Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.09.2007, Az.: BVerwG 4A 1007.07; 4A 1023.06
Nachbarschaftsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld; Nachbesserung eines planfestgestellten Lärmschutzkonzepts; Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Auswirkungen von Neuregelungen im Fluglärmgesetz (FluglärmG) auf das laufende Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.09.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 4A 1007.07; 4A 1023.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 38458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- 2 Abs.2 S.2 Nr.1FluglrmG
- 13 Abs.1 S.2, 3FluglrmG
- 8 Abs.1LuftVG
Redaktioneller Leitsatz
Rechtsansichten und Gesetzgebungsvorschläge, die ein Richter im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens in seiner Eigenschaft als Sachverständiger äußert, rechtfertigen in aller Regel nicht die Besorgnis der Befangenheit in einem konkreten anhängigen Gerichtsverfahre.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13.September 2007
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch des Klgers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow wird zurckgewiesen.
Grnde
I
Dem Ablehnungsgesuch des Klgers liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.
Der Klger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13.August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schnefeld. Er ist Eigentmer eines Wohn-Grundstcks in Mahlow, das in der Umgebung des planfestgestellten Flughafens liegt, aber nicht unmittelbar fr das Vorhaben in Anspruch genommen wird. Der Klger hat in erster Linie beantragt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Hilfsweise hat er zahlreiche Antrge auf Nachbesserung des planfestgestellten Lrmschutzkonzepts gestellt.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13.August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klage erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst waren. Der beschlieende Senat hat von der ihm durch 93a Abs.1VwGO erffneten Mglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzufhren und die brigen Verfahren auszusetzen. Der Klger, dessen Klage nicht als Musterverfahren vorgesehen war, hat sich ebenso wie der Beklagte und die Beigeladenen mit dem beabsichtigten Vorhaben einverstanden erklrt. Das Verfahren des Klgers wurde gem 93a Abs.1VwGO ausgesetzt.
ber die ausgewhlten Musterklagen ist auf die mndliche Verhandlung im Februar 2006 durch Urteile vom 16.Mrz 2006 entschieden worden (vgl. BVerwG 4A 1001.04, BVerwG 4A 1073.04, BVerwG 4A 1078.04 und BVerwG 4A 1075.04 - letzteres Urteil abgedruckt in BVerwGE 125, 116). Die Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13.August 2004i.d.F. vom 21.Februar 2006 wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Antrge auf Planergnzung hatten, soweit es um besseren Lrmschutz ging, teilweise Erfolg. Nach Zustellung der Musterurteile hat das Gericht den Klger darauf hingewiesen, dass sein Verfahren fortzufhren sei, ggf. auch nach Magabe des 93a Abs.2VwGO. Der Klger begehrt nunmehr unter Zurcknahme seiner Klage im brigen hilfsweise in zahlreichen Punkten eine Nachbesserung des planfestgestellten Lrmschutzkonzepts.
2.
Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow hat sich auf parlamentarischer und ministerieller Ebene mehrfach zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2.Februar 2006 (BTDrucks 16/508) betreffend das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglrm in der Umgebung von Flugpltzen (im Folgenden: FluglrmG) und Folgenderungen im Luftverkehrsgesetz geuert.
Im Verlauf der parlamentarischen Beratungen hat der federfhrende Ausschuss fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages (im Folgenden: Umweltausschuss) in seiner 11. Sitzung am 8.Mai 2006 eine ffentliche Anhrung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 16/508) durchgefhrt. Als Sachverstndige geladen waren u.a. Herr Dr. V. G. (Fachanwalt fr Verwaltungsrecht, M.) und der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow. Herr Dr. Paetow hat schriftlich und mndlich zur Ergnzung des 8 Abs.1LuftVG Stellung genommen. Die im Gesetzentwurf enthaltene Ergnzung (8 Abs.1 S.2 neu LuftVG) sah vor, dass u.a. bei der Planfeststellung fr Flughfen im Rahmen der Abwgung im Hinblick auf die Bercksichtigung des Fluglrms die jeweils anwendbaren Lrmgrenzwerte des 2 Abs.2FluglrmG (Entwurf) zugrunde zu legen seien. Ausweislich seiner mndlichen Erklrungen vor dem Umweltausschuss hat Herr Dr. Paetow sich dafr eingesetzt, die Verbindlichkeit der im Fluglrmgesetz festgelegten Grenzwerte fr die luftverkehrsrechtlichen Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren noch deutlicher zu regeln (vgl. das Wortprotokoll Nr.16/11 des Umweltausschusses vom 8.Mai 2006, S.5 f.). Zur Begrndung hat Herr Dr. Paetow auf den Gewinn an Rechts- und Planungssicherheit sowie auf prozesskonomische Entlastungseffekte, den Zeitgewinn in der Verfahrensdauer und die Reduzierung der Verfahrenskosten fr alle Beteiligten im Rahmen gerichtlicher Streitigkeiten verwiesen, die zu erwarten seien, wenn die komplexen Fragen nach der fachplanerischen Zumutbarkeitsgrenze bei den flughafenbedingten Lrmimmissionen und der jeweils aktuelle Stand der Lrmwirkungsforschung nicht in jedem Rechtsstreit um den Neu- oder Ausbau eines Flughafens in Gestalt zahlreicher umfangreicher Sachverstndigengutachten neu aufgerollt werden mssten.
Kurze Zeit nach der parlamentarischen Anhrung trat der Berichterstatter der CDU-Fraktion fr den Gesetzentwurf, MdB P., an Herrn Dr. Paetow mit der Bitte heran, zu prfen, ob er zusammen mit Rechtsanwalt Dr. G. fr den Umweltausschuss einen gemeinsamen Formulierungsvorschlag zum Thema "Verbindlichkeit der Grenzwerte auch fr das Zulassungsverfahren" vorlegen knne. Herr Dr. G., der in drei der vier Musterverfahren betreffend den Flughafen Berlin-Schnefeld (jedoch nicht im hier vorliegenden Verfahren) die beigeladene Flughafen Berlin-Schnefeld GmbH vertrat, hatte im Zuge seiner Anhrung vor dem Umweltausschuss auch zu diesem Thema einen Vorschlag gemacht (vgl. auch das Wortprotokoll Nr.16/11 des Ausschusses, S.2 f.). Im August 2006 kam es in Leipzig zu einer Besprechung zwischen leitenden Beamten des Bundesumweltministeriums, Herrn Dr. G. und Herrn Dr. Paetow. Herr Dr. G. und Herr Dr. Paetow verfolgten mit einem gemeinsamen Formulierungsvorschlag zu 8 Abs.1LuftVG das Konzept, die Verbindlichkeit der Lrmgrenzwerte des neuen FluglrmG in hnlicher Weise wie in anderen Fachplanungsgesetzen - etwa im Bundesfernstraengesetz i.V.m. der 16. BImSchV - im Luftverkehrsgesetz und einer Verordnung auf der Ermchtigungsgrundlage des 32 Abs.1LuftVG sicherzustellen. Demgegenber legte das Bundesumweltministerium einen Vorschlag vor, der vorsah, dass die Fragen des passiven Schallschutzes (einschlielich der Entschdigungsfragen) knftig allein im Rahmen der Festsetzung der Lrmschutzbereiche nach dem neuen Fluglrmgesetz Bercksichtigung finden sollten, und zwar auch mit verbindlicher Wirkung fr die Zulassungsverfahren nach dem Luftverkehrsgesetz. Dieser Lsungsvorschlag entspricht den am 7.Juni 2004 in Kraft getretenen Neuregelungen in 13 Abs.1 des FluglrmG vom 1.Juni 2007 und 8 Abs.1 S.2LuftVG (vgl. BGBl. I, 986, 991).
Zur Vorbereitung der Besprechung im August 2006 in Leipzig hat Herr Dr. F. (Referatsleiter im Bundesumweltministerium) Herrn Dr. Paetow einen Regelungsvorschlag bermittelt, der im Wesentlichen dem spter Gesetz gewordenen 13 Abs.1FluglrmG entsprach. Nach einem Gesprch, das Herr Dr. G. und Herr Dr. Paetow mit Mitgliedern des Umweltausschusses des Deutschen Bundestages im September 2006 gefhrt haben, baten mehrere Bundestagsabgeordnete Herrn Dr. G. und Herrn Dr. Paetow, von ihrem Regelungsvorschlag zu 8LuftVG abzugehen und zum Regelungskonzept des Bundesumweltministeriums, falls sie dies fr zweckmig hielten, Formulierungsvorschlge zu machen. Das ist im Oktober 2006 geschehen. Auf Einzelheiten ist zurckzukommen.
3.
Mit Schriftsatz vom 10.August 2007 hat der Klger den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (54VwGO i.V.m. 42 Abs.2ZPO). Dem Schriftsatz ist eine Gegenberstellung von Formulierungsvorschlgen zum Entwurf des 13FluglrmG beigefgt, die Formulierungsvorschlge von Herrn Dr. G. und Herrn Dr. Paetow sowie des Bundesumweltministeriums in Form einer Synopse wiedergibt. Die Synopse enthlt keine Angaben zur zeitlichen Abfolge der verschiedenen Formulierungsvorschlge. Der Klger hat sein Ablehnungsgesuch mit Schriftsatz vom 12.September 2007 ergnzt und vertieft. Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow hat sich in einer dienstlichen Erklrung vom 29.August 2007 zum Ablehnungsgesuch des Klgers geuert, in der er auf seine dienstlichen Erklrungen vom 28.Juni 2007 und vom 29.August 2007 in der Rechtssache BVerwG 4A 1008.07 verweist. Diese Stellungnahmen sind den Beteiligten bersandt worden. Der Klger begrndet sein Ablehnungsgesuch im Wesentlichen wie folgt:
Sein Vertrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow sei zerstrt, weil dieser sich mit Rechtsanwalt Dr. G., der in luftverkehrsrechtlichen Streitigkeiten regelmig die Flughafenbetreiber vertrete, zusammengetan und im Zuge der Beratungen ber das Fluglrmgesetz ber die Anhrung im Bundestag hinaus beim Bundesumweltministerium Regelungen vorgeschlagen und durchgesetzt habe, die die Situation des Klgers im laufenden Gerichtsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13.August 2004 zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schnefeld erheblich verschlechtert htten. Herr Dr. Paetow habe sich mit Erfolg dafr eingesetzt, dass die Lrmgrenzwerte des neuen Fluglrmgesetzes im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Fachplanung einen Grad an Verbindlichkeit erlangten, der jegliche Gterabwgung und die Bercksichtigungen rtlicher Besonderheiten im Rahmen der Zumutbarkeitsprfung ausschliee. Herr Dr. Paetow habe sich auch fr die Regelung der Aussetzung der Vollziehung in 13 Abs.1 Satz3FluglrmG eingesetzt und damit erreicht, dass die fr die Lrmbetroffenen gnstigeren Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 13.August 2004 in ihrer Vollziehung gesetzlich ausgesetzt wrden. Damit werde den Betroffenen eine Rechtsposition genommen, die sie bereits gehabt htten. Herr Dr. Paetow habe die Vorschlge von Herrn Dr. G. untersttzt, der im Gesetzgebungsverfahren einseitig die Interessen der Luftverkehrswirtschaft vertreten habe. In den Augen des Klgers habe sich der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow "vor den Karren der Flughafengesellschaften" spannen lassen und gegen die Interessen der lrmbetroffenen Flughafenanwohner gehandelt. Mit seiner Autoritt als Bundesrichter habe er den Empfehlungen von Herrn Dr. G. "Schtzenhilfe" geleistet und "die ntige Durchschlagskraft vermittelt".
In seinen dienstlichen uerungen erklrt der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, seine Ttigkeit im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens betreffend das Fluglrmgesetz habe dem Klger keinen Anlass gegeben, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Auf den Inhalt der dienstlichen uerungen wird verwiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 haben erklrt, dass sie keinen Grund zur Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters erkennen knnen. Die Beigeladenen zu 2 und 3 haben sich nicht geuert.
II
Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegrndet.
1.
Nach 54 Abs.1VwGO i.V.m. 42 Abs.2ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt nicht voraus, dass der Richter tatschlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es gengt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Grnde vorliegen, die bei vernnftiger Wrdigung aller Umstnde Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, fr die bei Wrdigung der Tatsachen vernnftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus(Urteil vom 5.Dezember 1975 - BVerwG 6C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38f.>).
Rechtsansichten und Gesetzgebungsvorschlge, die ein Richter im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens in seiner Eigenschaft als Sachverstndiger uert, rechtfertigen in aller Regel die Besorgnis der Befangenheit in einem konkreten anhngigen Gerichtsverfahren nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn die Meinungskundgabe nicht in einer ueren oder inneren Beziehung zu den Verfahrensbeteiligten, zu dem anhngigen Streitstoff oder zu einer fr die Entscheidung magebenden Rechtsauffassung steht (Meissner, in: Schoch/Schmidt-Amann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand Oktober 2005, Rn.45 zu 54). Sind diese Grenzen gewahrt, besteht in aller Regel kein begrndeter Anlass fr die Annahme, dass der Richter sein Amt nicht unvoreingenommen und im Bemhen um Objektivitt wahrnehmen wird. Das gilt im Grundsatz fr sachverstndige uerungen eines Richters im Rahmen parlamentarischer Ausschussberatungen ebenso wie fr die Inanspruchnahme seiner richterlichen Sachkunde und Erfahrungen im Rahmen der Beratungen eines Gesetzentwurfs auf ministerieller Ebene. Sachverstndige uerungen eines Richters im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens knnen jedoch Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit in einem anhngigen Rechtsstreit auslsen, wenn besondere Umstnde hinzutreten, aus denen sich Zweifel an seiner Objektivitt ergeben.
2.
Bei Anwendung dieses Mastabes ist die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow nicht begrndet. Besondere Umstnde, aus denen sich Zweifel an der Objektivitt des abgelehnten Richters ergeben, sind nach dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich. Die vom Prozessbevollmchtigten des Klgers vertretenen Rechtsauffassungen, die im Ablehnungsgesuch des Klgers zum Ausdruck kommen, beruhen teils auf Missverstndnissen der Formulierungsvorschlge des abgelehnten Richters, teils auf juristisch offensichtlich unzutreffenden Interpretationen der gesetzlichen Neuregelungen zum Schutz gegen Fluglrm.
2.1
Soweit der Klger die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters daraus herleitet, dieser habe sich dafr eingesetzt, dass die Lrmgrenzwerte fr die Einrichtung von Lrmschutzbereichen in 2FluglrmG "mit abschlieender Wirkung" und ohne einzelfallbezogene Interessenabwgung und Zumutbarkeitserwgungen auch fr die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsentscheidungen gelten sollten, und darin eine Verschlechterung seiner Rechtsposition im anhngigen Verfahren (BVerwG 4A 1007.07) sieht, beruht sein Vorbringen auf offensichtlich unrichtigen rechtlichen Vorstellungen. Die von Herrn Dr. Paetow geuerten rechtspolitischen Vorstellungen sind daher ohne rechtliche Bedeutung fr den Ausgang des anhngigen Verfahrens.
Im vorliegenden Verfahren stellt sich zunchst die Frage, ob das Gericht gem 93a Abs.2 Satz1VwGO ohne mndliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden kann. Das ist der Fall, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die Rechtssache gegenber den rechtskrftig entschiedenen Musterverfahren (Urteile vom 16.Mrz 2006) betreffend den Planfeststellungsbeschluss vom 13.August 2004 (i.d.F. vom 21.Februar 2006) keine wesentlichen Besonderheiten tatschlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklrt ist. Sollte der Senat zu der Auffassung gelangen, dass diese Voraussetzungen nicht vollen Umfangs erfllt sind, msste er am Mastab der Rechtsgrundstze und Lrmschutzkriterien, die er seiner Rechts- und Abwgungskontrolle in den Musterverfahren zugrunde gelegt hat, prfen, ob der Planfeststellungsbeschluss vom 13.August 2004 ber die in den Musterverfahren bereits festgestellten Abwgungsmngel in Bereichen des passiven Lrmschutzes hinaus wegen der tatschlichen oder rechtlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles weitere Rechts- oder Abwgungsfehler zu Lasten des Klgers enthielte. Bei Anlegung der Kontrollmastbe, die der Senat in seinen Musterurteilen vom 16.Mrz 2006 entwickelt hat, kmen die Lrmgrenzwerte in 2 Abs.2 des am 7.Juni 2007 in Kraft getretenen Fluglrmgesetzes nicht zur Anwendung.
Einer Rckwirkung dieser Lrmgrenzwerte zu Lasten des Klgers stnde auch 13 Abs.1 Satz2FluglrmG im Wege, der vorsieht, dass weitergehende Regelungen, die in einer Planfeststellung bis zum 6.Juni 2007 getroffen worden sind, unberhrt bleiben. Aus dieser Regelung ergibt sich ohne Weiteres, dass sich das Fluglrmgesetz die vom Klger befrchtete rckwirkende Geltung zu seinen Lasten selbst nicht beimisst. Im brigen gelten die Lrmgrenzwerte in 2 Abs.2 Satz2 Nr.1FluglrmG nur fr solche zivilen Flugpltze, deren wesentliche bauliche Erweiterung nach dem 7.Juni 2007 genehmigt oder planfestgestellt worden sind (vgl. 2 Abs.2 Satz3FluglrmG). Gegenstand des anhngigen Klageverfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss fr den Ausbau des Flughafens Berlin-Schnefeld vom 13.August 2004 (mit den nderungen vom 21.Februar 2006 und vom 14.September 2006).
2.2
Soweit der Klger geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters ergebe sich auch daraus, dass er sich zusammen mit Rechtsanwalt Dr. G. erfolgreich fr die Regelung in 13 Abs.1 Satz3FluglrmG eingesetzt und dadurch die Rechtsstellung des Klgers im anhngigen Verfahren verschlechtert habe, ist das Ablehnungsgesuch ebenfalls unbegrndet. Es beruht auch insoweit auf offensichtlich unzutreffenden Vorstellungen.
Das Vorbringen des Klgers entspricht schon nicht den Tatsachen. Die Vorschrift des 13 Abs.1 Satz3FluglrmG, nach der die Vollziehung der (im Vergleich zum Fluglrmgesetz) weitergehenden Regelungen (des passiven Lrmschutzes und der Entschdigungen) ausgesetzt ist, solange eine vorher erfolgte Planfeststellung nach 8LuftVG nicht bestandskrftig ist, beruht nicht auf einer Gesetzgebungsinitiative des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow. Das ergibt sich zur berzeugung des Senats eindeutig aus der E-Mail-Anfrage vom 25.Juli 2006, die der zustndige Referatsleiter im Bundesumweltministerium, Herr Dr. F., zur Vorbereitung der Besprechung in Leipzig im August 2006 Herrn Dr. Paetow bersandt hat. Der Gesetzesvorschlag des Ministeriums, der zunchst 11 Abs.2 und 11a LuftVG betraf und spter in 13 Abs.1FluglrmG bernommen worden ist, enthielt bereits die Regelung der Aussetzung der Vollziehung, die nunmehr in 13 Abs.1 Satz3FluglrmG enthalten ist. Aus der vom Klger vorgelegten Beratungsgrundlage zu 13FluglrmG ("abschlieende und weitergehende Vorschriften") ergibt sich nichts anderes. Die dort gegenbergestellten Formulierungen "Paetow/G. I, Formulierung BMU, Formulierung Paetow/G. II (aktuell)" suggerieren in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht einen Verlauf der Gesetzesberatungen, der - soweit es 13 Abs.1 Satz3FluglrmG betrifft - dem tatschlichen Ablauf der Beratungen nicht entspricht. Die dienstlichen Stellungnahmen von Herrn Dr. Paetow besttigen das. Der Senat hat keine Zweifel an dem von Herrn Dr. Paetow geschilderten und durch das E-Mail-Schreiben von Herrn Dr. F. belegten zeitlichen Ablauf.
Im brigen misst der Klger der Vorschrift des 13 Abs.1 Satz3FluglrmG eine Bedeutung fr das anhngige Klageverfahren bei, die dieser Vorschrift nicht zukommt. Der Klger lsst zunchst auer Acht, dass nach 13 Abs.1 Satz2FluglrmG bestandskrftige Regelungen des passiven Lrmschutzes (einschlielich der Entschdigungsregelungen), die ber das Lrmschutzkonzept in 2 ff. FluglrmG hinausgehen, unberhrt bleiben. Vor diesem rechtlichen Hintergrund regelt 13 Abs.1 Satz3FluglrmG, dass die Vollziehung dieser weitergehenden Regelungen ausgesetzt ist, soweit der Planfeststellungsbeschluss, der gerichtlich angefochten wird, noch nicht bestandskrftig geworden ist. In der Sache bedeutet dies, dass ein Lrmbetroffener erst dann in den Genuss der weitergehenden Regelungen des passiven Lrmschutzes (einschlielich der Entschdigung) kommt, wenn die Grundentscheidung ber die Zulassung des zur Planfeststellung gestellten Vorhabens zu Gunsten des Vorhabenbetreibers endgltig gefallen ist. Der Vollzug passiver Lrmschutzkonzepte fr Lrmbetroffene in der Umgebung eines Flughafens steht und fllt mit der rechtskrftigen Zulassung des Vorhabens selbst. Diese Entscheidung muss auch der Klger, der den Planfeststellungsbeschluss vollen Umfangs angefochten hat, abwarten. Die vom Klger im Wortlaut wiedergegebene Erklrung von Herrn Dr. Paetow in der Anhrung vor dem Umweltausschuss zum Widerruf von Betriebsregelungen (Wortprotokoll Nr.16/11, S.16) betrifft einen zwar theoretisch denkbaren, aber sehr seltenen Fall und hat den Charakter einer abstrakten Rechtsauskunft, der jeglicher Bezug zum anhngigen Verfahren fehlt.
Lrmschutzauflagen, die der gerichtlichen Prfung standhalten und in Bestandskraft erwachsen, knnen - wenn und soweit das Vorhaben verwirklicht wird - vollzogen werden. Die Regelung ber die Aussetzung der Vollziehung in 13 Abs.1 Satz3FluglrmG stellt dies nicht in Frage. Mngel planfestgestellter Vorkehrungen des passiven Lrmschutzes, die der gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten und aufgehoben werden, lassen sich, wenn das Vorhaben gleichwohl verwirklicht werden soll, nur durch Planergnzungen beheben. Vom Gericht aufgehobene Lrmschutzauflagen sind rechtlich nicht mehr existent; ihre Vollziehung kann daher nicht mehr ausgesetzt werden. In dem Musterurteil zum Flughafen Berlin-Schnefeldvom 16.Mrz 2006 - BVerwG 4A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 <211Rn.290>) wird auerdem festgestellt, dass der (nchtliche) Flugbetrieb nicht aufgenommen werden darf, solange die gebotene Vervollstndigung der behrdlichen Lrmschutzkonzeption noch aussteht.
2.3
Die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow im anhngigen Verfahren lsst sich entgegen dem Ablehnungsgesuch des Klgers auch nicht damit begrnden, dass Herr Dr. Paetow sich auf parlamentarischer und ministerieller Ebene ganz generell zu Lasten der potentiell von Fluglrm betroffenen Anwohner in der Umgebung eines Flughafens fr eine gesetzliche Regelung eingesetzt habe, nach der die im FluglrmG festgelegten Lrmgrenzwerte fr die Einrichtung von Lrmschutzbereichen auch fr die luftverkehrsrechtliche Fachplanung verbindlich sein sollten, und dabei ein Regelungskonzept verfolgt habe, nach der die Verbindlichkeit dieser Grenzwerte hnlich wie in anderen Fachplanungsgesetzen (z.B. im Bundesfernstraengesetz i.V.m. der 16. BImSchV) im Luftverkehrsgesetz geregelt werden sollte.
Als vom Umweltausschuss des Bundestages geladener Sachverstndiger hat Herr Dr. Paetow einen ergnzenden Formulierungsvorschlag zu 8 Abs.1 Satz2 (neu) LuftVG gemacht, der als Folgenderung im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2.Februar 2006 enthalten war (vgl. Art.2 Nr.1 des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/508, 12). Nach dem Gesetzentwurf sollte in 8 Abs.1LuftVG ein Satz2 angefgt werden, der vorsah, dass in luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren im Rahmen der Abwgung im Hinblick auf die Bercksichtigung des Fluglrms die jeweils anwendbaren Werte des 2 Abs.2FluglrmG "zugrunde zu legen" sind. Dieser Gesetzesvorschlag bringt bereits unmissverstndlich die Regelungsabsicht der Bundesregierung zum Ausdruck, durch die vorgesehene Ergnzung sicherzustellen, dass bei der Bewltigung der durch Fluglrm hervorgerufenen Probleme im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung bei der Abwgung ausschlielich die nach dem FluglrmG mageblichen Grenzwerte angewandt werden. In der Begrndung des Gesetzentwurfs wird dies auf die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung gesttzt (BTDrucks 16/508, S.14, 24). Die Initiative zur bernahme der Lrmgrenzwerte in 2 Abs.2FluglrmG in die luftverkehrsrechtliche Fachplanung ist also nicht von Herrn Dr. Paetow ausgegangen.
Die von der Bundesregierung in ihrem Entwurf zum Fluglrmgesetz und zu 8 Abs.1LuftVG bereits vorgesehene bernahme der Lrmgrenzwerte des FluglrmG in die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren zeigt sich auch in dem Formulierungsvorschlgen des Bundesumweltministeriums (Referat IG I 7, Dr. F.) zu 11 Abs.2 <neu> oder 11a <neu> LuftVG bzw. zu 13FluglrmG. In dem Herrn Dr. Paetow am 25.Juli 2006 bermittelten Gesetzesvorschlag zu 11 Abs.2 bzw. 11a LuftVG heit es bereits, dass die Regelungen ber Lrmschutzbereiche im FluglrmG "mit abschlieender Wirkung" auch fr die Zulassungsverfahren nach dem Luftverkehrsgesetz gelten. Soweit die vom Klger vorgelegte Beratungsunterlage zu 13FluglrmG (Synopse der Formulierungsvorschlge Paetow/G. I, BMU und Paetow/G. II) den Eindruck vermitteln soll, die Formulierung "mit abschlieender Wirkung" sei erstmals in einem Vorschlag der Herren Dr. Paetow und Dr. G. enthalten, trifft dies, wie sich aus dem Schreiben von Herrn Dr. F. an Dr. Paetow vom 25.Juli 2006 und aus der dienstlichen Erklrung von Herrn Dr. Paetow vom 29.August 2007 ergibt, nicht zu.
Im brigen hat Herr Dr. Paetow in seinem alternativen Formulierungsvorschlag zu 8 Abs.1LuftVG Erwgungen aufgegriffen, die der Senat bereits in seinemUrteil vom 16.Mrz 2006 - BVerwG 4A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 <194Rn.252>) - zum Planfeststellungsbeschluss fr den Ausbau des Flughafens Berlin-Schnefeld angestellt hat. Der Senat hat dort ausgefhrt: In 32 Abs.1 Satz1 Nr.15LuftVG werde das Bundesministerium fr Verkehr, Bau und Wohnungswesen ermchtigt, die zum "Schutz der Bevlkerung vor Fluglrm" notwendigen Rechtsverordnungen zu erlassen. Anders als im Bereich des Immissionsschutzrechts, in dem in Ausfhrung des Regelungsauftrags der 23, 43 und 48BImSchG die Verkehrslrmschutzverordnung (16. BImSchV), die Sportanlagenlrmschutzverordnung (18. BImSchV) und die TA-Lrm mit ihren Grenz- bzw. Richtwertbestimmungen geschaffen worden seien, stehe im Luftverkehrsrecht ein entsprechendes Regelwerk, das zu Recht immer wieder angemahnt werde, weiterhin aus. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang ergnzend auf wissenschaftliche Beitrge von Berkemann, ZUR 2002, 202, Koch/Wieneke, NVwZ 2003, 1153 <1167> [BVerwG 17.12.2002 - 4C 15/01] und Storost, NVwZ 2004, 257 <264>, die das Fehlen materieller Schutzstandards (Lrmschutzkriterien) bei der Zulassung und dem Ausbau von Flughfen aus Grnden der Rechts- und Planungssicherheit in deutlichen Worten kritisieren. Dass der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow sich diese Sichtweise zu Eigen gemacht und in Form eines Formulierungsvorschlages niedergelegt hat, vermag die Besorgnis seiner Befangenheit auch aus diesem Grund nicht zu begrnden. Die Frage, auf welche Weise die Lrmgrenzwerte des neuen Fluglrmgesetzes fr die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren fr verbindlich erklrt werden, ist im brigen eine Frage der gesetzlichen Regelungstechnik. Die Verbindlichkeit der Lrmgrenzwerte wirkt fr und gegen alle Beteiligten in einem Rechtsstreit. Sie wirkt sich nicht einseitig zu Lasten der Lrmbetroffenen aus.
Es gibt entgegen dem Ablehnungsgesuch auch keinerlei Anhaltspunkte dafr, dass die vom Gesetzgeber verfolgte und von Herrn Dr. Paetow mitgetragene Verbindlicherklrung der Lrmgrenzwerte des Fluglrmgesetzes fr die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren den Lrmschutz der Flughafenanwohner auf Manahmen des passiven Lrmschutzes verkrzen und Manahmen des aktiven Lrmschutzes, insbesondere Betriebsbeschrnkungen, aus der luftverkehrsrechtlichen Abwgung verdrngen sollte. Herr Dr. Paetow fhrt in seiner dienstlichen Erklrung vom 28.Juni 2007 aus, zwischen ihm, Herrn Dr. G. und den an der Besprechung in Leipzig im August 2006 beteiligten leitenden Beamten des Bundesumweltministeriums habe Einigkeit darber bestanden, dass das Erfordernis, im Rahmen der fachplanerischen Abwgung auch ber die Notwendigkeit aktiver Lrmschutzmanahmen (z.B. Betriebsbeschrnkungen) zu befinden, durch die Festlegung verbindlicher Grenzwerte unberhrt bleiben sollte. Eine andere Regelungsabsicht ist den protokollierten Stellungnahmen von Herrn Dr. Paetow und Herrn Dr. G. in der Anhrung vor dem Umweltausschuss des Deutschen Bundestages (vgl. hierzu das Wortprotokoll Nr.16/11 vom 8.Mai 2006, S.2 f., 5f., 18ff., 23) nicht zu entnehmen.
Die Lrmgrenzwerte, die das Fluglrmgesetz fr die Einrichtung von Lrmschutzbereichen festlegt und die in den luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren nunmehr zu beachten sind, stellen Grenzwerte dar, die zu Lasten der Lrmbetroffenen nicht berschritten werden drfen. Der beschlieende Senat sieht keine Anhaltspunkte dafr, dass die Neuregelungen im Fluglrmgesetz es der zustndigen Behrde bei der Festsetzung von Lrmschutzbereichen verwehren, diese Lrmgrenzwerte zum Schutz bestimmter Gruppen besonders schutzwrdiger Lrmbetroffener oder Einrichtungen zu unterschreiten. Dies wird auch in der abschlieenden Beschlussempfehlung und im Bericht des Umweltausschusses vom 13.Dezember 2006 (BTDrucks 16/3813, S.12, 19) zum Ausdruck gebracht.
Das Ablehnungsgesuch des Klgers gibt dem beschlieenden Senat keinen Anlass, sich zu der Frage zu uern, ob es der zustndigen Behrde nach neuer Rechtslage mglich ist, atypische bauliche oder standortbedingte bzw. topographische Gegebenheiten in besonderen Einzelfllen bei der Festsetzung von Lrmschutzbereichen zu bercksichtigen und solche Sonderflle in die Lrmschutzbereiche einzubeziehen oder deren Schutzstandards materiellrechtlich auf sie zu erstrecken. Es kann insbesondere dahinstehen, aus welchen Grnden der im "Formulierungsvorschlag BMU" in der vom Klger vorgelegten Synopse zu 13FluglrmG enthaltene Satz, demzufolge aufgrund besonderer Umstnde des Einzelfalles in den luftverkehrsrechtlichen Verfahren weitergehende Erstattungen auferlegt werden knnen, im Formulierungsvorschlag "Paetow/G. II (aktuell)" nicht enthalten ist. Die Synopse selbst gibt hierber keinen Aufschluss; sie trgt die vom Klger geuerten Vermutungen nicht. Anhaltspunkte dafr, dass dieser Satz auf Vorschlag von Herrn Dr. Paetow nicht Gesetz geworden ist, bestehen nach den dienstlichen uerungen von Herrn Dr. Paetow nicht.
2.4
Der Umstand, dass der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow im Prozess der parlamentarischen und ministeriellen Beratungen ber 8 Abs.1LuftVG und 13 Abs.1 des spteren FluglrmG Formulierungsvorschlge gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. G. entwickelt und vertreten hat, gibt bei verstndiger Wrdigung aller Umstnde ebenfalls keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters.
Ausweislich des Wortprotokolls Nr.16/11 der Anhrung vor dem Umweltausschuss des Deutschen Bundestages vom 8.Mai 2006 hat sich Herr Dr. G. ebenso wie Herr Dr. Paetow fr eine verbindliche bernahme der Lrmgrenzwerte des Fluglrmgesetzes in die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren nach dem Luftverkehrsgesetz ausgesprochen. Seine im Wortprotokoll wiedergegebenen Stellungnahmen machen deutlich, dass Herr Dr. G. aus Grnden der Rechts- und Planungssicherheit, der Prozesskonomie und der Befriedungsfunktion gesetzlich festgelegter Grenzwerte ein Regelungsmodell befrwortet hat, das den Vorstellungen von Herrn Dr. Paetow im Wesentlichen entsprach. Es ist deshalb durchaus nachvollziehbar, dass ein fr den Entwurf des FluglrmG zustndiger Berichterstatter des Umweltausschusses (MdB U. P., CDU) - wie dies Herr Dr. Paetow in seiner dienstlichen Erklrung vom 28.Juni 2007 ausfhrt - an ihn und Herrn Dr. G. mit der Bitte herangetreten ist, einen gemeinsamen Formulierungsvorschlag zur bernahme der Lrmgrenzwerte in das luftverkehrsrechtliche Zulassungsverfahren vorzulegen und dabei auch die berlegungen des Bundesumweltministeriums in Erfahrung zu bringen und mit zu bercksichtigen.
Der Umstand, dass die - im Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits angelegte - verbindliche bernahme der Lrmgrenzwerte des Fluglrmgesetzes in die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren aus Grnden der Rechts- und Planungssicherheit auch den Betreibern von Flughfen (und potentiellen Investoren im Flughafenumfeld) entgegenkommt, rechtfertigt nicht die Annahme, Herr Dr. Paetow habe sich in der Zusammenarbeit mit Herrn Dr. G. einseitig die Interessen der Luftverkehrswirtschaft zu Eigen gemacht. Der Inhalt der gemeinsamen Formulierungsvorschlge beschrnkt sich wie dargelegt auf Fragen der Regelungstechnik, die mit einer bernahme der Lrmgrenzwerte in die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren verbunden sind. Die gemeinsamen Vorschlge betreffen hingegen nicht die Hhe der gesetzlich festzulegenden Lrmgrenzwerte, Fragen ihrer Berechnung oder Entschdigungsfragen. Diese Vorschlge bringen auch nicht - wie bereits ausgefhrt - zum Ausdruck, im luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren seien knftig von vornherein Manahmen des aktiven Lrmschutzes auszuklammern, soweit Vorkehrungen des passiven Schallschutzes sicherstellten, dass die Lrmgrenzwerte in 2 Abs.2FluglrmG eingehalten wrden. Die Zusammenarbeit zwischen Herrn Dr. Paetow und Herrn Dr. G. rechtfertigt daher nicht den vom Klger erhobenen Vorwurf, Herr Dr. Paetow habe sich einseitig auf die Seite der Flughafenbetreiber bzw. der Luftverkehrswirtschaft gestellt und dadurch Anlass zu Zweifeln an seiner Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit gegeben.
Dr. Jannasch
Dr. Philipp