Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.05.1959, Az.: BVerwG VII CB 56.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VII CB 56.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 13639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 25.09.1958 - AZ: VI B 81.58
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VRS 18, 396
In der Verwaltungsstreitsache
[...]
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 1959
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen und Reimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. September 1958 wird zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin klagt wegen der vom Beklagten abgelehnten Berichtigung von zwei Genehmigungen für den Güterfernverkehr. Diese waren auf Antrag der später durch Gesellschafterbeschluß vom 1. Februar 1956 aufgelösten Kommanditgesellschaft Firma G. R. N. KG, Zweigniederlassung Berlin, erteilt worden. In den Genehmigungsurkunden ist die Klägerin als Geschäftsführerin, nicht aber als Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft aufgeführt, obwohl sie in einem Handelsregisterauszug vom 31. Dezember 1952 als solche bezeichnet war. Nach Auflösung der Gesellschaft übernahm die Klägerin das Handelsgeschäft mit allen Aktiven, jedoch ohne Verbindlichkeiten und mit dem Recht, die Firma ohne den Zusatz KG weiterzuführen.
Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht führte in seinem Urteil aus: Die Genehmigungen seien in zulässiger Weise der Kommanditgesellschaft erteilt und damit Gesellschaftsvermögen geworden. Auf die Klägerin seien sie nicht übergegangen, weil sie nicht übertragbar seien. Ob die Klägerin neue Anträge habe stellen müssen oder ob die Umschreibung der erteilten Genehmigungen auf sie im Wege der Berichtigung, der Genehmigungsurkunden möglich sei, weil das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen auf sie übergegangen sei, bedürfe keiner Entscheidung. Denn die Berichtigung setze voraus, daß in der Person der Klägerin die Voraussetzungen für die Genehmigungen noch fortbestünden, und dies sei nicht der Fall. Die Klägerin sei nicht zuverlässig, weil die Kommanditgesellschaft in der Zeit ihrer Geschäftsführung in schwere wirtschaftliche Bedrängnis geraten sei. Die persönliche Zuverlässigkeit sei auch für den Fall nicht gegeben, daß damals der Ehemann der Klägerin wesentlichen Anteil an der Geschäftsführung gehabt habe. - Die Revision wurde nicht zugelassen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig Revision gemäß § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - eingelegt und gleichzeitig Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision erhoben und diese begründet. Im wesentlichen führt sie aus: Die Konzession sei nicht der Kommanditgesellschaft, sondern den Gesellschaftern zu erteilen gewesen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sie Gesellschaftsvermögen geworden sei, treffe nicht zu. Diese Frage sei grundsätzlich und klärungsbedürftig. Das Berufungsgericht habe früher selbst die Meinung vertreten, daß nur natürliche Personen Träger von Genehmigungen für den Güterfernverkehr sein könnten. Was zum Gesellschaftsvermögen gehöre, beurteile sich nach den §§ 705, 706 BGB, hiernach könnten Konzessionen nicht darunter fallen. Somit seien als Konzessionsinhaber bei der Erteilung der Genehmigungen die Klägerin und ihre Mutter zu bezeichnen gewesen. Daher habe die Klägerin Anspruch auf Berichtigung der Genehmigungsurkunden. Die Zuverlässigkeit der Klägerin habe nach Erteilung der Konzessionen nicht nochmals geprüft werden dürfen. Was das Berufungsgericht zu dieser Frage ausführe, sei rechtlich unhaltbar und beruhe auf tatsächlichen Feststellungen, welche die Klägerin habe widerlegen können, wenn sie hierzu gehört worden wäre. In der mündlichen Verhandlung sei ihr aber dazu keine Gelegenheit gegeben worden, die Frage der Zuverlässigkeit sei überhaupt nicht erörtert worden. Der Klägerin sei also das rechtliche Gehör versagt worden.
Der Beklagte ist der Revision und der Beschwerde entgegengetreten.
II.
Beide Rechtsmittel sind rechtzeitig eingelegt worden, die gleichzeitig eingereichte Beschwerdebegründung sollte offensichtlich auch zur Begründung der Revision dienen. Die Rechtsmittel können aber nicht zum Erfolg führen.
Da die Revision nicht zugelassen worden ist, wäre sie gemäß § 54 BVerwGG nur dann zulässig, wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel gerügt wäre und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorläge. Der Revision fehlt es aber zumindest an der zweiten Voraussetzung. Der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG scheidet nach Lage der Sache ohne weiteres aus. Auch eine Abweichung von der in § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG bezeichneten Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Sollte das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 9. Februar 1956 in der Sache OVG VI B 37/55 die Auffassung vertreten haben, daß die Genehmigung für den Güterfernverkehr an eine Kommanditgesellschaft rechtlich eine Genehmigung an den persönlich haftenden Gesellschafter sei, so hätte derselbe Senat des Berufungsgerichts diese Meinung schon in seinem Urteil vom 2. Mai 1957 in der Sache OVG VI B 130/56 aufgegeben, so daß insoweit kein Grund für die Zulassung der Revision bestände. Auch eine grundsätzliche Rechtsfrage (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG) ist im Revisionsverfahren im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin aus folgenden Gründen nicht zu klären:
Nach der tatsächlichen Feststellung im angefochtenen Urteil sind die fraglichen Genehmigungen der Kommanditgesellschaft erteilt worden. Das Berufungsgericht vertritt mit Recht die Auffassung, daß dies rechtlich zulässig war. Seine Ausführungen darüber, daß auch einer Kommanditgesellschaft, die ein Verkehrsunternehmen betreibt, eine Erlaubnis für den Güterfernverkehr erteilt werden kann, entsprechen der durch das Güterkraftverkehrsgesetz vom 17. Oktober 1952 (BGBl. I S. 697) - GüKG - geschaffenen Rechtslage, die keiner weiteren Klärung bedarf. Denn Verkehrsunternehmen werden erfahrungsgemäß auch von Gesellschaften betrieben, und das Güterkraftverkehrsgesetz beschränkt die Erteilung von Genehmigungen für den Fernverkehr nicht auf natürliche Personen, sondern sieht ausdrücklich vor, daß die Genehmigung sogar an Handelsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit erteilt werden kann (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GüKG). Nur um die Fragen der Zuverlässigkeit und Fachkunde als persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GüKG) klarstellen zu können, ist in Nr. 15 Abs. 1 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 30. Juli 1953 (BAnz. Nr. 147 vom 4. August 1953) vorgesehen, daß in der einer Personalgesellschaft erteilten Genehmigungsurkunde alle Gesellschafter und die Person des Geschäftsführers aufzuführen sind. Daß die Erlaubnis damit nicht einer oder jeder dieser Personen persönlich erteilt wird, versteht sich von selbst. Sie wird für die Gesellschaft erworben und gehört gemäß § 718 Abs. 1 BGB zum Gesellschaftsvermögen. Eine abweichende Auffassung hat das Berufungsgericht - entgegen dem Vortrag der Klägerin - auch in dem bereits erwähnten Urteil vom 2. Mai 1957 nicht vertreten.
Keine Zweifel bestehen auch daran, daß die Konzession nach Auflösung der Gesellschaft und Übertragung ihrer Aktiva auf einen Gesellschafter diesem nicht zugefallen sein kann, denn die Genehmigung ist nicht übertragbar (§ 11 Satz 3 GüKG). Die Frage, ob die Regelung in Nr. 15 Abs. 2 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, daß jeder Wechsel eines in der Genehmigungsurkunde aufgeführten Unternehmers und jeder Beitritt eines neuen Unternehmers als Gesellschafter ein neues Genehmigungsverfahren erforderlich macht, mit den §§ 11 und 15 GüKG vereinbar ist, ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Denn eine neue Genehmigung ist jedenfalls erforderlich, wenn sich eine Kommanditgesellschaft als Trägerin des Verkehrsunternehmens aufgelöst hat; damit entfällt sie praktisch auch als Trägerin einer Fernverkehrsgenehmigung. Da die Firma G. R. N. KG nach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts aufgelöst worden ist, konnte die Klägerin eine ihr zustehende Genehmigung somit nur im Wege eines neuen Antrags erlangen. Die Genehmigung kann weder durch Kauf noch durch sonstige Vereinbarungen von einem Rechtsträger auf einen anderen übergehen. Diese Rechtsfolge ergibt sich ohne weiteres daraus, daß die Genehmigung nicht übertragbar ist. Nur bei einer Änderung in der Bezeichnung der Gesellschaft wäre eine Berichtigung der Genehmigungsurkunden in Betracht gekommen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 GüKG). Nach der hierzu ergangenen Nr. 15 Abs. 3 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift genügt für den Fall, daß sich in einer Gesellschaft als Konzessionsträgerin die Zahl der in der Genehmigungsurkunde aufgeführten "Unternehmer" (Gesellschafter) verringert, die Berichtigung der Genehmigungsurkunde durch Löschung der ausgeschiedenen Gesellschafter. Davon kann keine Rede sein, wenn - wie im vorliegenden Falle - die Gesellschaft aufgelöst und das Handelsgeschäft durch einen der früheren Gesellschafter als Firma eines Einzelkaufmanns weiterbetrieben wird.
Diese nach der Rechtslage nicht klärungsbedürftige Frage hätte das Berufungsgericht nicht offenlassen müssen. Die Berufung der Klägerin wäre schon deshalb zurückzuweisen gewesen, weil eine Berichtigung der Genehmigungsurkunden ohne Rücksicht auf die Frage der persönlichen Zuverlässigkeit der Klägerin, aber auch ohne Rücksicht auf etwaige Mängel der Genehmigungsurkunden, von vornherein ausgeschlossen war. Auf materiell-rechtlichem Gebiet ist im Revisionsverfahren also keine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären, insbesondere muß nicht geklärt werden, ob die Zuverlässigkeit der Klägerin im Berichtigungsverfahren erneut nachgeprüft werden durfte, obwohl diese Voraussetzung schon bei der Erteilung der Genehmigung an die Kommanditgesellschaft zu prüfen war; in Nr. 15 Abs. 3 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird für das Berichtigungsverfahren jedenfalls nur die Nachprüfung der fachlichen Eignung der verbleibenden Unternehmer (Gesellschafter) oder Geschäftsführer als notwendig bezeichnet.
Auch verfahrensrechtlich ist eine grundsätzliche Rechtsfrage, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist, nicht ersichtlich. Wenn das Berufungsgericht, wie die Klägerin vorträgt, die im angefochtenen Urteil für ihre Unzuverlässigkeit angeführten Tatsachen in unzulässiger Weise ohne Anhörung der Klägerin festgestellt haben sollte, so käme es auf diesen Mangel nicht an, weil der Klägerin aus den dargelegten Gründen ohnehin kein Anspruch auf Berichtigung der Genehmigungsurkunden zusteht. Die Verpflichtung des Gerichts, die Prozeßbeteiligten zu allen rechtserheblichen Tatsachen anzuhören, ist überdies nicht zweifelhaft.
Aus diesen Gründen ist keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG für die Zulassung der Revision gegeben. Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist daher auch gemäß § 54 BVerwGG nicht zulässig, sondern muß durch Beschluß verworfen werden (§ 63 Abs. 3 BVerwGG).
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb zurückzuweisen, weil die Revision wegen des Fehlens einer der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG mit Recht nicht zugelassen worden ist.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Ritgen
gez. Reimer