Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.07.1960, Az.: BVerwG II C 335.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 335.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13480
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.06.1957 - AZ: I A 1408/55
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1957 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger war als Volksschullehrer in den Jahren 1928 bis 1931 zur Dienstleistung an einer deutschen Schule in Bulgarien beurlaubt.
Er gehörte der NSDAP seit dem 8. August 1925 mit der Mitgliedsnummer ... an, war "Träger des Goldenen Ehrenzeichens der NSDAP" und bekleidete eine Reihe von Ämtern in dieser Partei, in denen er insbesondere mit den deutschen Schulen im Ausland befaßt war. Er war auch in der "Dienststelle Ribbentrop" tätig und Mitglied der SA, der er am 5. August 1925 beigetreten war, und zwar seit dem 1. September 1938 als Sturmbannführer und zuletzt als Obersturmbannführer im Stabe der obersten SA-Führung.
Am 21. November 1938 wurde der Kläger zum Hauptlehrer (Besoldungsgruppe A 4 c 2 der Reichsbesoldungsordnung - RBO -) ernannt. Mit Eingabe vom 20. November 1939 bat er um seine Entlassung, weil er "hauptamtlich in den Dienst der Bewegung übertrete". Durch Verfügung vom 10. Januar 1940 wurde er auf diesen Antrag aus dem öffentlichen Volksschuldienst entlassen, nachdem er bereits mit Urkunde vom 28. Dezember 1939 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Regierungsrat ernannt worden war. Nach Beschäftigung im Auswärtigen Amt wurde der Kläger durch Verfügung vom 2. Juni 1944 dem deutschen Generalkonsulat in Tirana als Kulturreferent zugeteilt. Am 18. Dezember 1944 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Nach dem Zusammenbruch wurde er zunächst nicht wiederbeschäftigt. Im Entnazifizierungsverfahren gelangte er in die Gruppe IV ohne Beschränkung. Er erhielt sodann Überbrückungsbeihilfe und später Übergangsgehalt nach § 37 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Am 16. September 1952 wurde er in Mülheim (Ruhr) als Lehrer wieder eingestellt.
Der Beklagte entschied am 21. Dezember 1951 erstmals, daß nach § 7 G 131 die Ernennung des Klägers zum Regierungsrat durch Urkunde vom 28. Dezember 1939 unberücksichtigt bleiben müsse. Auf einen dagegen eingelegten Einspruch hob er die Entscheidung jedoch durch Bescheid vom 1. August 1952 wieder auf mit der Begründung, § 7 G 131 gelange nicht zur Anwendung, über die Rechtsstellung des Klägers werde ein neuer Bescheid ergehen. Nach erneuten Ermittlungen erließ er jedoch unter dem 29. Mai 1953 eine neue Entscheidung gleichen Inhalts wie die erste Entscheidung. Die neue Entscheidung hielt der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 30. Oktober 1953 aufrecht.
Die Klage mit dem Antrag,
die Bescheide des Beklagten vom 29. Mai 1953 und 30. Oktober 1953 aufzuheben,
hat das Landesverwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 6. September 1955 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 21. Juni 1957 unter Zulassung der Revision aus - im wesentlichen - folgenden Gründen zurückgewiesen:
Auf den Bescheid vom 1. August 1952 als einen begünstigenden Verwaltungsakt und die Tatsache, daß ihm nach Erteilung dieses Einspruchsbescheides das Übergangsgehalt gemäß § 37 G 131 wieder aus der Besoldungsgruppe eines Regierungsrats (A 2 c 2 RBO) gezahlt worden sei, könne der Kläger sich nicht berufen, weil durch den Zusatz, es werde ein neuer Bescheid ergehen, erkennbar gewesen sei, daß das Rechtsverhältnis des Klägers im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG damit noch nicht endgültig geregelt sein sollte. Die Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 hätten dem Kläger bis zum Ergehen einer Entscheidung nach § 7 G 131 gezahlt werden müssen (§ 37 G 131).
Anders als im Falle einer rechtskräftigen Aufhebung einer Entscheidung nach § 7 G 131 sei die Verwaltungsbehörde nicht gehindert, eine frühere, von ihr selbst aufgehobene Entscheidung erneut zu erlassen. Der Einspruchsbescheid vom 1. August 1952 habe keine Rechtskraftwirkung erlangt, die einer neuen Entscheidung nach § 7 G 131 entgegengestanden hätte.
Der Bescheid vom 29. Mai 1953 sei auch ohne ausdrückliche Erwähnung der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei verständiger Würdigung so auszulegen, daß mit ihm sowohl die Ernennung des Klägers zum Widerrufsbeamten als auch seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit unberücksichtigt bleiben solle. Auch die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit sei nicht etwa wegen einer Bewährung des Klägers in dem ihm übertragenen Amte im Widerrufsbeamtenverhältnis, sondern ebenfalls überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden. Der Kläger habe hiergegen auch in der mündlichen Verhandlung keine Tatsachen vorbringen können, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Im übrigen brauche aber auch, wenn eine Ernennung oder Beförderung unberücksichtigt bleibe, nicht besonders geprüft zu werden, ob auch die folgende Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen sei; denn die Anstellung auf Lebenszeit für sich allein gewähre keine beamten-rechtliche Rechtsstellung, auf die ein Beamter sich im Hinblick auf das Gesetz zu Art. 131 GG mit Erfolg berufen könne.
Das Vorbringen des Klägers, er würde auch ohne politische Förderung bis zum 8. Mai 1945 die Stellung eines Regierungsrats im Auswärtigen Dienst oder die eines Regierungs- und Schulrats im Schulaufsichtsdienst erreicht haben und die Möglichkeit, im Schulaufsichtsdienst eine derartige nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO besoldete Stelle zu erreichen, müsse im Rahmen der Entscheidung nach § 7 G 131 von dem Beklagten berücksichtigt werden, rechtfertige den Klageantrag nicht. Die für die Berücksichtigung einer sogen, fiktiven Laufbahn des Klägers notwendige Feststellung, daß der Kläger die Rechtsstellung eines Regierungsrats mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zum 8. Mai 1945 ohne politische Förderung erreicht hätte, könne der Senat nicht treffen. Der Kläger habe für eine Übernahme in den Auswärtigen Dienst keine Voraussetzungen mitgebracht. Ob und welche Rechte er im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG aus seinem früheren Beamtenverhältnis im bayerischen Schuldienst geltend machen könne, habe der Beklagte bei seiner Entscheidung nach § 7 G 131, die lediglich das frühere Beamtenverhältnis des Klägers im diplomatischen Dienst des Reiches betreffe, nicht zu untersuchen. Auch das Verwaltungsgericht brauche diese Frage in dem gegen die Entscheidung des Beklagten gerichteten Verwaltungsprozeß nicht zu prüfen. Damit habe sich auch ein Eingehen auf das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung über den Zeitpunkt des seinerzeitigen freiwilligen Ausscheidens des Klägers aus dem bayerischen Schuldienst erübrigt.
Der angefochtene Verwaltungsakt erweise sich mithin als zutreffend, das Landesverwaltungsgericht habe die Klage mit Recht abgewiesen.
Zur Begründung seiner - zugelassenen - Revision trägt der Kläger im wesentlichen vor:
Der Einspruchsbescheid vom 1. August 1952 habe den hier angefochtenen Bescheiden als begünstigender Verwaltungsakt entgegengestanden. Das Auswärtige Amt sei seinerzeit auf Grund eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß § 7 G 131 auf die umstrittene Ernennung nicht anzuwenden sei. Gerade die dieser Ernennung zugrunde liegenden sachlichen Erwägungen, die vom Kläger mit entsprechenden Beweisangeboten und Beweismitteln überzeugend dargetan worden seien, hätten das Auswärtige Amt zu seiner zutreffenden Entscheidung vom 1. August 1952 gebracht. Mit dieser von dem Auswärtigen Amt vorgenommenen Prüfung hätten sich beide Vorinstanzen unter Verletzung des § 286 ZPO in Verbindung mit § 34 VGG nicht befaßt.
Bei der Feststellung, die Ernennung des Klägers zum Regierungsrat sei wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen, weil "sachliche Gesichtspunkte ... so gut wie nicht vorhanden" gewesen seien, habe sich das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO in Verbindung mit § 34 VGG ungerechtfertigt über den Inhalt der Personalakten des Klägers hinweggesetzt. Es habe ferner bei der Würdigung der tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der umstrittenen Ernennung zum Regierungsrat Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verletzt.
§ 7 G 131 sei ferner fehlerhaft angewendet worden, weil nicht geprüft worden sei, welche Rechtsstellung der Kläger bis zum 8. Mai 1945 ohne parteipolitische Bevorzugung erreicht haben würde. Diese Prüfung sei unerläßlich. Bleibe die Rechtsstellung des Regierungsrats in vollem Umfang unberücksichtigt, so falle der Kläger auf den Rechtsstand zurück, den er vor der Ernennung innegehabt habe. Vor seiner Ernennung zum Regierungsrat, also vor dem 28. Dezember 1939, sei der Kläger noch aktiver Hauptlehrer im bayerischer. Landesdienst gewesen. Ihm müsse deshalb zumindest die Rechtsstellung eines Hauptlehrers der Besoldungsgruppe A 4 c 2 eingeräumt werden, und zwar auch im gegenwärtigen Verfahren. Denn der Grundsatz, daß der von § 7 G 131 betroffene Beamte so zu behandeln sei, wie wenn er in dem vor der unberücksichtigten Ernennung oder Beförderung bekleideten Amt geblieben wäre, gelte auch bei dem Wechsel des Dienstherrn.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen der Klage stattzugeben.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Zwar ist davon auszugehen, daß der Kläger "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 zum Regierungsrat ernannt worden ist.
Die rechtlichen Darlegungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 sind fehlerfrei und stehen in voller Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift.
An die insoweit in dem Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen und an die diesen zugrunde liegende Beweiswürdigung ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Die Revisionsrügen gegen diese Feststellungen greifen nicht durch.
Der erkennende Senat vermag nicht anzuerkennen, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung die Denkgesetze verletzt, also Schlüsse gezogen habe, die schlechterdings unmöglich sind. Auch Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze sind - entgegen dem Vorbringen der Revision - nicht zu erkennen.
Insbesondere kann die Revision sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, daß Bezüge aus einer zunächst umstrittenen Rechtsstellung nur dann gezahlt würden, wenn die Behörde davon ausgehe, die Streitfrage sei endgültig geklärt. Selbst wenn ein solcher Erfahrungssatz nachweisbar wäre, könnte er im Rahmen der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG schon deshalb nicht gelten, weil die Rechtsfolgen, die § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 an die dort normierten Voraussetzungen knüpft, erst als eingetreten behandelt oder verwirklicht werden dürfen, wenn die oberste Dienstbehörde entschieden hat, daß einer der beiden Tatbestände dieser Vorschrift vorliegt, und weil deshalb die Weiterzahlung der. Versorgung nach der letzten, am 8. Mai 1945 bekleideten Rechtsstellung auch die Folge einer Zurückstellung der Entscheidung nach § 7 G 131 bedeuten kann. Einen weiteren allgemeinen Erfahrungssatz, der hier verletzt sein könnte, hat die Revision selbst nicht anzuführen vermocht.
Im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rügt die Revision ferner zu Unrecht, das Berufungsgericht habe sich unter Verletzung des § 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 286 der Zivilprozeßordnung - gemeint ist offensichtlich § 72 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung vom 15. September 1948 (VOBl. Brit. Zone 1948 S. 263) - über den Inhalt der Personalakten hinweggesetzt und sich nicht mit der von dem Auswärtigen Amt vor Erlaß des Bescheides vom 1. August 1952 vorgenommenen Prüfung befaßt. Diese Rüge läßt die nach § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - erforderliche Bezeichnung der Tatsachen vermissen, aus denen sich der gerügte Mangel ergibt. Hierzu hätte die Revision bestimmte, aus den Personalakten ersichtliche, dem Kläger günstige Umstände anführen müssen, die in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt sind und deren Berücksichtigung bei der Anwendung des § 7 G 131 zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte oder doch jedenfalls hätte führen können. Das gleiche gilt bezüglich der Grundlagen des Einspruchsbescheids vom 1. August 1952. Das Revisionsgericht ist nicht gehalten, diese Unterlagen selbst zu ermitteln. Überdies hat der Kläger in seiner letzten Eingabe an die beklagte Behörde vor dem Erlaß des Bescheides vom 1. August 1952, nämlich in seiner Eingabe vom 9. Juni 1952, selbst zum Ausdruck gebracht, daß die im Einspruchsverfahren benannten Zeugen nicht mehr lebten, also für eine Klärung der Frage, ob für die Ernennung des Klägers zum Regierungsrat neben den politischen sachliche Beweggründe von zumindest gleichem Gewicht bestimmend gewesen seien, nicht mehr zur Verfügung stünden.
Im Ergebnis ist hiernach zwar davon auszugehen, daß der den Bescheid vom 21. Dezember 1951 aufhebende Einspruchsbescheid vom 1. August 1952 gesetzwidrig war, soweit er die Anwendbarkeit des § 7 G 131 auf die Ernennung das Klägers zum Regierungsrat verneint hat. Der erkennende Senat erblickt jedoch - anders als das Berufungsgericht - in dem Einspruchsbescheid vom 1. August 1952 eine den Kläger begünstigende Negativentscheidung des Beklagten zu § 7 G 131. Daß der Vorbehalt, über den Rechtsstand des Klägers aus dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes werde ein neuer Bescheid ergehen, nicht eine neue Entscheidung des Beklagten nach § 7 G 131 umschloß, folgt eindeutig aus der Erklärung: "..., da der § 7 des o.a. Gesetzes in Ihrem Falle nicht zur Anwendung gelangt." Dies wird zudem durch ein an die Rechtsabteilung gerichtetes, mit "Dr. P." gezeichnetes Schreiben vom 30. Juli 1953 bestätigt, das sich in den - von dem Berufungsgericht durch Bezugnahme in die Darstellung des Sach- und Streitstandes einbezogenen - Verwaltungsvorgängen des Auswärtigen Amtes befindet. Dort ist u.a. ausgeführt, das Auswärtige Amt meine, daß "es sich um einen Grenzfall handeln würde, der bei wohlwollender Behandlung eine Entscheidung nach § 7 G 131 überflüssig mache". Der oben bezeichnete Vorbehalt gestattet demgemäß nur die rechtliche Deutung, es werde nunmehr nur noch ein die Rechte des Klägers aus dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes ohne Anwendung des § 7 G 131 regelnder Bescheid ergehen.
Auf dieser rechtlichen Verkennung des Bescheides vom 1. August 1952 beruht das angefochtene Urteil. Wegen dieses Mangels ist es aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Denn dieses Gericht wird nunmehr noch zu prüfen haben, ob tatsächliche Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß das grundsätzlich zu bejahende öffentliche Interesse an der Wiederherstellung und Erhaltung eines gesetzmäßigen Zustandes hier ausnahmsweise gegenüber dem Einzelinteresse des Klägers an der Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen, begünstigenden Bescheides vom 1. August 1952 nach Treu und Glauben zurücktreten muß (vgl. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [269], 8, 296 [304]; 9, 155 [160]; 9, 251 [253 ff.]).
Sollte das Berufungsgericht hierbei zu einem dem Kläger ungünstigen Ergebnis gelangen, so braucht es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zu klären, ob dem Kläger Rechte aus der zuvor bekleideten Rechtsstellung eines Hauptlehrers zustehen; denn diese Rechte könnten nicht gegenüber dem Beklagten festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1960 - BVerwG VI C 64.57 - mit Hinweis auf BVerwGE 8, 305 [308/309]).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.400 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG).
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel