Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1992, Az.: VI ZR 4/92
Verkehrssicherungspflicht; Streupflicht; Pächter einer Autobahnraststätte; Glatteis; Schadensersatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1992
- Aktenzeichen
- VI ZR 4/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1992, 2248 (Kurzinformation)
- BGHWarn 1992, 552
- DAR 1993, 210 (Kurzinformation)
- DAR 1992, 460-461 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1993, 218 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1993, 27-29 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1993, 185 (amtl. Leitsatz)
- VRS 1993, 6
- VersR 1992, 1416-1417 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Dem Pächter einer Autobahnraststätte obliegt die Verkehrssicherungs- und damit die Streupflicht für die Gehwege, die von dem Parkplatz zu dem Raststättengebäude führen.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Beklagte zu 1) betreibt als offene Handelsgesellschaft eine Raststätte mit Motel an der Bundesautobahn A 1; die Beklagten zu 2) und 3) sind ihre Gesellschafter.
Am 1. Dezember 1988 stellte der Kläger gegen 15. 00 Uhr seinen Pkw auf dem Parkplatz vor dem Raststättengebäude ab, um darin die Toilette aufzusuchen. An diesem Tage war im dortigen Raum seit den frühen Morgenstunden Regen oder Sprühregen gefallen, der bei einer in Erdbodennähe bestehenden Temperatur von ca. - 2 Grad C. am Boden gefror. Sowohl der Parkplatz als auch die Gehwege waren gestreut und eisfrei. Der Kläger wollte den vom Parkplatz zum Hauseingang führenden Gehweg benutzen; er kam jedoch an der vereisten Bordsteinkante zu Fall und zog sich einen Unterschenkelbruch zu.
Der Kläger hat von den Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld (Mindestvorstellung im ersten Rechtszug: 30.000 DM, im zweiten Rechtszug: 15.000 DM) verlangt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm den durch den Unfall erlittenen Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagten verurteilt, dem Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000 DM nebst Zinsen zu zahlen; es hat ferner festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, dem Kläger allen materiellen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte erfolgt ist. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstreben.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht geht aufgrund des Vortrags der Beklagten davon aus, daß das Abhacken des Eises an der Bordsteinkante oder das Bestreuen der Kante mit abstumpfenden Mitteln keinen Erfolg versprach, weil sich wegen der Wetterverhältnisse auf der Bordsteinkante ständig neues Eis bildete und Streumittel dort von dem Regen abgewaschen wurden, Das Berufungsgericht meint jedoch, die Beklagte zu 1) habe der Gefahr, daß Fußgänger auf der vereisten Bordsteinkante ausrutschten, auf andere Weise begegnen müssen. So hätte im Bereich des zum Hauseingang führenden Gehweges eine Matte über die Bordsteinkante gelegt werden können. Möglich und zumutbar sei es auch gewesen, den vor der Raststätte quer verlaufenden Gehweg bis auf einen schmalen Zugang vor dem Gebäude mit einem Seil oder einem Flatterband zu sperren oder Warntafeln aufzustellen. Um die nötigen Sicherungsmaßnahmen habe sich die Beklagte zu 1) durch ihre Geschäftsführer oder leitenden Angestellten selbst kümmern müssen und sie nicht ihrem Hausmeister überlassen dürfen. Den Kläger treffe an dem Unfall kein Mitverschulden, da er keinen Anlaß zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen gehabt habe. Denn der Parkplatz und der Gehweg seien gestreut und eisfrei gewesen; daß nur die Bordsteinkante vereist gewesen sei, sei nicht erkennbar gewesen.
II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die an die Verkehrssicherungspflicht zu stellenden Sorgfaltsanforderungen überspannt und der Beklagten zu 1) das Unterlassen von Maßnahmen zum Vorwurf gemacht, deren Eignung zur Unfallverhütung es nicht aufzeigt; das Gericht hat ferner erheblichen Sachvortrag der Beklagten zu ihrer Entlastung übergangen und ein Mitverschulden des Klägers mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint.
1. Das Berufungsurteil ist allerdings nicht schon deshalb aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält. Freilich wäre nach § 543 Abs. 2 ZPO eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes geboten gewesen, da der Wert der Beschwer der Beklagten 60.000 DM übersteigt, wie sich aus dem Beschluß des Senats über die Festsetzung des Streitwerts vom 7. Juli 1992 ergibt, und die Entscheidung des Berufungsgerichts deshalb revisibel ist. In solchen Fällen führt das Fehlen des Tatbestandes, auch ohne daß es einer darauf gestützten Verfahrensrüge bedarf, grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils (BGHZ 73, 248, 252; 80, 64, 67; BGH, Urteile vom 12. Februar 1987 - III ZR 148/85 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 4 und vom 25. April 1991 - I ZR 232/89 - NJW 1991, 3038, 3039 = BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 7). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber dann, wenn das Ziel des § 543 Abs. 2 ZPO, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall dadurch erreicht werden kann, daß sich der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen ergibt (Senatsurteil vom 22. September 1981 - VI ZR 170/80 - VersR 1981, 1180 f; BGH, Urteile vom 12. Februar 1987 und vom 25. April 1991 = jeweils aaO.), So liegen die Dinge hier. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils bieten dem Senat eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Prüfung der Frage, ob die Beklagte zu 1) gegen die Streupflicht verstoßen hat und den Kläger eine Mitverantwortung an seinem Unfall trifft.
2. Mit Recht rügt die Revision jedoch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten zu 1) begründet.
a) Nicht zu beanstanden ist entgegen der Ansicht der Revision allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß nämlich der Beklagten zu 1) die Verkehrssicherungspflicht an der Unfallstelle oblag. Nach der eigenen rechtlich zutreffenden Sicht der Beklagten in der Klageerwiderung war die Beklagte zu 1) als Pächterin verkehrssicherungs- und damit streupflichtig für die Gehwege, die zu der Raststätte und zu dem Motel führen. Dieses Verständnis von der Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirts entspricht der einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. u.a. Senatsurteile vom 20. November 1984 - VI ZR 169/83 - VersR 1985, 90 und vom 27. Januar 1987 - VI ZR 114/86 - NJW 1987, 2671 f m.w.N.).
b) Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die Beklagte zu 1) nicht ohne weiteres schon deshalb von jeglichen Schutzmaßnahmen am Unfallort freigestellt war, weil aufgrund der herrschenden Wetterverhältnisse weder ein Abhacken des Eises an der Bordsteinkante noch ein Bestreuen dieser Kante mit abstumpfenden Mitteln Erfolg bot. Denn wenn es andere Sicherungsmaßnahmen gab, die zur Verhinderung von Stürzen der Fußgänger geeignet und der Beklagten zu 1) auch möglich und zumutbar waren, so mußten sie ergriffen werden.
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Schutzvorkehrungen, die das Berufungsgericht hier in die Pflicht der Beklagten zu 1) stellt.
aa) Wenn das Berufungsgericht meint, es hätte eine Matte über die Bordsteinkante gelegt werden können, so beachtet es zum einen nicht, daß eine auf solcher Kante liegende Matte, über die viele Fußgänger hinweglaufen - das Berufungsgericht geht von täglich bis zu 10.000 Raststättenbesuchern aus -, erfahrungsgemäß nicht unverändert an der einmal gewählten Stelle liegen bleibt. Zum anderen berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, daß es nach den getroffenen Feststellungen am Unfalltage seit den frühen Morgenstunden regnete und der Regen am Erdboden gefror. Dies wäre nach den Sätzen der Erfahrung in gleicher Weise mit dem Regen auf einer Matte geschehen, so daß nicht ersichtlich ist, wieso eine Matte die Eisbildung an der Unfallstelle hätte verhindern können. Daran vermag auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf eine vor den Gebäudeeingang gelegte Matte nichts zu ändern. Diese Matte war nach den unstreitigen örtlichen Gegebenheiten, wie sie sich aus den eingereichten Fotos ergeben, überdacht und somit vor dem Glatteisregen geschützt,
bb) Auf welche Weise das Sperren des über eine Länge von 80 m vor dem Raststättengebäude quer verlaufenden Gehweges bis auf einen schmalen Zugang vor dem Gebäude mit einem Seil oder einem Flatterband den Unfall hätte verhindern können, wird vom Berufungsgericht nicht näher erläutert und ist auch sonst nicht ersichtlich. Denn gerade in dem Bereich des auch nach Ansicht des Berufungsgerichts offen zu haltenden schmalen Zugangs vor der Raststätte ist der Kläger hier ja zu Fall gekommen. Zudem würde sich ein völliges Sperren des gesamten Gehweges allein wegen der an der Bordsteinkante vorhandenen Glätte als eine überzogene und für die Fußgänger, die dann die Fahrbahn hätten benutzen müssen, auch gefährliche Maßnahme dargestellt haben.
cc) Nicht näher ausgeführt wird vom Berufungsgericht auch, an welchen Stellen und mit welchem Inhalt die nach seiner Auffassung zur Verhinderung des Unfalls in Betracht zu ziehenden Warntafeln hätten aufgestellt werden sollen, um in geeigneter Weise auf eine nur an der Bordsteinkante vorhandene Glätte hinzuweisen.
d) Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten zu 1) begründet. Zwar ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht meint, daß ungewöhnliche Wetterverhältnisse auch außergewöhnliche Sicherungsmaßnahmen erfordern und daß es die dem Verkehrssicherungspflichtigen obliegende Organisationspflicht gebieten kann, bei extremen Witterungslagen die sachgemäße Durchführung der von ihm auf andere Personen delegierten Streupflicht besonders sorgfältig zu überwachen. Jedoch sprechen bereits die Bekundungen der vom Landgericht als Zeugen vernommenen Bediensteten der Beklagten zu 1), mit denen sich das Berufungsgericht nicht näher auseinandersetzt, dafür, daß ihrer Tätigkeit am Unfalltage eine Organisation des Streudienstes durch die Beklagte zu 1) zugrunde lag. Zudem hatten die Beklagten vorgetragen und durch Antrag auf erneute Vernehmung zweier Zeugen vor dem Berufungsgericht unter Beweis gestellt, daß der Hausmeister, dem die Beklagte zu 1) die Streutätigkeit übertragen hatte, regelmäßig, und zwar insbesondere auch am Unfalltage, von den Beklagten zu 2) und 3) überwacht worden sei. Die dazu benannten Zeugen hatten auch nicht etwa, wie das Berufungsurteil zu verstehen sein könnte, vor dem Landgericht bereits das Gegenteil bekundet; sie waren dazu ausweislich des Protokolls gar nicht befragt worden. Das Berufungsgericht hätte deshalb von der Vernehmung dieser Zeugen nicht absehen dürfen, bevor es der Beklagten zu 1) das Unterlassen einer ausreichenden Überwachung als Organisationsverschulden zur Last legte.
e) Auf demselben Verfahrensfehler beruht auch der Satz, mit dem das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten zu 1) aus § 831 BGB bejaht. Die regelmäßige Überwachung des Hausmeisters war von den Beklagten, wie dargelegt, unter Beweis gestellt worden, und für eine sorgfältige Auswahl konnte bereits der Vortrag sprechen, daß der Hausmeister auch als Sicherheitsbeauftragter bei der Berufsgenossenschaft bestellt worden sei, Falls dem Berufungsgericht dieses Vorbringen zu dem in den Tatsacheninstanzen nicht weiter problematisierten Punkt der Entlastung der Beklagten zu 1) nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ausreichte, so hätte es, wie die Revision mit Recht geltend macht, die Beklagten gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hierauf hinweisen müssen, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen entsprechend zu ergänzen, bevor es die Beklagte zu 1) für beweisfällig halten durfte.
3. Auf Rechts- und Verfahrensfehlern beruht schließlich auch die Ansicht des Berufungsgerichts, den Kläger treffe an dem Unfall kein Mitverschulden.
a) Da am 1. Dezember 1988 seit den frühen Morgenstunden am Erdboden gefrierender Regen fiel und sowohl der Parkplatz als auch die Gehwege in einer, wie sich aus dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergibt, dem Kläger erkennbaren Weise gestreut waren, hätte der Kläger sich bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt sagen müssen, daß trotz der ausgeführten Sicherungsmaßnahmen an der nur schwer eisfrei zu haltenden Bordsteinkante noch Eisreste vorhanden sein könnten. Es war für ihn deshalb im eigenen Interesse geboten, nicht gerade auf diese Kante zu treten. Dies würde selbst dann gelten, wenn mit dem Berufungsgericht davon auszugehen wäre, daß die dortige Vereisung dem Kläger nicht erkennbar war.
b) Die letztgenannte Feststellung des Berufungsgerichts beruht aber zudem auf einem Verfahrensfehler. Die Beklagten hatten nämlich unter Zeugenbeweis gestellt, daß die Eisfläche im Bereich der Bordsteinkante ohne Schwierigkeiten als solche zu erkennen war. Diesen Beweis hätte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, erheben müssen, bevor es zu Lasten der Beklagten vom Gegenteil ausgehen konnte.
III. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.