Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1957, Az.: VI ZR 249/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 249/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 13.05.1955
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1957, 235 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der B. T.-V.-GmbH in Liquidation, vertreten durch die Liquidatoren Baurat C. und Rechtsanwalt Co. in B.,
Prozessgegner
1. den Kraftfahrer Albert B. in B., W.str. ...,
2. die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für das Bauwesen in Bremen, Con.,
Amtlicher Leitsatz
Erleidet ein Arbeiter einen Unfall in einem Betrieb, an dem sein Arbeitgeber kapitalmäßig beteiligt ist und auf den er beherrschenden Einfluß ausüben kann, so werden die Verpflichtungen des Unternehmens, in dem der Unfall stattgefunden hat; nicht gemäß § 898 RVO eingeschränkt.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. Mai 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, deren Anteile sich zu 51 % im Besitz der Hansestadt Bremen befanden, betrieb auf Grund eines Vertrages mit der Stadt eine Trümmerverwertungsanlage. Das der Stadt gehörige Gelände war der Beklagten in Erbpacht gegeben. Die Anlagen varen zum großen Teil von der Stadt an die Beklagte übereignet. Das aus Trümmergrundstücken herausgeholte Material wurde auf das Gelände der Beklagten gebracht, dort sortiert, teilweise verarbeitet und teilweise als Feinschutt wieder abgefahren. Für diese Arbeitsvorgänge wurde das in Lastkraftwagen herangebrachte Trümmergut in Loren auf eine Hochbrücke hinaufgefahren, die unstreitig im Eigentum der Stadt stand. Von dort wurde das Material teilweise vorsortiert, und zwar dadurch, daß es auf ein Siebrost geschüttet wurde, von dem aus dann der Trümmerschutt nach unten fiel, während die größeren Trümmerstücke auf einem Rollband sortiert und zur Weiterverarbeitung gebracht wurden.
Der Kläger war bei dem Kraftfahrzeugpark der Stadt Bremen als Kraftfahrer angestellt und hielt am 14. Juli 1951 mit einem Lastkraftwagen nebst Anhänger unter der Geleitzugbrücke, um Trümmerschutt zu laden. Während sich der Anhänger unter dem Ausschüttrichter des sog. Bahnhofs befand, stand die Zugmaschine, in deren Führerhaus sich der Kläger aufhielt einige Meter weiter seitlich unter der Hochbrücke. Plötzlich löste sich von einer der auf der Hochbrücke befindlichen Loren, die mit Trümmerstücken beladen waren, ein Steinbrocken von ca 27 kg Gewicht, fiel über die nur etwa 1 m hohe Schutzvorrichtung und durchschlug das Dach des Führerhauses des Lastkraftwagens. Der Kläger wurde erheblich am Kopf verletzt (Schädelbasisbruch) mußte über 6 Monate stationär im Krankenhaus zubringen und ist heute Invalide. Er erhält eine Unfallrente und einen Ruhelohn.
Der Kläger macht die Beklagte für den Unfall verantwortlich. Er verlangt mit der Klage ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Pflicht der Beklagten den weiterentstehenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagte bestreitet das Bestehen einer Verpflichtung. Die Hochbrücke, deren Zustand unstreitig den Unfallverhütungsvorschriften zuwider gelaufen ist, sei nicht nur im Eigentum der Stadt Bremen gewesen, sondern dieser habe auch die Instandhaltung und die Beaufsichtigung der dortigen Arbeitsvorgänge obgelegen. Die Beklagte ist außerdem der Ansicht, daß mit Rücksicht auf ihre Verbindung zur Stadt Bremen, der Arbeitgeberin des Klägers, ihr zum wenigsten die Rechte aus §§ 898, 899 RVO zustehen. Sie bestreitet außerdem ein Verschulden Beide Vorinstanzen haben dem Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach zugesprochen und die vom Kläger begehrte Feststellung mit der Einschränkung getroffen, daß der Rechtsübergang auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger berücksichtigt worden ist.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist der Ansicht, daß das Berufungsgericht zu Unrecht die Anwendung der Haftungsbefreiungsvorschriften der §§ 898, 899 abgelehnt hat. Dem kann nicht zugestimmt werden. Es liegt keiner der Gründe vor, aus denen sich ein Unternehmer, der nicht der unmittelbare Arbeitgeber des Verletzten ist, auf diese Vorschriften berufen kann.
a)
Zunächst ist es richtig, daß das Berufungsgericht die Beklagte und die Hansestadt Bremen nicht als eine einheitliche Person im Sinne des Unternehmerbegriffes der Reichsversicherungsordnung behandelt hat. Zwar war die Stadt Bremen, also die Arbeitgeberin des Klägers, zu 51 % Anteilseignerin der Beklagten und sie war entsprechend auch im Aufsichtrat vorherrschend vertreten. Auch die sonstigen wirtschaftlichen und abrechnungsmäßigen Beziehungen der beiden Rechtspersönlichkeiten, so wie sie von dem Berufungsgericht im einzelnen festgestellt sind, waren äußerst nah. Aber das kann nicht dahin führen, daß die Stadt Bremen auch als Unternehmerin der dem Aufgabenkreis der Beklagten zugeteilten Arbeiten angesehen werden könnte. Es mag dahingestellt bleiben, wie der Fall zu entscheiden wäre, wenn eine völlige kapital- und personalmäßige Identität zweier Unternehmen vorliegt. Im vorliegenden Falle sind die Verhältnisse wesentlich anders. Die Beklagte hat neben der Hansestadt Bremen auch andere Gesellschafter, die immerhin 49 % des Kapitals besitzen. Sie hat einen eigenen Vorstand. Die Arbeitskräfte werden von ihr und nicht der Stadt Bremen angestellt, wenn diese auch bei der internen Verrechnung mit den Löhnen einzelner Arbeiter belastet wird. Es findet eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung statt. Der Vertrag ist von beiden Partnern zu üblichen Abständen kündbar. Es unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht die Identität der Beklagten mit der Hansestadt Bremen zum wenigsten im sozialrechtlichem Sinne verneint hat. Eine Bestimmung, wonach wirtschaftlich sich nahestehende Unternehmer als Einheit im Sinne der §§ 898 ff RVO zu behandeln wären, kennt dieses Gesetz nicht und eine solche Einheit ist auch nicht aus dem Zwecke des Gesetzes auslegend herzuleiten. Zwischen den Arbeitern des Hauptunternehmens und dem Unternehmen, an dem dieses nur anteilsmäßig wenn auch mehrheitsmäßig beteiligt ist, bestehen nicht die Bindungen, die zur Einführung der §§ 898 ff RVO geführt haben: ein gegenseitiges Fürsorge- und Treueverhältnis, ein unmittelbares Weisungsrecht, und namentlich ist nicht die Notwendigkeit gegeben, vom Falle des Vorsatzes abgesehen, Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern, Arbeitnehmern und Arbeitskollegen im Interesse des Arbeits- und Betriebsfriedens zu vermeiden. Endlich ist nicht der bei den Fällen § 898 RVO zumeist vorliegende Umstand gegeben, daß der Unternehmer gerade für die in Betracht kommenden Arbeiter durch Zahlung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft Versicherungsschutz erwirbt.
b)
Auch die Tatsache, daß die Stadt der Beklagten die Erledigung öffentlichrechtlicher Aufgaben anvertraut haben mag, führt nicht, wie die Revision meint, zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage. Es muß schon zweifelhaft sein, ob die Arbeiten der Beklagten, die nur mittelbar der Trümmer beseitigung, unmittelbar aber der Trümmerverwertung galten, als öffentlichrechtliche Aufgabe bezeichnet werden können. Deshalb geht auch die Rüge der Revision aus § 286 ZPO fehl, daß nach einer Ausführung in der Berufungsbegründung die Trümmerverwertung immer nur als ein Bestandteil der öffentlichen Aufgabe der Trümmerbeseitigung angesehen werden könnte und daß diese Darstellung auch in einem Bericht des Aufsichtsrates der Beklagten enthalten gewesen sei, sich das Berufungsgericht aber mit dieser Darstellung nicht befaßt habe. Eine vom Aufsichtsrat der Beklagten nach dem Unfall vertretene Rechtsansicht und der entsprechende Vortrag in einem Schriftsatz gehören, wenn nicht ganz besondere Umstände vorliegen, nicht zu den gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen. Aber selbst wenn auch die Trümmerverwertung öffentliche Aufgabe wäre, wenn also die Rechtsansicht des Aufsichtsrats der Beklagten zutreffen sollte, bedeutet das nicht, daß ein privatrechtlich geführtes Unternehmen, dem die Durchführung dieser Aufgabe vertraglich übertragen ist, aus diesem Grunde im sozialrechtlichen Sinn dem Träger der öffentlichen Aufgabe gleichzustellen oder auch dieser Umstand ein Indiz der Gleichheit wäre.
c)
Der von der Revision betonte Umstand, daß einige Zeit nach dem Unfall die volle Identität zwischen der Stadt Bremen und der Beklagten hergestellt worden sei, was wohl bedeutet, daß die Stadt zwischenzeitlich auch die übrigen Anteile der Beklagten erworben hat, ist weder rechtlich für den Zeitpunkt des Unfalls, also rückwirkend erheblich noch ein Zeichen dafür, daß entgegen der vom Berufungsgericht festgestellten Sachlage eine wirtschaftliche Identität schon früher bestanden habe.
d)
Die Revision ist der Ansicht, daß im vorliegenden Fall sowie in angeführten anderen Entscheidungen die Bestimmungen der §§ 898, 899 RVO entsprechend der Rechtssprechung für Arbeiterleihverhältnisse oder Arbeitsgemeinschaftsverträge erweiternd auszulegen wären. Hierfür ist jedoch kein Anlaß gegeben. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung VI ZR 214/55 vom 4. Juli 1956 (NJW 1956, 1513) die Voraussetzung des Haftungsprivilegs bei Leiharbeiterverhältnissen dahin zusammengefaßt, daß der Arbeitnehmer dem Betrieb des anderen Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert sein muß. Davon kann bei einem Kraftfahrer, der Material anliefert und dann Abfälle, die mittels einer Schütte auf seinen Wagen geladen werden, wieder gemäß einer Weisung des eigenen Dienstherrn abfährt, nicht die Rede sein. Der Senat ist in der erwähnten Entscheidung ebenso wie in der Entscheidung VI ZR 23/55 vom 27. April 1956 (NJW 1956, 1236) gerade der von der Revision erstrebten Tendenz, den Bereich der §§ 898 ff über Gebühr auszudehnen, entgegengetreten. Auch ein Arbeitsgemeinschaftsverhältnis, wie es die von der Revision behandelte Entscheidung des 2. Zivilsenats II ZR 118/53 (LM RVO § 898 Nr. 5 = Betrieb 1954, 152 = VersRecht 1954, 85) angenommen hat, kann in einem Falle, in dem vertragsmäßig zu verarbeitende Materialien angefahren und die Arbeitsprodukte ganz oder zum Teil wieder von den gleichen Fahrzeugen abgefahren werden, nicht erblickt werden. Eine andere Ansicht, so wie sie inhaltlich die Revision vertritt, müßte dahin führen, daß jeder Angestellte eines Fuhrunternehmers bei allen Unfällen in den von ihm zu beliefernden fremden Unternehmen zum wenigsten dann der bürgerlichrechtlichen Ansprüche verlustig ginge, wenn er gleichzeitig dort auch irgendwelche Produkte abzuholen hätte.
e)
Auch für die Annahme, daß die Beklagte als Repräsentant der Stadt Bremen anzusehen wäre, ergeben die Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Die Tatsache allein, daß dem Fahrer von den Leuten der Beklagten angegeben werden mußte, wo und wann er zur auftragsgemäßen Abholung des Schuttes vorfahren solle, ist nicht ausschlaggebend. Naturgemäß muß jeder Fahrer, der für seinen Arbeitgeber bei einer anderen Firma auf einem größeren Gelände etwas abholen soll, hierzu eine Mitteilung über die Einzelheiten an Ort und Stelle erhalten, ohne daß damit schon, wie es beim Vorliegen einer Bevollmächtigung der Fall sein müßte, er einem von seinem Arbeitgeber abgeleiteten Weisungsrecht unterstünde (für einen Fall des Werkvertrages OLG Bremen MDR 1956, 417 [OLG Bremen 12.01.1956 - 2 U 274/55]; für den Fall des Transportes unentschieden in der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 28. Mai 1956 II ZR 77/55 (NJW 1956, 1236, 1238)). Weiter stand aber auch die Beklagte und deren Angestellte, die die Einweisungen an den Kläger gaben, nicht in dem für das Vorliegen der Bevollmächtigung erforderlichen Subordinationsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber des Klägers (Vollmer VersR 1954, 479, 480). Deshalb kann in der Tatsache, daß der Kläger durch Klingelsignal jeweils angewiesen wurde, wann er mit dem Lastkraftwagen und dem Anhänger zur Schütte vorzufahren hatte, nicht ein Vorgang erblickt werden, durch den der Kläger von der Beklagten Weisungen als Vertreterin seines Arbeitsgebers empfangen würde. Es handelt sich insoweit nur um gegenseitige Arbeitsanweisungen.
II.
Das Berufungsgericht hat in Auslegung des Vertrages der Stadt Bremen mit der Beklagten angenommen, daß sich gemäß den Vereinbarungen der Unfall in einem Bereich abgespielt habe, der der Verantwortung der Beklagten unterstellt ist. Zu unrecht wendet sich die Revision gegen diese Auslegung und die zugrunde liegenden Feststellungen. Es handelt sich um die Auslegung eines Individualvertrages. Daher ist es rechtlich unerheblich, ob diese Auslegung, was die Revision anzweifelt, zwingend ist. Das Revisionsgericht ist an die Auslegung gebunden, wenn sie nur möglich ist. Daß dem Gesamtverhältnis der Beteiligten entnommen werden kann, daß die Verantwortung so geteilt werden könnte, wie das Berufungsgericht annimmt, kann nicht bezweifelt werden. Dies wird auch von der Revision nicht verkannt. Sie ist aber der Ansicht, die Auslegung des Berufungsgerichts stehe im Gegensatz zum Wortlaut des Vertrages. Das Berufungsgericht hat aber entsprechend § 157 BGB sich nicht allein an den Wortlaut gehalten, sondern den Arbeitsvorgang, so wie er nach der technischen Gestaltung sein mußte, im einzelnen erörtert und daraus den Schluß gezogen, daß die Unterhaltung der im Eigentum der Stadt Bremen stehenden Hochbrücke einschließlich der Innehaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Beklagten oblag, und daß deshalb eine andere Deutung der vom Berufungsgericht angeführten Vertragsbestimmungen bei einer nach den §§ 133, 242 BGB vorzunehmenden Auslegung nicht in Betracht komme. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Angriffe der Revision bewegen sich auf einem ihr verschlossenen Gebiet und betreffen namentlich die Beweiswürdigung.
III.
Die Revision hält es allerdings selbst letzten Endes nicht für entscheidend, wie der Vertrag objektiv auszulegen sei, da er immerhin ohne Verschulden der Beklagten von ihr dahin ausgelegt worden sei, daß nicht sie, sondern die Stadt Bremen für die Verkehrssicherung zuständig gewesen sei. Damit entfalle ein für den Unfall des Klägers ursächliches Verschulden der Beklagten. Auch dieser Revisionsangriff geht fehl. Selbst wenn unterstellt wird, daß die Beklagte über den Inhalt des von ihr abgeschlossenen Vertrages, dessen Tragweite ihr nach der Art des Unternehmens hätte erkennbar sein müssen, sich ohne Verschulden geirrt hätte, so wäre doch ihr Verhalten fahrlässig und für den Unfall ursächlich gewesen. Für diesen war nicht das Bestehen einer nicht genügend abgesicherten Hochbrücke maßgeblich, da nicht etwa Teile der Brücke den Unfall verursacht haben. Entscheidend war vielmehr die laufende Benutzung der mit einer ungenügenden Brüstung versehenen Brücke. Wie aber das Berufungsgericht feststellt, hatte die Stadtgemeinde Bremen auf den Arbeitsvorgang auf der Hochbrücke selbst, insbesondere das Anfahren und Entladen der Loren keinen Einfluß und keinerlei Verfügungsmacht. Der eigentlich gefährdende Umstand, das Befahren der Hochbrücke mit überbeladenen Loren, von denen Trümmer abstürzen konnten und auch tatsächlich abgestürtzt sind, spielte sich also ausschließlich im Verantwortungsbereich der Beklagten ab. Selbst wenn also die Brücke von der Stadt zu unterhalten war und diese sich eines Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften schuldig machte, wenn sie die Abschirmung vernachlässigte, hätte die Beklagte ohne diese Sicherung die Hochbrücke nicht in einer Weise benutzen dürfen, daß auf ihrem Werksgelände Personen gefährdet werden konnten.
Die Revision beruft sich gegenüber den Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings auf übergangene Beweisantritte aus der Berufungsbegründung, daß die Aufsicht auf der Hochbrücke von der Stadt ausgeübt worden sei und daß die Stadt sich selbst gegen die Annahme, sie sei aufsichtsverpflichtet, nicht gewehrt habe. Das Berufungsgericht konnte ohne Verstoß gegen § 286 ZPO jedoch von der Erhebung dieser Beweise absehen. Auch wenn nämlich die behaupteten Tatsachen unterstellte werden, bleibt bestehen, daß das Befahren der Hochbrücke auf dem Gelände der Beklagten und unter Gefährdung der dort anwesenden Personen unter völliger Kenntnis der Beklagten ständig stattfand, um der Beklagten zu verarbeitendes Material zu liefern. Auch wenn also die Innehaltung der Unfallverhütungsvorschriften auf der Hochbrücke der Stadt obgelegen hätte und diese darüber hinaus die Aufsicht über die dort anfahrenden Loren und das mit ihnen beschäftigte Personal gehabt hätte, war es fahrlässig seitens der Beklagten, wenn sie als Dauerstand zuließ, daß in ihrem Interesse auf ihrem Gelände zur fortlaufenden Ermöglichung ihres Arbeitsprozesses und unter Gefährdung von auf ihrem Gelände anwesenden Personen die Hochbrücke benutzt wurde. Die Beklagte mußte gegebenenfalls verhindern, auch wenn das die zeitweise Einstellung der Arbeit bedeutet hätte, daß unter den vorhandenen Umständen weiter Material angeliefert wurde. Aus den Verhältnissen ergibt sich auch, daß es klar erkennbar war, die Vernachlässigung dieser Pflicht der Beklagten könne zu Unfällen führen. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher ein ursächliches Verschulden der Beklagten bejaht. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, daß sowohl eine unmittelbare Haftung der Beklagten wegen Verschuldens der gesetzlichen Vertreter, wie wegen Verschuldens des Betriebsingenieurs Thönnessen, für den ein Entlastungsbeweis nicht angeführt werden konnte, gegeben ist.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge gemäß § 97 ZPO zurückzuweisen.