Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1990, Az.: IX ZR 257/89
Sektioneinwilligung; Krankenhausaufnahmeverträge; Leichenschau; Vorformulierte Einwilligungserklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1990
- Aktenzeichen
- IX ZR 257/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14441
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 AGBG
Fundstellen
- JR 1991, 200-203 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JZ 1990, 923-925 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1990, 999-1000 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 2313-2315 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1990, 1124-1126 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 1787-1790 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Zulässigkeit vorformulierter Einwilligungserklärungen für eine innere Leichenschau (Sektionseinwilligung) in Krankenhausaufnahmeverträgen.
Tatbestand:
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist Trägerin des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Sie schließt mit den Krankenhausbenutzern privatrechtliche Krankenhausaufnahmeverträge ab, denen "Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB) " in der Fassung vom 1. Juni 1986 zugrunde liegen. Die vorformulierten Vertragsbedingungen enthalten folgende Bestimmung:
§ 15
Innere Leichenschau
1.
Die innere Leichenschau kann vorgenommen werden, wenn sie zur Feststellung der Todesursache aus ärztlicher Sicht notwendig ist oder wenn ein wissenschaftliches Interesse besteht.
2.
Von der inneren Leichenschau ist abzusehen, wenn ihr die verstorbene Person zu Lebzeiten
widersprochen hat.
Hat die verstorbene Person der inneren Leichenschau nicht ausdrücklich zugestimmt, darf sie erst nach Ablauf von acht Tagesstunden vorgenommen werden (Tagesstunden sind die Stunden von 7.00 bis 22.00 Uhr). Widersprechen der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern oder die Geschwister der verstorbenen Person oder ihr gesetzlicher Vertreter innerhalb der genannten Frist, so ist von einer Leichenschau abzusehen; bis zu ihrer Vornahme ist auch ein nach Fristablauf eingegangener Widerspruch zu berücksichtigen.
Bestehen unter den widerspruchsberechtigten Personen Meinungsverschiedenheiten, so geht der Wille des Ehegatten dem der volljährigen Kinder, der Wille der volljährigen Kinder dem der Eltern und der Wille der Eltern dem der Geschwister vor. Bei Meinungsverschiedenheiten unter widerspruchsberechtigten Personen gleichen Grades ist von der inneren Leichenschau abzusehen.
3.
Absatz 2 gilt nicht, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen die innere Leichenschau
vorschreiben.
4.
Die innere Leichenschau wird unter Beachtung der Ehrfurcht vor dem toten Menschen vorgenommen und auf das notwendige Maß beschränkt.
5.
Über jede innere Leichenschau wird eine Niederschrift aufgenommen, aus der hervorgeht, aus welchem Grunde die innere Leichenschau vorgenommen wurde und zu welchem Ergebnis sie geführt hat. Die Niederschrift ist aufzubewahren.
Der Kläger beanstandete § 15 Nr. 1 AVB wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz. Er verlangt, daß die Beklagte die Verwendung der beanstandeten Klausel im Zusammenhang mit Behandlungsverträgen unterläßt und sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse nicht auf sie beruft.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mainz VersR 1988, 724 f [LG Mainz 04.12.1987 - 7 O 345/87]). Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen (OLG Koblenz NJW 1989, 2950 ff [OLG Koblenz 15.09.1989 - 2 U 52/88]). Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht meint, § 15 Nr. 1 AVB enthalte eine Einverständniserklärung zur Vornahme der inneren Leichenschau ("Die innere Leichenschau kann vorgenommen werden "), wenn diese zur Feststellung der Todesursache aus ärztlicher Sicht notwendig sei oder wenn ein wissenschaftliches Interesse bestehe. Es handele sich um eine vorformulierte Einwilligungsklausel, die die Einwilligung in die Leichensektion zum Gegenstand habe.
Das greift die Revision zu Unrecht an.
1.
Die Auslegung der Klausel ist im Revisionsverfahren voll nachprüfbar. Dazu ist allerdings erforderlich, daß ihr Anwendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht (BGH, Urt. v. 29. März 1974 - V ZR 22/73, NJW 1974, 1135, 1136; Urt. v. 26. November 1984 - VIII ZR 188/83, NJW 1985, 1220). Dies ist hier der Fall. Wie aus dem bei den Akten befindlichen vorprozessualen Schriftwechsel der Parteien hervorgeht, auf den der Tatbestand des Berufungsurteils Bezug nimmt (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO), schließt die Beklagte Krankenhausaufnahmeverträge mit Krankenhausbenutzern aus dem gesamten Ballungsraum des Rhein-Main-Gebietes ab.
2.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Unterlassungsverfahren nach § 13 AGB-Gesetz beanstandete Klauseln so auszulegen, wie ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde die beanstandete Klausel verstehen muß oder zumindest verstehen kann. Anders als im Individualprozeß, in dem bei Mehrdeutigkeit eine kundengünstige Auslegung geboten sein kann, ist im Verbandsprozeß deshalb die dem Kunden ungünstigste Auslegung zugrunde zu legen (BGH, Urt. v. 31. Oktober 1984 - VIII ZR 226/83, WM 1985, 24, 25; Urt. v. 6. Dezember 1984 - VII ZR 227/83, WM 1985, 199, 200; Senatsurt. v. 9. November 1989
-IX ZR 269/87, NJW 1990, 761, 763). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist die Vertragsbestimmung dahin zu verstehen, daß der Patient in die Sektion einwilligt.
a)
Dafür spricht der Wortlaut der Klausel. Wenn sich der Patient damit einverstanden erklärt, daß "die innere Leichenschau" unter näher aufgeführten Voraussetzungen "vorgenommen werden" kann, willigt er damit in die Leichenöffnung ein.
b)
Auch der systematische Zusammenhang, in dem § 15 Nr. 1 AVB steht, und der Sinn und Zweck der Vertragsbestimmung lassen auf eine Einwilligungserklärung schließen. Vom Standpunkt der Revision, die § 15 Nr. 1 AVB dahin auslegen will, daß die Klausel nur einen (unrichtigen) Hinweis auf die Rechtslage ohne die Einwilligung des Patienten enthalte, wäre die Klausel letztlich überflüssig. Regelungsbedürftig wäre nur der Widerspruch des Patienten und/oder der totensorgeberechtigten Angehörigen. Daß die beanstandete Vertragsbedingung so nicht zu verstehen ist, ergibt sich bereits aus dem Meinungsstand in Rechtsprechung und Schrifttum zu den Voraussetzungen einer klinischen pathologischen Sektion (innere Leichenschau). Außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle (vgl. dazu Uhlenbruck, Med. Klinik 1972, 1159; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 70 f) hält die ganz überwiegende Auffassung die klinische Sektion nur für zulässig, wenn die Einwilligung des Verstorbenen oder die Zustimmung der totensorgeberechtigten Angehörigen vorliegt (BGHZ 9, 145, 149; OLG München NJW 1976, 1805 [OLG München 31.05.1976 - 1 Ws 1540/75]; LG Bonn JW 1928, 2294, 2296; VersR 1970, 715, 716; Haas NJW 1988, 2929, 2932 f [VGH Bayern 19.05.1988 - 25 CS 312/88]; Soergel/Zeuner, BGB 11. Aufl. § 823 Rdnr. 64; Staudinger/Schäfer, BGB 12. Aufl. § 823 Rdnr. 110, 118; MünchKomm/Mertens, BGB 2. Aufl. § 823 Rdnr. 137; Uhlenbruck aaO S. 1159; Bruck/Möller/Wagner, VVG 8. Aufl. 6. Bd. 1. Halbbd. Anm. F 43 S. 232; Gucht JR 1973, 234; Becker JR 1951, 328, 331; Bohne, Das Recht zur klinischen Leichensektion, Festgabe für Richard Schmidt 1932 Bd. I S. 105, 159, 171; Philipsborn JW 1930, 1552, 1553; a.A.: Zimmermann NJW 1979, 569, 574 [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77]; offengelassen von: Laufs, Arztrecht 4. Aufl. Rdnr. 293; Ponsold aaO S. 72 f; Brugger/Kühn, Sektion der menschlichen Leiche S. 21 ff, 122 ff). Findet sich somit kaum eine Stimme, die eine Leichenöffnung ohne die positive Zustimmung des Patienten oder der totensorgeberechtigten Angehörigen für zulässig erachtet, kann vernünftigerweise nicht angenommen werden, daß in § 15 Nr. 1 AVB nur auf die bestehende Rechtslage hingewiesen werde. Die Sektionsklausel trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, daß die Rechtsprechung und der ganz überwiegende Teil des Schrifttums die Einwilligung des Patienten fordern.
c)
Der Grundsatz der "kundenfeindlichsten" Auslegung im Verbandsprozeß steht dieser Auslegung nicht entgegen. Eine Gegenüberstellung der möglichen Auslegungsergebnisse aus der Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittspatienten -deklaratorischer, unter Umständen unrichtiger Hinweis auf die Rechtslage oder Einwilligung des Patienten in die Öffnung seiner Leiche - ergibt, daß der Patient nur im zweiten Fall die Voraussetzungen für die Öffnung seiner Leiche schafft, während die Sektionsklausel im ersten Fall die Rechtslage nicht berührt. Weiterreichend und damit für den Kunden "nachteiliger" ist somit die Auslegung im Sinne einer Einwilligung.
II.
1.
a)
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die vorformulierte Einwilligung des Patienten in § 15 Nr. 1 AVB als eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung oder als Ermächtigung zur Vornahme einer tatsächlichen Handlung zu werten sei, und wendet die Bestimmungen des AGB-Gesetzes gleichwohl auf die Klausel an. Die Revision nimmt das als ihr günstig hin. Diese Rechtsauffassung ist richtig (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 6. Aufl. § 1 Rdnr. 19 Stichwort "Einwilligungen"; Kohte AcP 185 (1985), 105, 128 f; Gounalakis NJW 199O, 752; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 2. Aufl. § 1 Rdnr. 10, § 9 Rdnr. K 30; Staudinger/Schlosser aaO § 1 AGB-Gesetz Rdnr. 5 a E; MünchKomm/Kötz aaO § 1 AGB-Gesetz Rdnr. 4).
b)
Es begegnet ferner keinen rechtlichen Bedenken, daß der Berufungsrichter einen Verstoß gegen § 10 Nr. 5 AGB-Gesetz verneint hat. Denn diese Bestimmung betrifft, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, allein Erklärungsfiktionen, die sich auf ein zeitlich nach der Einbeziehung liegendes Verhalten stützen, nicht dagegen Einwilligungen, die - wie hier - mit der Einbeziehung wirksam werden sollen.
c)
Schließlich trifft die Auffassung des Berufungsrichters zu, daß ein Unterlassungsanspruch nach § 13 AGB-Gesetz nicht auf einen Verstoß gegen § 3 AGB-Gesetz gestützt werden kann. Das hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden (BGH, Urt. v. 18. Februar 1982 - I ZR 81/80, GRUR 1984, 45, 47 = LM AGBG § 9 (C b) Nr. 5; Urt. v. 25. Juni 1986 - IVa ZR 263/84, WM 1986, 1253, 1254 = ZIP 1986, 1197 f; BGHZ 1O1, 307, 315). Der erkennende Senat tritt dem bei. Er kann deshalb hier im Rechtsstreit nach § 13 Abs. 2 AGB-Gesetz nicht entscheiden, ob die Klausel im Einzelfall Vertragsbestandteil wird.
2.
Das Berufungsgericht verneint einen Verstoß gegen § 9 AGB-Gesetz. Von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung werde nicht abgewichen, der Vertragszweck nicht gefährdet. Schließlich benachteilige die Klausel den Patienten nicht aus anderen Gründen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz). Die Beklagte versuche nicht, eigene Interessen mißbräuchlich auf Kosten der Patienten durchzusetzen. Die Notwendigkeit von Obduktionen für die medizinische Wissenschaft sei unumstritten. Deshalb sei die Klausel nicht mißbräuchlich. Das (nicht ausdrücklich erklärte) Interesse des Patienten oder seiner Angehörigen an der Bestattung eines unversehrten Leichnams sei gemessen daran weniger gewichtig. Die Vorstellung, eine ausreichende Anzahl von Obduktionsmöglichkeiten über ausdrücklich erklärte Einwilligungen herbeiführen zu können, gehe an der Lebenswirklichkeit vorbei.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a)
Die Revision rügt, der Berufungsrichter habe den Umstand, daß die Klausel dem Patienten das Bewußtsein nicht vermittele, der Leichenöffnung positiv zustimmen zu müssen, nicht bei § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz berücksichtigt, sondern habe ihn allein § 3 AGB-Gesetz zugeordnet. Diese Rüge ist unbegründet.
Im Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten, in Aufnahmebedingungen von Krankenhäusern vorformulierte Einwilligungen in die Leichenöffnung seien regelmäßig ungewöhnlich und überraschend im Sinne des § 3 AGB-Gesetz (Ulmer/Brander/Hensen aaO § 3 Rdnr. 50; Haas aaO S. 2933; Soergel/Stein aaO § 1922 Rdnr. 20; Gucht aaO S. 235; Kohte aaO S. 129). Daraus zieht ein Teil der Verfasser den Schluß, daß der Umstand, der die Klausel überraschend erscheinen lasse, auch als eine mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende unangemessene Benachteiligung zu werten sei (Haas aaO S. 2933; Ulmer/Brandner/Hensen aaO Anhang §§ 9 11 Rdnr. 451 a; vgl. auch MünchKomm/Kötz aaO § 3 AGB-Gesetz Rdnr. 10). Dem folgt der Senat für den Fall der Entscheidung über eine Verbandsklage nicht. Die Unterlassungsklage ist nur gegen Klauseln zulässig, die nach §§ 9 - 11 AGB-Gesetz unwirksam sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 AGB-Gesetz und der Gesetzessystematik, die zwischen den nach §§ 9 - 11 AGB-Gesetz unwirksamen und den Klauseln unterscheidet, die nicht Vertragsbestandteil werden (§§ 2 - 4 AGB-Gesetz). Die von der Revision vertretene Auffassung, daß die Unterlassungsklage auch gegen solche Klauseln zu gewähren sei, die unabhängig von den Umständen des Einzelfalles überraschend im Sinne des § 3 AGB-Gesetz seien, ist damit nicht vereinbar. Sie liefe dem Willen des Gesetzgebers zuwider. Der sachliche Grund für die eng begrenzte Fassung des § 13 Abs. 1 AGB-Gesetz ist darin zu sehen, daß sich die Frage, ob eine Klausel für den Vertragspartner des Verwenders überraschend ist, in aller Regel nur anhand der Einzelumstände beurteilen läßt. Eine abstrakte Kontrolle nach § 3 AGB-Gesetz könnte nicht alle Besonderheiten des Einzelfalles einbeziehen. So kann einer Überraschungsklausel zum Beispiel durch Hinweise des Verwenders der überraschende Charakter genommen werden (BGH, Urt. v. 18. Februar 1982 aaO S. 47; Urt. v. 25. Juni 1986 aaO S. 1254). Der mögliche Überraschungscharakter der Klausel kann somit einen Unterlassungsanspruch des Klägers nicht begründen.
b)
Die Revision hält die Vertragsbestimmung auch deshalb für unwirksam, weil eine Vereinbarung über die Zulässigkeit der Öffnung einer menschlichen Leiche eine schwerwiegende Verfügung über ein auch grundrechtlich geschütztes Recht (Art. 1 Abs. 1 u. 2, Art. 4 Abs. 1 GG) darstelle, das nicht zum Gegenstand einer vorformulierten Vertragsbedingung gemacht werden dürfe. Damit kann die Revision ebenfalls nicht durchdringen.
aa)
Im Schrifttum ist umstritten, ob der Patient zu Lebzeiten in die Obduktion formularmäßig einwilligen könne (dafür: Laufs aaO S. 131; Bunte NJW 1986, 2351, 2354; Soergel/Stein aaO § 1922 Rdnr. 20; Becker aaO S. 332 f; Gounalakis aaO S. 752 (für die formularmäßige ärztliche Aufklärung); Philipsborn aaO S. 1553; vgl. auch Bohne aaO S. 165 - 167; dagegen: Ulmer/Brandner/Hensen aaO Anh. §§ 9 11 Rdnr. 451 a; Wolf/Horn/Lindacher aaO § 9 Rdnr. K 32 - 50; Schlosser/Coester-Waltjen/Graba, AGB-Gesetz § 9 Rdnr. 39; Haas aaO S. 2933 f; Gucht aaO S. 235; offengelassen von Kohte aaO S. 128 - 130; Zimmermann aaO S. 569 f; Trockel, Die Rechtswidrigkeit klinischer Sektionen, Neue Kölner rechtswissenschaftliche Abhandlung Heft 10, S. 110 f, 116 ff; Bruck/Möller/Wagner aaO Anm. F 43 S. 233). Die einzige gerichtliche Entscheidung zu diesem Fragenkreis ist, soweit ersichtlich, ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Februar 1983 zu einer vom Versicherer gewünschten Obduktion (VersR 1983, 1131, nur Leitsatz). Es hat diese Rechtsfrage offengelassen.
bb)
Der Patient kann in die klinische pathologische Sektion auch mit einer vorformulierten Erklärung wirksam einwilligen. Eine solche Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist regelmäßig nicht nach der Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz zu beanstanden.
(1)
Gegen die Wirksamkeit der Sektionsklausel wird vorgebracht (Schlosser/Coester-Waltjen/Graba aaO § 9 Rdnr. 39), sie überbürde dem Vertragspartner des Verwenders eine Last, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem Krankenhausaufnahmevertrag stehe. Dieser Einwand ist unbegründet. Allerdings können dem Patienten die aus der Leichenöffnung gewonnenen medizinischen Erkenntnisse nicht mehr zugute kommen. Der innere Zusammenhang zwischen der Einwilligung und der Krankenhausbehandlung ergibt sich jedoch daraus, daß der Patient bei Abschluß des Krankenhausaufnahmevertrages die Dienste der fortschreitenden Medizin, die auf die wissenschaftlichen Aufschlüsse umfassender Sektionen unbestritten angewiesen ist (vgl. Laufs aaO S. 131; Ponsold aaO S. 73; Zimmermann aaO S. 572), in Anspruch nehmen will und, sobald seine Behandlung beginnt, auch in Anspruch nimmt.
(2)
Gegen die Wirksamkeit der Sektionsklausel sprechen weder der persönliche Charakter der Einwilligung (so aber Wolf/Horn/Lindacher aaO § 9 Rdnr. K 32 - 50) noch der Umstand, daß die Klausel das fortwirkende Persönlichkeitsrecht des Patienten betrifft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Einverständniserklärungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht schon deshalb unwirksam, weil sie eine Verfügung des Vertragspartners des Verwenders über ein absolutes Recht enthalten. So hat der erkennende Senat (Urt. v. 9. November 1989 aaO S. 763 f) eine Klausel für unbedenklich angesehen, nach der das Eigentum des Krankenhauspatienten an den zurückgelassenen Sachen, die nicht innerhalb von zwölf Wochen nach Aufforderung abgeholt werden, ersatzlos auf das Krankenhaus übergeht. Der VI. Senat des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 = NJW 1985, 1399 [BGH 08.01.1985 - VI ZR 15/83]) hat eine vorformulierte Erklärung eines Krankenhauspatienten für beachtlich gehalten, in der dieser unter anderem sein Einverständnis zu einer Operation erklärt hatte (vgl. auch Gounalakis aaO S. 752).
Es bleibt somit zu prüfen, ob gerade die beanstandete Einverständniserklärung den Patienten unangemessen benachteiligt. Dies ist, wie das Berufungsgericht richtig sieht, nicht der Fall. Geht es um die Frage der Angemessenheit einer bestimmten Vertragsklausel, so ist der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen. Insbesondere muß auch der Inhalt anderer Klauseln in Rechnung gestellt werden (BGHZ 82, 238, 240 f [BGH 01.12.1981 - K ZR 37/80]; Senatsurt. v. 9. November 1989 aaO S. 764). Bereits § 15 Nr. 1 AVB setzt der Zulässigkeit der Leichenöffnung auch bei vorliegender Einwilligung Grenzen; sie darf nur vorgenommen werden, wenn sie zur Feststellung der Todesursache notwendig ist oder ein wissenschaftliches Interesse besteht. § 15 Nr. 2 AVB hebt die Befugnis des Patienten hervor, der Leichenöffnung zu "widersprechen". Die Ausübung dieses Widerspruchsrechts wird nicht erschwert, der Widerspruch kann also zum Beispiel jederzeit mündlich erklärt werden. § 15 Nr. 4 AVB beschränkt den Umfang der Leichenschau auf das notwendige Maß und bestimmt, daß diese unter Beachtung der Ehrfurcht vor dem toten Menschen vorzunehmen sei. Insgesamt erweist sich danach § 15 AVB als eine ausgewogene Regelung. Sie trägt einerseits dem berechtigten Interesse des Krankenhauses Rechnung, nicht jedem Patienten, dessen späterer Tod möglicherweise die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 AVB erfüllen wird, eine individuelle Einwilligung abfordern zu müssen. Andererseits achtet sie das über den Tod fortwirkende Persönlichkeitsrecht der Patienten und berücksichtigt - insbesondere auch mit dem deutlichen Hinweis auf den möglichen Widerruf - das berechtigte Interesse desjenigen Patienten, der seinen Leichnam aus Glaubens- oder sonstigen Gründen unversehrt bestattet wissen will (zur Rechtslage im Ausland und zum Verhältnis der Weltreligionen zur Sektion vgl. Brugger/Kühn aaO S. 100 - 117).