Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1979, Az.: BVerwG 7 C 58.78
Allgemeine Handlungsfreiheit als Abwehrrecht gegen staatlichen Organisationszwang; Legitime öffentliche Aufgaben einer Körperschaft; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ; Meinungsfreiheit als staatsgerichtetes Grundrecht; Wissenschaftsfreiheit als staatsgerichtetes Grundrecht; Grundrechte als Abwehrrechte; Funktionen der Grundrechte; Grundrechtssubjektivität von Körperschaften des öffentlichen Rechts ; Studentenschaften als Zwangsverbände
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 58.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 11.10.1977 - AZ.: IV E 1353/76
- VGH Hessen - 17.04.1978 - AZ.: VI OE 88/77
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 5 Abs. 1 GG
- Art. 5 Abs. 3 GG
- Art. 9 Abs. 1 GG
- Art. 19 Abs. 3 GG
- § 40 VwGO
- § 42 VwGO
- § 82 VwGO
- § 890 ZPO
- § 2 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
- § 11 Abs. 1 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
- § 26 Hessisches Hochschulgesetz
- § 27 Hessisches Hochschulgesetz
Fundstellen
- BVerwGE 59, 231 - 242
- DVBl 1980, 564-567 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DÖV 1980, 602-605 (Volltext mit amtl. LS)
- KMK-HSchR 1980, 259
- MDR 1980, 961-962 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2595-2597 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Studentenschaften nach dem Hessischen Hochschulgesetz sind verfassungsgemäße Zwangsverbände.
- 2.
Das allgemeinpolitische Mandat der Studentenschaft, verstanden als nachhaltige und uneingeschränkte Kundgabe nichthochschulbezogener, allgemeinpolitischer Meinungen und Forderungen, verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG (Fortführung von BVerwGE 34, 69).
- 3.
Die Grundrechte der Meinungs- und der Wissenschaftsfreiheit können ein allgemeinpolitisches Mandat der Studentenschaft nicht rechtfertigen.
- 4.
Der einzelne Student kann von der Studentenschaft durch Unterlassungsklage fordern, daß sie von der Wahrnehmung des allgemeinpolitischen Mandats abläßt (wie BVerwGE 34, 69).
- 5.
Nicht auszuräumende Zweifel, ob eine Meinungskundgabe hochschulbezogen oder allgemeinpolitisch ist, gehen zu Lasten des Studenten, der einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot behauptet.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Klamroth, Willberg und Kreiling
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist als Student der Fachhochschule Darmstadt Mitglied der beklagten Studentenschaft. Er macht unter Hinweis auf Plakate und Beiträge in den Informationen des Allgemeinen Studentenausschusses geltend, die Beklagte entfalte in unzulässiger Weise allgemeinpolitische Aktivitäten, die sie auch künftig fortzusetzen gedenke. Seiner Klage mit dem Antrag,
der Beklagten - solange er deren Mitglied sei - zu untersagen, politische Erklärungen und Stellungnahmen abzugeben, die nicht hochschulbezogen seien,
hat das Verwaltungsgericht Darmstadt unter Androhung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung stattgegeben. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Die Beklagte sei darauf beschränkt, die in § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Hessen (Hochschulgesetz) vom 12. Mai 1970 (GVBl. I S. 315) - HHG - angeführten Aufgaben wahrzunehmen. Deren gemeinsames Merkmal sei die Wahrnehmung spezifischer Studenteninteressen. Hierzu gehöre nicht die Abgabe allgemeinpolitischer, nichthochschulbezogener Erklärungen, Forderungen oder Stellungnahmen. Aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebe sich, daß öffentlich-rechtliche Verbände mit Zwangsmitgliedschaft nur gegründet werden dürften, um solche legitimen öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, die ebensogut von öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften statt von staatlichen Behörden wahrgenommen werden könnten. Hierzu zähle nicht die Ausübung eines allgemein-politischen Mandats. Auf die Grundrechte der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit könne sich die Beklagte nicht berufen. Grundrechte könnten juristischen Personen nach Art. 19 Abs. 3 GG nur innerhalb ihrer Kompetenz zustehen, sie könnten aber keinesfalls zu einer Ausdehnung des Aufgabenbereichs der juristischen Personen führen. Aus ihrer gesetzlichen Aufgabe, die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewußtsein des Studenten zu fördern, könne die Beklagte kein Recht zur Abgabe allgemeinpolitischer Erklärungen herleiten. Sie habe den Studenten die von den verschiedenen politischen Gruppierungen in Staat und Gesellschaft vertretenen Vorstellungen mit äußerster Zurückhaltung zu vermitteln und dürfe bei der Organisation politischer Veranstaltungen weder mit der Auswahl noch der Formulierung der Themen, noch mit der Verpflichtung der Referenten ein bestimmtes eigenes politisches Engagement verfolgen oder erkennen lassen. Gegen diese Verpflichtung habe die Beklagte wiederholt in ihren AStA-Informationen verstoßen. Die Gefahr der Wiederholung allgemeinpolitischer Erklärungen ergebe sich aus dem früheren Verhalten der Beklagten, insbesondere aus dem Umstand, daß sie ausdrücklich die Abgabe solcher Erklärungen zu ihrem Aufgabenbereich zähle. Der Urteilsspruch, der Beklagten werde "untersagt, politische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die nicht hochschulbezogen sind, solange der Kläger Mitglied der Beklagten ist", sei bestimmt genug, um eine geeignete Vollstreckungsgrundlage zu bilden. Das Begriffspaar "hochschulbezogene Erklärungen" und "allgemeinpolitische Erklärungen" lasse sich hinreichend unterscheiden.
Die Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des Berufungsurteils die Klage abzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung von § 42 VwGO, von Art. 5 Abs. 1 und 3 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG sowie von Bundesgewohnheitsrecht. Der Kläger enthalte sich jeder politischen Betätigung innerhalb der Studentenschaft. Er mißbrauche die Verwaltungsgerichtsbarkeit, indem er sich ihrer zur Verfolgung seiner eigenen politischen Auffassungen und Ziele bediene. In seinen Rechten werde er durch die von ihm angegriffene Tätigkeit der Beklagten nicht verletzt. Es sei ihm unbenommen, seine eigene Meinung zu den von der Beklagten aufgegriffenen Themen kundzutun. Die Erklärungen der Beklagten seien in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages abgegeben worden. Die Art und Weise, wie sie die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewußtsein der Studenten fördere, ob zurückhaltend oder provokativ, könne der Beklagten nicht vorgeschrieben werden. Den Adressaten ihrer Erklärungen sei jedenfalls klar, daß es sich um Ergebnisse innerverbandlicher Meinungsbildungsprozesse handele, die einem einzelnen Studenten nicht zugerechnet werden könnten. Da in materielle oder ideelle Interessen des einzelnen Studentenschaftsmitglieds nicht eingegriffen werde, fehle es an dessen Klagebefugnis. Der finanzielle Beitrag des Klägers zu der von ihm angegriffenen Tätigkeit sei nicht zu quantifizieren und derart gering, daß ein Unterlassungsanspruch hieraus nicht abgeleitet werden könne. Mit ihrer vom Kläger beanstandeten Handlungsweise mache die Beklagte von ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch. Wenn der Kläger Einfluß auf ihre Verlautbarungen nehmen wolle, müsse er versuchen, mit Hilfe Gleichgesinnter die Mehrheit in den Studentenschaftsorganen zu erlangen. Ein Recht, das die Meinungsfreiheit der Beklagten nach Art. 5 Abs. 2 GG beschränke, stehe dem Kläger nicht zu. Das angefochtene Urteil verletze auch die Wissenschaftsfreiheit der Beklagten. Gegenstand von Wissenschaft, Forschung und Lehre sei alles, was überhaupt gesellschaftlich relevant sei und relevant werden könne. Dazu gehörten auch die Erklärungen der Beklagten. Das Recht der Studentenschaften zur Wahrung des allgemeinpolitischen Mandats habe sich bundesgewohnheitsrechtlich entwickelt und gefestigt. In den Jahren seit 1949 hätten zahlreiche Kundgebungen, Demonstrationen und Resolutionen der örtlichen Studentenschaften und des Verbands Deutscher Studentenschaften zu allgemeinpolitischen Themen aller Art stattgefunden. Daß diese althergebrachte Tradition studentischer Meinungskundgabe auf die Mißbilligung staatlicher Organe gestoßen sei, als sich die Studenten in Opposition zu den herrschenden Verhältnissen begeben hätten, habe auf den Bestand des gewohnheitsrechtlichen allgemeinpolitischen Mandats keinen Einfluß.
Der Oberbundesanwalt bestreitet der verfaßten Studentenschaft ein allgemeinpolitisches Mandat; mit seiner Wahrnehmung würden die Grundrechte des Studentschaftsmitglieds aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG verletzt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist nicht begründet. Sie kann nicht bereits deswegen Erfolg haben, weil es für die Klage des Klägers inzwischen am Rechtsschutzinteresse fehle. Die insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Bedenken des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, ob der Kläger noch studiere, vermag der Senat nicht zu teilen. Der Kläger hat mit einer Studienbescheinigung des Rektors der Fachhochschule Darmstadt vom 26. Oktober 1979 den Nachweis erbracht, daß er im Wintersemester 1979/80 als ordentlicher Studierender eingeschrieben ist. Darauf, daß der Kläger - worauf sich der Beklagtenvertreter allein bezieht - bereits in 13. Semester steht, Fachhochschulstudiengänge aber regelmäßig einen geringeren Semesteraufwand fordern - läßt sich der Verdacht einer - übrigens praktisch nur in Kollusion mit der Fachhochschulverwaltung möglichen - Scheinimmatrikulation nicht stützen; denn eine solche Studienzeit erscheint jedenfalls nicht als ausgeschlossen, zumal sich mit Prüfungswiederholungen, Doppelstudien und dergleichen zwanglos Erklärungsmöglichkeiten bieten.
Der dem Kläger in den Vorinstanzen zuerkannte Anspruch auf Unterlassung allgemeinpolitischer, nichthochschulbezogener Äußerungen, Forderungen und Stellungnahmen der Beklagten steht mit Bundesrecht in Einklang (§ 137 Abs. 1 VwGO). An der den angegriffenen Urteilen zugrundeliegenden Rechtsprechung des Senats zum "allgemeinpolitischen Mandat" (BVerwGE 34, 69) ist - in ihren tragenden Erwägungen wie im Ergebnis - festzuhalten.
1.
Das Berufungsgericht charakterisiert die für den Unterlassungsanspruch maßgebliche Rechtsstellung der beklagten Studentenschaft dahin, daß diese als eine nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Hessen (Hochschulgesetz - HHG -) vom 12. Mai 1970 (GVBl. S. 315) gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts befugt, aber auch darauf beschränkt sei, sich innerhalb des in § 27 Abs. 2 HHG näher umschriebenen Wirkungskreises zu betätigen. Zu den dort angeführten Aufgaben gehöre es nicht, allgemeinpolitische, nicht hochschulbezogene Erklärungen abzugeben und Forderungen zu erheben; auch die den Studentenschaften in § 27 Abs. 2 Nr. 5 HHG ausdrücklich aufgetragene Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewußtseins der Studenten gebe dem Beklagten kein "allgemeinpolitisches Mandat".
Diese dem Landeshochschulrecht entnommene Ausgangserwägung beruht auf der Annahme, daß die Studenten der vom Kläger besuchten Fachhochschule wirksam in der beklagten Studentenschaft als öffentlich-rechtlichem Versand mit dem im Hessischen Hochschulgesetz umrissenen Aufgabenkreis zusammengeschlossen werden konnten. Ihr steht Bundesrecht - hier insbesondere das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährte Recht, von der Mitgliedschaft in einem "unnötigen" Verband verschont zu bleiben (BVerfGE 10, 89 [102 ff.]; 10, 354 [361 f.]; 11, 105 [126]; 12, 319 [323]; 15, 235 [239]; 38, 281 [297 f.]; BVerwGE 27, 228 [230]; 32, 308 [311 f.]; 39, 100 [102 ff.]; 39, 110 [115]) - nicht entgegen, Der Freiheitsschutz des Grundgesetzes greift zwar auch gegenüber der gesetzlich angeordneten Bildung von Studentenschaften Platz (a), Art. 2 Abs. 1 GG wird durch den Zusammenschluß der Studenten hessischer Hochschulen zu Studentenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe der §§ 26, 27 HHG jedoch nicht verletzt (b).
a)
Der Gesetzgeber hat das die staatliche Verbandsbildung begrenzende Hauptfreiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht nur in bestimmten Sozialbereichen, etwa der Berufsausübung und der Wirtschaftstätigkeit, sondern generell, auch bei der Organisation des Hochschulwesens durch Bildung von Studentenschaften, zu beachten. Daß derjenige, der ein Studium aufnimmt, durch die Immatrikulation zugleich Mitglied der Studentenschaft als Gliedkörperschaft der Hochschule wird, die Immatrikulation aber auf eigenem, rechtlich frei gefaßten Entschluß der Studenten beruht, vermag den Grundrechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu verkürzen. Der Student befindet sich in keiner anderen Lage als etwa der selbständige Handwerker, der als solcher Mitglied einer Handwerkskammer (§ 90 Abs. 2 HandwO) oder als ein Steuerberater, der Mitglied einer Steuerberaterkammer (§ 73 Abs. 1 StBerG) wird. Auch sie haben ihre Berufstätigkeit, an die das Gesetz die Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer knüpft, wie der Student sein Studium "aus freien Stücken" aufgenommen, ohne daß dieser Umstand Zweifel an den aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Schranken der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit bei der Verbandsbildung aufkommen ließe. Auch sie haben ihren rechts- und pflichtenbegründenden Mitgliedschaftsstatus kraft Gesetzes und nicht kraft einer auf den Mitgliedschaftserwerb gerichteten Willenserklärung erhalten. Wie sie muß der Student Mitglied werden, wenn er den die Pflichtmitgliedschaft auslösenden Tatbestand (Berufstätigkeit, Studium) erfüllt. Dieses "Muß" der Mitgliedschaft, die fehlende Beitritts- und Austrittsfreiheit, begründet den "Zwangscharakter" der Studentenschaft, der auch durch den Hinweis auf die Immatrikulationsfreiheit des Studenten nicht widerlegt wird, und darum dazu nötigt, die Bildung der Studentenschaft dem Freiheitsschutz des Art. 2 Abs. 1 GG zu unterstellen.
Es ist - entgegen Preuß, Das politische Mandat der Studentenschaft, 1969, S. 77 ff. - belanglos, daß "nicht eine staatliche Rechtsnorm den immatrikulierten Studenten in das Kollektiv Studentenschaft stellt, sondern sein eigener Akt" und daß "dieses Kollektiv erst durch die Verleihung von Rechten und einer körperschaftlichen Organisation zum auch im juristischen Sinne Verband Studentenschaft" wird (a.a.O. S. 85). Diese Argumentation verkennt, daß es nicht - rechtlich unnormierte - Sozialbeziehungen des Studenten innerhalb der Hochschule, sondern die maßgeblich durch die staatliche Verbandsbildung - und nicht allein durch sozialen Kontakt - begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Studenten und Studentenschaft sind, die den Gegenstand des der Wahrung der Handlungsfreiheit dienenden Abwehrrechts gegen hoheitlichen Organisationszwang bilden. Auch kommt es nicht darauf an, ob man - wie Preuß es tut - der Studentenschaft den Charakter einer vom staatlichen Organisationsakt unabhängigen "kollektiven Organisation", ähnlich der Arbeitnehmerschaft in einem Betrieb, zuschreiben kann und sich dadurch ein Gegensatz zu den Berufskammern mit der Begründung herstellen läßt, daß allein diese die Bezeichnung eines "Zwangsverbands" verdienten, weil sie primär staatlich konstituierte Verbände ohne ein vorgegebenes gesellschaftlich organisiertes Substrat seien (a.a.O. S. 82 f.). Denn der Schutzbereich der grundrechtlich gewährten Freiheit vor Eingliederung in öffentlich-rechtliche Verbände bestimmt sich nicht nach soziologischen Kriterien, die den Begriff des "Zwangsverbands" aus der Beschreibung sozialer Tatbestände gewinnen und nicht als Rechtsbegriff verstehen. In seiner rechtstechnischen Bedeutung bezeichnet der Begriff des Zwangsverbands umfassend die öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme sozialer Gruppen durch Auferlegung von Pflichtmitgliedschaften und Beiträgen, ohne Unterschied danach, ob ihre Mitglieder in diesem (Handwerkerschaft, Anwaltschaft) oder jenem (Studentenschaft) gesellschaftlichen Zusammenhang stehen.
Selbst wenn der Gesetzgeber auf den Zusammenschluß der Studenten in der Form einer organisatorisch verselbständigten Studentenschaft als Teilkörperschaft der Hochschule verzichten und die Erledigung der herkömmlichen Studentenschaftsaufgaben in rein hochschulinternen Organisationsformen der Anstaltsverwaltung regeln könnte, ergäbe das - entgegen Ridder/Ladeur, Das sog. politische Mandat von Universität und Studentenschaft, 1973, S. 39 - kein Indiz dafür, daß Grundrechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 GG bei der Bildung der Studentenschaft entfällt. Studentenschaftsaufgaben, deren Wahrnehmung die grundrechtlich garantierte Handlungsfreiheit der Studenten verletzen würde, dürften auch der Hochschule als unmittelbarer Aufgabenträgerin nicht überantwortet werden. Auch hier würde die Freiwilligkeit der Immatrikulation den Grundrechtsschütz nicht schmälern, geschweige denn als Grundrechtsverzicht gedeutet werden können. Das übersehen Ridder/Ladeur, die meinen, "daß die Alternative zu einer unmittelbar oder durch die Körperschaft Studentenschaft vermittelten körperschaftlichen Eingliederung der Studenten in die Universität ein rein anstaltliches Verhältnis wäre, das dann unter dem Aspekt der - nicht vorhandenen - Mitgliedschaftspflichten die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht verletzen könnte" (a.a.O.).
b)
Der Kläger kann sein Begehren allerdings nicht darauf stützen, daß das Grundgesetz den Zusammenschluß von Studenten nach Maßgabe der §§ 26 ff. HHG verbiete. Die beklagte Studentenschaft hat legitime öffentliche Aufgaben wahrzunehmen; der Zwangszusammenschluß läßt das Recht auf freie Verbandsbildung aus Art. 9 Abs. 1 GG (BVerfGE 38, 281 [298]) unberührt. Durch die in § 26 Abs. 2 HHG begründete Verpflichtung, Mitglied der Studentenschaft zu werden, wird der grundrechtlich und rechtsstaatlich fundierte Anspruch des Studenten auf Freiheit vor unverhältnismäßigen Belastungen nicht verletzt.
Die mit der Bildung der Studentenschaft verfolgten Ziele wirkungsvoller Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange und wirtschaftlicher Selbsthilfe der Studenten, wirksamer Studentenförderung, politischer Bildung zur Förderung des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewußtseins sowie der Unterstützung kultureller, musischer und sportlicher Betätigung (vgl. § 27 Abs. 2 HHG) verdienen das gesteigerte Interesse der Studenten wie der Allgemeinheit und bieten sich zur Selbstverwaltung an. In allen diesen Bereichen besteht deshalb ein möglicherweise unterschiedlich bedeutsames, jedenfalls aber anerkennenswertes öffentliches Interesse, Mittel und Möglichkeiten der gesamten Studentenschaft in der Form eines Zusammenschlusses mit Beitragspflicht zu aktivieren. Es handelt sich allenthalben um Belange, deren Pflege seit langem für das studentische Gemeinschaftsleben wertvoll ist, und die in einer Zeit des anonymen Studienbetriebs und überfüllter Massenuniversitäten nicht weniger als früher öffentliche Förderung verdienen. Ihre besondere Bedeutung für das Hochschulwesen läßt sich nicht zuletzt daran ermessen, daß die Aufgaben der Sport- und Sozialförderung durch das Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) in den Rang von Aufgaben aller deutschen Hochschulen erhoben worden sind (vgl. § 2 Abs. 4 und 5 HRG). Im öffentlichen Interesse liegt der organisatorische Zusammenschluß aller Studenten einer Hochschule aber auch deshalb, weil Universitäts- und Staatsorgane in der verfaßten Studentenschaft über einen durch Gesetz und demokratische Verbandswillensbildung legitimierten Ansprechpartner verfügen, der das Gesamtinteresse der Studentenschaft repräsentiert.
In ihrer Eigenschaft als Repräsentantin aller Studenten läßt sich die verfaßte Studentenschaft durch freie Verbandszusammenschlüsse der Studenten auch nicht ersetzen. Verbandsbildungen auf freiwilliger Grundlage werden andererseits durch die Pflichtmitgliedschaft in der Studentenschaft nicht behindert. Denn dem Studenten bleibt es unbenommen, sich weiteren studentischen Vereinigungen anzuschließen, wenn er seine Interessen in der verfaßten Studentenschaft nicht umfassend, angemessen oder ausreichend genug vertreten sieht. Aus der Pflicht, Mitglied der verfaßten Studentenschaft zu werden, ergibt sich für den einzelnen Studenten ansonsten keine übermäßige Belastung. Seine einzige Mitgliedspflicht ist die zur Beitragsleistung, deren Umfang - hier etwa 10.- DM je Semester - ihn finanziell nicht nennenswert beschränkt. Diese Mitgliedslast findet ihren angemessenen Ausgleich in den angeführten Vorteilen der Mitgliedschaft unabhängig davon, welchen Gebrauch der einzelne von seinen Mitgliedsrechten macht.
2.
Die beklagte Studentenschaft zählt die Abgabe allgemeinpolitischer Erklärungen zu ihrem Aufgabenbereich; sie betätigt sich dementsprechend und ist erkennbar gewillt, auch künftig an einem allgemeinpolitischen Mandat festzuhalten. Diese durch Verfahrensrügen nicht in Frage gestellten Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es nach Bundesrecht, die Beklagte zu verurteilen, für die Dauer der Mitgliedschaft des Klägers allgemeinpolitische, nichthochschulbezogene Erklärungen und Stellungnahmen zu unterlassen.
Mit ihren vorwiegend an die Hochschulöffentlichkeit gerichteten Äußerungen und Kommentaren zu Angelegenheiten aus den verschiedensten politischen Bereichen - das Berufungsurteil nennt Zustände in deutschen Gefängnissen, Kämpfe in Afrika, Kernenergie - beansprucht die beklagte Studentenschaft eine Befugnis, die ihr - wie das Berufungsgericht in für das Revisionsgericht verbindlicher Auslegung des Landeshochschulrechts ausgesprochen hat - weder der Gesetzgeber im Hessischen Hochschulgesetz eingeräumt hat noch überhaupt - was im folgenden zu zeigen ist - nach dem Grundgesetz durch Gesetz oder Satzung übertragen werden könnte (a). Wo es dem Gesetzgeber versagt ist, Verbandsaufgaben zu bestimmen, die den Anspruch des einzelnen auf Freiheit vor unzulässiger Pflichtmitgliedschaft verletzen, fehlt auch dem Verbande die Befugnis, sich ein entsprechendes Betätigungsfeld zu schaffen; tut er es dennoch, so verletzt das Art. 2 Abs. 1 GG (b).
a)
Das Abwehrrecht gegen staatlichen Organisationszwang aus Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht nur darauf angelegt, den einzelnen vor Mitgliedschaft in "unnötigen" Verbänden zu bewahren. Es bewirkt auch, daß einem legitimen Zwangsverband, wie die beklagte Studentenschaft es ist, nicht Angelegenheiten übertragen werden dürfen, deren Erledigung nicht zum Verbandszweck werden darf. Der Pflichtverband muß mit allen Aufgaben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn ein Widerstreit der in der Verbandsbildung betätigten öffentlichen Gewalt mit dem allgemeinen Freiheitsrecht der Verbandsmitglieder vermieden werden soll.
Für die verfaßte Studentenschaft folgt daraus, daß sie als Zusammenschluß von Studenten Umfang und Grenzen ihres möglichen Wirkungskreises in der Wahrnehmung studentischer Interessen findet. Nur mit den Interessen, die sich aus seiner sozialen Rolle als Student ergeben und die für ihn als studentisches Mitglied der Gesellschaft nach allgemeiner Anschauung auch typisch sind, kann der Student in die verfaßte Studentenschaft eingegliedert werden. Allein sie dürfen aus dem individuellen Dispositionsbereich des Studenten herausgenommen und zum Zweck ihrer wirksameren öffentlichen Darstellung und Durchsetzung der Studentenschaft zur verbandsmäßigen Wahrnehmung anvertraut werden. Der Gedanke, daß spezifische Gruppeninteressen durch ihre Bündelung in einem von der Gruppengesamtheit getragenen Verbande stärkeres Durchschlagsvermögen im freien Kräftespiel der Gesellschaft entfalten, verliert hingegen seine Überzeugungskraft, wenn einem Verband (auch) Aufgaben gestellt werden, die sich nicht durch gruppenspezifische Zielsetzungen auszeichnen. Derartige Aufgaben stehen außerhalb des - durch den Zusammenschluß gleichgerichteter Einzelinteressen legitimierten - Verbandszwecks. Sie sind ungeeignet, in einem interessengeleiteten Verbande vergemeinschaftet zu werden, und erweisen sich damit gegenüber dessen Mitgliedern als mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbarende, die individuelle Freiheitssphäre verletzende Belastung.
b)
Ein durch Gesetz erteilter Auftrag der Studentenschaft, zu beliebigen Fragen der Politik Stellung zu nehmen, allgemeinpolitische Forderungen zu erheben und sonstige politische Aktivitäten ohne konkreten studien- oder hochschultypischen Inhalt zu entfalten, verstieße mithin gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Die staatliche verfaßte Studentenschaft verlöre ihre Wesenseigenschaft als Repräsentant verbandstypischer Interessen und würde zur Agentur freigewählter politischer, nichtgruppenspezifischer Zielsetzungen. Sie hätte damit eine Aufgabe, für die unter ihren Mitgliedern keine auf der Gleichgestimmtheit der Interessen beruhende, die Verbandsbildung legitimierende Konsensbereitschaft vermutet werden kann. Was der Studentenschaft jedoch im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre ihrer Mitglieder schon von Verfassungs wegen nicht zugestanden werden kann, darf sie auch aus eigener Machtvollkommenheit nicht praktizieren. Sie darf sich nicht so verhalten, als ob sie ein allgemeinpolitisches Mandat besäße, für ihre Mitglieder zu sprechen. Eben das macht aber die Beklagte, indem sie umfassend und anhaltend zu allgemeinen politischen Fragen Stellung nimmt, Erklärungen abgibt und Forderungen erhebt. Mit dieser Anmaßung verletzt die Studentenschaft das Recht auf Handlungsfreiheit ihrer Mitglieder, die dem nicht durch Austritt aus der Studentenschaft begegnen können. Dabei ist es unmaßgeblich, ob die Vertreter der Studentenschaft ausdrücklich unter Berufung auf ein allgemeinpolitisches Mandat oder auf dessen vermeintliche Rechtmäßigkeit tätig werden. Entscheidend dafür, daß sich das allgemeinpolitische Mandat als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit darstellt, ist allein der Umstand nachhaltiger und uneingeschränkter Meinungskundgabe von Studentenschaftsorganen (ASTen) auf den Feldern der Politik.
Aus Inhalt und Tendenz der einzelnen politischen Erklärungen läßt sich für das - allein an Rechtsmaßstäben zu bestimmende - Verhältnis von öffentlicher Verbandsmacht zu privater Handlungsfreiheit nichts entnehmen. Die Entscheidung, ob ein politisches Mandat erlaubt ist, muß daher unabhängig davon ausfallen, ob sich Studentenschaftsorgane "obrigkeitskonform" verhalten oder die Regierungspolitik bekämpfen. Auch "Regierungstreue" gäbe keine Rechtsgrundlage für ein allgemeinpolitisches Mandat.
3.
Mit der Berufung auf Grundrechte der Studentenschaft, die Grundrechte der Meinungs- und der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG), ist das von der Beklagten beanspruchte politische Mandat nicht zu begründen. Auch wenn - was der Senat hier nicht entscheiden muß - die Studentenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts insoweit nach Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfähig wäre, würde dies den durch die Wahrnehmung des politischen Mandats bewirkten Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Freiheitssphäre des Studenten nicht gestatten. Grundrechte verpflichten Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung (Art. 1 Abs. 3 GG). Sie richten sich - grundsätzlich nur als Abwehransprüche - an die staatliche Gewalt. Sie verschaffen dem Grundrechtsträger Freiheitsräume, verleihen ihm aber keine Eingriffsrechte. Sie erlauben der Studentenschaft also auch nicht, sich über das dem Studenten wegen seiner Zwangsmitgliedschaft zustehende Recht auf Freiheit vor unzulässigen Verbandsaufgaben hinwegzusetzen.
Zudem ist die Grundrechtssubjektivität von Körperschaften nach Art. 19 Abs. 3 GG stets durch deren Kompetenz begrenzt (v. Mutius in Bonner Kommentar [Zweitbearbeitung, 1975], RdNr. 113 zu Art. 19 Abs. 3 GG). Aus Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit könnte daher das im Kompetenzkatalog der Studentenschaft fehlende allgemeinpolitische Mandat nicht hergeleitet werden.
Bundesgewohnheitsrecht, auf das sich die Beklagte außerdem noch stützt, ist - abgesehen von dem Mangel aller weiteren Voraussetzungen - untauglich als Entstehungsgrund eines allgemeinpolitischen Mandats, weil sich Gewohnheitsrecht nicht gegen die Verfassung bilden kann.
4.
Mit dem aus Art. 2 Abs. 1 GG gerechtfertigten Begehren des Klägers, der Beklagten nichthochschulbezogene politische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen zu untersagen, wird das Begehren der Klage und damit die Grundlage der Sachentscheidung genügend bestimmt (so auch schon BVerwGE 34, 69 [73 f.]). Deutlicher oder genauer läßt sich das, was der Beklagten nach Maßgabe des klägerischen Unterlassungsanspruchs zu verbieten ist, im Hinblick auf die unübersehbare Vielgestaltigkeit möglicher nichthochschulbezogener Kundgaben nicht beschreiben. Ist eine konkretere und gleichwohl umfassende Umschreibung dessen, was als Begehungstatbestand sachlich-rechtlich möglich und deshalb bei entsprechender Begehungsgefahr richterlich zu untersagen ist, nicht denkbar, so darf die Durchsetzung des Rechts nicht daran scheitern, daß es in der Praxis auch hin und wieder Schwierigkeiten machen kann, erlaubtes und verbotenes Verhalten zu unterscheiden (vgl. z.B. für das Immissionsschutzrecht Urteil des BGH vom 30. April 1958 V ZR 142/56 in MDR 1958, 497 [498]). Wie selbst das Strafrecht nicht darauf verzichten kann, allgemeine Begriffe zu verwenden, ohne daß dies den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG zuwiderlaufen müßte (vgl. BVerfGE 37, 201), so wird auch aus dem Gegensatz von "hochschulbezogen" und "allgemeinpolitisch" das von der Studentenschaft geforderte Verhalten deutlich genug erkennbar, um Verstöße mit der Sanktion der Ordnungsmittel nach § 890 ZPO zu belegen.
Zweifeln, die wegen der Abstraktheit des Verbotsausspruchs nicht auszuräumen sind, ist allerdings nicht - wie das Berufungsgericht aus der Eigenschaft der Studentenschaft als Zwangsverband glaubt folgern zu müssen - damit zu begegnen, daß sich die Beklagte auch bei hochschulpolitischen Themen größtmöglicher Zurückhaltung befleißigen müsse. Beschränkungen in der Erfüllung ihrer legitimen Aufgaben sind kein Mittel, die Studentenschaft zu gesetzmäßigem Verhalten anzuhalten. Zweifel am Bestehen des Verletzungstatbestandes können nur die Vollstreckung selbst berühren. Sie gehen zu Lasten des Vollstreckungsgläubigers, der auch sonst den Nachweis der Zuwiderhandlung zu erbringen hat.
5.
Das vom Berufungsgericht zum Anlaß der Revisionszulassung genommene Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. Januar 1966 - 6 RKa 47/64 - (MDR 1966, 541) zwingt nicht zur Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§§ 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 [BGBl. I S. 661]). Über Rechtsfragen, die sich dem erkennenden Senat bei seiner Entscheidung über den Anspruch auf Unterlassung allgemeinpolitischer Erklärungen von Studentenschaftsorganen stellen, hat das Bundessozialgericht nicht entschieden. Es hat einen mitgliedschaftsrechtlichen Anspruch des Kassenarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung auf Unterlassung von Kritik an einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung verneint; der hier im Streit stehende, vom Senat bejahte Unterlassungsanspruch beruht dagegen auf dem Freiheitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Unterlassungsanspruch des klagenden Studenten betrifft überdies die nachhaltige Wahrnehmung des allgemeinpolitischen Mandats im Sinne einer verfassungsrechtlich unzulässigen Aufgabenanmaßung der Studentenschaft; in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Streitfall ging es hingegen um die Beanstandung eines bestimmten und konkreten Verhaltens der Kassenärztlichen Vereinigung.
6.
Da die Revision keinen Erfolg hat, muß die Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Klamroth
Willberg
Kreiling