Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1983, Az.: I ZR 49/81
„Heilpraktikerkolleg“
Irreführung des Verkehrs durch die Verwendung des Begriffs "Kolleg" in der Bezeichnung einer rein privaten Ausbildungsstätte für Heilpraktiker; Klagebefugnis eines Verbandes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1983
- Aktenzeichen
- I ZR 49/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13464
- Entscheidungsname
- Heilpraktikerkolleg
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 05.02.1981
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 996-997 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1983, 489
Verfahrensgegenstand
Heilpraktikerkolleg
Prozessführer
M. Heilpraktikerkolleg GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Eckhardt Ma., A. straße ..., M.,
Prozessgegner
Deutsche Heilpraktikerschaft e.V., T. straße ..., D.,
gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Hans K. B.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage einer Irreführung des Verkehrs durch die Verwendung des Begriffs "Kolleg" in der Bezeichnung einer rein privaten Ausbildungsstätte für Heilpraktiker.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 1981 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verband, der auf Bundesebene die Interessen von Heilpraktikern wahrnimmt. Die Beklagte betreibt die Ausbildung von Heilpraktikern. Sie firmierte zuerst als "M. Heilpraktiker Kolleg, Dipl.-Kfm. Eckhardt Ma.". In ihrer Werbung benutzte sie meist nur den ersten Teil dieser Firma ohne den Zusatz des Eigennamens. Ihre Firma lautet jetzt: "M. Heilpraktiker Kolleg GmbH". Die Klägerin beanstandet die Bezeichnung "M. Heilpraktiker Kolleg" ohne und mit dem Zusatz GmbH als irreführend, weil sie den Eindruck einer staatlichen Einrichtung oder einer Einrichtung jedenfalls mit öffentlicher Aufsicht und Förderung oder den Eindruck der Zugehörigkeit zu einer Universität hervorrufe. Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
- a)
die Bezeichnung Münchner Heilpraktikerkolleg zu führen,
- b)
die Bezeichnung Münchner Heilpraktikerkolleg GmbH zu führen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Klagebefugnis der Klägerin angezweifelt, weil nur ihre Landesverbände, nicht aber sie selbst eine Heilpraktikerschule unterhielten. Die Beklagte hat eine Irreführung durch die von ihr geführte Bezeichnung in Abrede gestellt. Kollegs seien Institutionen der Erwachsenenbildung, die zwar in der Mehrzahl vom Staat oder von den Kommunen getragen würden, neben denen es aber auch privatrechtlich organisierte Kollegs gebe. Die Ortsbezeichnung und der Zusatz GmbH in ihrer Firma sprächen gegen die Annahne einer staatlichen Einrichtung. Viel eher seien die Bezeichnungen "Heilpraktiker-Fachschule Bochum" oder "Heilpraktiker-Fachschule München" zur Irreführung geeignet; diese Bezeichnungen würden von Landesverbänden der Klägerin für ihre Schulen verwendet. Der Klage stehe daher der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich nicht feststellen lasse, daß ein ins Gewicht fallender Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit dem Begriff "Kolleg" eine staatliche oder staatlich geförderte oder kontrollierte Einrichtung verbinde.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und nun auch unter Berufung auf ein laufendes Amtslöschungsverfahren gegen die Klägerin deren Parteifähigkeit in Abrede stellt.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis der Klägerin als eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen nach § 13 Abs. 1 UWG bejaht. Es hat sich hierzu auf die Feststellungen des Landgerichts bezogen, das im einzelnen dargelegt hatte, daß die das Schulwesen der Heilpraktiker betreffende Verletzungshandlung in den satzungsgemäßen Interessenbereich der Klägerin falle; zumindest sei die Klägerin ermächtigt, Ansprüche ihres - eine eigene Heilpraktikerschule unterhaltenden -Landesverbandes Nordrhein-Westfalen geltend zu machen.
Den auf § 3 UWG gestützten Anspruch hat das Berufungsgericht als begründet erachtet.
Hierzu hat es ausgeführt:
Die angegriffene Bezeichnung werde von einem beträchtlichen Teil der Umworbenen dahin verstanden, daß es sich um eine staatliche Einrichtung zur Ausbildung zum Heilpraktiker oder wenigstens um eine solche private Bildungsstätte handele, die vom Staat kontrolliert und gefördert werde. Beides treffe jedoch nicht zu. Eine solche Fehlvorstellung sei geeignet, Interessenten für die Heilpraktikerausbildung bei der Beklagten in besonderer Weise anzusprechen und in ihren Entschlüssen zu beeinflussen.
Die ursprünglichen Bedeutungen des Wortes Kolleg seien heute zurückgetreten, nämlich i.S. einer akademischen Vorlesung an einer Universität oder Hochschule oder einer besonderen Bildungseinrichtung der katholischen Kirche (Jesuiten-Kolleg). Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien werde heute unter einem Kolleg überwiegend eine Einrichtung des zweiten Bildungsweges verstanden, die zum Abitur führe. Dabei sei nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten allgemein bekannt, daß sich diese Einrichtungen weit überwiegend in staatlicher Hand befänden oder jedenfalls vom Staat gefördert und kontrolliert würden. Schon dies gestatte die Feststellung, daß der überwiegende Teil der Umworbenen von einem Heilpraktikerkolleg ebenso erwarte, daß es sich um eine staatliche oder wenigstens um eine staatlich geförderte oder kontrollierte Bildungseinrichtung handele. Letzteres werde durch den Zusatz GmbH in der Firma der Beklagten nicht ausgeschlossen, soweit dieser Zusatz von den Umworbenen überhaupt wahrgenommen und in dem Sinne verstanden werde, daß sich die Beklagte danach nicht in staatlichen Händen befinde.
Durch den Zusatz "Münchener" Heilpraktiker Kolleg erfahre der Verkehr keine Berichtigung seiner Vorstellung; denn in München gebe es das staatliche "München-Kolleg", und an mehreren Orten des Bundesgebietes gebe es ebenso staatliche Kollegs, die nach dem Ort ihres Sitzes benannt würden, z.B. Berlin-Kolleg, Braunschweig-Kolleg, Oberhausen-Kolleg, u.s.w.
Entgegen der Meinung der Beklagten entnehme der angesprochene Verkehrskreis nichts gegen eine staatliche Förderung und Aufsicht bei der Beklagten aus den Umstand, daß die staatlichen Kollegs nur am Ort ihres Sitzes tätig würden, während die Beklagte an zahlreichen Orten des Bundesgebiets ihren Unterricht durchführen lasse; denn die bundesstaatliche Kulturhoheit in der Bundesrepublik sei nicht so im allgemeinen Bewußtsein, daß daraus beim Auftreten einer überregionalen Bildungseinrichtung Schlüsse gegen eine staatliche Aufsicht oder Forderung gezogen würden.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Ohne Erfolg stellt die Revision die Parteifähigkeit und die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin infrage.
a)
Die Klägerin ist unter dem Aktenzeichen VR 5700 AG Düsseldorf im Vereinsregister eingetragen. Diese Eintragung bewirkt gem. § 21 BGB die Rechtsfähigkeit (RGZ 81, 206, 209, Palandt-Heinrichs, 42. Aufl., § 21 Anm. 3) und damit die Parteifähigkeit im Prozeß. Durch das laufende Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Amtslöschungsantrags durch das Registergericht, auf das die Beklagte sich berufen hat, wird die Parteifähigkeit nicht berührt. Die von der Revision erhobenen Bedenken wegen unterschiedlicher Sitzangaben der Klägerin greifen nicht durch; letztere beruhen auf einer 1979 wirksam gewordenen Sitzverlegung von München nach Düsseldorf.
b)
Auch die Prozeßführungsbefugnis hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Sie ergibt sich Jedenfalls - wie die Vorinstanzen angenommen haben - aus der die Klägerin zur Prozeßstandschaft ermächtigenden Erklärung des Landesverbands Nordrhein-Westfalen als Trägers einer eigenen Heilpraktikerschule. Gegen die Wirksamkeit dieser Ermächtigung bestehen keine Bedenken; sie bezieht sich auf Wettbewerbsverstöße, durch die überregionale Belange der Heilpraktikerschaft betroffen werden, deren Vertretung zu den satzungsmäßigen Aufgaben der Klägerin gehört.
2.
Auch gegen die Annahme einer Irreführung des Verkehrs i.S. des § 3 UWG durch das Berufungsgericht wendet die Revision sich im Ergebnis ohne Erfolg.
Dahinstehen kann, ob das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangen durfte, die angegriffenen Bezeichnungen würden von einem beträchtlichen Teil der Umworbenen irrig dahin verstanden, daß es sich beim Unternehmen der Beklagten um eine staatliche Einrichtung zur Ausbildung zum Heilpraktiker oder wenigstens um eine solche private Bildungsstätte handele, die vom Staat kontrolliert und gefördert werde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt eine Irreführung i.S. des § 3 UWG nicht voraus, daß beträchtliche Teile des angesprochenen Verkehrs getäuscht werden; vielmehr genügt es, wenn nur ein nicht ganz unerheblicher Teil der infrage kommenden Verkehrskreise der irrigen Vorstellung erliegt (BGHZ 13, 244, 253 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] - Cupresa -; st. Rspr.).
Dies konnte das Berufungsgericht aber für den vorliegenden Fall ohne Rechtsverstoß annehmen.
Seine Feststellung, daß unter der Bezeichnung "Kolleg" heute weithin eine Einrichtung des sog. zweiten Bildungsweges verstanden wird und daß diese Einrichtungen sich bekanntermaßen weit überwiegend in staatlicher Hand oder unter staatlichem Einfluß befinden, steht in Übereinstimmung mit dem Vortrag beider Parteien und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Letztere rügt nur, daß das Berufungsgericht vernachlässigt habe, daß nach dem Vortrag der Beklagten daneben auch Einrichtungen des sog. dritten Bildungsweges als "Kolleg" bezeichnet würden und daß hiervon bei weitem nicht alle staatlichem Einfluß unterlägen. Dies läßt jedoch unberührt, daß zumindest die Teile des Verkehrs, denen zwar die vom Berufungsgericht zutreffend festgestellten Verhältnisse, nicht aber auch die von der Beklagten behauptete Gebräuchlichkeit der Bezeichnung für rein private Einrichtungen des sog. dritten Bildungsweges bekannt sind, der angenommenen Irreführung unterliegen. Die in der noch weitergehenden Annahme des Berufungsgerichts enthaltene Feststellung, daß dieser Teil des Verkehrs zumindest nicht als völlig unerheblich angesehen werden kann, ist nicht erfahrungswidrig.
Auch die Revision greift dies nicht an, sondern erwähnt selbst als möglich und nicht erfahrungswidrig, daß weniger erfahrene Verkehrskreise mangels Kenntnis der Einrichtungen des dritten Bildungsweges und des umfassenden Bedeutungsgehalts des Begriffs "Kolleg" unter diesem nur die Bezeichnung staatlich beeinflußter Einrichtungen verstehen könnten. Sie hält diese Kreise auch nicht für unerheblich, sondern nur für weniger beachtlich als diejenigen, die den Begriff umfassender verstehen, und rügt unter Berufung auf das Urteil BGHZ 27, 1 ff [BGH 28.02.1958 - I ZR 129/56] - Emaillelack -, daß das Mißverständnis des Begriffs durch den weniger beachtlichen Teil des Verkehrs nicht als so schutzwürdig zu beurteilen sei, daß es zur Untersagung eines in Bevölkerungskreisen mit umfassender Erkenntnis richtig verstandenen Begriffes führen könne.
Mit dieser Rüge verkennt die Revision jedoch den Sinn und Zweck des § 3 UWG und die zu dieser Bestimmung entwickelten Rechtsgrundsätze.
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß auch eine objektiv richtige Angabe irreführend i.S. des § 3 UWG sein kann, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil derjenigen, an die sie sich wendet, ihr etwas unrichtiges entnimmt (BGHZ 13, 244, 253 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] - Cupresa -; BGH GRUR 1961, 193, 196 = WRP 1961, 193 - Medaillenwerbung -). Zwar ist nicht jeder auf Unkenntnis beruhende Irrtum schutzwürdig (vgl. BGH GRUR 1974, 665, 666 = WRP 1974, 487 - Germany); es würde jedoch dem Zweck des § 3 UWG widersprechen, den Schutz auch gegen solche Irrtümer zu versagen, die - wie hier - wegen des von der Revision selbst betonten "diffusen" Charakters der Angabe "Kolleg" naheliegen und deshalb bei Bevölkerungskreisen mit - so ebenfalls die Revision - weniger Erfahrung und weniger umfassender Kenntnis auftreten können. Denn der Schutz gerade solcher Bevölkerungskreise als Werbeadressaten steht im Vordergrund der durch § 3 UWG verfolgten Ziele. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 27, 1 [BGH 28.02.1958 - I ZR 129/56]) betrifft dagegen einen anderen Sachverhalt.
Soweit das Berufungsgericht hinreichende Verdeutlichungen des rein privaten Charakters des Unternehmens der Beklagten durch die Zusätze "Münchener" bzw. "GmbH" verneint hat, lassen seine Ausführungen keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen.
4.
Mit der Beanstandung der nach ihrer Auffassung zu weiten Fassung des Urteilsausspruchs bleibt die Revision ebenfalls erfolglos. Die Verurteilung verbietet zu Recht die konkrete Verletzungsform. Dem Verletzer einen Weg zu weisen, wie er eine Irreführung durch Zusätze vermeiden kann, ist grundsätzlich nicht Sache des Gerichts (BGH GRUR 1956, 187, 188 = WRP 1956, 108 - English Lavendel -; GRUR 1963, 539, 541 = WRP 1963, 276 - echt Skai -; GRUR 1972, 132, 133 - WRP 1971, 525 - Spezial-Zucker -). Gründe, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten (vgl. BGH GRUR 1968, 200 - WRP 1967, 440 - Acrylglas -; GRUR 1973, 201 - Trollinger -), sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt.
III.
Da die Revision sich somit in vollem Umfang als unbegründet erweist, ist sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Merkel
Zülch
Piper
Teplitzky