Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.1996, Az.: III ZR 34/96
Streitwertfestsetzung für eine Räumungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1996
- Aktenzeichen
- III ZR 34/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 15392
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. G. Immobilien GmbH,
durch den Geschäftsführer Georg Adam Freiherr von A.,
2. K. Grundbesitz GmbH & Co., Objekt St. KG,
durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hans K.,
Prozessgegner
Stadtverband der D. Gartenfreunde e.V.,
durch den 1, Vorsitzenden Heinz Ka., R. Straße ..., D.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Werp,
Dr. Wurm,
Streck und Schlick
am 4. Juli 1996
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag der Klägerinnen, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Gebührenstreitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.300,00 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Dem Antrag der Revision, die Beschwer der Klägerinnen auf mehr als 60.000,00 DM festzusetzen, ist nicht zu entsprechen.
a)
Das Berufungsgericht hat der Festsetzung der Beschwer (§§ 2, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zunächst die Vorschrift des § 8 ZPO zugrundegelegt, wonach bei Pacht- oder Mietverhältnissen deren Bestand oder Dauer streitig ist, der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pachtzinses, höchstens jedoch der fünfundzwanzigfache Jahresbetrag maßgebend ist.
Dieser Ausgangspunkt, der von der Revision nicht in Frage gestellt wird, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Frage des Fortbestands oder der Beendigung des Nutzungsvertrags aus dem Jahre 1989 beurteilt sich nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (vgl. §§ 20 a, 20 b BKleingG). Nach § 4 Abs. 1 BKleingG wiederum gelten für Kleingartenpachtverträge die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchsüber die Pacht, soweit sich aus dem Bundeskleingartengesetz nichts anderes ergibt. Demzufolge ist der Nutzungsvertrag ein Pachtvertrag im Sinne des § 8 ZPO.
Zu den Verfahren, in denen Bestand oder Dauer eines Pachtverhältnisses streitig sind, zählen auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung, wenn die Wirksamkeit dieser Kündigung von den Parteien unterschiedlich beurteilt wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - WM 1992, 1049, 1050).
b)
Wenn und soweit für eine Räumungsklage die Sonderbestimmung des § 8 ZPO einschlägig ist, ist nach dem klaren Wortlaut der Norm der Aufwand, der zur Räumung und Herausgabe des Pachtgrundstücks in vertragsgemäßem Zustand erforderlich ist, ohne Bedeutung; für eine Anwendung des § 3 ZPO ist daneben kein Raum. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen, und zwar bezogen auf das Rechtsmittelinteresse eines zur Räumung verurteilten Pächters (BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93 - NJW-RR 1994, 256). Soweit es - wie hier - um das Rechtsmittelinteresse des mit seinem Räumungsbegehren unterlegenen Verpächters geht, kann nichts anderes gelten.
Ob anders zu entscheiden wäre, wenn ein Kläger nicht nur "bloße" Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks verlangt, sondern zugleich einen besonderen Antrag auf Abbruch oder Beseitigung eines Bauwerks stellt (diese Fallgestaltung haben die vom Berufungsgericht angeführten Zitatstellen im Auge; vgl. Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl., S. 160; so wohl auch Schneider. Streitwert-Kommentar für den Zivilprozeß, 10. Aufl., Rn. 2979 ff.), kann dahinstehen. Einen solchen Antrag haben die Klägerinnen nicht gestellt.
c)
Maßgeblich für den Rechtsmittelstreitwert ist somit ausschließlich § 8 ZPO. Die Angemessenheit des vom Berufungsgericht für die Jahrespacht veranschlagten Werts von 1.300,00 DM wird von der Revision selbst nicht in Frage gestellt.
Somit ist die von der Revision beantragte Erhöhung der vom Berufungsgericht festgesetzten Beschwer nicht vorzunehmen.
2.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 16 Abs. 2 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Gebührenstreitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.300,00 DM festgesetzt.
Werp
Wurm
Streck
Schlick