Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1991, Az.: 1 StR 509/91
Freiheitsberaubung; Autofahrt; Beleidigung; Sexuelle Selbstbestimmung; Ehrverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1991
- Aktenzeichen
- 1 StR 509/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JR 1992, 244-245 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- Keller, JR 92, 246
- NStZ 1992, 33-34 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Freiheitsberaubung durch eine Fahrtänderung, mit der die im Auto mitfahrende Geschädigte nicht einverstanden ist.
2. Auch mit Rücksicht auf die neuere Rechtsprechung des BGH, nach der ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung nur unter besonderen Umständen den Tatbestand der Beleidigung erfüllt, kann nach wie vor das Ansinnen eines unsittlichen Verhaltens eine Ehrverletzung darstellen, wenn der Täter zu erkennen gibt, daß er die Betroffene als eine Person einschätze, mit der man so etwas ohne weiteres machen kann.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beleidigung gegenüber einer minderjährigen Anhalterin, Anke Sch., zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung ist nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte die Geschädigte, die nachts auf dem Weg zu der in der Nähe der Freiburger Johanneskirche gelegenen Wohnung ihres Freundes war, in seinem Pkw mitgenommen und ihr versprochen, sie zu diesem Ziel zu bringen. Während der Fahrt kam in ihm der Gedanke auf, mit der Geschädigten, von der er erfahren hatte, daß sie erst 16 Jahre alt war, geschlechtlich zu verkehren. Er fragte sie deshalb, was sie von Sex halte. Die Geschädigte, der es nun "mulmig wurde" und die das Vorhaben des Angeklagten erkannte, antwortete: "Nicht viel." Trotzdem legte er seine Hand auf ihren Oberschenkel. Sie schob diese weg. Der Angeklagte fragte sie dann, "ob sie nicht ihr Taschengeld aufbessern möchte". Die Geschädigte, die ihm zu dieser Frage keinen Anlaß gegeben hatte und sie wie der Angeklagte als Angebot "Geld gegen sexuelle Handlungen" verstand, sagte daraufhin "nee", wozu sie unsicher grinste.
Die Strafkammer sieht eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB darin, daß der Angeklagte der Geschädigten sexuelle Handlungen gegen Entgelt ansonn, obwohl er keinerlei Anlaß hatte, sie für käuflich zu erachten. Diese Wertung begegnet unter den hier gegebenen Umständen keinen Bedenken: Durch seine Frage, ob sie denn nicht ihr Taschengeld aufbessern wolle, stellte der Angeklagte die Geschädigte sinngemäß einer Prostituierten gleich. Damit ist eine Mißachtung der Ehre des Mädchens zum Ausdruck gekommen, die den Beleidigungstatbestand erfüllt (vgl. BGH NStZ 1984, 216 sowie NJW 1986, 2442 f.; vgl. ferner BGHSt 7, 129, 131 f. [BGH 16.12.1954 - 3 StR 384/54] sowie BGH NJW 1989, 3029).
Darauf, daß es im weiteren Verlauf zu sexuellen Handlungen des Angeklagten kam, mit denen die Geschädigte nicht einverstanden war, hebt die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht ab. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die hervorhebt, ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erfülle nur unter besonderen Umständen den Tatbestand der Beleidigung (vgl. insbesondere BGHSt 36, 145). Nach wie vor kann das Ansinnen eines unsittlichen Verhaltens eine Ehrverletzung darstellen, wenn der Täter zu erkennen gibt, daß er die Betroffene als eine Person einschätzt, mit der man "so etwas ohne weiteres machen kann" (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 185 Rdn. 4; vgl. auch BGH NStZ 1987, 21 f. sowie BGHSt 35, 76 [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87]).
Den Urteilsgründen ist auch zu entnehmen, daß der Angeklagte vorsätzlich handelte, als er das Mädchen dadurch kränkte, daß er ihm konkludent "Geld gegen sexuelle Handlungen" anbot. Die Absicht der Beleidigung ist nicht erforderlich (Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 185 Rdn. 23). Der Tatsache, daß das Mädchen das Ansinnen des Angeklagten nicht "energisch" zurückwies, kommt keine wesentliche Bedeutung zu.
Den nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Strafantrag hat die gesetzliche Vertreterin der Geschädigten gestellt.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
Hierzu stellt das Landgericht fest: Zunächst war der Angeklagte im Begriff, an der Kreuzung Dreisam-/Kaiser-Joseph-Straße in Freiburg mit seinem Fahrzeug zur Johanneskirche abzubiegen, wie es mit der Geschädigten abgesprochen war. Er entschloß sich jedoch, wieder auf die Geradeausfahrbahn abzubiegen und in Richtung Bundesautobahn weiterzufahren bis zu einem an der Dreisam gelegenen Parkplatz, der nachts sehr einsam ist. Dort wollte er notfalls gegen den Willen der Geschädigten mit dieser sexuell verkehren, obwohl er erkannt hatte, daß sie nicht freiwillig mit ihm verkehren wollte und mit seinem weiteren Vorgehen nicht einverstanden war. Die verunsicherte und verängstigte Geschädigte, die mit dem Abbiegen auf den Autobahnzubringer nicht einverstanden war, wandte zaghaft ein, hier gehe es aber nicht zur Johanneskirche, und fügte sich sodann in ihr Schicksal. Während der Weiterfahrt, die zügig verlief, und nach Anhalten auf dem erwähnten Parkplatz kam es zu einer Reihe von sexuellen Handlungen; schließlich führte der Angeklagte bei der total verängstigten Geschädigten auch den Geschlechtsverkehr aus.
Ohne Rechtsirrtum nimmt das Landgericht an, der Angeklagte habe die Geschädigte (zwar nicht durch Einsperren, doch auf andere Weise im Sinne des § 239 Abs. 1 StGB) des Gebrauchs ihrer persönlichen Freiheit beraubt (vgl. schon RGSt 25, 147 f. sowie Dreher/Tröndle a.a.O. § 239 Rdn. 4). Es führt dazu aus, daß er ihr Fahrtziel kannte und davon ausging, sie sei mit einer weiteren Ortsveränderung nicht einverstanden, daß sie aber ihren entgegenstehenden Willen infolge der gegebenen Situation - Fahrt im Auto - nicht durchsetzen konnte. Die Auffassung der Revision, bei diesem Weiterfahren, das ein Aussteigen der Geschädigten nicht zuließ, handle es sich nur um ein Unterlassen des Anhaltens, trifft nicht zu. Auch in diesem Fall kommt es nicht darauf an, daß die Geschädigte der Fahrtänderung nicht "energisch" widersprach und wie sie sich beim Aufenthalt auf dem Parkplatz verhielt.
3. Der Vorwurf der Freiheitsberaubung träte allerdings im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, wenn der Angeklagte wegen Entführung gegen den Willen der Entführten gemäß § 237 StGB zu verurteilen wäre; der nach § 238 Abs. 1 StGB auch für die Verfolgung der zugleich begangenen Freiheitsberaubung erforderliche Strafantrag liegt vor. Indes kommt eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs hier nicht in Betracht.
Außer Frage steht, daß der äußere Tatbestand des § 237 StGB gegeben ist. Zu Unrecht meint die Strafkammer, ein "durch Gewalt" begangenes Entführen liege nicht in dem festgestellten Verbringen der Geschädigten im Pkw zum Parkplatz (vgl. dazu RG HRR 1936 Nr. 443; 1939 Nr. 59; BGHSt 25, 237, 238 [BGH 24.10.1973 - 2 StR 362/73]; Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4094 S. 35). Es ist auch im Gegensatz zur früheren Regelung in § 236 StGB a.F. nicht erforderlich, daß der Täter bereits beim Entfalten der Zwangswirkung die Absicht verfolgt, die für die Betroffene entstehende hilflose Lage zu sexuellen Handlungen auszunutzen (BGHSt 29, 233). Doch ergeben sich, was die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Tatausführung angeht, aus den Urteilsgründen Zweifel des Landgerichts hinsichtlich der inneren Tatseite. Diese Zweifel, mögen sie auch unter den gegebenen Umständen fernliegen, hindern den Senat daran, insoweit den Schuldspruch entsprechend der gerichtlich zugelassenen Anklage zu ändern. Es ist nicht veranlaßt, zur näheren Klärung der erörterten Frage die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 37, 5, 9).
4. Der Strafausspruch hält ebenfalls der Nachprüfung stand.
Zu Lasten des Angeklagten durfte die Strafkammer berücksichtigen, daß es sich um "eine schwerwiegende Beleidigung gegenüber einem jungen Mädchen" handelte und daß die Freiheitsberaubung "nicht unerhebliche Zeit" in Anspruch nahm. Entgegen der Ansicht der Revision sind diese Erwägungen des Landgerichts nicht dahin zu verstehen, daß es unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB Umstände strafschärfend verwertet habe, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind.
Die Entscheidung entspricht dem in der Verhandlung gestellten Antrag des Generalbundesanwalts.