Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1985, Az.: VI ZR 15/83
Arzt; Beweisobliegenheit; Aufklärungspflicht; Gutachten; Beweisbeschluß; Sachverständiger; Rüge; Mitteilungspflicht; Urkundenbeweis; Beweisaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1985
- Aktenzeichen
- VI ZR 15/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13001
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Chefarzt 1999, 2
- JZ 1986, 241-244
- MDR 1985, 923-924 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1399-1401 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 361-363 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Grundsätze für die Anforderungen an den dem Arzt obliegenden Beweis, er habe seiner ärztlichen Aufklärungspflicht genügt.
2. Will das Gericht das Gutachten, das ein anderer als der im Beweisbeschluß benannte Sachverständige schriftlich erstattet hat, entgegen der Rüge einer Partei verwerten, muß es das vorher unmißverständlich mitteilen, damit die Parteien sich darauf einstellen können; das Gutachten kann, sofern es angegriffen wird, in der Regel auch im Wege des Urkundenbeweises nicht eine weitere Beweisaufnahme ersetzen.