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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2004, Az.: III ZB 72/03

Frist zur Berufungsbegründung; Unterbrechung durch Berufungsverwerfung; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Erforderliche Mindestbeschwer; Streit um Beseitigung einer Garage auf Kleingartenparzelle; Beendigter Pachtvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.2004
Aktenzeichen
III ZB 72/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 13563
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 23.09.2003

Fundstellen

  • BGHR 2004, 1102-1104
  • BGHReport 2004, 1102-1104
  • JWO-MietR 2004, 177
  • WuM 2004, 352-353 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Zwar wird der Lauf der Berufungsbegründungsfrist nicht durch einen Beschluss auf Verwerfung der Berufung unterbrochen, doch wirkt sich eine zwischenzeitlich eingetretene Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in den Fällen, in denen das Berufungsgericht die Berufung aus anderen Gründen als des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist verworfen hat und diese Entscheidung angefochten wird, in der Weise aus, dass das Rechtsmittel gegen die Verwerfungsentscheidung grundsätzlich zurückzuweisen ist. In diesen Fällen ergibt die erforderliche Berücksichtigung aller Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluss, dass er im Ergebnis zu Recht besteht, selbst wenn die Voraussetzungen für seinen Erlass zunächst nicht vorgelegen haben sollten, es sei denn es ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist gestellt.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 29. April 2004
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und
die Richter Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 23. September 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 GKG).

Gründe

1

I.

Der Kläger pachtete 1990 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau von dem Beklagten einen Kleingarten. Auf der Parzelle befinden sich ein Schuppen und eine Garage.

2

2001 kündigten der Kläger und seine Ehefrau den Pachtvertrag. Die Parteien streiten, ob der Kläger nach der Beendigung des Pachtverhältnisses zum 30. September 2001 verpflichtet ist, die auf der Parzelle befindlichen Aufbauten zu beseitigen. Die Kosten für den Abbruch der Garage wurden auf 3.528,70 DM (1.804,20 EUR) geschätzt.

3

Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, dass er nicht verpflichtet ist, die Garage und den Schuppen zu beseitigen.

4

Das Amtsgericht hat dem Klageantrag durch Urteil vom 22. Juli 2003 hinsichtlich des Schuppens stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

5

Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel durch den angefochtenen Beschluss verworfen, ohne die Berufungsbegründung abzuwarten. Es hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige nicht 600 EUR. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug betrage 146,54 EUR. Das Landgericht hat dies wie folgt begründet: Garage und Schuppen nähmen 7,33 v.H. der Gesamtfläche der Parzelle in Anspruch. Ein entsprechender Prozentsatz von 42 Monatsmieten ergebe den Streitwert.

6

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Rechtsbeschwerde erhoben.

7

Er hat es zunächst unterlassen, die Berufung zu begründen. Mit am 3. März 2004 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat er hinsichtlich der versäumten Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufungsbegründung nachgeholt.

8

II.

1.

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies ist unter anderem der Fall, wenn einer Partei der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 151, 221, 226), da dies den Anspruch der Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Der Verwerfungsbeschluss beruht darauf, dass das Berufungsgericht die Beschwer des Klägers anhand von Kriterien bewertet hat, für die es im Gesetz keine Grundlage gibt. Aufgrunddessen hat es unzutreffend angenommen, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit einer Berufung erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 600 EUR sei nicht erreicht.

9

2.

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

10

a)

Sie ist nicht deshalb unbegründet, weil der Kläger die Frist zur Begründung der Berufung versäumt hat.

11

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B.: Beschlüsse vom 13. Januar 1998 - VIII ZB 48/97 - NJW 1998, 1155; vom 7. Juni 1978 - IV ZB 13/78 - VersR 1978, 841; vom 16. März 1977 - IV ZB 5/77 - VersR 1977, 573; vom 18. Dezember 1974 - VIII ZB 35/74 - VersR 1975, 421), die auf die in RGZ 158, 195, 196 f veröffentlichten eingehenden Ausführungen des Reichsgerichts zurückgeht, wird zwar der Lauf der Berufungsbegründungsfrist nicht durch einen Beschluss auf Verwerfung der Berufung unterbrochen. Hat das Berufungsgericht, wie hier, die Berufung aus anderen Gründen als des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist verworfen und wird diese Entscheidung angefochten, so wirkt sich die zwischenzeitlich eingetretene Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in der Weise aus, dass das Rechtsmittel gegen die Verwerfungsentscheidung grundsätzlich zurückzuweisen ist. In diesen Fällen ergibt die erforderliche Berücksichtigung aller Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluss, dass er im Ergebnis zu Recht besteht, selbst wenn die Voraussetzungen für seinen Erlass zunächst nicht vorgelegen haben sollten (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1998 und 18. Dezember 1974 jeweils a.a.O.).

12

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn, wie im hier zu beurteilenden Fall, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist gestellt ist (BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1978 und 16. März 1977, vgl. auch Beschluss vom 13. Januar 1998 jeweils a.a.O.). Die Notwendigkeit für eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über die ursprüngliche Rechtmäßigkeit des Verwerfungsbeschlusses bleibt dann bestehen, weil bei dieser Konstellation nicht gewiss ist, dass die Berufung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Verwerfungsbeschluss zum Zeitpunkt seines Erlasses unzulässig ist.

13

Das Rechtsbeschwerdegericht braucht die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Wiedereinsetzungsantrag nicht abzuwarten. Sofern die Bemerkung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in den nicht tragenden Gründen am Ende des Beschlusses vom 7. Juni 1978 (a.a.O.; anders: Beschlüsse vom 13. Januar 1998 und 16. März 1977 jeweils a.a.O.) dahin zu verstehen sein sollte, dass das Berufungsgericht zunächst über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat, wäre dem nicht zu folgen. Diese Entscheidung ist nicht vorrangig vor der des Rechtsbeschwerdegerichts über das bei ihm angefallene Rechtsmittel.

14

b)

Die Zulässigkeit der Berufung des Klägers scheitert nicht an der gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestbeschwer von mehr als 600 EUR, sodass der angefochtene Beschluss aufzuheben ist.

15

aa)

Da die Berufung noch nicht begründet ist, muss die Beschwer nach dem ungeschmälerten Wert des Antrags bemessen werden, mit dem der Kläger in der ersten Instanz unterlegen war. Dies war der Antrag auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, die auf der Parzelle befindliche Garage zu beseitigen.

16

bb)

Der Wert dieses Antrags ist gemäß § 3 ZPO nach den Kosten zu bemessen, die der Kläger aufbringen müsste, um die Garage von der Kleingartenparzelle zu entfernen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92 - NJW 1994, 735 f). Der Aufwand für die Beseitigung der Garage beträgt nach dem Vorbringen beider Parteien rund 1.800 EUR. Da es sich um einen negativen Feststellungsantrag handelt, ist hiervon kein Abschlag vorzunehmen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Feststellungsklagen).

17

Entgegen der anscheinend vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, dessen Wertberechnung auf dreieinhalb Einjahrespachten basiert, ist § 9 ZPO für die Bemessung der Beschwer des Klägers nicht heranzuziehen. Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, für die diese Vorschrift den Streitwert regelt, sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

18

Auch § 8 ZPO, auf dessen Grundlage sich unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Berufungsgerichts möglicherweise eine geringere Beschwer als 600 EUR ergeben könnte, ist für die Wertberechnung nicht maßgebend. Diese Bestimmung ist als Sondervorschrift für Räumungsklagen einschlägig. Der Aufwand, der zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks in vertragsgemäßem Zustand erforderlich ist, ist bei diesen Klagen grundsätzlich ohne Bedeutung; für eine Anwendung des § 3 ZPO neben § 8 ZPO ist kein Raum. Ob dies nur dann gilt, wenn kein besonderer Klageantrag auf Abbruch oder Beseitigung eines Bauwerks gestellt worden ist (Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rn. 2979 ff, insbesondere 2982; anders wohl BGH, Beschluss vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739 f; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 7), kann hier auf sich beruhen.

19

Die Parteien streiten nämlich nicht über das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses, wie es § 8 ZPO voraussetzt. Vielmehr bestand bei Geltendmachung des Beseitigungsbegehrens unstreitig ein Pachtverhältnis zwischen den Parteien nicht mehr. In diesen Fällen ist für die Bemessung des Streitwerts allein § 3 ZPO maßgebend, weil es an der streitigen Zeit im Sinne des § 8 ZPO fehlt (BGH, Beschluss vom 8. März 1995 - XII ZR 240/94 - NJW-RR 1995, 781 m.w.N.).