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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1985, Az.: VI ZR 15/83

Arzt; Beweisobliegenheit; Aufklärungspflicht; Gutachten; Beweisbeschluß; Sachverständiger; Rüge; Mitteilungspflicht; Urkundenbeweis; Beweisaufnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1985
Aktenzeichen
VI ZR 15/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • Chefarzt 1999, 2
  • JZ 1986, 241-244
  • MDR 1985, 923-924 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1399-1401 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1985, 361-363 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Grundsätze für die Anforderungen an den dem Arzt obliegenden Beweis, er habe seiner ärztlichen Aufklärungspflicht genügt.

2. Will das Gericht das Gutachten, das ein anderer als der im Beweisbeschluß benannte Sachverständige schriftlich erstattet hat, entgegen der Rüge einer Partei verwerten, muß es das vorher unmißverständlich mitteilen, damit die Parteien sich darauf einstellen können; das Gutachten kann, sofern es angegriffen wird, in der Regel auch im Wege des Urkundenbeweises nicht eine weitere Beweisaufnahme ersetzen.