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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1997, Az.: BVerwG 1 C 11/95

Aufgaben der Handwerkskammer; Beitrag; Berufsbildung im Handwerk; Handwerksähnliche Betriebe; Überbetriebliche Ausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.08.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 11/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
II. VG Arnsberg vom 10.04.1992 - VG 5 K 1647/91
I. OVG Münster vom 15.09.1993 - OVG 25 A 1718/92

Fundstellen

  • DVBl 1998, 149-150 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1998, 169-170 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe können nicht im Wege eines "Solidaritätsbeitrags" an den Kosten der überbetrieblichen Ausbildung in Handwerksberufen beteiligt werden.

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 1993 wird aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. April 1992 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Das Verfahren betrifft die Heranziehung eines handwerksähnlichen Betriebs zu einem "Solidaritätsbeitrag" zur Finanzierung der überbetrieblichen Lehrlingsausbildung im Bereich der beklagten Handwerkskammer.

2

Die Klägerin ist Flickschneiderin und als Inhaberin eines handwerksähnlichen Betriebes Mitglied der Beklagten. Ihr Kammerbeitrag für das Jahr 1990 betrug 280 DM. Mit Bescheid vom 18. Dezember 1990 zog die Beklagte die Klägerin gemäß § 6 der Rechtsvorschriften zur Durchführung von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen vom 7. November 1989 i.V.m. der durch Beschluß der Vollversammlung vom 13. November 1990 geänderten Anlage II für das Jahr 1990 zu einem als "Solidaritätsbeitrag" bezeichneten Ausbildungsbeitrag in Höhe von 110 DM heran. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 1991 zurück und führte aus, Zweck des Ausbildungsbeitrags sei, alle Betriebe an den Kosten der überbetrieblichen Unterweisung zu beteiligen, unabhängig von der Innungsmitgliedschaft und davon, ob ein Betrieb ausbilde, ausbilden dürfe oder ob überbetriebliche Unterweisung in dem betreffenden Gewerbe überhaupt stattfinde; zwar könne ein handwerksähnlicher Betrieb in der Regel überbetriebliche Maßnahmen nicht in Anspruch nehmen, jedoch profitiere er davon indirekt, indem er auf die ausgebildeten Fachkräfte zurückgreifen könne; sowohl dem Berufsbildungsausschuß als auch der Vollversammlung sei die Höhe des Beitrags angemessen und verhältnismäßig erschienen; von einer Staffelung des Solidaritätsbeitrags sei bewußt abgesehen worden; eine persönliche oder sachliche Härte liege nicht vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 1992 antragsgemäß den Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und die Berufung zugelassen. Es hat seine Entscheidung neben anderen auf die Erwägung gestützt, es verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, Sonderabgaben von Betrieben zu erheben, für die jetzt und in absehbarer Zukunft keine überbetriebliche Unterweisung durchgeführt werde; ebensowenig werde den handwerksähnlichen Betrieben, die an der Lehrlingsausbildung nicht beteiligt seien, durch die überbetriebliche Unterweisung ein beitragsrechtlich relevanter (Sonder-)Vorteil geboten; der Solidaritätsgedanke sei nicht geeignet, einen Vorteil zu begründen.

4

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit hier von Interesse, ausgeführt: Zu den Aufgaben, die nach § 113 Abs. 1 HwO deckungsfähig seien, gehöre auch die überbetriebliche Ausbildung. Ein beitragsrelevanter Vorteil sei auch bei den handwerksähnlichen Betrieben gegeben. Die überbetriebliche Unterweisung komme allen Kammermitgliedern als ideeller Vorteil zugute. Die Leistungsfähigkeit des Handwerks und dessen Ansehen würden gemehrt. Hinzu trete die Möglichkeit, auf qualifizierten Nachwuchs zurückzugreifen, wobei es nicht darauf ankomme, daß Kleinstbetriebe wie der der Klägerin davon praktisch keinen Gebrauch machen könnten. Die Gestaltung der Beitragshöhe sei mit diesem Vorteilsverständnis vereinbar.

5

Die Klägerin macht mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision im wesentlichen geltend, mangels eines Vorteils verletze der "Solidaritätsbeitrag" den Äquivalenzgrundsatz. Sie beantragt,

6

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 1993 aufzuheben und entsprechend den in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden.

7

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

Der Oberbundesanwalt tritt dem Berufungsurteil entgegen.

9

II.

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten in der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).

10

Die Revision ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und ist aufzuheben. Die Berufung der Beklagten gegen das im Ergebnis zutreffende Urteil des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

11

Die Handwerksordnung bietet keine rechtliche Grundlage dafür, die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe zu einem Ausbildungsbeitrag in Gestalt eines "Solidaritätsbeitrags" zur Finanzierung der überbetrieblichen Ausbildung in Handwerksberufen heranzuziehen. Nach § 113 Abs. 1 der Handwerksordnung in der hier anzuwendenden Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl 1966 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl I S. 560) - HwO -, werden die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den selbständigen Handwerkern und den Inhabern handwerksähnlicher Betriebe nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen. Soweit sich die gesetzliche Aufgabe der Handwerkskammer auf bestimmte Gruppen von Betrieben nicht erstreckt, können diese nicht zu Beiträgen zur Deckung von Kosten herangezogen werden, die in Erfüllung dieser Aufgabe entstehen; ein Vorteil, der die Erhebung eines Beitrags rechtfertigen könnte, scheidet insoweit von vornherein aus (vgl. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - Buchholz 451.45 § 73 HwO Nr. 1 = GewArch 1992, 28 (zu Innungsbeiträgen von Mischbetrieben); s. auch Urteile vom 1. März 1977 - BVerwG 1 C 42.74 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 12 = NJW 1977, 1893; vom 3. Mai 1977 - BVerwG 1 C 57.74 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 13; vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 65.78 - BVerwGE 59, 242 (249) [BVerwG 13.12.1979 - 7 C 65/78]). Dies ist hier der Fall. Die überbetriebliche Ausbildung in Handwerksberufen gehört nicht zu den Aufgaben der Handwerkskammer, die sie gegenüber den Inhabern handwerksähnlicher Betriebe wahrzunehmen hat.

12

Gemäß § 90 Abs. 1 1. Halbsatz HwO werden zur Vertretung der Interessen des Handwerks Handwerkskammern errichtet. Zur Handwerkskammer gehören die selbständigen Handwerker und die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden (§ 90 Abs. 2 HwO). In § 91 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 HwO werden die Aufgaben der Handwerkskammer näher, wenn auch nicht abschließend ("insbesondere") umschrieben. § 91 Abs. 4 HwO bestimmt, daß auf handwerksähnliche Gewerbe Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 12 entsprechende Anwendung finden. Es handelt sich dabei um Einzelausprägungen der mit der Vertretung und Förderung der Gewerbetreibenden verbundenen Aufgaben. Nicht entsprechend anwendbar sind die Vorschriften nach § 91 Abs. 1 HwO, die sich auf die Führung der Handwerksrolle (Nr. 3) und auf die Berufsbildung im Handwerk beziehen (Nr. 4 bis 6). § 91 Abs. 2 HwO regelt, welche dieser Vorschriften für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Berufen gelten, soweit sie in Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben durchgeführt wird.

13

Die Vorschrift des § 91 Abs. 4 HwO kann bereits nach Wortlaut und Systematik des § 91 HwO nicht als bloße Erstreckung der Aufgaben der Handwerkskammer auch auf die handwerksähnlichen Gewerbe verstanden werden. Als solche wäre die Vorschrift zudem überflüssig, weil sich dieses Ergebnis bereits daraus ergäbe, daß die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe zu den Mitgliedern der Handwerkskammer gehören (§ 90 Abs. 2 HwO). Jedenfalls ergibt sich aus der Geschichte und dem Zweck der Einbeziehung der handwerksähnlichen Gewerbe in das Handwerksrecht eindeutig, daß die Aufgaben der Handwerkskammer gegenüber den handwerksähnlichen Gewerben nach Maßgabe des § 91 Abs. 4 HwO beschränkt sein sollen.

14

Wie der erkennende Senat im Urteil vom 22. Februar 1994 - BVerwG 1 C 2.92 - (Buchholz 451.45 § 19 HwO Nr. 1 = GewArch 1994, 248) im einzelnen ausgeführt hat, wäre aufgrund von Rechtsänderungen im Jahr 1961 eine größere Zahl von kleinen Gewerbebetrieben, die traditionell dem Handwerk nahestanden und zum Teil auch von den Handwerkskammern beraten worden waren, zu Mitgliedern der Industrie- und Handelskammern geworden. Den dagegen von den Handwerksorganisationen vorgetragenen Anregungen und Bedenken hat der Gesetzgeber entsprochen, indem er die Betreuung der handwerksähnlichen Gewerbe den Handwerkskammern übertrug.

15

Die gesetzliche Ausgestaltung bestätigt, daß die Einbeziehung der handwerksähnlichen Betriebe in das Handwerksrecht allein deren Betreuung und Beratung durch die fachlich besonders geeigneten Handwerkskammern bezweckt (vgl. auch Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Aufl., § 18 HwO Rn. 3 ff.). Die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe bedürfen keines Qualifikationsnachweises (§§ 1 ff. HwO). Sie sind als solche an der Lehrlingsausbildung im Handwerk nicht beteiligt (§§ 21 ff. HwO). In die Handwerksinnungen können sie nur als Gastmitglieder aufgenommen werden (§ 59 HwO). An dem das Handwerk prägenden Berufsverständnis der selbständigen Handwerker, an der Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks und an der Sicherung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft (vgl. BVerfGE 13, 97 (107 ff.) [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55]) durch eigene Qualifikation und eigene Ausbildungsleistungen mitzuwirken, nehmen die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe also nicht teil.

16

Die überbetriebliche Unterweisung in Handwerksberufen ist Teil der Berufsausbildung im Handwerk (vgl. § 23 Abs. 2, § 26 a HwO). Ihre Regelung gehört zu den in § 91 Abs. 1 Nr. 4 HwO aufgeführten Aufgaben der Handwerkskammer, die sich gemäß § 91 Abs. 4 HwO aber nicht auf handwerksähnliche Gewerbe erstrecken. Die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe können demnach nicht zu Beiträgen herangezogen werden, die der Finanzierung der überbetrieblichen Unterweisung in Handwerksberufen dienen. Sie können lediglich nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 HwO in Regelungen einbezogen werden, die die Berufsbildung in nichthandwerklichen Berufen betreffen.

17

Der hier strittige "Solidaritätsbeitrag" dient der Finanzierung der überbetrieblichen Unterweisung in Handwerksberufen und kann daher von den Inhabern handwerksähnlicher Betriebe, also auch von der Klägerin nicht erhoben werden. Die Beklagte hat im Jahr 1990 zwar auch eine überbetriebliche Unterweisung in einem nichthandwerklichen Beruf (Bürokaufleute) durchgeführt. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine marginale Ergänzung des Ausbildungsangebots, die für die Beurteilung der Gesamtregelung ohne Bedeutung bleibt. Den für die Ausbildung von Bürokaufleuten angefallenen Kosten in Höhe von ca. 110 000 DM steht ein Gesamtaufwand in Höhe von ca. 6,6 Mio DM gegenüber. Wie bereits in der Begriffswahl ("Solidaritätsbeitrag") zum Ausdruck kommt und in der Begründung des Widerspruchsbescheids ausgeführt ist, hat die Beklagte das Ziel verfolgt, die Inhaber nichthandwerklicher Betriebe an den Kosten der überbetrieblichen Unterweisung in Handwerksberufen zu beteiligen. Daß mit dem "Solidaritätsbeitrag" nicht etwa allein der Vorteil abgegolten sein soll, der den Inhabern handwerksähnlicher Betriebe aus der Ausbildung von Bürokaufleuten zukommt, ergibt sich schließlich bereits aus dem Mißverhältnis, in dem die dafür auf gewandten, von allen beitragspflichtigen Kammermitgliedern zu tragenden Kosten von ca. 110 000 DM zu dem Aufkommen aus dem "Solidaritätsbeitrag" stehen, das sich bei ca. 2 700 handwerksähnlichen Betrieben auf ca. 300 000 DM beläuft; im Ergebnis ist dies vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden.

18

Ob und inwieweit es zulässig wäre, aus allgemeinen Haushaltsmitteln der Handwerkskammer Zuschüsse für die überbetriebliche Ausbildung bereitzustellen, ist hier nicht zu entscheiden.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

20

Meyer

21

Gielen

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Groepper

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Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter ist erkrankt und deswegen verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Meyer

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Gerhardt