auf die Verbrennungen der "verbrecherischen" Juden im 15. Jahrhundert, die der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zugleich mit der Landesverweisung der Juden im Jahre 1670 und den gegen sie gerichteten Maßnahmen im Jahre 1938 als "gute Dinge" bezeichnete.

49

Da die Revision weitere das Verfahrensrecht betreffende Rügen, nicht geltend gemacht hat, sind gemäß § 137 Abs. 2 VwGO die im angefochtenen Urteil zu § 3 Satz 1 Nr. 2 a G 131 getroffenen tatsächlichen Feststellungen für das Revisionsgericht verbindlich, es sei denn, es wäre festzustellen, daß sie auf einem Verstoß gegen revisible Beweiswürdigungsgrundsätze beruhen. Von solchen Verstößen könnten hier allenfalls Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze in Betracht kommen. Solche Mängel läßt das angefochtene Urteil jedoch nicht erkennen.

50

Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Kläger im Jahre 1939 in Wien - also während der Herrschaft des Nationalsozialismus in Österreich - das von ihm verfaßte Buch "Rassesieg in Wien, der Grenzfeste des Reiches" veröffentlicht und dadurch "zu Mord, Vertreibung und Gewalttaten gegenüber allen Juden aufgehetzt" habe, und zwar "ohne jede Unterscheidung ... mit dem eindeutigen, immer wieder hervorgehobenen Ziel der 'Ausscheidung' aller Juden, sei es durch Tod, sei es durch Vertreibung, ohne jede Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles". Das hiergegen gerichtete sehr umfangreiche Revisionsvorbringen wendet sich in erster Linie gegen die tatsächliche. Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch zu Mord aufgehetzt. Die Revision stellt dies in Abrede und meint, das Berufungsgericht habe die von dem Kläger verwendeten Ausdrücke "Dissimilation" und "Ausscheidung" falsch ausgelegt und das in Rede stehende Buch des Klägers fälschlich mit der sogenannten "Endlösung der Judenfrage" in Verbindung gebracht, die erst nach Beginn des Feldzuges gegen die Sowjetunion im Jahre 1941 in die Augen getreten sei. Dieses Vorbringen macht Verstöße gegen revisible Beweiswürdigungsgrundsätze der vorerwähnten Art nicht sichtbar.

51

Das zuletzt erwähnte Revisionsvorbringen ist zudem ganz offensichtlich falsch; die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten keine Bemerkung, die das Buch des Klägers mit der sogenannten "Endlösung der Judenfrage" durch Maßnahmen des nationalsozialistischen Staates in Verbindung bringt. Das Berufungsurteil enthält im Gegenteil die schon erwähnte Erklärung, daß für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, wann und in welcher Form die einzelnen staatlichen Maßnahmen zur "Ausscheidung" der Juden später anliefen und inwieweit sie durch das im Jahre 1939 herausgegebene Buch des Klägers beeinflußt wurden. Die Feststellung, der Kläger habe auch zu Mord aufgehetzt, soll somit nur zum Ausdruck bringen, daß der Inhalt des in Rede stehenden Buches geeignet gewesen sei, auf die Personen, die der Kläger mit seinem Buch ansprechen wollte, also auf die Leser des Buches, in einem Maße aufhetzend zu wirken, daß die Hemmungen gegen die Verübung von Gewalttaten an Juden bis letztlich zum Mord der von dem Kläger als "Verbrecher", als "Erzfeinde des Volkes", als "Pestherd des Verrats", als "Plage", als "Leprakranke" und ähnliches bezeichneten Juden abgebaut werden konnten. Dieser tatsächliche Schluß ist denkgesetzlich möglich und auch mit den allgemeinen Erfahrungssätzen zu vereinbaren. Das Berufungsgericht hat diesen Schluß in der rechtlich einwandfreien Erwägung gezogen, daß es nur darauf ankommt, wie das Buch des Klägers mit den darin enthaltenen "hemmungslosen" Beschimpfungen der Juden, mit dem Hinweis auf die Verbrennung der "jüdischen Verbrecher" im Jahre 1421 sowie mit den in diesem Zusammenhang zu deutenden Ausdrücken "Dissimilation" und "Ausscheidung" auf die Leser in einem Zeitpunkt wirken konnte, in dem die Stimmung gegen die Juden bereits beträchtlich "angeheizt" war und es gegen sie schon zu üblen Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten - auch in Österreich - gekommen war.

52

Abgesehen hiervon könnte die Revision selbst dann keinen Erfolg haben, wenn ihre Angriffe gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch zu Mord aufgehetzt, durchgriffen und nicht nur gemäß § 137 Abs. 2 VwGO unbeachtliche Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wären. Denn auch schon die "Aufhetzung zu ... Vertreibung und Gewalttaten gegenüber allen Juden ohne Unterscheidung" verletzte jedenfalls in der dargelegten Form und unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich die Schädigung von Juden bewirkte. Aufhetzung zu Vertreibung und Gewalttaten wird von jeher - und wurde auch während der Herrschaft des Nationalsozialismus von großen Teilen der deutschen Bevölkerung - mit Recht als grober Verstoß gegen das Sittengesetz und gegen die natürlichen Menschenrechte angesehen. Sie war zudem in Deutschland auch während der Herrschaft der Nationalsozialisten strafbar. Nach § 111 des Strafgesetzbuches in der im Jahre 1939 geltenden Fassung wurde mit Gefängnisstrafe bedroht, wer durch Verbreitung von Schriften zur Begehung einer strafbaren Handlung aufforderte, auch wenn die Aufforderung ohne Erfolg blieb. Nach § 130 des Strafgesetzbuches in derselben Fassung wurde mit Gefängnisstrafe bedroht, wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewalttaten gegeneinander öffentlich anreizte, auch wenn es nicht zu Gewalttaten kam. Als "Klassen der Bevölkerung" im Sinne dieser Vorschrift wurden Mehrheiten von Personen mit gemeinsamer Bezeichnung betrachtet, die aus sozialen Gründen oder wegen übereinstimmender Anschauungen oder Interessen als verbunden betrachtet werden und zu anderen Teilen des Volkes dauernd im Gegensatz stehen (vgl. Schwarz, Strafgesetzbuch 1942, § 130 Anm. 1 mit Hinweis auf RStG 50, 324). Juden waren von dem Schutz dieser Strafvorschriften nicht ausgenommen.

53

Die von dem Kläger durch die Veröffentlichung des Buches betriebene "Aufhetzung" war mithin, auch wenn sie nur auf Vertreibung und Gewalttaten gegenüber Ballen Juden gerichtet gewesen wäre, sogar während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft ein rechtswidriger und unter Strafe gestellter Verstoß gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit. Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Verhalten des Klägers habe im Einklange mit schon früher im Schrifttum vertretenen Ansichten und auch mit der Auffassung und dem Willen der nationalsozialistischen Machthaber gestanden. Denn sowohl die früheren Schriften, soweit sie den Leser in gleicher Weise gegen die Juden aufzuhetzen suchten, als auch die gleichgerichteten Ansichten und Absichten der nationalsozialistischen Machthaber verstießen ebenfalls gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit. Der Verstoß des Klägers gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit wird somit durch den Hinweis auf die Haltung der nationalsozialistischen Machthaber nicht gemildert. Er erhält eher eine den Kläger noch stärker belastende Bedeutung dadurch, daß nationalsozialistische Machthaber die Ansicht des Klägers teilten und in ihrem Herrschaftsbereich Gegenstimmen und eine ehrliche geistige Auseinandersetzung über die sogenannte "Judenfrage" nicht zuließen; denn dieses Verhalten nationalsozialistischer Machthaber machte die Juden schutzlos und enthob den Kläger der Gefahr, wegen des verhetzenden Inhalts seiner Bücher wissenschaftlich, politisch oder rechtlich angegriffen oder zur Verantwortung gezogen zu werden.

54

Fehl geht auch das Vorbringen der Revision, die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 stelle eine Strafe dar und sei nur in solchen Fällen gerechtfertigt, in denen die Voraussetzungen eines "Verbrechens gegen die Menschlichkeit" im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Nr. 3 S. 50 ff.) erfüllt seien. Die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ist keine Strafmaßnahme, auch keine Disziplinarmaßnahme, sondern eine - im Hinblick auf die Gewährung neuer Rechte durch das Gesetz zu Art. 131 GG - in einem Ausleseverfahren getroffene Maßnahme. Dies hat schon das Bundesverfassungsgericht klargestellt (BVerfGE 12, 264 [271]). Diese Maßnahme setzt deshalb nicht die Erfüllung eines Straftatbestandes und auch nicht Verschulden im strafrechtlichen Sinne voraus (vgl. BVerfGE 12, 274; BVerwGE 26, 82 [86 f.], Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG VI C 115.63 - [RiA 1969 S. 187]).

55

Der hiernach festgestellte objektive Verstoß des Klägers gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit ist dem Kläger aufgrund der vom Berufungsgericht mit Bindungskraft für das Revisionsgericht getroffenen Feststellungen auch subjektiv vorwerfbar (vgl. BVerfGE 12, 270). Subjektiv vorwerfbar ist ein solches Verhalten dann, wenn dem Betroffenen die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit ergibt, und wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit seines Verhaltens bewußt war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen, es sei denn, daß besondere Gründe die Schuld ausschließen (vgl. BVerwGE 26, 82 [86] und Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG VI C 115.63 - [a.a.O.]).

56

Die Voraussetzungen für die subjektive Vorwerfbarkeit hat das Berufungsgericht festgestellt. Der Kläger kannte die Tatsachen, aus denen sich die Unmenschlichkeit und Rechtsstaatswidrigkeit seines Verhaltens ergibt, nämlich den Inhalt seines Buches. Er war sich auch "darüber klar, daß jede irgendwie geartete Gewaltanwendung und Grausamkeit aus rassischen Gründen gegen das Menschenrecht verstößt und rechtsstaatswidrig ist". Gründe, welche gleichwohl die Schuld des Klägers ausschließen könnten, sind nicht festgestellt und auch von der Revision nicht geltend gemacht worden. Das Vorbringen der Revision, zeitbedingte Weltanschauungen könnten niemals vorwerfbar und zurechenbar sein, ist unzutreffend. Zeitbedingte Weltanschauungen, welche Mord oder jedenfalls Vertreibung und Gewalttaten gegenüber Bevölkerungsgruppen - zumal ohne jede Unterscheidung der betroffenen Personen - fordern oder zu rechtfertigen suchen, verstoßen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit und sind demjenigen, der sie vertritt und verbreitet, als ein solcher Verstoß vorwerfbar, wenn er ihre Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit erkennt oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung erkennen muß.

57

Die Revision kann nicht mit Erfolg auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit sowie auf das Verbot einer Zensur hinweisen. Denn gemäß Art. 5 Abs. 2 GG finden diese Rechte ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Die allgemeinen Gesetze verbieten aber, zu Mord, Vertreibung und anderen Gewaltmaßnahmen gegenüber Bevölkerungsteilen aufzuhetzen, und verboten dies auch - wie dargelegt worden ist - während der nationalsozialistischen Herrschaft.

58

Fehl geht schließlich der Hinweis der Revision, der Kläger sei bei Abfassung und Veröffentlichung seiner Schriften nicht deutscher, sondern österreichischer Staatsangehöriger gewesen. Die Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 gilt - ohne Rücksicht auf ihre frühere Staatsangehörigkeit - für alle Personen, die durch Kap. I und II des Gesetzes zu Art. 131 GG erfaßt werden. Es widerspräche dem Sinn sowie dem Wortlaut des Gesetzes, dem Kläger, obwohl er den Ausschlußtatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 erfüllt, Rechte nach diesem Gesetz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nur deshalb zuzubilligen, weil er früher nicht deutscher Staatsangehöriger war, ihn also gegenüber vergleichbaren früheren deutschen Staatsangehörigen zu bevorzugen. Denn das Gesetz zu Art. 131 GG dient, dem Auftrag des Art. 131 GG entsprechend, in erster Linie der Wiedereingliederung und Versorgung früherer deutscher Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Daß es daneben auch frühere Volksdeutsche Personen begünstigt, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, verleiht diesen jedenfalls keine Vorzugsstellung.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 22.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer