Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1979, Az.: BVerwG 7 C 65/78
Exmatrikulation bei Nichtzahlung des Studentenschaftsbeitrags; Unzulässigkeit selbsthilfeartiger Beitragsverweigerung wegen Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats; Anwendbarkeit des Gewaltenteilungsprinzips und des Rechtsstaatsprinzips
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 65/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 14.10.1977 - AZ.: V/3 E 497/77
- VGH Hessen - 29.05.1978 - AZ.: VI OE 9/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 59, 242 - 249
- DVBl 1980, 567-569 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DÖV 1980, 605-607 (Volltext mit amtl. LS)
- KMK-HSchR 1980, 334
- MDR 1980, 608-610 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 31, 905 - 909
- VwRspr 1980, 905-909 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bundes(verfassungs)recht steht einer Regelung, die zur Erfüllung studentischer Beitragspflichten mit der Drohung der Exmatrikulation anhält, nicht entgegen (Anschluß an BVerwGE 32, 308).
- 2.
Die richterliche Zubilligung eines Beitragsverwälgerungsrechts als Reaktion auf unzulässige allgemeinpolitische Meinungskundgaben von Studentenschaftsorganen ist mit dem Gewaltenteilungs- und dem Rechtsstaatsgrundsatz nicht vereinbar.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Klamroth, Willberg und Kreiling
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 1978 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 1977 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Der an der beklagten Universität immatrikulierte Kläger entrichtete für das Sommersemester 1977 und das Wintersemester 1977/78 nicht den auf die beigeladene Studentenschaft entfallenden Anteil an den Studentenbeiträgen. Nachdem ihm die Universitätskasse im Sommersemester 1977 eine Zahlungsfrist gesetzt und angedroht hatte, die Rückmeldung für dieses Semester zu widerrufen, erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage mit dem Antrag festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, ihn mit der Begründung zu exmatrikulieren, daß er für das Sommersemester 1977 und das Wintersemester 1977/78 die Studentenschaftsbeiträge nicht gezahlt habe. Er machte geltend, die in § 26 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Hessen (Hochschulgesetz) vom 12. Mai 1970 (GVBl. I S. 315) angeordnete Zwangsmitgliedschaft aller Studenten in der Studentenschaft ihrer jeweiligen Hochschule sei wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Schon daraus folge die Rechtswidrigkeit eines Beitrags für die Beigeladene. Außerdem verwende die Beigeladene die Studentenschaftsbeiträge, um allgemeinpolitische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben. Zur Wahrnehmung eines solchen allgemeinpolitischen Mandats sei die Beigeladene nicht befugt. Er - der Kläger - sei deshalb berechtigt, den Studentenschaftsbeitrag für die Beigeladene zu verweigern. Folglich dürfe die Beklagte ihn wegen der Nichtzahlung des Beitrags nicht exmatrikulieren.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der beigeladenen Studentenschaft hiergegen zurückgewiesen und ausgeführt: Der Kläger habe eine rechtskräftige einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts erwirkt, durch die der Beigeladenen unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt worden sei, ein politisches Mandat weiterhin auszuüben. Auf Antrag des Klägers seien wegen dreier Verstöße Ordnungsgelder in Höhe von 6.000,00 DM rechtskräftig gegen die Beigeladene festgesetzt worden. Gleichwohl habe die Beigeladene ihre Haltung nicht geändert; sie habe weiterhin allgemeinpolitische Erklärungen abgegeben und erkennen lassen, daß sie auch künftig nicht bereit sei, auf die Wahrnehmung des politischen Mandats zu verzichten. Der Kläger erfülle damit die vom Oberverwaltungsgericht Hamburg (NJW 1977, 1251 - DVBl. 1977, 643) entwickelten Voraussetzungen eines Beitragsverweigerungsrechts, wobei allerdings klarzustellen sei, daß die Beitragszahlung nur für denjenigen Studenten nach Treu und Glauben unzumutbar sei, der - wie der Kläger - zu seinem Teil durch Anrufung der Gerichte alles ihm Mögliche zuvor vergeblich versucht habe, um die Studentenschaft zur Änderung ihres Verhaltens zu bewegen. Da der Kläger zur Verweigerung des Studentenschaftsbeitrags berechtigt sei, dürfe er nicht exmatrikuliert werden.
Die Beigeladene hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von Bundesrecht.
Der Oberbundesanwalt verteidigt das angefochtene Urteil. Das Berufungsgericht habe dem bundesrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch entsprochen, daß es ein Beitragsverweigerungsrecht als Selbsthilferecht nur unter sehr eng begrenzten Voraussetzungen als äußerstes und letztes Mittel anerkenne, wenn andere Mittel, insbesondere Rechtsaufsichtsmaßnahmen und die Inanspruchnahme der Gerichte, wegen der besonderen Umstände keinen ausreichenden Schutz gewährleisteten.
II.
Die Revision der beigeladenen Studentenschaft ist zulässig. Die für die Rechtsmittelbefugnis der Beigeladenen notwendige Beschwer liegt vor. Es mag zwar sein, daß die Beigeladene - wie auch ihr Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu erkennen gegeben hat - nicht an der Exmatrikulation des Klägers interessiert ist. Sie ist aber dadurch beschwert, daß das angefochtene Urteil dem Kläger die Befugnis zuerkennt, die der Beigeladenen nach ihrer Auffassung zustehenden Beiträge zu verweigern.
Die Revision der Beigeladenen ist begründet. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger dürfe nicht deshalb exmatrikuliert werden, weil er die Zahlung von Studentenschaftsbeiträgen verweigert, verletzt Bundesrecht.
1.
Die Vorinstanzen haben zu Recht die Feststellungsklage für zulässig erachtet. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, festgestellt zu wissen, ob die Beklagte ihn wegen seiner Weigerung, Studentenschaftsbeiträge zu leisten, exmatrikulieren darf (§ 43 Abs. 1 VwGO). Dieses Interesse ergibt sich hinlänglich aus der dem Kläger drohenden Exmatrikulation. Die beklagte Universität hat sich zwar bereit erklärt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Frage stillzuhalten, hat aber auch keinen Zweifel daran gelassen, daß sie das ihr in § 25 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Hessen (Hochschulgesetz - HHG -) vom 12. Mai 1970 (GVBl. I S. 315) i.d.F. vom 31. Januar 1977 (GVBl. I S. 101) für den Fall fehlenden Nachweises der Beitragszahlung zur Studentenschaft eingeräumte Exmatrikulationsrecht ausüben werde, falls sie mit ihrem Rechtsstandpunkt durchdringen sollte.
2.
Nicht zu beanstanden ist die in Anwendung und Auslegung des § 25 Abs. 5 Nr. 2 HHG gewonnene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die beklagte Universität sei zur Exmatrikulation berechtigt, wenn sich ein Student weigert, seinen Studentenschaftsbeitrag zu leisten. Gründe des Bundesrechts stehen einer Regelung, die die Exmatrikulation eines zahlungsunwilligen Studenten ermöglicht, nicht entgegen.
Wie der Senat bereits zu einer dem § 25 Abs. 5 Nr. 2 HHG vergleichbaren Regelung des nordrhein-westfälischen Hochschulrechts - Ablehnung der Rückmeldung wegen Verweigerung der Zahlung eines Sozialbeitrags zur Studentischen Krankenversicherung (Pflichtversicherung) - entschieden hat (BVerwGE 32, 308), ergibt sich aus der gesetzlichen Verknüpfung von Beitragszahlung und Studierberechtigung keine unverhältnismäßige, das Grundrecht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzende Belastung des Studenten. Das hat auch für die hier in Rede stehende Bestimmung des Hessischen Hochschulgesetzes zu gelten.
Das Grundrecht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte gibt keinen Anspruch auf beitragsfreien Hochschulbesuch. Sein Schutzbereich ist zwar berührt, wenn eine Beitragssäumnis mit der Exmatrikulation geahndet werden kann. Als Voraussetzung zum Hochschulstudium bildet die Erfüllung der Beitragspflicht bei Beträgen von ca. 10,00 DM jedoch nur ein geringfügiges Zulassungshindernis. Der Student muß es hinnehmen; denn der mit ihm bezweckte zügige und vollständige Beitragseingang ist auf dem Wege einer Beitreibung, der die mögliche Alternative bildet, nicht annähernd so wirksam zu erreichen. Die Regelung in § 25 Abs. 5 Nr. 2 HHG hilft, eine Vielzahl von Mahnungen und Vollstreckungen zu vermeiden, die gerade bei Kleinbeträgen und bei Studenten - als Vollstreckungsschuldner häufig ohne pfändbares Einkommen und Vermögen - besonders aufwendig wäre. Das zahlt sich auch für den Studenten aus, den die nicht beitreibbahren Kosten letztlich doch wieder als abwälzbarer Verwaltungsaufwand über den Beitrag träfen. In der als Druckmittel konzipierten Folgebeziehung Beitragssäumnis/Exmatrikulation liegt daher keine unangemessene Belastung des Studenten, sofern nur feststeht, daß er den Beitrag tatsächlich schuldet, und ferner sichergestellt ist, daß er nicht automatisch, unwiderruflich und ohne Rücksicht auf seine konkrete Situation exmatrikuliert wird, sobald er im Zeitpunkt der Rückmeldung nicht zugleich den Zahlungsnachweis führt. Bedenken sind zu diesem letzten Punkt nicht zu erheben; die beklagte Universität hatte beim Kläger die Zahlung des Beitrags unter Androhung der Exmatrikulation zunächst angemahnt.
3.
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß die beigeladene Studentenschaft als Zwangsverband gebildet werden durfte. Zu Unrecht meint daher der Kläger, er könne bereits deswegen, weil es sich bei der Beigeladenen um einen verfassungswidrigen Zwangsverband handele, den Beitrag verweigern. Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 58.78 - dazu, daß das Grundgesetz den Zusammenschluß von Studenten nach Maßgabe der §§ 26 ff. HHG nicht verbietet, folgendes ausgeführt:
Die "Studentenschaft hat legitime öffentliche Aufgaben wahrzunehmen; der Zwangszusammenschluß läßt das Recht auf freie Verbandsbildung aus Art. 9 Abs. 1 GG (BVerfGE 38, 281 [298]) unberührt. Durch die in § 26 Abs. 2 HHG begründete Verpflichtung, Mitglied der Studentenschaft zu werden, wird der grundrechtlich und rechtsstaatlich fundierte Anspruch des Studenten auf Freiheit vor unverhältnismäßigen Belastungen nicht verletzt.
Die mit der Bildung der Studentenschaft verfolgten Ziele wirkungsvoller Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange und wirtschaftlicher Selbsthilfe der Studenten, wirksamer Studentenförderung, politischer Bildung zur Förderung des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewußtseins sowie der Unterstützung kultureller, musischer und sportlicher Betätigung (vgl. § 27 Abs. 2 HHG) verdienen das gesteigerte Interesse der Studenten wie der Allgemeinheit und bieten sich zur Selbstverwaltung an. In allen diesen Bereichen besteht deshalb ein möglicherweise unterschiedlich bedeutsames, jedenfalls aber anerkennenswertes öffentliches Interesse, Mittel und Möglichkeiten der gesamten Studentenschaft in der Form eines Zusammenschlusses mit Beitragspflicht zu aktivieren. Es handelt sich allenthalben um Belange, deren Pflege seit langem für das studentische Gemeinschaftsleben wertvoll ist, und die in einer Zeit des anonymen Studienbetriebs und überfüllter Massenuniversitäten nicht weniger als früher öffentliche Förderung verdienen. Ihre besondere Bedeutung für das Hochschulwesen läßt sich nicht zuletzt daran ermessen, daß die Aufgaben der Sport- und Sozialförderung durch das Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) in den Rang von Aufgaben aller deutschen Hochschulen erhoben worden sind (vgl. § 2 Abs. 4 und 5 HRG). Im öffentlichen Interesse liegt der organisatorische Zusammenschluß aller Studenten einer Hochschule aber auch deshalb, weil Universitäts- und Staatsorgane in der verfaßten Studentenschaft über einen durch Gesetz und demokratische Verbandswillensbildung legitimierten Ansprechpartner verfügen, der das Gesamtinteresse der Studentenschaft repräsentiert.
In ihrer Eigenschaft als Repräsentantin aller Studenten läßt sich die verfaßte Studentenschaft durch freie Verbandszusammenschlüsse der Studenten auch nicht ersetzen. Verbandsbildungen auf freiwilliger Grundlage werden andererseit durch die Pflichtmitgliedschaft in der Studentenschaft nicht behindert. Denn dem Studenten bleibt es unbenommen, sich weiteren studentischen Vereinigungen anzuschließen, wenn er seine Interessen in der verfaßten Studentenschaft nicht umfassend, angemessen oder ausreichend genug vertreten sieht. Aus der Pflicht, Mitglied der verfaßten Studentenschaft zu werden, ergibt sich für den einzelnen Studenten ansonsten keine übermäßige Belastung. Seine einzige Mitgliedspflicht ist die zur Beitragsleistung, deren Umfang - hier etwa 10.- DM je Semester - ihn finanziell nicht nennenswert beschränkt. Diese Mitgliedslast findet ihren angemessenen Ausgleich in den angeführten Vorteilen der Mitgliedschaft unabhängig davon, welchen Gebrauch der einzelne von seinen Mitgliedsrechten macht."
Beizupflichten ist dem Verwaltungsgerichtshof schließlich auch insoweit, als er der beigeladenen Studentenschaft das Recht bestreitet, allgemeinpolitische Erklärungen abzugeben. Der Senat hat in dem erwähnten Urteil vom 13. Dezember 1979 näher begründet, daß die nachhaltige und uneingeschränkte Wahrnehmung des sogenannten allgemeinpolitischen Mandats durch die Studentenschaft den einzelnen Studenten - und damit auch hier den Kläger - in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt; darauf kann verwiesen werden.
4.
Das angefochtene Urteil setzt sich jedoch in Widerspruch zu den Prinzipien der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und des Rechtsstaats (Art. 20 Abs. 3 GG), soweit es dem Kläger das Recht gibt, seine Beitragsleistung zu verweigern.
Zur Begründung seiner Ansicht bezieht sich der Verwaltungsgerichtshof in Anlehnung an die vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 18. Januar 1977 - Bf III 4/76 - [NJW 1977, 1251 - DVBl. 1977, 643]) entwickelten Voraussetzungen eines studentischen Beitragsverweigerungsrechts auf die auch das Abgabenrecht beherrschende Rechtsidee von Treu und Glauben. Danach soll die Beitragspflicht entfallen, wenn Organe der Studentenschaft über einen längeren Zeitraum hinweg durch allgemeinpolitsche Äußerungen ihren gesetzlichen Wirkungskreis überschritten, wenn Abhilfemöglichkeiten hiergegen fehlten oder keinen ausreichenden Erfolg hätten und es schlechthin unzumutbar erscheine, von dem betreffenden Studenten weiterhin einen Beitrag zu erheben, der von der Studentenschaft zur Fortsetzung ihres rechtswidrigen Tuns verwendet werde.
Das Recht, den Beitrag zu verweigern, erhält mit diesem Inhalt eine doppelte Bestimmung. Zum einen soll es - als ein in Ermangelung anderweitiger geeigneter Mittel zur Abhilfe von Rechtsbeeinträchtigungen ausnahmsweise zulässiger Behelf - einen rechtswidrigen Zustand erträglicher machen; es zielt darauf ab, einer als unzulässig empfundenen Rechtsausübung entgegenzuwirken, die sich darin äußert, daß Universität und Studentenschaft auf der Erfüllung einer Beitragspflicht bestehen, obwohl die Studentenschaft als Beitragsempfängerin selbst beharrlich und ungehindert Rechtspflichten gegenüber ihrem Mitglied verletzt. In dieser - aber auch nur in dieser - Sicht läßt sich das dem Kläger zugesprochene Recht zur Zahlungsverweigerung mit dem Verwaltungsgerichtshof als ein auf Treu und Glauben beruhendes, den allgemeinen Mißbrauchseinwand konkretisierendes Gegenrecht bezeichnen. Nur in dieser Form bliebe auch der Geltungsanspruch der gesetzlichen Beitragsregelung des § 26 Abs. 4 HHG im Grundsatz unberührt. Denn der Einwand des Rechtsmißbrauchs als Erscheinungsform von Treu und Glauben beruht auf einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Wertung des Einzelfalls und stellt die Wirksamkeit der Norm, deren Anwendung durch den Mißbrauchseinwand im Einzelfalle ausgeschlossen wird, nicht in Frage.
In einer Lösung des Widerstreits zwischen Ordnungsgesichtspunkten, die die ausnahmslose Durchsetzung des Beitragsanspruchs fordern, und dem Gerechtigkeitsempfinden, das für den Einzelfall die Normanwendung suspendieren möchte, erschöpft sich indes das dem Kläger vom Berufungsgericht eingeräumte Beitragsverweigerungsrecht nicht. Es trägt vielmehr - wie seine Konzeption als letzte Antwort auf die Mißachtung eines in der Anschauung des Verwaltungsgerichtshofs sonst weder im Rechts- noch im Aufsichtswege durchsetzbaren Anspruchs auf Unterlassung allgemeinpolitischer Meinungskundgaben des AStA der Beigeladenen zu entnehmen ist - zugleich Züge eines Mittels der Gegenwehr, dessen Anwendung die Beigeladene veranlassen soll, sich künftig wieder rechtmäßig zu verhalten. Objekt der Rechtsausübung ist die Finanzkraft der Studentenschaft, die (auch) die rechtswidrige Wahrnehmung des politischen Mandats ermöglicht. Ihre Rechtsgrundlage wird mit der Anerkennung einer Befugnis zur Beitragsverweigerung erschüttert, auch wenn - für sich gesehen - der einzelne Student mit seiner Beitragsvorenthaltung die finanzielle Basis der Studentenschaft noch nicht gefährdet. Denn rechtlich gesehen erfaßt und entkräftet das Beitragsverweigerungsrecht des Studenten - ohne den für Anwendungsfälle von Treu und Glauben typischen Einzelfallbezug - die Beitragsberechtigung der Studentenschaft als solche, da sich jedes Mitglied der Studentenschaft durch Unterlassungsklage und (vergebliche) Vollstreckung in den Stand versetzen kann, den Beitrag zu verweigern. Das verleiht dem Recht, die Beitragsleistung abzulehnen, die - im Einzelfall eher symbolische, bei kollektiver Geltendmachung aber durchaus auch reale - Wirkung einer das gesetzliche Vollstreckungsinstrumentarium ergänzenden selbsthilfeartigen Sanktion, die um dieser Wirkung willen den einzelnen vom Rechtsgehorsam - hier gegenüber der der Studentenschaft gesetzlich verliehenen Beitragshoheit - freistellen würde.
Damit überschreitet das Berufungsgericht die ihm durch Art. 20 Abs. 2 GG gezogenen Grenzen richterlicher Gewalt und bemächtigt sich einer allein dem Gesetzgeber vorbehaltenen Befugnis. Denn dessen Sache ist es, den Konflikt zu lösen, der sich daraus ergeben kann, daß ein Student gegenüber einer Studentenschaft beitragspflichtig ist, die ihn beständig in seinen Rechten verletzt, ohne daß er diesen Rechtsverletzungen mit den ihm zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen befriedigend begegnen könnte. Der Gesetzgeber hat die Studentenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts geschaffen und mit Beitragsrechten ausgestattet. Er trägt nach der Verfassung die Verantwortung für institutionelle Vorkehrungen, die eine wirksame Rechtmäßigkeitskontrolle und effektiven Individualrechtsschutz gegen unzulässige Tätigkeiten des Verbandes gewährleisten. Diese Verantwortung kann und darf ihm jedenfalls nicht dadurch abgenommen werden, daß dem Betroffenen durch Richterspruch zugestanden wird, die Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten zu verweigern. Ein solches Vorgehen überschreitet die Grenzen der richterlichen Gesetzesbindung als tragenden Bestandteils des Gewaltenteilungsprinzips und ist damit zugleich auch mit den Grundsätzen des Rechtsstaats (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vereinbar (BVerfGE 34, 269 [286]), die es verbieten, daß dem Anspruch auf Unterlassung unzulässiger Betätigungen einer Körperschaft eigenmächtig mit der Vorenthaltung des Körperschaftsbeitrags Nachdruck verliehen werden darf. In einem rechtlich geordneten Gemeinwesen ist die Rechtsdurchsetzung staatlichen Instanzen vorbehalten; sie darf nicht der privaten, die Rechtsordnung durchbrechenden Eigenmacht ausgeliefert werden. Ein Selbsthilferecht verträgt sich mit diesem Grundsatz nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann, wenn - wie es § 229 BGB formuliert - "obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert" wird. Es kann aber keinesfalls dann zulässig sein, wenn es - wie hier -, gegen eine öffentlich-rechtliche Beitragsverpflichtung gerichtet, sogar Anzeichen einer Widerstandsbefugnis trüge, die nur als letztes Notrecht und nur dann ausgeübt werden kann, wenn es darum geht, den Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung zu verteidigen (Art. 20 Abs. 4 GG).
Diese Voraussetzungen für ein Selbsthilfe- oder Widerstandsrecht sind hier nicht gegeben, dies zumal deswegen, weil die Selbsthilfe des Klägers durch ein Übermaß gekennzeichnet ist. Praktisch strebt der Kläger mit der Beitragsverweigerung den Austritt aus der Beigeladenen an, der er kraft verfassungsmäßigen Gesetzes angehört. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung ist die einzige Rechtspflicht, die mit der Mitgliedschaft der Studenten in der Studentenschaft verknüpft ist; mit der Verweigerung der Beitragszahlung wird damit die Erfüllung der einzigen sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechtspflicht abgelehnt und damit ein Zustand angestrebt, der im Ergebnis - was die Pflichtenseite anlangt - auf den Austritt aus der Beigeladenen hinausläuft. Die Möglichkeit des Austritts sieht das Gesetz für den immatrikulierten Studenten jedoch nicht vor. Es kommt hinzu, daß mit der Zahlungsverweigerung der beigeladenen Studentenschaft die Mittel auch für die Wahrnehmung der Aufgaben vorenthalten werden, die sie kompetenzgemäß und rechtmäßig vornimmt und die den weit überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit ausmachen. Deswegen kann es offenbleiben, ob und inwieweit mit der rechtswidrigen Wahrnehmung des allgemeinpolitischen Mandats durch die Beigeladene überhaupt Kosten entstehen, was etwa bei der Abgabe von Erklärungen im allgemeinen nicht der Fall sein wird; offenbleiben kann ferner, ob und inwieweit die etwa entstehenden Kosten durch Zuschüsse von dritter Seite gedeckt werden und - wenn dies nicht der Fall ist - welchen Teil der Ausgaben sie insgesamt ausmachen. Eine Möglichkeit, den Beitrag des Klägers nach Anteilen zur Finanzierung rechtmäßiger und rechtswidriger Tätigkeiten der Beigeladenen aufzuspalten, ist überdies nicht dargetan und auch nicht erkennbar.
Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beitragsrecht der Berufskammern, für das der 1. Senat wiederholt die Unzulässigkeit selbsthilfeartiger Beitragsverweigerung als Mittel, die Rechtswidrigkeit einer bestimmten Kammertätigkeit geltend zu machen, festgestellt hat (Urteil vom 1. März 1977 - BVerwG 1 C 42.74 - [NJW 1977, 1893]; Urteil vom 3. Mai 1977 - BVerwG 1 C 57.74 - [Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 13]). Der Senat kann nach dem Gesagten - wie schon der 1. Senat in den genannten Urteilen, offenlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen immerhin eine teilweise Beitragsverweigerung ausnahmsweise zulässig sein könnte, wenn etwa durch Erhebung eines Sonderbeitrags eine außerhalb des Aufgabengebiets der Körperschaft liegende Tätigkeit finanziert werden soll oder ein feststellbarer Teil des Betrags als Deckungsmittel für eine der Körperschaft nicht zustehende Tätigkeit bestimmt wird.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erscheint gerechtfertigt, da sie als Berufungs- und Revisionsklägerin das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGOübernommen hat und deshalb billigerweise von ihren Anwaltskosten freizustellen ist wie eine obsiegende Partei (Kopp, VwGO, 4. Aufl. 1979, RdNr. 23 zu § 162 m.w.N.).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Klamroth
Willberg
Kreiling